Rechtsprechung
   BGH, 22.03.1995 - VIII ZR 20/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1162
BGH, 22.03.1995 - VIII ZR 20/94 (https://dejure.org/1995,1162)
BGH, Entscheidung vom 22.03.1995 - VIII ZR 20/94 (https://dejure.org/1995,1162)
BGH, Entscheidung vom 22. März 1995 - VIII ZR 20/94 (https://dejure.org/1995,1162)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,1162) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Türkei-Textilien

§ 150 Abs. 2 BGB, modifizierende Annahmebestätigung, stillschweigende Annahme

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Annahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 150 Abs. 2
    Stillschweigende Annahme einer modifizierten Auftragsbestätigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zur Annahme modifizierter Auftragsbestätigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Stillschweigende Annahme, modifizierte Auftragsbestätigung, Teillieferung

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1671
  • ZIP 1995, 843
  • MDR 1996, 36
  • WM 1995, 939
  • BB 1995, 950
  • DB 1995, 2471
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.02.1977 - VIII ZR 249/75

    Annahme eines geänderten Angebots

    Auszug aus BGH, 22.03.1995 - VIII ZR 20/94
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist - anders als beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben, das einen (vermeintlich) geschlossenen Vertrag inhaltlich festlegt und lediglich in Nebenpunkten ergänzt - allein in der widerspruchslosen Hinnahme einer modifizierten Auftragsbestätigung grundsätzlich keine stillschweigende Annahmeerklärung zu sehen (BGHZ 61, 282, 285 m.w.Nachw.; Urteil vom 9. Februar 1977 - VIII ZR 249/75 = WM 1977, 451 unter II 2).

    Der Bundesgerichtshof hat offengelassen (BGHZ aaO. 286; Urteil vom 9. Februar 1977 aaO. unter II 3), ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn die Auftragsbestätigung nicht nur der Vertragsannahme, sondern zu Beweiszwecken auch der Niederlegung von Vertragsmodalitäten dient, über die bereits für den Fall des Zustandekommens des Vertrages Einigung erzielt worden ist, die Auftragsbestätigung mithin nach Inhalt und Zweck dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben weitgehend entspricht.

    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, kann bei einer modifizierten Auftragsbestätigung in der widerspruchslosen Entgegennahme der Vertragsleistung eine stillschweigende Annahme des geänderten Antrags (§ 150 Abs. 2 BGB) insbesondere dann gesehen werden, wenn die Gegenseite vorher deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß sie nur unter ihren Bedingungen zur Leistung bereit ist (BGHZ 61, 282, 287 f; Urteil vom 9. Februar 1977 aaO. unter II 4, jeweils m.w.Nachw.).

    Daß zwischen modifizierter Auftragsbestätigung vom 16. Januar 1992 und Lieferung der Waren im April 1992 ein längerer Zeitraum lag, ist demgegenüber im Hinblick auf §§ 146, 147 Abs. 2 BGB unerheblich (offengelassen im Urteil vom 9. Februar 1977 aaO. unter II 4 a), da in der Lieferung der Waren eine stillschweigende Wiederholung des geänderten Antrags (§ 150 Abs. 2 BGB) zu sehen ist und die in der widerspruchslosen Entgegennahme der Ware liegende Annahme in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Lieferung steht.

    Soweit der Bundesgerichtshof trotz Entgegennahme der Ware eine stillschweigende Annahme des geänderten Antrags des Lieferanten durch den Abnehmer verneint hat, beruhte dies jeweils auf einem (vorweggenommenen) Widerspruch durch eine besondere Erklärung oder eine gegen abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferanten gerichtete Abwehrklausel in den Einkaufsbedingungen des Abnehmers (BGHZ aaO. 288; Urteil vom 9. Februar 1977 aaO. unter II 4 b; Urteil vom 20. März 1985 - VIII ZR 327/83 = WM 1985, 694 unter II 2 a; Urteil vom 5. März 1986 - VIII ZR 97/85 = WM 1986, 643 unter 1).

