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   BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 244/18   

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https://dejure.org/2020,4054
BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 244/18 (https://dejure.org/2020,4054)
BGH, Entscheidung vom 29.01.2020 - VIII ZR 244/18 (https://dejure.org/2020,4054)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 244/18 (https://dejure.org/2020,4054)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 556 Abs. 1, 3 BGB, § 259 BGB, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgemäße Abrechnung von Betriebskosten in einer großen Wohnanlage; Formelle Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung

  • rewis.io

    Ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnungen bei Wohnanlagen: Zusammenstellung der Gesamtkosten nebst Verteilerschlüssel erforderlich

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 556

  • rechtsportal.de

    BGB § 556
    Ordnungsgemäße Abrechnung von Betriebskosten in einer großen Wohnanlage; Formelle Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wie werden Betriebskosten in einer großen Wohnanlage abgerechnet?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnungen bei Wohnanlagen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung in einer großen Wohnanlage

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Der Begriff Fläche bedarf in der Betriebskostenabrechnung keiner Erläuterung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung: Fläche bedarf keiner Erläuterung

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung - Erläuterung Umlageschlüssel Fläche

  • immobilienscout24.de (Kurzinformation)

    Abrechnung von Betriebskosten in großen Wohnanlagen, "Fläche"

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Formelle Anforderungen an die Abrechnung von Betriebskosten in großen Wohnanlagen (IMR 2020, 135)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 587
  • MDR 2020, 477
  • NZM 2020, 320
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.08.2010 - VIII ZR 45/10

    Wohnraummiete: Inhaltliche Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in

    Auszug aus BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 244/18
    Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen (st. Rspr.; Senatsurteile vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 93/15, NJW 2016, 866 Rn. 10; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 194/14, juris Rn. 13; vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, WuM 2010, 627 Rn. 10; vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NZM 2009, 78 Rn. 21; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn. 10; vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258 Rn. 15).

    Dabei ist eine Erläuterung des angewandten Verteilungsmaßstabs (Umlageschlüssel) nur dann geboten, wenn dies zum Verständnis der Abrechnung erforderlich ist (Senatsurteil vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, aaO Rn. 16; vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, aaO).

    Denn der Verteilungsmaßstab "Fläche" ist aus sich heraus verständlich (Senatsurteil vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, aaO).

  • BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 261/07

    Abgrenzung zwischen formeller und materieller Ordnungsmäßigkeit der

    Auszug aus BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 244/18
    Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen (st. Rspr.; Senatsurteile vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 93/15, NJW 2016, 866 Rn. 10; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 194/14, juris Rn. 13; vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, WuM 2010, 627 Rn. 10; vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NZM 2009, 78 Rn. 21; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn. 10; vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258 Rn. 15).

    Nach der Rechtsprechung des Senats führt aber der Umstand, dass eine Abrechnung - etwa bezüglich der Flächenangabe oder bezüglich der angegebenen Verbrauchswerte - im Vergleich zu früheren Abrechnungen erheblich abweicht, gerade nicht dazu, dass aus diesem Grund höhere formelle Anforderungen an die Abrechnungen zu stellen wären, etwa in Form einer Erläuterung der Gründe für die Flächenabweichung oder den gestiegenen Verbrauch (Senatsurteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, aaO Rn. 13 ff.).

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 295/07

    Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit und inhaltliche Richtigkeit einer

    Auszug aus BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 244/18
    Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen (st. Rspr.; Senatsurteile vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 93/15, NJW 2016, 866 Rn. 10; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 194/14, juris Rn. 13; vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, WuM 2010, 627 Rn. 10; vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NZM 2009, 78 Rn. 21; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn. 10; vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258 Rn. 15).

    Dabei ist eine Erläuterung des angewandten Verteilungsmaßstabs (Umlageschlüssel) nur dann geboten, wenn dies zum Verständnis der Abrechnung erforderlich ist (Senatsurteil vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, aaO Rn. 16; vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, aaO).

  • BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 93/15

    Wohnraummiete in einer Mehrhausanlage: Formelle Ordnungsgemäßheit der

    Auszug aus BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 244/18
    Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen (st. Rspr.; Senatsurteile vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 93/15, NJW 2016, 866 Rn. 10; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 194/14, juris Rn. 13; vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, WuM 2010, 627 Rn. 10; vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NZM 2009, 78 Rn. 21; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn. 10; vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258 Rn. 15).

    Soweit die Klägerin hiervon bei der weiteren Abrechnung nicht den gesamten Betrag umgelegt hat, hat sie den damit vorgenommenen Vorwegabzug in den Abrechnungen jeweils beigefügten Anlagen erläutert, wobei an dieser Stelle dahinstehen kann, ob eine solche Erläuterung nach der neuesten Rechtsprechung des Senats überhaupt noch erforderlich gewesen wäre (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 93/15, aaO Rn. 12 ff., 19).

