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   BGH, 20.03.2013 - VIII ZR 233/12   

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BGH, 20.03.2013 - VIII ZR 233/12 (https://dejure.org/2013,4320)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2013 - VIII ZR 233/12 (https://dejure.org/2013,4320)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12 (https://dejure.org/2013,4320)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 573 Abs 2 Nr 2 BGB
    Wohnraummiete: Eigenbedarfskündigung kurz nach Abschluss des Mietvertrages

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 242
    Kündigung wegen kurz nach Abschluss des Mietvertrags entstandenem Eigenbedarf

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Kündigung eines kurz zuvor abgeschlossenen Mietvertrags wegen Eigenbedarfs

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Eigenbedarfskündigung auch kurz Abschluss des Mietvertrages zulässig; §§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 242 BGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung wegen kurz nach Mietvertragsabschluss entstandenen Eigenbedarfs

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Eigenbedarfskündigung kurz nach Abschluss des Mietvertrages

  • ra.de
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Mietrecht: Eigenbedarfskündigung auch bei einem erst kurz zuvor geschlossenen Mietvertrag möglich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Kündigung eines kurz zuvor abgeschlossenen Mietvertrags wegen Eigenbedarfs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigenbedarf noch nicht absehbar: Kündigung wirksam!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (40)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Keine Rechtsmissbräuchlichkeit einer Kündigung wegen eines bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht absehbaren Eigenbedarfs

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchliche Eigenbedarfskündigung bei absehbarer Eigennutzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht absehbare Eigenbedarf

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Eigenbedarfskündigung kurz nach Abschluss des Mietvertrages

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Eigenbedarfs bereits nach 3 Jahren?

  • lto.de (Kurzinformation)

    § 573 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BGB
    Zur Eigenbedarfskündigung - Rechtsmissbrauch nur bei Eigennutzungsabsicht schon bei Vertragsschluss

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung wegen bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht absehbaren Eigenbedarfs

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Wenn der Eigenbedarf bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht absehbar war, ist eine spätere Eigenbedarfskündigung nicht rechtsmissbräuchlich

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen eines bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht absehbaren Eigenbedarfs nur drei Jahre nach Einzug nicht rechtsmissbräuchlich

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Rechtsmissbräuchliche Eigenbedarfskündigung bei absehbarer Eigennutzung

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Kündigung wegen bei Vertragsschluss nicht absehbarem Eigenbedarf wirksam

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer Eigenbedarfskündigung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Eigenbedarfskündigung: Nicht absehbarer Eigenbedarf bei Vertragsschluss

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung durch Vermieter - Rechtsmissbrauch

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Kündigung wegen nicht absehbaren Eigenbedarfs

  • haus-und-grund-leipzig.de (Pressemitteilung)

    Eigenbedarfskündigung und Rechtsmissbrauch

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Abschluss des Mietvertrages noch nicht absehbaren Eigenbedarfs

  • blog.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Eigenbedarfs

  • proeigentum.de (Kurzinformation)

    Neue Entscheidung des BGH zur Eigenbedarfskündigung

  • wkblog.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung - Rechtsmissbrauch und Vorhersehbarkeit

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchlickeit der Kündigung wegen Eigenbedarfs

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Mietrecht - Wann ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtsmissbräuchlich?

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen eines bei Mietvertragsabschluss noch nicht absehbaren Eigenbedarfs ist nicht rechtsmissbräuchlich

  • lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation)

    Zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Eigenbedarfskündigung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kündigung bei unerwartetem Eigenbedarf gerechtfertigt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarf: Unabsehbare Eigenbedarfskündigung nicht rechtsmissbräuchlich

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarf: Unabsehbare Eigenbedarfskündigung nicht rechtsmissbräuchlich

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Absehbarkeit der Eigenbedarfskündigung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Keine Rechtsmissbräuchlichkeit einer Kündigung wegen eines bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht absehbaren Eigenbedarfs

