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   BGH, 06.12.2017 - VIII ZR 219/16   

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https://dejure.org/2017,50134
BGH, 06.12.2017 - VIII ZR 219/16 (https://dejure.org/2017,50134)
BGH, Entscheidung vom 06.12.2017 - VIII ZR 219/16 (https://dejure.org/2017,50134)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2017 - VIII ZR 219/16 (https://dejure.org/2017,50134)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 273 Abs 1 BGB, § 320 Abs 1 BGB, § 434 Abs 1 S 2 Nr 1 BGB
    Sachmängelhaftung bei Kaufvertrag: Ermittlung der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung der Kaufsache

  • IWW

    § 433 Abs. 2 BGB, §§ ... 133, 157 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB, §§ 433 ff. BGB, § 433 BGB, § 320 Abs. 1 Satz 1, § 273 Abs. 1 BGB, § 293 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 BGB, § 323 Abs. 2, § 440 BGB, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Prüfung der vertraglichen Vereinbarung der Voraussetzung einer bestimmten Verwendung der Kaufsache; Berücksichtigung des Vertragsinhalts und der Gesamtumstände; Beimischung eines Additivs in eine Farbe zur Entfaltung einer langjährigen antimikrobiellen Wirkung für ...

  • rabüro.de

    Zum Prüfungsumfang zur Frage, ob Parteien bestimmte Verwendung der Kaufsache vorausgesetzt haben

  • rewis.io

    Sachmängelhaftung bei Kaufvertrag: Ermittlung der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung der Kaufsache

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 434
    Keine Abnahmepflicht des Käufers bei fehlender Eignung der Kaufsache für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
    Prüfung der vertraglichen Vereinbarung der Voraussetzung einer bestimmten Verwendung der Kaufsache; Berücksichtigung des Vertragsinhalts und der Gesamtumstände; Beimischung eines Additivs in eine Farbe zur Entfaltung einer langjährigen antimikrobiellen Wirkung für ...

  • rechtsportal.de

    Prüfung der vertraglichen Vereinbarung der Voraussetzung einer bestimmten Verwendung der Kaufsache; Berücksichtigung des Vertragsinhalts und der Gesamtumstände; Beimischung eines Additivs in eine Farbe zur Entfaltung einer langjährigen antimikrobiellen Wirkung für ...

  • datenbank.nwb.de

    Sachmängelhaftung bei Kaufvertrag: Berücksichtigung der Gesamtumstände bei der Prüfung der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 822
  • MDR 2018, 329
  • VersR 2018, 1457
  • WM 2018, 1811
  • BauR 2018, 671
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 26.10.2016 - VIII ZR 211/15

    Zum Zurückbehaltungsrecht des Käufers bei Lieferung eines Neuwagens mit einem

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - VIII ZR 219/16
    Dieses Leistungsverweigerungsrecht, das die Beklagte, wie den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, zumindest stillschweigend geltend gemacht hat, indem sie unter Berufung auf die Mangelhaftigkeit des Additivs die Abnahme weiterer Lieferungen abgelehnt hat, besteht bis zur Lieferung eines mangelfreien Additivs und erfasst die gesamte Forderung (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 211/15, NJW 2017, 1100 Rn. 17).

    Zahlung des vereinbarten Kaufpreises für die vereinbarten, von der Beklagten noch nicht abgenommenen Mindestmengen kann die Klägerin mithin nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Additivs in einem mangelfreien Zustand verlangen (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 211/15, aaO Rn. 18).

    (2) Die Beklagte ist im Rahmen des von ihr geltend gemachten Leistungsverweigerungsrechts auch berechtigt, gemäß § 273 Abs. 1 BGB die von der Klägerin geforderte Abnahme der von ihr angebotenen (weiteren) Mindestmengen des Additivs wegen dessen Mangelhaftigkeit zu verweigern (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 211/15, aaO Rn. 29 ff.).

