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   BGH, 13.06.1962 - VIII ZR 235/61   

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BGH, 13.06.1962 - VIII ZR 235/61 (https://dejure.org/1962,1077)
BGH, Entscheidung vom 13.06.1962 - VIII ZR 235/61 (https://dejure.org/1962,1077)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 1962 - VIII ZR 235/61 (https://dejure.org/1962,1077)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 1500
  • MDR 1962, 897
  • DB 1962, 1002
  • JR 1962, 418
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 01.11.1921 - VI 195/21

    BGB. § 313. Schadensersatz aus arglistiger Täuschung

    Auszug aus BGH, 13.06.1962 - VIII ZR 235/61
    Die Auffassung des Berufungsgerichts, lediglich die Tatsache, daß sich der Kläger diese Tätigkeit habe gefallen lassen, reiche zur Begründung eines Hechtsverhältnisses, gemeint ist eines Maklervertrages, auch mit dem Kläger nicht aus, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken" Das Gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten zu 1 aus Verschulden bei Vertragsschluß mit der Begründung verneint, es sei nichts dafür vorgebracht, daß dieser Beklagte persönlich ein wirtschaftliches Interesse an dem Zustande kommen des Kreditvertrages zwischen dem Kläger und der Firma gehabt habe" Dazu nimmt die Revision auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 12" November 1956 S" 5 aus dem ersten Rechtszug Bezug" Dort war jedoch nur vorgetragen, der Beklagte zu 1 'werde nicht bestreiten können , ihm sei bekannt gewesen, daß der Beklagte zu 2 für soine Vermittlertätigkeit eine Gebühr von dem Kläger er halten habe" Daraus kann sich jedoch nichts für eine Haftung des Beklagten zu 1 dem Kläger gegenüber ergeben" Es kann auch davon ausgegangen werden, daß der Beklagte zu 1 (in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder auch als Makler zu vgl" RGZ 121, 200 ; BG-HZ 18, 340, 345; BGH Urt" vom 2" Juli 1956 - II ZR 75/55 - IM RAGebO.) § 93 Nr" 2) von der Firma eine Vergütung für seine Tätigkeit, insbesondere für die Fertigung des Vertragsentwurfs, er halten hat" Das bedeutet nämlich - entgegen der Auffassung der Revision - noch nicht, daß er ''persönlich ein wirtachaf lichee Interesse an dem Geschäftsabschluß" im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 103, 154, 160; 120, 249? 252; 132, 76, 80, 81; H 3, 219, 222; « 59, 33, 54, 35) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 14, 313, 318) gehabt hat" Nach dieser Rechtsprechung wird die Haftung - 8.
  • RG, 05.06.1928 - III 471/27

    Rechtsanwaltsgebühren

    Auszug aus BGH, 13.06.1962 - VIII ZR 235/61
    Die Auffassung des Berufungsgerichts, lediglich die Tatsache, daß sich der Kläger diese Tätigkeit habe gefallen lassen, reiche zur Begründung eines Hechtsverhältnisses, gemeint ist eines Maklervertrages, auch mit dem Kläger nicht aus, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken" Das Gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten zu 1 aus Verschulden bei Vertragsschluß mit der Begründung verneint, es sei nichts dafür vorgebracht, daß dieser Beklagte persönlich ein wirtschaftliches Interesse an dem Zustande kommen des Kreditvertrages zwischen dem Kläger und der Firma gehabt habe" Dazu nimmt die Revision auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 12" November 1956 S" 5 aus dem ersten Rechtszug Bezug" Dort war jedoch nur vorgetragen, der Beklagte zu 1 'werde nicht bestreiten können , ihm sei bekannt gewesen, daß der Beklagte zu 2 für soine Vermittlertätigkeit eine Gebühr von dem Kläger er halten habe" Daraus kann sich jedoch nichts für eine Haftung des Beklagten zu 1 dem Kläger gegenüber ergeben" Es kann auch davon ausgegangen werden, daß der Beklagte zu 1 (in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder auch als Makler zu vgl" RGZ 121, 200 ; BG-HZ 18, 340, 345; BGH Urt" vom 2" Juli 1956 - II ZR 75/55 - IM RAGebO.) § 93 Nr" 2) von der Firma eine Vergütung für seine Tätigkeit, insbesondere für die Fertigung des Vertragsentwurfs, er halten hat" Das bedeutet nämlich - entgegen der Auffassung der Revision - noch nicht, daß er ''persönlich ein wirtachaf lichee Interesse an dem Geschäftsabschluß" im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 103, 154, 160; 120, 249? 252; 132, 76, 80, 81; H 3, 219, 222; « 59, 33, 54, 35) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 14, 313, 318) gehabt hat" Nach dieser Rechtsprechung wird die Haftung - 8.
  • RG, 01.03.1928 - VI 258/27