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung nach nur dreijähriger Vertragslaufzeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hundehaltung erleichtert und Kündigung wegen Eigenbedarfs geklärt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die kurzfristige Eigenbedarfskündigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfsanmeldung, obwohl der Mietvertrag erst kürzlich abgeschlossen wurde

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarf: Halbdekadensperre nur bei absehbarem Bedarf

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung - Rechtsmissbrauch und Vorhersehbarkeit

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarf: Ist eine Eigenbedarfskündigung nach kurzer Zeit zulässig?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Mietwohnungen wegen Eigenbedarfs

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen eines bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht absehbaren Eigenbedarfs

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Eigenbedarfskündigung des Vermieters

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Kündigung aufgrund nicht absehbaren Eigenbedarfs erlaubt

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer Eigenbedarfskündigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigungswiderspruch bei Mieterinvestition? (IMR 2013, 234)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Bedarfssituation entsteht kurz nach Vertragsschluss: Eigenbedarfskündigung? (IMR 2013, 233)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1596
  • MDR 2013, 15
  • MDR 2013, 641
  • NZM 2013, 419
  • ZMR 2013, 620
  • NJ 2014, 224
  • FamRZ 2013, 1039
  • JR 2013, 570
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.01.2009 - VIII ZR 62/08

    Möglichkeit zur einer erneuten Eigenbedarfskündigung trotz Rechtskraft eines

    Auszug aus BGH, 20.03.2013 - VIII ZR 233/12
    a) Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden hat (BVerfGE 79, 292, 308 f.; BVerfG, NJW-RR 1993, 1357; Senatsurteil vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 62/08, NJW 2009, 1139; Senatsbeschlüsse vom 13. April 2010 - VIII ZR 180/09, WuM 2010, 575 [Hinweisbeschluss], und vom 6. Juli 2010 - VIII ZR 180/09, WuM 2010, 512 [Zurückweisungsbeschluss] jeweils mwN), setzt sich ein Vermieter zu seinem eigenen Verhalten dann in Widerspruch, wenn er eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen.

    Denn für den Mieter ist ein sich abzeichnender Eigenbedarf des Vermieters vor allem für die Entscheidung von Bedeutung, ob er eine Wohnung überhaupt anmieten und damit das Risiko eines Umzugs nach verhältnismäßig kurzer Mietzeit eingehen will (Senatsurteil vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 62/08, aaO Rn. 17, 19; Senatsbeschluss vom 13. April 2010 - VIII ZR 180/09, aaO Rn. 2).

  • BGH, 13.04.2010 - VIII ZR 180/09

    Wohnraummiete: Hinweispflicht auf möglichen Eigenbedarf bei Vertragsschluss;

    Auszug aus BGH, 20.03.2013 - VIII ZR 233/12
    a) Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden hat (BVerfGE 79, 292, 308 f.; BVerfG, NJW-RR 1993, 1357; Senatsurteil vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 62/08, NJW 2009, 1139; Senatsbeschlüsse vom 13. April 2010 - VIII ZR 180/09, WuM 2010, 575 [Hinweisbeschluss], und vom 6. Juli 2010 - VIII ZR 180/09, WuM 2010, 512 [Zurückweisungsbeschluss] jeweils mwN), setzt sich ein Vermieter zu seinem eigenen Verhalten dann in Widerspruch, wenn er eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen.

    Denn für den Mieter ist ein sich abzeichnender Eigenbedarf des Vermieters vor allem für die Entscheidung von Bedeutung, ob er eine Wohnung überhaupt anmieten und damit das Risiko eines Umzugs nach verhältnismäßig kurzer Mietzeit eingehen will (Senatsurteil vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 62/08, aaO Rn. 17, 19; Senatsbeschluss vom 13. April 2010 - VIII ZR 180/09, aaO Rn. 2).

