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Rechtsprechung
   BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 261/12   

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BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 261/12 (https://dejure.org/2014,4998)
BGH, Entscheidung vom 11.03.2014 - VIII ZR 261/12 (https://dejure.org/2014,4998)
BGH, Entscheidung vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 (https://dejure.org/2014,4998)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 45 Abs 1 S 3 GKG
    Streitwertfestsetzung für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Streitwertbemessung bei Klage und Widerklage im Zusammenhang mit einem Leasingverhältnis

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berechnung der Gerichtskosten bei Zusammenspiel von Klage und Widerklage

  • Anwaltsblatt

    § 45 GKG 2004
    Unterschiedliche Vermögenspositionen betreffende Ansprüche werden addiert

  • rewis.io

    Streitwertfestsetzung für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Streitwertbemessung bei Klage und Widerklage im Zusammenhang mit einem Leasingverhältnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 45
    Berechnung der Gerichtskosten bei Zusammenspiel von Klage und Widerklage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterschiedliche Vermögenspositionen: § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht anwendbar!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Identitätsgrundsatz greift bei unterschiedlichen Vermögenpositionen nicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klage - Widerklage - Streitwert

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wert des höheren Anspruchs ist bei fehlender wirtschaftlicher Identität nicht maßgebend für Streitwertfestsetzung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wert des höheren Anspruchs ist bei fehlender wirtschaftlicher Identität nicht maßgebend für Streitwertfestsetzung

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gebührenstreitwert bei Klage und Widerklage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1456
  • MDR 2014, 627
  • AnwBl 2014, 564
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.09.2011 - IV ZR 146/10

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Miterbenstellung mit einer

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 261/12
    Diese Identität ist dann gegeben, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass beiden stattgegeben werden kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 unter III 1; vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656 Rn. 4).
  • OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - 10 W 114/08

    Streitwert bei Erhebung einer Widerklage

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 261/12
    Dementsprechend gehen die Instanzrechtsprechung und das Schrifttum zutreffend vom Erfordernis einer Werteaddition nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG in Fällen aus, in denen der Kläger aus einem streitigen Rechtsverhältnis einen über geleistete Zahlungen hinausgehenden Rest- oder Mehrbetrag beansprucht, während der Beklagte widerklagend die geleisteten Zahlungen als nicht geschuldet zurückverlangt, da hierbei wirtschaftlich die aus dem Rechtsverhältnis geschuldete Gesamtvergütung den Gegenstand des Streits der Parteien bildet (OLG Düsseldorf, NJW 2009, 1515; OLG Saarbrücken, OLGR 2009, 424; Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 45 GKG Rn. 5 f.; Schindler in BeckOK GKG, Stand Januar 2014, § 45 Rn. 15; Schumann, NJW 1982, 2800, 2802; jeweils mwN).
  • BGH, 06.10.2004 - IV ZR 287/03

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage und Widerklage

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 261/12
    Diese Identität ist dann gegeben, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass beiden stattgegeben werden kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 unter III 1; vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656 Rn. 4).
  • OLG Saarbrücken, 12.02.2009 - 5 W 37/09

    Streitwert von Klage und Widerklage; Begriff desselben Gegenstandes

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 261/12
    Dementsprechend gehen die Instanzrechtsprechung und das Schrifttum zutreffend vom Erfordernis einer Werteaddition nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG in Fällen aus, in denen der Kläger aus einem streitigen Rechtsverhältnis einen über geleistete Zahlungen hinausgehenden Rest- oder Mehrbetrag beansprucht, während der Beklagte widerklagend die geleisteten Zahlungen als nicht geschuldet zurückverlangt, da hierbei wirtschaftlich die aus dem Rechtsverhältnis geschuldete Gesamtvergütung den Gegenstand des Streits der Parteien bildet (OLG Düsseldorf, NJW 2009, 1515; OLG Saarbrücken, OLGR 2009, 424; Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 45 GKG Rn. 5 f.; Schindler in BeckOK GKG, Stand Januar 2014, § 45 Rn. 15; Schumann, NJW 1982, 2800, 2802; jeweils mwN).
  • OLG Frankfurt, 01.08.2014 - 2 U 17/14

    Diebstahl von Gerüstbauteilen

    Eine Nämlichkeit der Gegenstände ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die gegenseitigen Ansprüche in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, hingegen nicht, wenn die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (BGH Urt. v. 11.3.2014, VIII ZR 261/12, Rn. 4 zitiert nach Juris; BGH NJW-RR 2005, 130, 131; BGH NJW-RR 2003, 713; OLG Celle Urt. v. 31.1.2014, 14 U 113/13, Rn. 4 zitiert nach Juris).