  • BGH, 26.04.2017 - VIII ZR 80/16

    Sachmängelhaftung bei Kaufvertrag: Eignung der Kaufsache für die nach dem Vertrag

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - VIII ZR 219/16
    Bei der Prüfung, ob die Parteien nach dem Vertrag eine bestimmte Verwendung der Kaufsache vorausgesetzt haben, sind nicht nur der Vertragsinhalt, sondern auch die Gesamtumstände zu berücksichtigen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 26. April 2017, VIII ZR 80/16, NJW 2017, 2817 Rn. 16 mwN).

    b) Das von der Klägerin zu liefernde Additiv ist unabhängig hiervon aber bereits deshalb nicht frei von Sachmängeln, weil die Parteien gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 26. April 2017 - VIII ZR 80/16, NJW 2017, 2817 Rn. 16 mwN) vertraglich eine Verwendung in der Weise vorausgesetzt haben, dass das Additiv zu einer Farbe der Beklagten hinzugefügt und die so entstandene Mischung in hygienisch sehr anspruchsvollen Anwendungsbereichen, insbesondere als Wandanstrich in entsprechenden Räumen, mit einer dauerhaften, zumindest aber langjährigen antimikrobiellen Wirkung verwendet werden sollte, das Additiv diese Anforderung jedoch nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachvortag der Beklagten nicht erfüllt.

    Dabei wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass die Eignung einer Sache für eine bestimmte - nach dem Vertrag vorausgesetzte - Verwendung nicht erst dann zu verneinen ist, wenn die Tauglichkeit der Kaufsache zu diesem Gebrauch ganz aufgehoben ist, sondern bereits dann, wenn sie lediglich gemindert ist (Senatsurteil vom 26. April 2017 - VIII ZR 80/16, aaO Rn. 16, 18 mwN).

  • BGH, 12.07.1995 - VIII ZR 219/94

    Rechtsnatur und Verletzung einer Mindestabnahmepflicht; Entbehrlichkeit der

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - VIII ZR 219/16
    Gegen diese auf einer insoweit rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Vertragsauslegung (vgl. hierzu Senatsurteile vom 6. Februar 1985 - VIII ZR 15/84, NJW 1986, 124 unter 2; vom 12. Juli 1995 - VIII ZR 219/94, NJW-RR 1995, 1327 unter III 1 mwN [jeweils zum Sukzessivlieferungsvertrag]) beruhende rechtliche Einordnung des Vertrags wenden sich die Parteien im Revisionsverfahren nicht.

    Die Klägerin musste daher nicht zunächst auf den Abschluss von Kaufverträgen über die jeweils quartalsweise vereinbarte Mindestmenge klagen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Juli 1995 - VIII ZR 219/94, aaO unter III 3), sondern konnte die Beklagte unmittelbar auf Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung der nicht abgenommenen Mindestmengen des Additivs in Anspruch nehmen.

    Zwar hat der Senat in einer älteren Entscheidung zu einem Händler-Vertriebsvertrag im Zusammenhang mit der Bestimmung des Vertragstyps ausgeführt, bei händlervertragstypischer Auslegung stelle die Übernahme einer Mindestbezugsverpflichtung in der Regel die Gegenleistung des Händlers für das ihm vom Hersteller übertragene Alleinvertriebsrecht dar (Senatsurteil vom 12. Juli 1995 - VIII ZR 219/94, aaO unter III 2 mwN).

  • BGH, 13.04.2016 - VIII ZR 198/15

    Keine Mietminderung wegen Diebstahls einer vereinbarungsgemäß im Keller der

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - VIII ZR 219/16
    aa) Allerdings kann die Auslegung einer Individualvereinbarung - wie hier des Vertrags der Parteien einschließlich des diesem zugrunde liegenden Produktprospekts und des technischen Merkblatts - durch den Tatrichter vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; Senatsurteile vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 37 mwN; vom 10. Juni 2015 - VIII ZR 99/14, NJW 2015, 2324 Rn. 13; vom 13. April 2016 - VIII ZR 198/15, NZM 2016, 673 Rn. 16 mwN; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15, BGHZ 212, 248 Rn. 35).

    Zudem hat das Berufungsgericht bei dieser Würdigung die weiteren anerkannten Auslegungsgrundsätze verletzt, dass bei der Auslegung zusätzlich auch die Gesamtumstände (siehe nur BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - XII ZR 124/12, juris Rn. 17; Urteil vom 13. April 2016 - VIII ZR 198/15, aaO Rn. 21 mwN) und der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2016 - VIII ZR 198/15, aaO) zu berücksichtigen sind und eine nach beiden Seiten hin interessengerechte Auslegung vorzunehmen ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, WM 2012, 2061 Rn. 25; vom 13. April 2016 - VIII ZR 198/15, aaO Rn. 22; vom 7. März 2017 - EnZR 56/15, juris Rn. 17; jeweils mwN).