  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88

    Eigenbedarf II

    Auszug aus BGH, 20.03.2013 - VIII ZR 233/12
    a) Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden hat (BVerfGE 79, 292, 308 f.; BVerfG, NJW-RR 1993, 1357; Senatsurteil vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 62/08, NJW 2009, 1139; Senatsbeschlüsse vom 13. April 2010 - VIII ZR 180/09, WuM 2010, 575 [Hinweisbeschluss], und vom 6. Juli 2010 - VIII ZR 180/09, WuM 2010, 512 [Zurückweisungsbeschluss] jeweils mwN), setzt sich ein Vermieter zu seinem eigenen Verhalten dann in Widerspruch, wenn er eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen.
  • BVerfG, 19.07.1993 - 1 BvR 501/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung einer Eigenbedarfskündigung

    Auszug aus BGH, 20.03.2013 - VIII ZR 233/12
    a) Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden hat (BVerfGE 79, 292, 308 f.; BVerfG, NJW-RR 1993, 1357; Senatsurteil vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 62/08, NJW 2009, 1139; Senatsbeschlüsse vom 13. April 2010 - VIII ZR 180/09, WuM 2010, 575 [Hinweisbeschluss], und vom 6. Juli 2010 - VIII ZR 180/09, WuM 2010, 512 [Zurückweisungsbeschluss] jeweils mwN), setzt sich ein Vermieter zu seinem eigenen Verhalten dann in Widerspruch, wenn er eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen.
  • BGH, 06.07.2010 - VIII ZR 180/09

    Wohnraummiete: Aufklärungspflicht des Vermieters über alsbaldigen Eigenbedarf

    Auszug aus BGH, 20.03.2013 - VIII ZR 233/12
    a) Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden hat (BVerfGE 79, 292, 308 f.; BVerfG, NJW-RR 1993, 1357; Senatsurteil vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 62/08, NJW 2009, 1139; Senatsbeschlüsse vom 13. April 2010 - VIII ZR 180/09, WuM 2010, 575 [Hinweisbeschluss], und vom 6. Juli 2010 - VIII ZR 180/09, WuM 2010, 512 [Zurückweisungsbeschluss] jeweils mwN), setzt sich ein Vermieter zu seinem eigenen Verhalten dann in Widerspruch, wenn er eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen.
  • BGH, 14.12.2016 - VIII ZR 232/15

    Eigenbedarfskündigung durch GbR zulässig; Anbietpflicht des Vermieters

    Vermietet ein Vermieter Wohnraum auf unbestimmte Zeit, obwohl er entweder entschlossen ist oder erwägt, ihn alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen und den Mieter hierüber nicht aufklärt, setzt er sich mit einer gleichwohl kurze Zeit später ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung in Widerspruch zu seinem Verhalten bei Vertragsschluss (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14, BGHZ 204, 145 Rn. 17; vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, NJW 2013, 1596 Rn. 12; vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 62/08, NJW 2009, 1139 Rn. 17).
  • BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 270/15

    Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte (§ 574 Abs. 1 BGB):

    b) Das Berufungsgericht ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Konsequenzen, die für die Beklagten mit einem Umzug verbunden wären, sich von den mit einem Wohnungswechsel typischerweise verbundenen Unannehmlichkeiten deutlich abheben müssen, um als tauglicher Härtegrund in Betracht zu kommen (vgl. Senatsurteile vom 16. Oktober 2013 - VIII ZR 57/13, NZM 2013, 824 Rn. 17; vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, NJW 2013, 1596 Rn. 15).
  • BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 180/18

    Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung; sogenannte Sozialklausel in §§ 574 ff.

    aa) Das Berufungsgericht ist trotz seiner etwas missverständlichen Ausführungen zum Vorliegen einer Härte nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB davon ausgegangen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur solche für die Beklagten mit einem Umzug verbundenen Nachteile als Härtegründe in Betracht kommen, die sich von den mit einem Wohnungswechsel typischerweise verbundenen Unannehmlichkeiten deutlich abheben (vgl. Senatsurteile vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, aaO Rn. 25; vom 16. Oktober 2013 - VIII ZR 57/13, NJW-RR 2014, 78 Rn. 17; vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, NJW 2013, 1596 Rn. 15).
  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 154/14

    Kein Rechtsmissbrauch des Vermieters bei Kündigung wegen eines bei Abschluss des

    Der Vermieter ist weder verpflichtet, von sich aus vor Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags unaufgefordert Ermittlungen über einen möglichen künftigen Eigenbedarf anzustellen (sogenannte "Bedarfsvorschau") noch den Mieter ungefragt über mögliche oder konkret vorhersehbare Eigenbedarfssituationen zu unterrichten (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. März 2013, VIII ZR 233/12, NJW 2013, 1596).

