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   BGH, 22.02.2012 - VIII ZR 205/11   

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https://dejure.org/2012,7233
BGH, 22.02.2012 - VIII ZR 205/11 (https://dejure.org/2012,7233)
BGH, Entscheidung vom 22.02.2012 - VIII ZR 205/11 (https://dejure.org/2012,7233)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 205/11 (https://dejure.org/2012,7233)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 BGB, § 535 BGB
    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Farbwahlklausel

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Angemessenheit einer mietvertraglichen Farbwahlklausel bei ausschließlicher Geltung für den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Farbwahlklausel in Mietvertrag für Mietvertragsende

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unzulässige Farbwahlklausel bei nicht eindeutiger Beschränkung auf Rückgabezeitpunkt; kundenfeindlichste Auslegung; Quotenabgeltungsklausel; Farbdiktat "weiß"

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Farbwahlklausel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307
    Angemessenheit einer mietvertraglichen Farbwahlklausel bei ausschließlicher Geltung für den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Farbwahlpflicht nach Vertragsende ist unzulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    BGH erklärt erneut Farbwahlklausel für unwirksam

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Farbwahlklauseln im Mietvertrag

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Farbvorgabe für das laufende Mietverhältnis!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    BGH erklärt erneut Farbwahlklausel für unwirksam

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Auslegung von Farbwahlklauseln in Mietverträgen

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Farbwahlklausel, pinke Farbe an den Wänden kein Tabu

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Unwirksame Farbwahlklausel

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Farbwahlpflicht in Mietvertrag für Mietvertragsende ist unzulässig!

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Klares NEIN des BGH zum Farbdiktat im Mietrecht

  • blog.de (Kurzinformation)

    Zur Unwirksamkeit einer Farbwahlklausel

  • vest-llp.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Farbwahlklauseln - es gibt sie immer noch

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Mietrecht - Wenn dem Wohnungsmieter, dem formularmäßig die Schönheitsreparaturen übertragen sind, auch die Farbwahl vorgeschrieben wird

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Farbvorgabe für Mieter ist unzulässig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Farbvorgabe für Mieter ist unzulässig

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen: Unwirksame Farbvorgabeklausel

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zu bunt? Farbvorgaben für Mietwohnung

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Farbwahlklausel nach Ende des Mietvertrages ist unzulässig // Eine so genannte Farbwahlklausel ist grundsätzlich unangemessen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Spielraum verbleibt und die Farbwahl auf den Zeitpunkt der Rückgabe beschränkt wird.

Besprechungen u.ä. (2)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Farbwahlklausel, pinke Farbe an den Wänden kein Tabu

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schönheitsreparaturen: Farbwahlklausel unzulässig! (IMR 2012, 179)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1280
  • MDR 2012, 454
  • NZM 2012, 338
  • NJ 2013, 116
  • NJ 2013, 221
  • JR 2012, 466
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.06.2008 - VIII ZR 224/07

    Unwirksamkeit einer "Farbwahlklausel" in einem Wohnraummietvertrag ("neutrale,

    Auszug aus BGH, 22.02.2012 - VIII ZR 205/11
    Auch wenn der Mieter die Wohnung bei Mietbeginn mit einem neuen weißen Anstrich übernommen hat, benachteiligt ihn eine Farbwahlklausel nur dann nicht unangemessen, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt (Bestätigung der Senatsurteile vom 18. Juni 2008, VIII ZR 224/07, NZM 2008, 605 Rn. 18; vom 22. Oktober 2008, VIII ZR 283/07, NJW 2009, 62 Rn. 17 f.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats benachteiligt eine Farbwahlklausel den Mieter (nur) dann nicht unangemessen, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt (Senatsurteile vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, NZM 2008, 605 Rn. 18; vom 22. Oktober 2008 - VIII ZR 283/07, NJW 2009, 62 Rn. 17 f.; Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2010 - VIII ZR 198/10, WuM 2011, 96 Rn. 1 sowie VIII ZR 218/10, WuM 2011, 212 Rn. 1).

    c) Rechtsfolge der unangemessenen Einengung des Mieters in der Art der Ausführung von Schönheitsreparaturen ist die Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin (Senatsurteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, aaO Rn. 20).