    Damit ist der Senat an das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts nicht gebunden und kann, da weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind, die Auslegung selbst vornehmen (vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, aaO; vom 13. April 2016 - VIII ZR 198/15, aaO).

  • BGH, 15.06.2016 - VIII ZR 134/15

    Sachmangel beim Autokauf im Falle des Fehlens der Herstellergarantie

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - VIII ZR 219/16
    a) Es kann dahinstehen, ob die Parteien hinsichtlich der vorbezeichneten Wirkung des Additivs eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen haben, was das Berufungsgericht nicht geprüft hat und woran strenge Anforderungen zu stellen sind, da nach neuem Schuldrecht eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht mehr "im Zweifel", sondern nur noch in eindeutigen Fällen in Betracht kommt (vgl. nur Senatsurteile vom 15. Juni 2016- VIII ZR 134/15, NJW 2016, 2874 Rn. 16; vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16, ZIP 2017, 2153 Rn. 18; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, juris Rn. 16; jeweils mwN).

    In diesem Zusammenhang hatte das Berufungsgericht - das schon keine Feststellungen zum Vorliegen des oben genannten Sachmangels getroffen hat - bisher auch keinen Anlass zu prüfen, ob es sich gegebenenfalls um einen nicht behebbaren Mangel handelt und es deshalb eines Nacherfüllungsverlangens nicht bedurfte (vgl. Senatsurteil vom 15. Juni 2016 - VIII ZR 134/15, aaO Rn. 19).

  • BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 271/16

    Gebrauchtwagenkauf über eine Internet-Verkaufsplattform: Ausschluss der Haftung

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - VIII ZR 219/16
    a) Es kann dahinstehen, ob die Parteien hinsichtlich der vorbezeichneten Wirkung des Additivs eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen haben, was das Berufungsgericht nicht geprüft hat und woran strenge Anforderungen zu stellen sind, da nach neuem Schuldrecht eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht mehr "im Zweifel", sondern nur noch in eindeutigen Fällen in Betracht kommt (vgl. nur Senatsurteile vom 15. Juni 2016- VIII ZR 134/15, NJW 2016, 2874 Rn. 16; vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16, ZIP 2017, 2153 Rn. 18; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, juris Rn. 16; jeweils mwN).

    Sie rügt vielmehr, das Berufungsgericht habe verkannt, dass es sich bei den oben wiedergegebenen Angaben in dem Produktprospekt der Klägerin, namentlich bei der dauerhaften, jedenfalls aber langjährigen antimikrobiellen Wirkung, um Eigenschaften handele, die gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB zu der Beschaffenheit der Sache nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gehörten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16, aaO Rn. 24).

  • BGH, 22.02.2012 - VIII ZR 34/11

    Gasbelieferungsvertrag: Vorbehaltlose Zahlung des auf Grund einer unwirksamen

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - VIII ZR 219/16
    Zudem hat das Berufungsgericht bei dieser Würdigung die weiteren anerkannten Auslegungsgrundsätze verletzt, dass bei der Auslegung zusätzlich auch die Gesamtumstände (siehe nur BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - XII ZR 124/12, juris Rn. 17; Urteil vom 13. April 2016 - VIII ZR 198/15, aaO Rn. 21 mwN) und der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2016 - VIII ZR 198/15, aaO) zu berücksichtigen sind und eine nach beiden Seiten hin interessengerechte Auslegung vorzunehmen ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, WM 2012, 2061 Rn. 25; vom 13. April 2016 - VIII ZR 198/15, aaO Rn. 22; vom 7. März 2017 - EnZR 56/15, juris Rn. 17; jeweils mwN).

    Damit ist der Senat an das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts nicht gebunden und kann, da weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind, die Auslegung selbst vornehmen (vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, aaO; vom 13. April 2016 - VIII ZR 198/15, aaO).

  • BGH, 26.10.2016 - VIII ZR 240/15

    Abwarten bei sporadisch auftretendem sicherheitsrelevantem Mangel für Käufer

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - VIII ZR 219/16
    Ebenso hat es, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, Feststellungen dazu für entbehrlich gehalten, ob die Beklagte der Klägerin vor einer möglichen Erklärung des Rücktritts (erfolglos) eine nach § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat oder ob hierauf ausnahmsweise nach den Bestimmungen in § 323 Abs. 2 und § 440 BGB verzichtet werden durfte (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 17).
  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 236/06