    Verschulden bei Vertragsverhandlungen

    Auszug aus BGH, 13.06.1962 - VIII ZR 235/61
    Die Auffassung des Berufungsgerichts, lediglich die Tatsache, daß sich der Kläger diese Tätigkeit habe gefallen lassen, reiche zur Begründung eines Hechtsverhältnisses, gemeint ist eines Maklervertrages, auch mit dem Kläger nicht aus, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken" Das Gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten zu 1 aus Verschulden bei Vertragsschluß mit der Begründung verneint, es sei nichts dafür vorgebracht, daß dieser Beklagte persönlich ein wirtschaftliches Interesse an dem Zustande kommen des Kreditvertrages zwischen dem Kläger und der Firma gehabt habe" Dazu nimmt die Revision auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 12" November 1956 S" 5 aus dem ersten Rechtszug Bezug" Dort war jedoch nur vorgetragen, der Beklagte zu 1 'werde nicht bestreiten können , ihm sei bekannt gewesen, daß der Beklagte zu 2 für soine Vermittlertätigkeit eine Gebühr von dem Kläger er halten habe" Daraus kann sich jedoch nichts für eine Haftung des Beklagten zu 1 dem Kläger gegenüber ergeben" Es kann auch davon ausgegangen werden, daß der Beklagte zu 1 (in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder auch als Makler zu vgl" RGZ 121, 200 ; BG-HZ 18, 340, 345; BGH Urt" vom 2" Juli 1956 - II ZR 75/55 - IM RAGebO.) § 93 Nr" 2) von der Firma eine Vergütung für seine Tätigkeit, insbesondere für die Fertigung des Vertragsentwurfs, er halten hat" Das bedeutet nämlich - entgegen der Auffassung der Revision - noch nicht, daß er ''persönlich ein wirtachaf lichee Interesse an dem Geschäftsabschluß" im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 103, 154, 160; 120, 249? 252; 132, 76, 80, 81; H 3, 219, 222; « 59, 33, 54, 35) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 14, 313, 318) gehabt hat" Nach dieser Rechtsprechung wird die Haftung - 8.
  • RG, 05.03.1931 - VI 526/30