  • BGH, 14.12.2010 - VIII ZR 198/10

    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Verpflichtung des Mieters zur

    Auszug aus BGH, 22.02.2012 - VIII ZR 205/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats benachteiligt eine Farbwahlklausel den Mieter (nur) dann nicht unangemessen, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt (Senatsurteile vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, NZM 2008, 605 Rn. 18; vom 22. Oktober 2008 - VIII ZR 283/07, NJW 2009, 62 Rn. 17 f.; Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2010 - VIII ZR 198/10, WuM 2011, 96 Rn. 1 sowie VIII ZR 218/10, WuM 2011, 212 Rn. 1).

    Das berechtigte Interesse des Vermieters beschränkt sich vielmehr darauf, die Wohnung am Ende der Mietzeit in einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Interessenten akzeptiert wird und somit einer baldigen Weitervermietung nicht entgegensteht (Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2010 - VIII ZR 218/10, aaO Rn. 3 sowie VIII ZR 198/10, aaO Rn. 3).

  • BGH, 14.12.2010 - VIII ZR 218/10

    Revision im Mietrechtsstreit: Inhaltskontrolle für eine

    Auszug aus BGH, 22.02.2012 - VIII ZR 205/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats benachteiligt eine Farbwahlklausel den Mieter (nur) dann nicht unangemessen, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt (Senatsurteile vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, NZM 2008, 605 Rn. 18; vom 22. Oktober 2008 - VIII ZR 283/07, NJW 2009, 62 Rn. 17 f.; Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2010 - VIII ZR 198/10, WuM 2011, 96 Rn. 1 sowie VIII ZR 218/10, WuM 2011, 212 Rn. 1).

    Das berechtigte Interesse des Vermieters beschränkt sich vielmehr darauf, die Wohnung am Ende der Mietzeit in einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Interessenten akzeptiert wird und somit einer baldigen Weitervermietung nicht entgegensteht (Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2010 - VIII ZR 218/10, aaO Rn. 3 sowie VIII ZR 198/10, aaO Rn. 3).

  • BGH, 22.10.2008 - VIII ZR 283/07

    Wirksamkeit einer Klausel über die Farbgebung von Holzteilen bei Rückgabe der

    Auszug aus BGH, 22.02.2012 - VIII ZR 205/11
    Auch wenn der Mieter die Wohnung bei Mietbeginn mit einem neuen weißen Anstrich übernommen hat, benachteiligt ihn eine Farbwahlklausel nur dann nicht unangemessen, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt (Bestätigung der Senatsurteile vom 18. Juni 2008, VIII ZR 224/07, NZM 2008, 605 Rn. 18; vom 22. Oktober 2008, VIII ZR 283/07, NJW 2009, 62 Rn. 17 f.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats benachteiligt eine Farbwahlklausel den Mieter (nur) dann nicht unangemessen, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt (Senatsurteile vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, NZM 2008, 605 Rn. 18; vom 22. Oktober 2008 - VIII ZR 283/07, NJW 2009, 62 Rn. 17 f.; Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2010 - VIII ZR 198/10, WuM 2011, 96 Rn. 1 sowie VIII ZR 218/10, WuM 2011, 212 Rn. 1).

  • BGH, 28.03.2007 - VIII ZR 199/06

    Formularmäßige Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter mit

    Auszug aus BGH, 22.02.2012 - VIII ZR 205/11
    Schließlich rechtfertigt auch die in der Klausel vorgesehene Möglichkeit, im Einzelfall die Erlaubnis des Vermieters zu einer Dekoration in abweichender Farbe einzuholen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine andere Bewertung; mangels eines sachlich gerechtfertigten Interesses des Vermieters, auf die Dekorationsweise während der laufenden Mietzeit Einfluss zu nehmen, braucht sich der Mieter hierauf von vornherein nicht verweisen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 199/06, NJW 2007, 1743 Rn. 10).
  • BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12

    Zur Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe der neutral dekoriert

    So hat der Mieter das berechtigte Interesse, die Wohnung während der Mietzeit nach seinem persönlichen Geschmack zu dekorieren, während das berechtigte Interesse des Vermieters dahin geht, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und somit einer baldigen Weitervermietung nicht entgegensteht (Senatsurteil vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 205/11, NJW 2012, 1280 Rn. 12; Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2010 - VIII ZR 198/10, WuM 2011, 96 Rn. 3, sowie VIII ZR 218/10, WuM 2011, 212 Rn. 3).
  • BGH, 20.06.2012 - VIII ZR 12/12