    Wirtschaftlich bildet dann die aus dem Rechtsverhältnis geschuldete Gesamtvergütung den Gegenstand des Rechtstreits (BGH Urt. v. 11.3.2014, VIII ZR 261/12, Rn. 5 zitiert nach Juris).

  • OLG Braunschweig, 07.07.2021 - 3 W 30/21

    Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung; Streitwertbeschwerde aus eigenem

    Dies ist bei einer Klage auf weitere Pflichtteilszahlung und einer Widerklage auf Rückzahlung überzahlten Pflichtteilsanspruchs der Fall (Fortführung von BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, NJW 2014, S. 1456).

    Diese Identität ist dann gegeben, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass beiden stattgegeben werden kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, NJW 2014, S. 1456 [Rn. 4] m.w.N.; Dörndorfer , in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021, § 45 GKG, Rn. 4 f.).

    In einer solchen Situation bildet die aus dem Rechtsverhältnis geschuldete Gesamtzahlung den Gegenstand des Streits der Parteien; es geht wirtschaftlich um die Summe von Klage- und Widerklageforderung (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, NJW 2014, S. 1456 [Rn. 5] m.w.N.; Dörndorfer , in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021, § 45 GKG, Rn. 5 f. m.w.N.; Schindler , in: Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, 33. Edition, Stand 1. April 2021, § 45 GKG, Rn. 15).

  • BGH, 16.05.2019 - I ZB 46/18

    Streitwert in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen?

    Sie betrifft nicht denselben Gegenstand wie die Schiedsklage im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, weil mit Klage und Widerklage Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis geltend gemacht werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12, MDR 2014, 627 Rn. 5).
  • OLG München, 12.05.2021 - 32 W 693/21

    Gebührenrechtliche Identität bei entgegengesetzter Klage und Widerklage im

    Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in der Klage und in der Widerklage gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (BGH, Urteil vom 8.8.2017 - X ZR 101/16, NJW-RR 2017, 1453; BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, juris; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 58/11 -, juris; BGH, Beschluss vom 06. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506).

    Der Identitätsgrundsatz greift jedoch dann nicht ein, wenn mit Klage und Widerklage lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen betreffen (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12, juris; BeckOK KostR/Schindler, 32. Ed. 1.1.2021, § 45 GKG Rn. 15; Toussaint/Elzer, 51. Aufl. 2021, § 45 GKG Rn. 16).

    Dies gilt bspw. für den auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages gestützten Anspruch der einen Partei auf Rückerstattung der gezahlten Leasingraten und die für die anschließende Vertragslaufzeit widerklagend geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung rückständiger Leasingraten und auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung hinsichtlich der nach verzugsbedingter Kündigung des Leasingvertrages noch ausstehenden Leasingraten (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12, juris).

  • OLG München, 18.06.2015 - 32 W 792/15

    Streitwert für Herausgabe einer Leasingsache

    Dieser Identitätsgrundsatz greift jedoch dann nicht ein, wenn mit Klage und Widerklage Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen betreffen (BGH MDR 2014, 627).
  • OLG Frankfurt, 24.11.2021 - 17 U 111/20

    Festsetzung des Gebührenstreitwerts im Berufungsverfahren bei einer

    Wirtschaftliche Identität in diesem Sinne liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom (Wider-)Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 -, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, Rn. 4, juris; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11 -, Rn. 6, juris; BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07 -, Rn. 4, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - I ZR 172/19 -, Rn. 60, juris).

    Dementsprechend nimmt der Bundesgerichtshof eine Werteaddition nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 S. 1 GKG in Fällen vor, in denen der Kläger aus einem streitigen Rechtsverhältnis einen über geleistete Zahlungen hinausgehenden Rest- oder Mehrbetrag beansprucht, während der Beklagte widerklagend die geleisteten Zahlungen als nicht geschuldet zurückverlangt, da hierbei wirtschaftlich die aus dem Rechtsverhältnis geschuldete Gesamtvergütung den Gegenstand des Streits der Parteien bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, Rn. 5, juris).