    Etwas anderes hat allerdings dann zu gelten, wenn der Vermieter anlässlich des Vertragsabschlusses von sich aus oder auf Fragen des Mieters vorsätzlich unrichtige Angaben über den derzeitigen Stand ihm bekannter, für die Beurteilung einer Eigenbedarfssituation maßgebender Tatsachen gemacht hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. März 2013, VIII ZR 233/12, NJW 2013, 1596).

    Die Frage, ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt, unterliegt zwar der tatrichterlichen Würdigung (Senatsurteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, NJW 2013, 1596 Rn. 11).

    a) Beizupflichten ist dem Berufungsgericht allerdings im Ausgangspunkt darin, dass eine Eigenbedarfskündigung dann wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) unwirksam ist, wenn sich der Vermieter mit ihrem Ausspruch zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzt (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 62/08, NJW 2009, 1139, Rn. 16 f.; vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, aaO Rn. 12).

    Er darf in diesen Fällen dem Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen dann nicht zumuten, wenn er ihn über die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer nicht aufklärt (Senatsurteile vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 62/08, aaO Rn. 17; vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, aaO Rn. 12; Senatsbeschlüsse vom 13. April 2010 - VIII ZR 180/09, WuM 2010, 575 Rn. 2 [Hinweisbeschluss], und vom 6. Juli 2010 - VIII ZR 180/09, WuM 2010, 512 Rn. 3 [Zurückweisungsbeschluss]).

    Für den Mieter ist ein sich abzeichnender Eigenbedarf des Vermieters vor allem für die Entscheidung von Bedeutung, ob er eine Wohnung überhaupt anmieten und damit das Risiko eines Umzugs nach verhältnismäßig kurzer Mietzeit eingehen will (Senatsurteile vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 62/08, aaO Rn. 19; vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, aaO; Senatsbeschluss vom 13. April 2010 - VIII ZR 180/09, aaO).

    Abgesehen von diesen Fallgestaltungen kommt ein widersprüchliches Verhalten des Vermieters dann in Betracht, wenn er anlässlich des Vertragsschlusses von sich aus oder auf konkrete Fragen des Mieters vorsätzlich unrichtige Angaben ("Wissenserklärung") über den derzeitigen Stand ihm bekannter, für die Beurteilung einer Eigenbedarfssituation maßgebender Tatsachen macht (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, aaO Rn. 14).

    Soweit im Berufungsurteil anklingt, dem Senatsurteil vom 20. März 2013 (VIII ZR 233/12) könne angesichts der Verwendung des Begriffes "absehbar" entnommen werden, der Senat sehe den Vermieter zu einer vorausschauenden Planung verpflichtet, übersieht das Berufungsgericht hierbei, dass dieser Begriff nicht vom Senat geprägt, sondern von den damaligen Parteien gebraucht worden war.

    Der Senat hat aus den Erklärungen der Vermieterseite zur "Absehbarkeit" eines Eigenbedarfs gerade keine Verpflichtung des Vermieters zur Ermittlung der künftigen Lebensplanung seiner Angehörigen und zur Beurteilung seiner eigenen Lebensplanung abgeleitet, sondern im Gegenteil ausgeführt, die Angaben des Vertreters der Vermieterin bezüglich der "Absehbarkeit" eines Eigenbedarfs hätten sich auf den damaligen Stand bezogen; ein auf künftige Entwicklungen bezogener Vertrauenstatbestand sei dadurch nicht erweckt worden, denn die persönlichen Verhältnisse eines Vermieters und seiner Familienangehörigen könnten sich ändern (Senatsurteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, aaO).

