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   BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 261/02   

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https://dejure.org/2003,9749
BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 261/02 (https://dejure.org/2003,9749)
BGH, Entscheidung vom 26.02.2003 - VIII ZR 261/02 (https://dejure.org/2003,9749)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 261/02 (https://dejure.org/2003,9749)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines Berufungsurteils im Falle der Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung wegen Fehlen des Tatbestandes; Erforderlichkeit eines Tatbestandes bei Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht; Beschränkung der Bezugnahme im Berufungsurteil auf die ...

  • Judicialis

    ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 540; ; ZPO a.F. § 543; ; ZPO a.F. § 543 Abs. 1; ; ZPO a.F. § 543 Abs. 2 Satz 2; ; EGZPO § 26 Nr. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO (bis 31.12.2001) § 543 Abs. 2
    Anforderungen an die Darstellung des Tatbestandes im Berufungsurteil

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Fehlender Tatbestand im Berufungsurteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.09.1986 - I ZR 179/84

    "Aussageprotokollierung"; Anforderungen an den Tatbestand im Berufungsurteil;

    Auszug aus BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 261/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 543 ZPO a.F. ist ein mit der Revision angreifbares Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält (BGH, Urteil vom 18. September 1986 - I ZR 179/84, NJW 1987, 1200 m.w.Nachw.).

    Allerdings kann von einer Aufhebung und Zurückverweisung aus diesem Grunde abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben (BGH, Urteil vom 18. September 1986 aaO).

  • BGH, 19.02.2003 - VIII ZR 205/02

    Erfordernis eines Tatbestandes bei Durchführung des Berufungsverfahrens nach den

    Auszug aus BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 261/02
    Damit war ungeachtet der Tatsache, daß für das Revisionsverfahren nach § 26 Nr. 7 EGZPO das neue Verfahrensrecht anwendbar ist, auch für die Abfassung des Berufungsurteils noch das alte Recht maßgebend (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - VIII ZR 205/02, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. auch Meyer-Seitz in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 540 Rdnr. 15, Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 540 Rdnr. 29 und Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 26 EGZPO Rdnr. 5), und damit § 543 ZPO a.F. statt des vom Berufungsgericht herangezogenen § 540 ZPO.
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