    Welche Ansprüche stehen dem Käufer zu, der von einem Mündel, vertreten durch

    Auszug aus BGH, 13.06.1962 - VIII ZR 235/61
    Die Auffassung des Berufungsgerichts, lediglich die Tatsache, daß sich der Kläger diese Tätigkeit habe gefallen lassen, reiche zur Begründung eines Hechtsverhältnisses, gemeint ist eines Maklervertrages, auch mit dem Kläger nicht aus, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken" Das Gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten zu 1 aus Verschulden bei Vertragsschluß mit der Begründung verneint, es sei nichts dafür vorgebracht, daß dieser Beklagte persönlich ein wirtschaftliches Interesse an dem Zustande kommen des Kreditvertrages zwischen dem Kläger und der Firma gehabt habe" Dazu nimmt die Revision auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 12" November 1956 S" 5 aus dem ersten Rechtszug Bezug" Dort war jedoch nur vorgetragen, der Beklagte zu 1 'werde nicht bestreiten können , ihm sei bekannt gewesen, daß der Beklagte zu 2 für soine Vermittlertätigkeit eine Gebühr von dem Kläger er halten habe" Daraus kann sich jedoch nichts für eine Haftung des Beklagten zu 1 dem Kläger gegenüber ergeben" Es kann auch davon ausgegangen werden, daß der Beklagte zu 1 (in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder auch als Makler zu vgl" RGZ 121, 200 ; BG-HZ 18, 340, 345; BGH Urt" vom 2" Juli 1956 - II ZR 75/55 - IM RAGebO.) § 93 Nr" 2) von der Firma eine Vergütung für seine Tätigkeit, insbesondere für die Fertigung des Vertragsentwurfs, er halten hat" Das bedeutet nämlich - entgegen der Auffassung der Revision - noch nicht, daß er ''persönlich ein wirtachaf lichee Interesse an dem Geschäftsabschluß" im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 103, 154, 160; 120, 249? 252; 132, 76, 80, 81; H 3, 219, 222; « 59, 33, 54, 35) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 14, 313, 318) gehabt hat" Nach dieser Rechtsprechung wird die Haftung - 8.
  • BGH, 02.07.1956 - II ZR 75/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.06.1962 - VIII ZR 235/61
    Die Auffassung des Berufungsgerichts, lediglich die Tatsache, daß sich der Kläger diese Tätigkeit habe gefallen lassen, reiche zur Begründung eines Hechtsverhältnisses, gemeint ist eines Maklervertrages, auch mit dem Kläger nicht aus, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken" Das Gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten zu 1 aus Verschulden bei Vertragsschluß mit der Begründung verneint, es sei nichts dafür vorgebracht, daß dieser Beklagte persönlich ein wirtschaftliches Interesse an dem Zustande kommen des Kreditvertrages zwischen dem Kläger und der Firma gehabt habe" Dazu nimmt die Revision auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 12" November 1956 S" 5 aus dem ersten Rechtszug Bezug" Dort war jedoch nur vorgetragen, der Beklagte zu 1 'werde nicht bestreiten können , ihm sei bekannt gewesen, daß der Beklagte zu 2 für soine Vermittlertätigkeit eine Gebühr von dem Kläger er halten habe" Daraus kann sich jedoch nichts für eine Haftung des Beklagten zu 1 dem Kläger gegenüber ergeben" Es kann auch davon ausgegangen werden, daß der Beklagte zu 1 (in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder auch als Makler zu vgl" RGZ 121, 200 ; BG-HZ 18, 340, 345; BGH Urt" vom 2" Juli 1956 - II ZR 75/55 - IM RAGebO.) § 93 Nr" 2) von der Firma eine Vergütung für seine Tätigkeit, insbesondere für die Fertigung des Vertragsentwurfs, er halten hat" Das bedeutet nämlich - entgegen der Auffassung der Revision - noch nicht, daß er ''persönlich ein wirtachaf lichee Interesse an dem Geschäftsabschluß" im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 103, 154, 160; 120, 249? 252; 132, 76, 80, 81; H 3, 219, 222; « 59, 33, 54, 35) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 14, 313, 318) gehabt hat" Nach dieser Rechtsprechung wird die Haftung - 8.
  • BGH, 29.10.1952 - II ZR 283/51

    Wirtschaftstreuhänder. Auskunftshaftung

    Auszug aus BGH, 13.06.1962 - VIII ZR 235/61
    Io Hinsichtlich dieses Beklagten vertritt das Berufungsgericht ebenfalls die Auffassung, er könne allenfalls aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abso 2, 826 BGB, 263 StGB) in Anspruch genommen werden, für die der Kläger jedoch einen hinreichenden Nachweis nicht erbracht habe (BU 19) <> Schon dieser Ausgangspunkt der Betrachtungen des Berufungsgerichts unterliegt rechtlichen Bedenkeno N ach dem Tatbestand des angefochtenen Urteil war der Beklagte zu 2 unstreitig zu den Verhandlungen über den der Firma zu gewährenden Kredit deshalb hin&ugezogen worden, weil er seit Ende 194B die Bilanzen und Steuererklärungen dieser Firma gefertigt hatte, so daß die Annahme berechtigt war, er sei Uber die Vermögens- und sonstigen Verhältnisse der Firma bestens unter richtete Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zu 2 â- ]i:.i Schriftsatz vom 280 September 956} war er im Einverständnis mit der Firma gerade deshalb zugezogen worden "um dein Kläger über die Vermögensverhältnisso dieser Firma Auskunft zu erteilen"" Auf Grund de3 Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht weiter festgestellt der Beklagte zu 2 habe dem Kläger die Zusicherung gegeben die Firma sei kreditwürdig und zwar mit dem Bemerken er kenne die Verhältnisse der Firma genau" Der Steuer" Berater einer Firma der in dieser Eigenschaft nicht ihr Angestellter ist und der einem Dritten der als Geldgeber dieser Firma in Betracht kommt auf ausdrückliches Befragen eine so weitgehende Zusicherung bei Erteilung einer Auskunft über die Verhältnisse der von ihm steuerlich berate nen Firma gibt muß davon ausgehen daß seine Auskunft für die Entscheidung des Dritten von wesentlicher Bedeutung ist Deshalb muß er sich in der Regel auch gefallen lassen daß dann in der Erteilung der gewünschten Auskunft nicht nur ein unverbindlicher Rat (§ 676 BGB) gesehen sondern der Abschluß eines AuskunftsVertrages mit der Folge des Einstehens für jedes Verschulden (§ 276 Abs" X BGB) erblickt wird" Der Steuerberater kann von Ausnahmefällen abgesehen - ein solcher ist bislang nicht erkennbar nicht anders behandelt werden als ein Wirtschaftstreuhänder, der der "Gegenpartei" über ihm bekannt gewordene tatsächliche Verhältnisse Auskunft gibt und für ihre Richtigkeit einzustehen hat (BGHZ 7, 371)".
  • BGH, 17.09.1954 - V ZR 32/53