    Soweit dort ausgeführt wird, der Vermieter dürfe dem Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen nicht zumuten, wenn er ihn über die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer nicht aufklärt, bezieht sich dies ausschließlich auf die Fälle, in denen der Vermieter bei Vertragsabschluss entweder schon entschlossen ist, Eigenbedarf an dem Wohnraum geltend zu machen, oder dies zumindest erwägt (BVerfGE 79, 292, 308 ff.; BVerfG, NJW-RR 1993, 1357, 1358; Senatsurteile vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 62/08, aaO; vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, aaO; Senatsbeschlüsse vom 13. April 2010 - VIII ZR 180/09, aaO [Hinweisbeschluss], und vom 6. Juli 2010 - VIII ZR 180/09, aaO [Zurückweisungsbeschluss]; so auch LG Oldenburg, aaO; LG Münster, aaO).

    Das Erfüllungsinteresse (Abschluss eines über längere Zeit nicht wegen Eigenbedarfs kündbaren Mietvertrags) wäre dagegen nicht zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, aaO Rn. 20; zu den Anforderungen hierfür vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 176/03, NJW-RR 2007, 32 Rn. 29 f.), denn die Zielsetzung einer aus dem Rücksichtnahmegebot abgeleiteten allgemeinen Aufklärungspflicht über vorhersehbare Eigenbedarfssituationen ginge - so sie denn bestünde - nur dahin, den Mieter in die Lage zu versetzen, aufgrund umfassender Informationen zu entscheiden, ob er den Wohnraum überhaupt anmieten und damit das Risiko eines Umzugs nach verhältnismäßig kurzer Zeit überhaupt eingehen will (vgl. hierzu auch Senatsurteile vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 62/08, aaO Rn. 19; vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, aaO Rn. 12; Senatsbeschluss vom 13. April 2010 - VIII ZR 180/09, aaO).

    Will er das Risiko künftiger Entwicklungen nicht auf sich nehmen, kann er vielmehr mit dem Vermieter für einen gewissen Zeitraum einen beiderseitigen Ausschluss der ordentlichen Kündigung oder einen einseitigen Ausschluss der Eigenbedarfskündigung vereinbaren (vgl. auch Senatsurteile vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 62/08, aaO; vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, aaO; vom 11. Dezember 2013 - VIII ZR 235/12, NZM 2014, 235 Rn. 12; vom 13. Juli 2013 - VIII ZR 388/12, NJW 2013, 2820 Rn. 17 [zur Zulässigkeit eines längerfristigen Kündigungsausschluss durch Individualvereinbarung]; AG Hamburg, Urteil vom 5. Juni 2009 - 46 C 21/09, juris Rn. 43).

  • BGH, 16.10.2013 - VIII ZR 57/13

    Zur Anwendbarkeit des § 573a BGB bei einer mietvertraglichen

    a) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte sich krankheitsbedingt besonderen Schwierigkeiten ausgesetzt sieht, die sich von den mit einem Wohnungswechsel typischerweise verbundenen Unannehmlichkeiten deutlich abheben und deshalb als Härtegrund in Betracht kommen (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, NJW 2013, 1596 Rn. 15).
  • LG Berlin, 08.07.2015 - 65 S 281/14

    Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummiete: Erhebliche Gefahr

    Die mit einem Umzug unvermeidlichen Unannehmlichkeiten stellen keine Härtegründe dar (vgl. BGH Urt. v. 16. Oktober 2013 - VIII ZR 57/13, in: NJW 2013, 1596 = Grundeigentum 2013, 674).
  • AG Dortmund, 02.06.2020 - 425 C 3346/19

    Kündigungsverzicht "bis zum Tod des Mieters" bedarf der Schriftform!

    Ein Vermieter setzt sich zu seinem eigenen Verhalten dann in Widerspruch, wenn er eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen (BVerfGE 79, 292, 308 f.; BVerfG, NJW-RR 1993, 1357; BGH NZM 2015, 296; NZM 2013, 419; NJW 2009, 1139; WuM 2010, 575; WuM 2010, 512).

