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   BGH, 17.05.2000 - VIII ZR 210/99   

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https://dejure.org/2000,933
BGH, 17.05.2000 - VIII ZR 210/99 (https://dejure.org/2000,933)
BGH, Entscheidung vom 17.05.2000 - VIII ZR 210/99 (https://dejure.org/2000,933)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99 (https://dejure.org/2000,933)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geschäftsführer - GmbH - Auslegung - Widerspruch gegen einen Mahnbescheid - Persönliche Inanspruchnahme - Verbindlichkeiten der GmbH - Zustellung

  • Judicialis

    ZPO § 694

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 694
    Widerspruch des Geschäftsführers einer GmbH gegen einen Mahnbescheid

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3216
  • ZIP 2000, 1358
  • MDR 2000, 1092
  • WM 2000, 1512
  • DB 2000, 1506
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.10.1998 - VI ZR 81/98

    Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 17.05.2000 - VIII ZR 210/99
    Wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozeßerklärungen sind alle Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98, NJW 1999, 291 unter II 2 b).

    Diese Absicht war den Beteiligten, die mit den äußeren Umständen vertraut waren, bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs auch erkennbar, so daß Gründe der Rechtssicherheit einer Auslegung in dem genannten Sinne nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1998 aaO).

  • BGH, 03.06.1987 - VIII ZR 154/86

    Einhaltung der Schriftform des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid

    Auszug aus BGH, 17.05.2000 - VIII ZR 210/99
    Dieser Auslegung, die der vollen Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BGHZ 101, 134, 136), da der Widerspruch eine Prozeßhandlung darstellt, vermag der Senat nicht zu folgen.

    Um nachträglichen Einwendungen, die auslösende Prozeßhandlung habe nicht oder nicht so oder jedenfalls nicht von dieser Person vorgenommen werden sollen, vorzubeugen, müssen die Verfahrensvorschriften sicherstellen, daß der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig feststehen (BGHZ 101, 134, 137).

  • BGH, 22.05.1995 - II ZB 2/95

    Klageschrift - Auslegung - Auskunft - Beschlussverfahren - Berufung -

    Auszug aus BGH, 17.05.2000 - VIII ZR 210/99
    Vielmehr ist zu ihren Gunsten stets davon auszugehen, daß sie im Zweifel mit ihrer Prozeßhandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschluß vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183 unter 2).
  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1

    Auszug aus BGH, 17.05.2000 - VIII ZR 210/99
    Auch sie dienen letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozeßbeteiligten, sollen also eine einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern (Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 75, 340).
  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    Vielmehr ist zu ihren Gunsten stets davon auszugehen, daß sie im Zweifel mit ihrer Prozeßhandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschl. vom 22. Mai 1995, II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183 f; Urt. v. 18. Juni 1996, VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210; Urt. v. 17. Mai 2000, VIII ZR 210/99, WM 2000, 1512, 1514).
  • BGH, 05.04.2001 - VII ZR 135/00

    Zulässigkeit einer Drittwiderklage gegen den am Prozeß bisher nicht beteiligten

    Mit einem derartigen Verständnis der Klarstellung verstößt das Berufungsgericht gegen den Grundsatz, daß eine Partei mit ihrer Prozeßhandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschluß vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95 = NJW-RR 1995, 1183; Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99 = WM 1512, 1514; Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 = NJW 2001, 1127).
  • BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 263/00

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Aufrechnung im Prozeß;

    Obwohl die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung dies nicht ausdrücklich erklärt hat, läßt sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Berufungsanträge sowie des Vorbringens der Beklagten und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der wohlwollenden Auslegung von Prozeßerklärungen (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99, WM 2000, 1512 = NJW 2000, 3216 unter II 1 m.w.Nachw.) auch hinreichend deutlich erkennen, daß der Hilfsantrag nur für den Fall gestellt sein sollte, daß die Klage auf Grund der Aufrechnung abgewiesen werden würde; diese Abhängigkeit von einer innerprozessualen Bedingung ist unschädlich.
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