    Aufklärungspflichten des Verkäufers beim Verkauf einer Solarheizungsanlage zur

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - VIII ZR 219/16
    Bei diesen Angaben, die Teil einer detaillierten Beschreibung der Wirkungsweise der Additive der Klägerin sind, handelt es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht lediglich um werbende Anpreisungen in unverbindlicher Form (vgl. hierzu Senatsurteile vom 25. Mai 1983 - VIII ZR 55/82, BGHZ 87, 302, 305 f.; vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 236/06, NJW 2007, 3057 Rn. 17), sondern um Tatsachenangaben, auf die die Beklagte als Käuferin - unabhängig davon, ob die Parteien die Verwendung des in dem Produktprospekt der Klägerin zusätzlich genannten Gütesiegels vereinbart haben - vertrauen durfte und die bei objektiver Betrachtung in den übereinstimmenden Vertragswillen der Parteien in Gestalt der von ihnen vertraglich vorausgesetzten Verwendung eingeflossen sind.
  • BGH, 25.05.1983 - VIII ZR 55/82

    Auslegung des Begriffs "werkstattgeprüft"

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - VIII ZR 219/16
    Bei diesen Angaben, die Teil einer detaillierten Beschreibung der Wirkungsweise der Additive der Klägerin sind, handelt es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht lediglich um werbende Anpreisungen in unverbindlicher Form (vgl. hierzu Senatsurteile vom 25. Mai 1983 - VIII ZR 55/82, BGHZ 87, 302, 305 f.; vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 236/06, NJW 2007, 3057 Rn. 17), sondern um Tatsachenangaben, auf die die Beklagte als Käuferin - unabhängig davon, ob die Parteien die Verwendung des in dem Produktprospekt der Klägerin zusätzlich genannten Gütesiegels vereinbart haben - vertrauen durfte und die bei objektiver Betrachtung in den übereinstimmenden Vertragswillen der Parteien in Gestalt der von ihnen vertraglich vorausgesetzten Verwendung eingeflossen sind.
  • BGH, 18.10.2017 - VIII ZR 32/16

    Zur Unternehmereigenschaft eines Reitlehrers sowie zur Sachmängelgewährleistung

  • BGH, 07.03.2017 - EnZR 56/15

    Energielieferungsvertrag: Zustandeskommen eines Grundversorgungsvertrags bei

  • BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 55/15

    BGH bejaht Wertersatzanspruch des Verkäufers nach Verbraucherwiderruf eines

  • BGH, 11.11.2014 - VIII ZR 302/13

    Beweisaufnahme: Absehen von einer Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung bei

  • BGH, 10.06.2015 - VIII ZR 99/14

    Gekündigter Wohnraummietvertrag: Vermieterhaftung wegen einer Vortäuschung von

  • BGH, 30.04.2014 - XII ZR 124/12

    Anspruch auf rechtliches Gehör: Gehörsverletzung bei ausschließlicher Auslegung

  • BGH, 21.10.2014 - VIII ZR 34/14

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Nichtberücksichtigung eines

  • BGH, 03.12.2014 - VIII ZR 224/13

    Zahlungsanspruch des Mieters für Schönheitsreparaturen

  • BGH, 26.10.1994 - VIII ZR 150/93

    Zulässigkeit der Revision des Beklagten gegen einen in erster Instanz zuerkannten

  • BGH, 28.03.1979 - VIII ZR 15/78

    Rücktritt als Kündigung eines wirksam geschlossenen Sukzessivlieferungsvertrages

  • BGH, 04.12.1996 - VIII ZR 360/95

    Rückabwicklung eines langjährig durchgeführten Getränkelieferungs- und

  • BGH, 01.12.1971 - VIII ZR 143/70

    Verjährung einer Schadensersatzforderung - Anwendbarkeit der Verjährungsfrist des

  • BGH, 06.02.1985 - VIII ZR 15/84

    Abgrenzung von Alleinvertriebs- und Sukzessivlieferungsvertrag; Rechte des

  • BGH, 06.10.1976 - VIII ZR 66/75

    4 Mio. Blumentöpfe - Sukzessvlieferungsvertrag, pVV (vgl. nunmehr §§ 280 Abs. 1,

  • BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 254/20

    Zum sog. Dieselskandal: Grenzen der Ersatzlieferung bei einem Nachfolgemodell

    (a) Diesbezüglich ist der Senat, da das Berufungsgericht bei seiner Würdigung den Sachverhalt nicht vollständig ausgeschöpft und damit letztlich auch den Auslegungsgrundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung nicht ausreichend berücksichtigt hat, vorliegend an dessen gegenteiliges Auslegungsergebnis nicht gebunden und kann, da weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind, die betreffende Auslegung selbst vornehmen (vgl. etwa Senatsurteile vom 6. Dezember 2017 - VIII ZR 219/16, NJW-RR 2018, 822 Rn. 30 f.; vom 25. April 2018 - VIII ZR 176/17, NJW 2018, 2472 Rn. 31 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 20.03.2019 - VIII ZR 213/18