  • BGH, 26.09.1973 - VIII ZR 106/72

    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Auszug aus BGH, 22.03.1995 - VIII ZR 20/94
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist - anders als beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben, das einen (vermeintlich) geschlossenen Vertrag inhaltlich festlegt und lediglich in Nebenpunkten ergänzt - allein in der widerspruchslosen Hinnahme einer modifizierten Auftragsbestätigung grundsätzlich keine stillschweigende Annahmeerklärung zu sehen (BGHZ 61, 282, 285 m.w.Nachw.; Urteil vom 9. Februar 1977 - VIII ZR 249/75 = WM 1977, 451 unter II 2).

    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, kann bei einer modifizierten Auftragsbestätigung in der widerspruchslosen Entgegennahme der Vertragsleistung eine stillschweigende Annahme des geänderten Antrags (§ 150 Abs. 2 BGB) insbesondere dann gesehen werden, wenn die Gegenseite vorher deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß sie nur unter ihren Bedingungen zur Leistung bereit ist (BGHZ 61, 282, 287 f; Urteil vom 9. Februar 1977 aaO. unter II 4, jeweils m.w.Nachw.).

  • BGH, 20.03.1985 - VIII ZR 327/83

    Geltung widerstreitender AGB

    Auszug aus BGH, 22.03.1995 - VIII ZR 20/94
    Soweit der Bundesgerichtshof trotz Entgegennahme der Ware eine stillschweigende Annahme des geänderten Antrags des Lieferanten durch den Abnehmer verneint hat, beruhte dies jeweils auf einem (vorweggenommenen) Widerspruch durch eine besondere Erklärung oder eine gegen abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferanten gerichtete Abwehrklausel in den Einkaufsbedingungen des Abnehmers (BGHZ aaO. 288; Urteil vom 9. Februar 1977 aaO. unter II 4 b; Urteil vom 20. März 1985 - VIII ZR 327/83 = WM 1985, 694 unter II 2 a; Urteil vom 5. März 1986 - VIII ZR 97/85 = WM 1986, 643 unter 1).

    Daher geht auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf BGH NJW 1985, 1838 (= Urteil vom 20. März 1985 aaO.) insoweit fehl.

  • BGH, 05.03.1986 - VIII ZR 97/85

    Einbeziehung von AGB bei Bestehen einer formularmäßigen Abwehrklausel

    Auszug aus BGH, 22.03.1995 - VIII ZR 20/94
    Soweit der Bundesgerichtshof trotz Entgegennahme der Ware eine stillschweigende Annahme des geänderten Antrags des Lieferanten durch den Abnehmer verneint hat, beruhte dies jeweils auf einem (vorweggenommenen) Widerspruch durch eine besondere Erklärung oder eine gegen abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferanten gerichtete Abwehrklausel in den Einkaufsbedingungen des Abnehmers (BGHZ aaO. 288; Urteil vom 9. Februar 1977 aaO. unter II 4 b; Urteil vom 20. März 1985 - VIII ZR 327/83 = WM 1985, 694 unter II 2 a; Urteil vom 5. März 1986 - VIII ZR 97/85 = WM 1986, 643 unter 1).
  • BGH, 18.04.1991 - IX ZR 149/90

    Nachweis der Benachteiligungsabsicht bei Erfüllung wirksamer Verbindlichkeiten;

    Auszug aus BGH, 22.03.1995 - VIII ZR 20/94
    Das ergibt sich allerdings - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht aus einer Unwirksamkeit der Globalabtretung wegen Sittenwidrigkeit gemäß der zitierten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18. April 1991 - IX ZR 149/90 = WM 1991, 1273 unter IV 1 a m.w.Nachw.), sondern aus der - gerade dieser Rechtsprechung Rechnung tragenden - Vorrangklausel in Nr. 8 Abs. 1 der Globalzession.
  • BGH, 24.10.2000 - X ZR 42/99

