Rechtsprechung
BGH, 07.12.1983 - VIII ZR 206/82 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Voraussetzung eines Aufhebungsvertrags - Umdeutung einer unberechtigten außerordentlichen Kündigung - Schweigen als Ablehnung eines Angebots - Suche eines Nachpächters
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Kündigung und konkludente Vertragsaufhebung; Mietverhältnis; Beendigung; Kündigung, fristlose unberechtigte; Vertragsaufhebung, Angebot zur; Umdeutung; Schweigen auf Antrag; Räumung durch Mieter; Nachfolgemieter; Schadensminderungspflicht; Weitervermietung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- WM 1984, 171
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.09.1980 - VIII ZR 299/79
Abschluss eines Mietvertrages über ein Ladenlokal - Vorliegen von Baumängeln und …
Auszug aus BGH, 07.12.1983 - VIII ZR 206/82
Eine mangels hinreichender Kündigungsgründe unberechtigte außerordentliche Kündigung kann grundsätzlich nicht in ein Angebot auf Aufhebung des Vertrages umgedeutet werden (Senatsurteil vom 24. September 1980 - VIII ZR 299/79 = LM BGB § 133 C Nr. 43 = WM 1980, 1397).Damit setzt sich das Berufungsgericht aber in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der Schweigen grundsätzlich nicht als Zustimmung, sondern als Ablehnung gilt und eine solche insbesondere dann anzunehmen ist, wenn das Angebot für den anderen Teil rechtlich oder wirtschaftlich von Nachteil ist (vgl. das Senatsurteil vom 24. September 1980, a.a.O. m.w.N.).
- EuGH, 01.07.1982 - 222/81
Bausystem / Finanzamt München für Körperschaften
Auszug aus BGH, 07.12.1983 - VIII ZR 206/82
13 % Mehrwertsteuer auf die Zinsen stehen dem Kläger aber nicht zu (EuGH NJW 1983, 505).
- BGH, 27.06.2014 - V ZR 51/13
Kündigung eines bei Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit …
Richtig ist auch, dass eine Kündigungserklärung aus wichtigem Grund grundsätzlich nicht nach § 140 BGB in ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags umgedeutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1980 - VIII ZR 299/79, NJW 1981, 43, 44; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1983 - VIII ZR 206/82, WM 1984, 171 f.; BGH, Urteil vom 11. Januar 1984 - VIII ZR 255/82, BGHZ 89, 296, 303; BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - IV ZR 56/98, VersR 1999, 576). - BGH, 16.02.2005 - XII ZR 162/01
KG Berlin
Der Beklagte hat weder dargelegt, weshalb die Bemühungen der Klägerin nicht ausreichend gewesen sein sollen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1983 - VIII ZR 206/82 - WM 1984, 171, 172), noch dargetan, daß für vergleichbare Mietobjekte zu dem ursprünglichen Preis, dessen Angemessenheit er nicht in Frage gestellt hat, ausreichende Nachfrage bestand. - OLG Brandenburg, 22.09.2016 - 5 U (Lw) 19/16
Landpacht: Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen "Eigenbedarfs"
Zwar ist die Umdeutung einer Kündigung in das Angebot zur Aufhebung des Vertrages zulässig, wenn dem Kündigungsschreiben zu entnehmen ist, dass mit einer Reaktion des Erklärungsempfängers gerechnet wird und eine entsprechende Reaktion erfolgt (BGH NJW 1981, 976; WM 1984, 171). - BGH, 22.02.1984 - VIII ZR 316/82
Fehlen einer Typ-Prüfung als Sachmangel
Anspruch darauf hat die Klägerin nicht, nachdem die Finanzämter aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 1982 (QS 222/81 = UStR 1982, 159 = NJW 1983, 505) auf Verzugszinsen keine Mehrwertsteuer mehr erheben (Senatsurteil vom 7. Dezember 1983 - VIII ZR 206/82 = WM 1984, 171).