Rechtsprechung
BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 217/02 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Nutzung von Räumlichkeiten zu Wohnzwecken, als Design-Werkstätten und zu Ausstellungszwecken ; Anspruch auf Räumung und Herausgabe; Mietverhältnis mit den Endmietern ohne Einschaltung des Zwischenmieters; Nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht eines Vereins
- Judicialis
BGB § 549 a a.F.; ; BGB § 549 a Abs. 1 Satz 1 a.F.; ; BGB § 556 a.F.; ; BGB § 556 Abs. 3 a.F.; ; BGB § 571 Abs. 1; ; BGB § 985
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 556 Abs. 3 (n.F.) § 985
Rechte des (End-)Mieters gegenüber dem Eigentümer bei gestuftem Mietverhältnis - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Anspruch auf Räumung oder Herausgabe des Mietobjekts?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 278/95
Kündigungsschutz bei Vermietung einer Wohnung an einen Verein
Auszug aus BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 217/02
Durch die Einfügung des § 549 a BGB a.F. sollten ausschließlich die mietrechtlichen Konsequenzen der zum Bauherrenmodell ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1991 (BVerfGE 84, 197 = NJW 1991, 2272) klargestellt werden, nach welcher auch einem Mieter, der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter gemietet hat, aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG der Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts zusteht (BGHZ 133, 142, 148 f. m.w.Nachw.).Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist eine Ungleichbehandlung dieser Personengruppe nicht durch ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin gerechtfertigt, das gegen die Interessen des Beklagten abzuwägen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Februar 1994 - I BvR 2195/93, NJW 1994, 848; BVerfG, Beschluß vom 6. August 1993 - I BvR 596/93, NJW 1993, 2600; BGHZ 133, 142, 152).
- BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90
Verfassungswidrigkeit der Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen …
Auszug aus BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 217/02
Durch die Einfügung des § 549 a BGB a.F. sollten ausschließlich die mietrechtlichen Konsequenzen der zum Bauherrenmodell ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1991 (BVerfGE 84, 197 = NJW 1991, 2272) klargestellt werden, nach welcher auch einem Mieter, der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter gemietet hat, aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG der Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts zusteht (BGHZ 133, 142, 148 f. m.w.Nachw.).Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung des Mieters, der Wohnraum nicht unmittelbar vom Eigentümer gemietet hat, sondern von einem gewerblichen Zwischenvermieter (Beschluß des BVerfG vom 11. Juni 1991 aaO) ist im vorliegenden Fall ein Herausgabeanspruch der Klägerin gemäß § 556 Abs. 3 BGB a.F., § 985 BGB durch den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) jedenfalls dahin eingeschränkt, daß der Beklagte sich auf die Kündigungsvorschriften des Wohnraummietrechts gegenüber der Klägerin berufen kann.
- BVerfG, 20.08.1993 - 2 BvR 1610/91
Verfassungsrechtliche Prüfung der analogen Anwendung haftungsbegründender Normen …
Auszug aus BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 217/02
Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist eine Ungleichbehandlung dieser Personengruppe nicht durch ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin gerechtfertigt, das gegen die Interessen des Beklagten abzuwägen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Februar 1994 - I BvR 2195/93, NJW 1994, 848; BVerfG, Beschluß vom 6. August 1993 - I BvR 596/93, NJW 1993, 2600; BGHZ 133, 142, 152). - BVerfG, 03.02.1994 - 1 BvR 2195/93
Endmieter - Hauptmieter - Sozialer Kündigungsschutz - Zwischenmieter - Klassische …
Auszug aus BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 217/02
Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist eine Ungleichbehandlung dieser Personengruppe nicht durch ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin gerechtfertigt, das gegen die Interessen des Beklagten abzuwägen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Februar 1994 - I BvR 2195/93, NJW 1994, 848; BVerfG, Beschluß vom 6. August 1993 - I BvR 596/93, NJW 1993, 2600; BGHZ 133, 142, 152).