    Einbeziehung von Vertragsbedingungen

    Allein in der widerspruchslosen Hinnahme der modifizierten Auftragsbestätigung liegt grundsätzlich keine stillschweigende Annahmeerklärung (BGHZ 61, 282, 287 f.; BGH, Urt. v. 22.03.1995 - VIII ZR 20/94, NJW 1995, 1671 unter Hinweis auf die st. Rspr. d. BGH).
  • OLG Frankfurt, 29.12.2017 - 5 U 53/15

    Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Rüge nach § 377 HGB

    Im kaufmännischen Verkehr werden bei einem solchen Hinweis Allgemeine Geschäftsbedingungen bereits durch die widerspruchslose Entgegennahme der Leistung Vertragsinhalt, wenn der Vertragspartner - wie hier die Beklagte - keine Abwehrklausel verwendet (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, §§ 305 Rdn. 52; BGH, Urteil vom 22.3.1995 - VIII ZR 20/94 -, Tz. 17, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 6.4.2000 - IX ZR 122/99 -, Tz. 16, juris).
  • BGH, 06.04.2000 - IX ZR 122/99

    Begriff der Gläubigerbenachteiligung

    Wenn die Schuldnerin die Auftragsbestätigung (mit rückseitig abgedruckten AGB) erhalten und darauf - ohne dem Wunsch der Beklagten nach Einbeziehung ihrer AGB zu widersprechen - deren Betonlieferungen entgegengenommen hat, können die AGB der Beklagten Vertragsbestandteil geworden sein (vgl. BGHZ 61, 282, 287; BGH, Urt. v. 22. März 1995 - VIII ZR 20/94, NJW 1995, 1671, 1672; Palandt/Heinrichs, BGB 59. Aufl. § 2 AGBG Rdnr. 25).
  • OLG Düsseldorf, 14.04.2015 - 21 U 178/14

    Anforderungen an die Feststellung einer Schiedsgerichtsabrede in einem

    Auch dem steht der zuvor durch den Kläger in der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Abwehrklausel geäußerte Wille entgegen, nach der er die Vertragsbedingungen der Beklagten nicht akzeptieren wollte (vgl. dazu BGH, NJW 1995, 1671; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 946).
  • OLG Stuttgart, 10.05.2016 - 10 U 51/15

    Werklohnklage aus VOB-Vertrag: Darlegungs- und Beweislast des Unternehmers bei

    Zwar ist zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einer modifizierten Auftragsbestätigung in der widerspruchslosen Entgegennahme der Vertragsleistung eine stillschweigende Annahme des geänderten Antrags insbesondere dann gesehen werden kann, wenn die Gegenseite vorher deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nur unter ihren Bedingungen zur Leistung bereit ist (BGH Urteil vom 22.03.1995 - VIII ZR 20/94, Juris Rn. 17).
  • OLG Düsseldorf, 24.04.1996 - 11 U 54/95

    Geltung widersprechender AGB; Abwehr eines verlängerten Eigentumsvorbehalts

    Da das tatsächlich der Fall war, wurden im Ergebnis weder die Geschäftsbedingungen der Gemeinschuldnerin noch die der Klägerin insgesamt Vertragsgegenstand (zu dieser Rechtsfolge von Abwehrklauseln bei sich widersprechenden Geschäftsbedingungen siehe BGH NJW 1985, 1838, 1839; NJW-RR 1986, 984, 985; NJW 1991, 1604, 1606; NJW 1995, 1671, 1672; Palandt/Heinrichs, § 2 AGBG Rdnr. 27).