    Denn für den Mieter ist ein sich abzeichnender Eigenbedarf des Vermieters vor allem für die Entscheidung von Bedeutung, ob er eine Wohnung überhaupt anmieten und damit das Risiko eines Umzugs nach verhältnismäßig kurzer Mietzeit eingehen will (BGH NZM 2013, 419).

    Die Beklagte hat bewusst davon abgesehen, sich die Möglichkeit einer längerfristigen Nutzung des Mietobjekts durch Vereinbarung eines beiderseitigen befristeten Kündigungsausschlusses zu sichern (BGH NJW 2013, 1596 = DWW 2013, 181 = WuM 2013, 363 = NZM 2013, 419 = ZMR 2013, 620).

  • AG Berlin-Schöneberg, 09.04.2014 - 12 C 340/12

    Eigenbedarfskündigung: Wann ist das Mietverhältnis trotzdem fortzusetzen?

    Eine unzumutbare Härte für den Mieter kann dabei nicht mit den mit einem Umzug zwangsläufig einhergehenden Unannehmlichkeiten begründet werden (BGH, Urteil vom 20. März - - VIII ZR 233/12).
  • OLG Hamburg, 05.10.2015 - 4 U 54/15

    Geschäftsraummiete: Formbedürftigkeit eines einseitigen Kündigungsverzichts

    Eine bloß mündliche Vereinbarung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, selbst im Falle einer aufwendigen Sanierung des Mietobjektes, eine Kündigung nicht verhindern (BGH, Urteil vom 05. November 2003 - XII ZR 134/02 -, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12 -, Rn. 16, juris).

    Insofern ist der Beklagte das Risiko, dass sich finanzielle Investitionen in die Gaststättenräumlichkeiten in der von ihm behaupteten Größenordnung im Falle einer, durch das Gesetz in Folge der Nichteinhaltung der Schriftform vorgesehenen, ordentlichen Kündigung nicht angemessen amortisieren werden, bewusst eingegangen (BGH, Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12 -, Rn. 16, juris).

    Dies gilt selbst dann, wenn der Beklagte behauptet, er habe im Vertrauen auf den Bestand der Vereinbarung eine auf den Mietgegenstand konzipierte Kühlanlage verbaut (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12 -, Rn. 16, juris - eine Härte im Sinne von § 574 BGB wurde hinsichtlich einer Kündigung trotz einer speziell den räumlichen Gegebenheiten angepassten Einbauküche abgelehnt).

  • LG München I, 22.03.2019 - 14 S 5271/17

    Eigenbedarfskündigung trotz Vorliegens von Härtegründen

    Die mit einem Umzug unvermeidlichen Unannehmlichkeiten als solche stellen keine Härtegründe dar (BGH NJW 2013, 1596; GE 2013, 674; vgl. BeckOK MietR/Siegmund, 14. Ed. 1.12.2018, BGB § 574 - Rn. 8).
  • AG München, 09.06.2021 - 453 C 3432/21

    Die Pflege naher Angehöriger im gleichen Haus rechtfertigt hier die Kündigung

  • LG München I, 07.01.2015 - 14 S 2367/14

    Eigenbedarf des zum Zurückziehen in frühere Wohnung bereiten Vermieters -

  • LG Freiburg, 30.06.2020 - 9 S 4/20

    Auslegung eines Mietvertragsformulars bei Textlücken und unterschiedlichen

  • LG Berlin, 19.02.2013 - 63 S 232/12
  • AG Hamburg-Wandsbek, 06.01.2016 - 711a C 262/14

    Eigenbedarfskündigung einer Mietwohnung zugunsten der Eltern: Anforderungen an

  • AG Marbach, 19.05.2022 - 3 C 166/21

    Eigenbedarf bereits bei Vertragsschluss erwogen: Kündigung unwirksam

  • AG Köln, 18.12.2014 - 209 C 349/14

    Eigenbedarfskündigung nach Weitervermietung einer freien Alternativwohnung?

  • LG Hannover, 21.03.2023 - 20 S 51/22

    Rechtsmissbräuchlicher Eigenbedarf: Sieben Jahre sind nicht alsbald!

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