    Ebenso findet nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine Wertaddition statt, wenn der Leasinggeber mit seiner Klage die Rückzahlung geleisteter Leasingraten verlangt und der Leasinggeber widerklagende die Zahlung weiterer Leasingraten und Schadensersatz nach Kündigung des Leasingvertrages fordert (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, Rn. 6, juris).

  • OLG Düsseldorf, 09.12.2021 - 16 W 43/21

    Hilfsaufrechnung; Hilfswiderklage; Wertaddition; wirtschaftliche Identität;

    Dies gilt umso mehr, als mit Klage und Widerklage keine Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich wirtschaftlich deshalb nicht überschneiden, weil sie, obwohl sie demselben Rechtsverhältnis entstammen, unterschiedliche Vermögenspositionen betreffen (vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12, juris, Rn. 5).
  • BGH, 04.05.2021 - V ZR 17/20

    Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz

    Beide Werte sind nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG zusammenzurechnen, obgleich über sie nur einheitlich entschieden werden kann, da die widerstreitenden Interessen der Parteien an dem Offenhalten und Verschließen der Tore wirtschaftlich unterschiedlich zu bewerten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12, MDR 2014, 627).
  • OLG Braunschweig, 07.01.2022 - 4 U 602/21

    Streitwertfestsetzung für ein Berufungsverfahren; Nicht nachvollziehbare

    Selbst wenn sich die Ansprüche jedoch ausschließen und grundsätzlich von einer Identität auszugehen ist, erfährt der Nämlichkeitsgrundsatz wiederum dann eine Ausnahme, wenn mit der Klage und Widerklage Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, Rn. 5, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2008 - I-10 W 114/08 -, Rn. 2, juris).
  • LG Lübeck, 24.06.2022 - 7 T 214/22

    Abänderung einer Streitwertfestsetzung bei einer Widerklage

    Der genannte Identitätsgrundsatz greift jedoch dann nicht ein, wenn mit Klage und Widerklage lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen betreffen (BGH NJW 2014, 1456).

    Dementsprechend ist vom Erfordernis einer Werteaddition nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 S. 1 GKG etwa in den Fällen auszugehen, in denen der Kläger aus einem streitigen Rechtsverhältnis einen über geleistete Zahlungen hinausgehenden Rest- oder Mehrbetrag beansprucht, während der Beklagte widerklagend die geleisteten Zahlungen als nicht geschuldet zurückverlangt, da hierbei wirtschaftlich die aus dem Rechtsverhältnis geschuldete Gesamtvergütung den Gegenstand des Streits der Parteien bildet (vgl. BGH NJW 2014, 1456; OLG Düsseldorf, NJW 2009, 1515; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2009, 864).

  • OLG Bamberg, 20.03.2019 - 8 U 99/18

    Löschung einer Grundschuld

  • OLG Braunschweig, 30.12.2021 - 4 U 643/21

    Rückabwicklung eines zur Finanzierung der Anschaffung eines Fahrzeugs

  • OLG Saarbrücken, 22.07.2021 - 4 W 11/21

    Beim Hauptantrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils und

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2015 - L 1 KR 682/14
  • LAG München, 13.10.2020 - 2 Ta 260/20

    Streitwert bei Klage des Leasingnehmers auf Übereignung des Leasingfahrzeugs und

  • OLG Braunschweig, 22.08.2023 - 7 W 8/23

    Streitwert; Beschwerde; Hilfsaufrechnung; wirtschaftliche Identität; Streitwert

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 27.06.2012 - 17 U 13/12

    Leasingvertrag: Berechtigung des Leasingnehmers zur Einstellung der Leasingraten

    Auszug aus BGH, 21.01.2014 - VIII ZR 261/12
    OLG Frankfurt/Main - Az. 17 U 13/12 vom 27.06.2012;.
  • LG Frankfurt/Main, 09.01.2012 - 15 O 61/11

    Ansprüche des Leasingnehmers wegen Mängel des Leasinggutes bei Insolvenz des

    Auszug aus BGH, 21.01.2014 - VIII ZR 261/12
    LG Frankfurt/Main - Az. 3-15 O 61/11 vom 09.01.2012;.
  • OLG Saarbrücken, 11.09.2014 - 4 U 179/13

    Leasingvertrag: Konkludenter Widerruf der Ermächtigung des Leasingnehmers zur

    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist durch Beschluss des BGH vom 21.01.2014 (Aktenzeichen VIII ZR 261/12) zurückgewiesen worden.
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