  • BGH, 25.11.2009 - VIII ZR 322/08

    Zulässigkeit der Revision bzgl. eines auf § 91a Abs. 1 Zivilprozessordnung ( ZPO

    Auszug aus BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 244/18
    Bei der Frage, ob in einer Abrechnung eine zu hohe Verbrauchsmenge zugrunde gelegt wurde, handelt es sich vielmehr um eine Frage der (hier von der Klägerin unter Beweis - Sachverständigengutachten - gestellten) materiellen Richtigkeit der Abrechnung (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 322/08 NZM 2010, 315 Rn. 14).
  • BGH, 14.02.2012 - VIII ZR 207/11

    Wohnraummiete: Formelle Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung bei

    Auszug aus BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 244/18
    bb) Soweit das Berufungsgericht in den Abrechnungen Informationen dazu vermisst, aus welchen einzelnen Gebäudeteilen oder Hausnummern sich die jeweils zugrunde gelegte Wirtschaftseinheit zusammensetzt, verkennt es, dass derartige Informationen nach der Rechtsprechung des Senats gerade nicht zu den Mindestanforderungen an eine Betriebskostenkostenabrechnung gehören, deren Verletzung die Abrechnung formell unwirksam macht (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2012 - VIII ZR 207/11, WuM 2012, 405 Rn. 3).
  • BGH, 09.04.2008 - VIII ZR 84/07

    Kein Neubeginn der Abrechungsfrist für die Betriebskostenabrechnung durch

    Auszug aus BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 244/18
    Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen (st. Rspr.; Senatsurteile vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 93/15, NJW 2016, 866 Rn. 10; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 194/14, juris Rn. 13; vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, WuM 2010, 627 Rn. 10; vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NZM 2009, 78 Rn. 21; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn. 10; vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258 Rn. 15).
  • BGH, 20.01.2021 - XII ZR 40/20

    Neuerteilung der Nebenkostenabrechnungen bei formeller Ordnungsmäßigkeit i.R.e.

    Zur formellen Ordnungsmäßigkeit von in einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte Räume erteilten Nebenkostenabrechnungen (im Anschluss an BGH Urteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 244/18, NJW-RR 2020, 587).

    Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung als Mindestangaben eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen aufzunehmen (st. Rspr., vgl. BGH Urteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 244/18 - NJW-RR 2020, 587 Rn. 8 mwN).

    Insbesondere genügt es, dass sich einzelne Angaben etwa zum Umlageschlüssel dem Vertrag oder den Nebenkostenabrechnungen beigefügten Erläuterungen entnehmen lassen (vgl. BGH Urteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 244/18 - NJW-RR 2020, 587 Rn. 13 f.).

    bb) Ob auch die Aufteilung des Mietobjekts in drei Abrechnungseinheiten den an die Nachvollziehbarkeit zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. BGH Urteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 244/18 - NJW-RR 2020, 587 Rn. 14), kann im Ergebnis offenbleiben.

  • OLG Schleswig, 25.03.2020 - 12 U 142/19

    Formelle Ordnungsmäßigkeit einer gewerblichen Betriebskostenabrechnung; Anspruch

    Für die ordnungsgemäße formelle Abrechnung der gewerblichen Betriebskosten ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese den Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil v. 29.01.2020 - VIII ZR 244/18).

    Zu Recht hat das Landgericht als Ausgangspunkt der Prüfung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herangezogen, nach der es für die ordnungsgemäße formelle Abrechnung der Betriebskosten erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass diese den Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil v. 29.01.2020 - VIII ZR 244/18).

    Auf dieser Linie bleibt der Bundesgerichtshof auch in seiner neuesten Entscheidung vom 29.01.2020 (VIII ZR 244/18).

    Auch in der bereits zitierten Entscheidung vom 29.01.2020 (VIII ZR 244/18) hält der Bundesgerichtshof es im Hinblick auf die formelle Ordnungsmäßigkeit in Rn. 17 nicht für schädlich, "dass einzelne in der Aufschlüsselung genannte Teilpositionen mit einer unverständlichen Ziffernfolge bezeichnet sind.

  • OLG Brandenburg, 23.05.2023 - 3 U 94/22

    Erstattung von Betriebskostenvorauszahlungen wegen Fehlerhaftigkeit der

    Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen (BGH, NJW-RR 2020, 587 Rn. 8).
  • OLG Brandenburg, 22.06.2021 - 3 U 11/20

    Anforderungen an die Nebenkostenabrechnung im Rahmen eines

    Die Abrechnung genügt zwar den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Gewerberaummietrecht in formeller Hinsicht zu stellenden Anforderungen, wonach in die Abrechnung als Mindestangaben eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen aufzunehmen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. (BGH, Urteil vom 20.01.2021 - XII ZR 40/20, Rn. 16 ff, 19, juris; Urteil vom 29.01.2020 - VIII ZR 244/18, NJW-RR 2020, 587 Rn. 8).
  • LG Krefeld, 21.09.2022 - 2 S 27/21

    Kündigung um 22:30 Uhr eingeworfen und mündlich darüber informiert: Wann ist sie

    Zur formellen Ordnungsmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung ist es erforderlich, dass diese den Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2020, VIII ZR 244/18).
  • AG Köln, 27.05.2021 - 201 C 9/21

    Formelle Anforderungen an Nebenkostenabrechnung bei mehreren Wohngebäuden

    Dieser Verteilungsmaßstab (Umlageschlüssel) ist damit allgemein bekannt und bedarf nach dem BGH keiner weiteren Erläuterung (s. zuletzt BGH, Urteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 244/18 -, Rn. 8 m.w.N., juris; Langenberg/Zehelein BetrKostR, 9. Auflage 2019, H. Abrechnung Rn. 144, beck-online).
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