    Kaufvertrag über eine industrielle Verpackungsmaschine: Eignung der Sache für die

    Bei der Ermittlung dieser Verwendung sind neben dem Vertragsinhalt die Gesamtumstände des Vertragsabschlusses heranzuziehen (Senatsurteil vom 6. Dezember 2017 - VIII ZR 219/16, WM 2018, 1811 Rn. 33).
  • BGH, 30.10.2019 - VIII ZR 69/18

    Rücktritt von Kaufvertrag wegen Rippenfrakturen eines als Reittier verkauften

    Zwar wäre das Pferd nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, wenn es sich mit Rücksicht auf die Vorverletzungen für die gewöhnliche Verwendung, die unter den hier gegebenen Umständen mit der im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB vertraglich vorausgesetzten Verwendung als Reitpferd übereinstimmt (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2019 - VIII ZR 213/18, NJW 2019, 1937 Rn. 25 ff.; vom 6. Dezember 2017 - VIII ZR 219/16, NJW-RR 2018, 822 Rn. 33 ff.; vom 26. April 2017 - VIII ZR 80/16, NJW 2017, 2817 Rn. 16), nicht eignen oder eine Beschaffenheit nicht aufweisen würde, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
  • BGH, 14.02.2020 - V ZR 11/18

    Kaufvertrag: Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrags; Kauf eines

    Der Käufer dürfte sogar bei geringfügigen Mängeln nicht nur einen zur Mängelbeseitigung erforderlichen Teilbetrag des Kaufpreises, sondern den Kaufpreis insgesamt zurückhalten (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 211/15, WM 2017, 1180 Rn. 23 und vom 6. Dezember 2017 - VIII ZR 219/16, WM 2018, 1811 Rn. 42 f.).
  • BGH, 07.04.2021 - VIII ZR 49/19

    Erwerb eines Reitpferds auf einer Auktion: Vorliegen einer öffentlich

    aa) Das Berufungsgericht hat allerdings im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Klägerin die Vermutung des § 476 BGB aF nicht zugutekommt und deshalb nicht schon aufgrund einer innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang möglicherweise aufgetretenen Lahmheit des Pferds zu vermuten sei, dieses habe sich bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht für die gewöhnliche Verwendung als Reitpferd gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB- die unter den hier gegebenen Umständen mit der vertraglich vorausgesetzten Verwendung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB der auf einer Auktion für Reitpferde veräußerten Stute übereinstimmt (vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 23; vom 20. März 2019 - VIII ZR 213/18, NJW 2019, 1937 Rn. 25 ff.; vom 6. Dezember 2017 - VIII ZR 219/16, NJW-RR 2018, 822 Rn. 33 ff.; vom 26. April 2017 - VIII ZR 80/16, NJW 2017, 2817 Rn. 16) - geeignet oder eine Beschaffenheit nicht aufgewiesen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten könne (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
  • BGH, 25.04.2018 - VIII ZR 176/17

    Wohnraummietverhältnis zwischen einer Miteigentümergemeinschaft und einem ihrer

    Damit ist der Senat an das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts nicht gebunden und kann, da weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind, die Auslegung selbst vornehmen (vgl. Senatsurteile vom 20. September 2017 - VIII ZR 279/16, aaO Rn. 21; vom 6. Dezember 2017 - VIII ZR 219/16, BauR 2018, 671 Rn. 31; jeweils mwN).
  • BGH, 22.06.2021 - VIII ZR 26/20

    Wohnraummietvertrag: Mietminderung wegen Abweichung von der

    Diese Auslegung kann als tatrichterliche Würdigung einer Individualvereinbarung vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (Senatsurteile vom 23. April 1997 - VIII ZR 212/96, BGHZ 135, 269, 273; vom 16. September 2009 - VIII ZR 275/08, aaO Rn. 11; vom 6. Dezember 2017 - VIII ZR 219/16, NJW-RR 2018, 822 Rn. 27).
  • BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 118/20

    Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung bei Fahrzeug mit Dieselmotor EA 189?

    (a) Diesbezüglich ist der Senat, da das Berufungsgericht bei seiner Würdigung den Sachverhalt nicht vollständig ausgeschöpft und damit letztlich auch den Auslegungsgrundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung nicht ausreichend berücksichtigt hat, vorliegend an dessen gegenteiliges Auslegungsergebnis nicht gebunden und kann, da weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind, die betreffende Auslegung selbst vornehmen (vgl. etwa Senatsurteile vom 6. Dezember 2017 - VIII ZR 219/16, NJW-RR 2018, 822 Rn. 30 f.; vom 25. April 2018 - VIII ZR 176/17, NJW 2018, 2472 Rn. 31 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 275/19

    Anspruch auf Ersatzlieferung bei Fahrzeug mit Dieselmotor EA 189?

    (a) Diesbezüglich ist der Senat, da das Berufungsgericht bei seiner Würdigung den Sachverhalt nicht vollständig ausgeschöpft und damit letztlich auch den Auslegungsgrundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung nicht ausreichend berücksichtigt hat, vorliegend an dessen gegenteiliges Auslegungsergebnis nicht gebunden und kann, da weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind, die betreffende Auslegung selbst vornehmen (vgl. etwa Senatsurteile vom 6. Dezember 2017 - VIII ZR 219/16, NJW-RR 2018, 822 Rn. 30 f.; vom 25. April 2018 - VIII ZR 176/17, NJW 2018, 2472 Rn. 31 f.; jeweils mwN).
  • OLG Saarbrücken, 16.04.2020 - 2 U 116/18

    VOB-Vertrag: Stillschweigende Vereinbarung der Entgeltlichkeit;

    Gleichzeitig gilt aber auch, dass ein übereinstimmender Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vorgeht, selbst wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2017 - VIII ZR 219/16, NJW-RR 2018, 822, 824 Rn. 29; BGH, Beschluss vom 11. November 2014 - VIII ZR 302/13, NJW 2015, 409 Rn. 11 m.w.N.).
  • BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 357/20

    Inhalt und zur Reichweite einer Beschaffungspflicht des Verkäufers beim

  • OLG Köln, 23.02.2023 - 18 U 30/22
  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2021 - 1 S 2579/21

    Konkludente Widmung eines Friedhofs; Wirkung von Formverstößen bei

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.03.2019 - 3 K 1816/18

    Zur Frage der Uneinbringlichkeit bei einer Ratenzahlungsvereinbarung

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2023 - 14 S 370/22

    Neubau einer Fischaufstiegsanlage â€" Abwägungsgebot des § 14b Abs.1 S.1 Nr. 6a

  • LG Münster, 27.11.2018 - 9 S 92/17
  • BGH, 08.09.2021 - VIII ZR 258/20

    Rückabwicklungsklage nach Gebrauchtwagenkauf: Gehörsverletzung bei unterlassener

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 - 14 S 504/21

    Planfeststellung für den Bau einer Fischaufstiegsanlage

  • OLG Hamm, 10.05.2022 - 21 U 2/21

    Forderungen in Höhe von auf Veräußerungserlöse nachträglich gezahlter

  • OLG München, 08.11.2021 - 17 U 6346/20

    Schadensersatz, Abtretung, Patent, Schadensersatzanspruch, Berufung,

  • VG Karlsruhe, 29.04.2022 - 9 K 4660/20

    Drittanfechtungsklage gegen abfallrechtliche Ausnahmezulassung zur Beseitigung

  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2021 - 5 S 1672/18

    Eisenbahn-Kreuzungsvereinbarung; Erstattung von Erhaltungs- und Betriebskosten

  • LG Hagen, 07.11.2018 - 6 O 69/18
  • VG Karlsruhe, 29.04.2022 - 9 K 4542/20

    Verpflichtungsklage auf Abgabe einer Annahmeerklärung zur Beseitigung von

  • FG Hamburg, 23.05.2023 - 6 K 127/16

    Aufhebung eines Ergebnisabführungsvertrages; Missbrauch von

  • VG Karlsruhe, 29.04.2022 - 9 K 4536/20

    Erteilung einer Ausnahmezulassung zur Beseitigung von Abfällen ohne Antrag und

  • FG Hamburg, 24.03.2023 - 6 K 119/21

    Gewerbliche Infizierung von Einkünften: Übergang der Mitunternehmerstellung

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