    Wohnraummiete: Verjährung eines Bereicherungsanspruchs des Mieters wegen Zahlung

    Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die in Nr. 5 Abs. 2 des Mietvertrags bestimmte Regelung über die Ausführung von Schönheitsreparaturen den Mieter unangemessen benachteiligt, weil sie dem Mieter auch während des Bestehens des Mietverhältnisses eine bestimmte Ausführungsart vorschreibt (Senatsurteil vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 205/11, WuM 2012, 194 Rn. 9 ff. mwN).
  • AG Dortmund, 26.08.2014 - 425 C 2787/14

    Unwirksamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen

    Auch wenn der Mieter die Wohnung bei Mietbeginn mit einem neuen weißen Anstrich übernommen hat, benachteiligt ihn eine Farbwahlklausel nur dann nicht unangemessen, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt (BGH NJW 2012, 1280 = WuM 2012, 194 = NZM 2012, 338; BGH NJW 2011, 514 = WuM 2011, 96 = NZM 2011, 150 = ZMR 2011, 369; BGH NZM 2008, 605; BGH NJW 2009, 62).
  • OLG Koblenz, 29.01.2015 - 3 U 1209/14

    Pflichten des Mieters von Räumlichkeiten zum Betrieb einer Bar hinsichtlich der

    Eine solche würde einen Mieter nur dann nicht unangemessen benachteiligen, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache beansprucht wird und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 205/11 - NJW 2012, 1280 f., [...] Rn. 9 m.w.N.).

    Im Übrigen würde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 205/11 - NJW 2012, 1280 f., [...] Rn. 9 m.w.N.) eine Farbwahlklausel einen Mieter nur dann nicht unangemessen benachteiligen, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache beansprucht wird und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt.

  • OLG Koblenz, 26.02.2015 - 3 U 1209/14

    Pflichten des Mieters von Räumlichkeiten zum Betrieb einer Bar hinsichtlich der

    Enthält der Mietvertrag eine Farbwahlklausel dahin, dass der Mieter die Räumlichkeiten mit einer bestimmten Farbe zu streichen hat, liegt nur dann keine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor, wenn die Klausel ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt (in Anknüpfung an BGH, 22.02.2012 - VIII ZR 205/11, IBRRS 2012, 1092).

    Enthält der Mietvertrag eine Farbwahlklausel dahin, dass der Mieter die Räumlichkeiten mit einer bestimmten Farbe zu streichen hat, liegt nur dann keine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor, wenn die Klausel ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt (in Anknüpfung an BGH, 22.02.2012 - VIII ZR 205/11, IBRRS 2012, 1092).

  • AG Berlin-Charlottenburg, 11.03.2013 - 213 C 382/12

    Erlöschen desMietkautionsrückzahlungsanspruch durch Aufrechnung bei unwirksamer

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes benachteiligt eine Farbwahlklausel den Mieter nur dann nicht unangemessen, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt; während der Mietzeit gibt es grundsätzlich kein berechtigtes Interesse des Vermieters daran, dem Mieter eine bestimmte Dekorationsweise vorzuschreiben oder den Gestaltungspielraum des Mieters auch nur einzuengen (BGH, Urteil vom 22.02.2012, VIII ZR 205/11, Rn. 9 und 12; Urteil vom 18.06.2008, VIII ZR 224/07, Rn. 19; Urteil vom 28.03.2007, VIII ZR 199/06, Rn. 10, jeweils soweit zitiert nach juris).

    Rechtsfolge der unangemessenen Einengung des Mieters in der Art der Ausführung von Schönheitsreparaturen ist die Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin (BGH, Urteil vom 22.02.2012, VIII ZR 205/11, Rn. 14; Urteil vom 18.06.2008, VIII ZR 224/07, Rn. 20, jeweils soweit zitiert nach juris).

  • AG Hamburg, 28.06.2023 - 49 C 104/21

    Wirksamkeit einer Klausel zu Schönheitsreparaturen; Abgrenzung des

    Der BGH hat dies bislang nicht problematisiert (BGH NZM 2008, 926 und NZM 2012, 338), dabei jedoch möglicherweise nicht berücksichtigt, dass lediglich eine fachgerechte Ausführung mittlerer Art und Güte geschuldet ist, die aber auch vom Mieter bzw. der Mieterin selbst durchgeführt werden kann.
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