    Grundstückskauf. Bewirkung der Leistung

    Auszug aus BGH, 13.06.1962 - VIII ZR 235/61
    Die Auffassung des Berufungsgerichts, lediglich die Tatsache, daß sich der Kläger diese Tätigkeit habe gefallen lassen, reiche zur Begründung eines Hechtsverhältnisses, gemeint ist eines Maklervertrages, auch mit dem Kläger nicht aus, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken" Das Gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten zu 1 aus Verschulden bei Vertragsschluß mit der Begründung verneint, es sei nichts dafür vorgebracht, daß dieser Beklagte persönlich ein wirtschaftliches Interesse an dem Zustande kommen des Kreditvertrages zwischen dem Kläger und der Firma gehabt habe" Dazu nimmt die Revision auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 12" November 1956 S" 5 aus dem ersten Rechtszug Bezug" Dort war jedoch nur vorgetragen, der Beklagte zu 1 'werde nicht bestreiten können , ihm sei bekannt gewesen, daß der Beklagte zu 2 für soine Vermittlertätigkeit eine Gebühr von dem Kläger er halten habe" Daraus kann sich jedoch nichts für eine Haftung des Beklagten zu 1 dem Kläger gegenüber ergeben" Es kann auch davon ausgegangen werden, daß der Beklagte zu 1 (in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder auch als Makler zu vgl" RGZ 121, 200 ; BG-HZ 18, 340, 345; BGH Urt" vom 2" Juli 1956 - II ZR 75/55 - IM RAGebO.) § 93 Nr" 2) von der Firma eine Vergütung für seine Tätigkeit, insbesondere für die Fertigung des Vertragsentwurfs, er halten hat" Das bedeutet nämlich - entgegen der Auffassung der Revision - noch nicht, daß er ''persönlich ein wirtachaf lichee Interesse an dem Geschäftsabschluß" im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 103, 154, 160; 120, 249? 252; 132, 76, 80, 81; H 3, 219, 222; « 59, 33, 54, 35) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 14, 313, 318) gehabt hat" Nach dieser Rechtsprechung wird die Haftung - 8.
  • BGH, 18.12.2008 - IX ZR 12/05

    Haftung eines Steuerberaters für kostenlose telefonische Auskunft

    So hat der Bundesgerichtshof bei der rechtlichen Beurteilung von Fällen, in denen der konkludente Abschluss eines Auskunftsvertrages angenommen oder in Erwägung gezogen wurde, außer der Sachkunde des Auskunftgebers und der Bedeutung seiner Auskunft für den Empfänger jeweils auch weitere Umstände mitberücksichtigt, die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen können, wie z.B. dessen eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäftsabschluss (BGH, Urt. v. 5. Juli 1962 - VII ZR 199/60, WM 1962, 1110, 1111), ein persönliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Garantieübernahme (BGHZ 7, 371, 377 ; BGH, Urt. v. 13. Juni 1962 - VIII ZR 235/61, NJW 1962, 1500), das Versprechen eigener Nachprüfung der Angaben des Geschäftspartners des Auskunftsempfängers (BGH, Urt. v. 7. Januar 1965 - VII ZR 28/63, WM 1965, 287, 288), die Hinzuziehung des Auskunftgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftsempfängers (BGH, Urt. v. 25. Oktober 1966 - VI ZR 8/65, WM 1966, 1283, 1284) oder die Einbeziehung in solche Verhandlungen als unabhängige neutrale Person (BGH, Urt. v. 18. Januar 1972 - VI ZR 184/70, WM 1972, 466, 468) sowie eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunftsgeber und Auskunftsempfänger (BGH, Urt. v. 14. November 1968 - VII ZR 51/67, WM 1969, 36, 37).
  • BGH, 22.03.1979 - VII ZR 259/77

    nachhaltig empfohlenes Abschreibungsmodell - Anlagevermittler, § 676 BGB aF (§

    Das Fehlen sonstiger vertraglicher Beziehungen schließt einen solchen haftungsbegründenden Auskunftsvertrag nicht aus; dieser kommt gerade mit der Erteilung der Auskunft zustande (BGHZ 7, 371, 374; BGH NJW 1962, 1500 Nr. 6; 1970, 1737; 1972, 678; 1972, 1200; 1973, 321, 323; Urteil vom 6. November 1974 - VIII ZR 207/72 - LM BGB § 676 Nr. 14 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 13.02.1992 - III ZR 28/90

    Teilurteil aufgrund Eventualantrag bei selbständigen Klagegründen

    So hat der Bundesgerichtshof bei der rechtlichen Beurteilung von Fällen, in denen der konkludente Abschluß eines Auskunftsverträgen angenommen oder in Erwägung gezogen wurde, außer der Sachkunde des Auskunftgebers und der Bedeutung seiner Auskunft für den Empfänger jeweils auch weitere Umstände mitberücksichtigt, die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen können, wie z. B. dessen eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäftsabschluß (Urteil vom 5. Juli 1962 - VII ZR 199/60 - WM 1962, 1110, 1111), ein persönliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Garantieübernahme (BGHZ 7, 371, 377; Urteil vom 13. Juni 1962 - VIII ZR 235/61 - NJW 1962, 1500), das Versprechen eigener Nachprüfung der Angaben des Geschäftspartners des Auskunftempfängers (Urteil vom 7. Januar 1965 - VII ZR 28/63 - WM 1965, 287, 288), die Hinzuziehung des Auskunftgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftempfängers (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1966 - VI ZR 8/65 - VersR 1967, 65, 66) oder die Einbeziehung in solche Verhandlungen als unabhängige neutrale Person (Urteil vom 18. Januar 1972 - VI ZR 184/70 - VersR 1972, 441, 443) sowie eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunftgeber und Auskunftempfänger (Urteil vom 14. November 1968 - VII ZR 51/67 - WM 1969, 36, 37).
  • BGH, 17.09.1985 - VI ZR 73/84

    Haftung eines Steuerbevollmächtigten gegenüber einem Unternehmenskäufer

    So hat der Bundesgerichtshof bei der rechtlichen Beurteilung von Fallgestaltungen, in denen der konkludente Abschluß eines Auskunftsvertrages angenommen oder in Erwägung gezogen wurde, außer der Sachkunde des Auskunftgebers und der Bedeutung seiner Auskunft für den Empfänger jeweils auch weitere Umstände mitberücksichtigt, die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen können, wie z.B. dessen eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäftsabschluß (Urteil vom 5. Juli 1962 a.a.O. S. 1111), ein persönliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Garantieübernahme (BGHZ 7, 371, 377; Urteil vom 13. Juni 1962 - VIII ZR 235/61 - NJW 1962, 1500), das Versprechen eigener Nachprüfung der Angaben des Gechäftspartners des Auskunftempfängers (Urteil vom 7. Januar 1965 a.a.O. S. 288), die Hinzuziehung des Auskunftgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftempfängers (Senatsurteil vom 25. Oktober 1966 - VI ZR 8/65 - VersR 1967, 65, 66) oder die Einbeziehung in solche Verhandlungen als unabhängige neutrale Person (Senatsurteil vom 18. Januar 1972 aaO) sowie eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunftgeber und Auskunftempfänger (Urteil vom 14. November 1968 - VII ZR 51/67 - WM 1969, 36, 37).
  • BGH, 07.01.1965 - VII ZR 28/63

    Schadensersatz aus einem Auskunftsvertrag über den finanziellen Status eines

    Diese Grundsätze entspreche ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. RGZ 101, 297, 301 f; BGHZ 7, 371, 374 [BGH 29.10.1952 - II ZR 283/51]-375; 12, 105, 108; BGH LM Nr. 3 zu § 157 BGB (Ga); BGH NJW 1962, 1500 sowie die Urteile des Senats WM 1958, 397; 1958, 1080; 1960, 660; 1961, 698; 1962, 1110; 1963, 913; 1964, 117; ferner das Urteil BGH VII ZR 246/62 vom 25. Mai 1964).
  • BGH, 16.06.1988 - III ZR 182/87

    Anforderungen an den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftvertrages -

    So hat der Bundesgerichtshof bei der rechtlichen Beurteilung von Fällen, in denen der konkludente Abschluß eines Auskunftsvertrages angenommen oder in Erwägung gezogen wurde, außer der Sachkunde des Auskunftgebers und der Bedeutung seiner Auskunft für den Empfänger jeweils auch weitere Umstände mitberücksichtigt, die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen können, wie z.B. dessen eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäftsabschluß (Urteil vom 5. Juli 1962 a.a.O. S. 1111), ein persönliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Garantieübernahme (BGHZ 7, 371, 377; Urteil v. 13. Juni 1962 - VIII ZR 235/61 - NJW 1962, 1500), das Versprechen eigener Nachprüfung der Angaben des Geschäftspartners des Auskunftempfängers (Urteil v. 7. Januar 1965 a.a.O. S. 288), die Hinzuziehung des Auskunftgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftempfängers (BGH Urteil v. 25. Oktober 1966 - VI ZR 8/65 - VersR 1967, 65, 66) oder die Einbeziehung in solche Verhandlungen als unabhängige neutrale Person (Urteil vom 18. Januar 1972 aaO) sowie eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunftgeber und Auskunftempfänger (Urteil v. 14. November 1968 - VII ZR 51/67 - WM 1969, 36, 37).
  • OLG Celle, 17.05.2010 - 20 U 187/09

    Haftung des mit der Verkaufsuntersuchung beauftragten Tierarztes bei Mängeln

    So hat der Bundesgerichtshof bei der rechtlichen Beurteilung von Fällen, in denen der konkludente Abschluss eines Auskunftsvertrages angenommen oder in Erwägung gezogen wurde, außer der Sachkunde des Auskunftgebers und der Bedeutung seiner Auskunft für den Empfänger jeweils auch weitere Umstände mitberücksichtigt, die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen können, wie z.B. dessen eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäftsabschluss (BGH WM 1962, 1110, 1111), ein persönliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Garantieübernahme (BGHZ 7, 371, 377; BGH NJW 1962, 1500), das Versprechen eigener Nachprüfung der Angaben des Geschäftspartners des Auskunftsempfängers (BGH WM 1965, 287, 288), die Hinzuziehung des Auskunftgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftsempfängers (BGH WM 1966, 1283, 1284) oder die Einbeziehung in solche Verhandlungen als unabhängige neutrale Person (BGH WM 1972, 466, 468) sowie eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunftsgeber und Auskunftsempfänger (BGH WM 1969, 36, 37).
  • BGH, 01.12.1994 - IX ZR 53/94
    Demzufolge ist nach den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses davon auszugehen, dass die mit der Bescheinigung erteilte Auskunft Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten sein sollte (vgl. BGHZ 7, 371, 374; 74, 103, 106; BGH, Urt. v. 13. Juni 1962 - VIII ZR 235/61, WM 1962, 845, 847 unter C I; v. 5. Juli 1962 - VII ZR 199/60, WM 1962, 1110 unter I 1 a; v. 23. Januar 1985 - IVa ZR 66/83, WM 1985, 450, 451 unter I; v. 17. September 1985 - VI ZR 73/84, WM 1985, 1531, 1532 unter II 1 a; v. 19. März 1986 - IVa ZR 127/84, WM 1986, 711, 712 unter 4 a; auch Jost, Vertragslose Auskunfts- und Beratungshaftung 1991 S. 105 f).
  • BGH, 09.12.1963 - VII ZR 101/62

    Haftung aus einem stillschweigend abgeschlossenen Auskunftsvertrag, keine

    Sie mußte entweder richtige Auskunft geben oder, wenn sie das nicht wollte oder konnte, etwa weil sie sich Wälde gegenüber für zur Verschwiegenheit verpflichtet hielt, die Auskunfterteilung ablehnen und dem Kläger anheimstellen, sich anderweit zu erkundigen (vgl. dazu RG in LZ 1915 Sp. 435; RG in HRR 1936, 1107 und in Seuff A 92 Nr. 124; BGHZ 7, 371, 376 [BGH 29.10.1952 - II ZR 283/51]; Urteil des BGH vom 13. Juni 1962, VIII ZR 235/61 und daß bereits erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 5. Juli 1962).
  • BGH, 16.05.1966 - VIII ZR 54/65

    Haftung aus einem Auskunftsvertrag oder einem Treuhandvertrag für die Verluste

    Das Berufungsurteil wurde im übrigen aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen ( Urteil vom 13. Juni 1962 - VIII ZR 235/61 - LM BGB § 676 Nr. 5 = WM 1962, 845).
  • BGH, 17.02.1972 - VII ZR 150/70

    Ansprüche des Bauherrn gegen den Unternehmer - Schuldhafte falsche

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