    Die widerspruchslose Abwicklung der einzelnen Kaufverträge wäre dann als Annahme der modifizierten, auf der Grundlage der Lieferungs- und Leistungsbedingungen unterbreiteten Angebote der Klägerin zu werten (vgl. BGH NJW 1995, 1671, 1672) und der darin enthaltene verlängerte Eigentumsvorbehalt wäre ebenfalls wirksam vereinbart.

  • OLG Düsseldorf, 21.08.1998 - 22 U 8/98

    Eigentumsvorbehalt bei Planung und Entwicklung von Software

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist - anders als beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben, das einen (vermeintlich) geschlossenen Vertrag inhaltlich festlegt und lediglich in Nebenpunkten ergänzt - allein in der widerspruchslosen Hinnahme einer modifizierten Auftragsbestätigung grundsätzlich keine stillschweigende Annahmeerklärung zu sehen (BGHZ 61, 282, 285 = NJW 1973, 2106; BGH NJW 1995, 1671, 1672 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Eine stillschweigende Annahme des geänderten Antrags (§ 150 II BGB ) kann jedoch, wie der BGH wiederholt entschieden hat, bei einer modifizierten Auftragsbestätigung in der widerspruchslosen Entgegennahme der Vertragsleistung insbesondere dann gesehen werden, wenn die Gegenseite vorher deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß sie nur unter ihren Bedingungen zur Leistung bereit ist (BGHZ 61, 282, 287 f. = NJW 1973, 2106; BGH NJW 1995, 1671, 1672, jeweils mit weiter en Nachweisen).

  • OLG Brandenburg, 25.04.2007 - 7 U 66/00

    Unterlassungsanspruch: Unterlassen des Verbauens von Turmsegmenten des

    Im Verkehr zwischen Kaufleuten, wie er hier gegeben ist, reicht dafür die widerspruchslose Entgegennahme der vertraglich geschuldeten Leistung auf eine so gestaltete Auftragsbestätigung durch den anderen Teil aus (BGH NJW-RR 2000, 1154, 1155; NJW 1995, 1671, 1672; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 305, Rn. 53).
  • OLG Düsseldorf, 02.11.2005 - U (Kart) 13/05

    Schweigen im kaufmännischen Verkehr als Annahme - Kkaufmännisches

    Nur ausnahmsweise bei Vorliegen ganz besonderer Umstände kann es als Zustimmung gewertet werden (BGH DB 1956, 474; BGH NJW 1995, 1671, 1672).
  • OLG Karlsruhe, 28.02.2003 - 17 U 71/02

    Lieferung eines Schienenlagerungssystems für Straßenbahnen: Annahme eines

    Denn die Klägerinnen haben durch den widerspruchslosen Bezug der Profile die geänderten Lieferbedingungen akzeptiert (§ 150 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, NJW 1995, 1671 f.).
  • BGH, 25.06.2002 - X ZR 150/00

    Rechtsstellung des Käufers beim Werklieferungsvertrag; Rügeobliegenheit bei

  • OLG Celle, 11.11.2010 - 11 U 133/10

    Formularmäßige Vereinbarung eines Aufrechnungsausschlusses im Geschäftsverkehr

  • OLG Hamm, 22.02.2010 - 17 U 67/09

    NU vereinbart Gewährleistungsverzicht mit AG: Mängelrechte des AN?

  • OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 7 U 103/19
  • LAG Baden-Württemberg, 23.02.2001 - 4 Sa 105/00

    Zulässigkeit der Berufung wenn nicht klar ist ob das Arbeitsgericht den

  • OLG Köln, 22.10.1999 - 3 U 170/98

    Anspruch auf Zahlung von Eisliegegeld; Zustandekommen eines Vertrages über einen

  • AG Erfurt, 03.02.2021 - 5 C 29/20

    Kaufvertrag über Umwälzpumpen: Passivelegitimation des Vertreters für

  • LG Karlsruhe, 01.06.2001 - O 22/00

    Gerichtsstandsvereinbarung, laufende Geschäftsbeziehung, formlose Billigung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht