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   BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03   

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BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03 (https://dejure.org/2005,79)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2005 - VIII ZR 266/03 (https://dejure.org/2005,79)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2005 - VIII ZR 266/03 (https://dejure.org/2005,79)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellungen des Gerichts der ersten Instanz ; Anspruch auf Zahlung von gelieferten Getränken

  • Judicialis

    ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Die Bindung des Berufungsgerichts an die Beweiswürdigung in der ersten Instanz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Bindung des Berufungsgerichts an Tatsachenfeststellungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 162, 313
  • NJW 2005, 1583
  • MDR 2005, 945
  • FamRZ 2005, 972
  • WM 2005, 1625
  • BB 2005, 1077
  • AnwBl 2005, 51
 
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Wird zitiert von ... (370)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 164/03

    Überprüfung einer Individualvereinbarung in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03
    a) Zur Frage der Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellungen (hier: die Beweiswürdigung) des Gerichts der ersten Instanz (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, NJW 2004, 2751, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Denn die Aufgabe der Berufungsinstanz als zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz besteht auch nach der Reform des Zivilprozesses in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen", das heißt der materiellen Gerechtigkeit entsprechenden Entscheidung des Einzelfalles (BT-Drucks. 14/4722, S. 59 f.; Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 118, 124; Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, NJW 2004, 2751 unter II 1 b aa, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, WM 2005, 99 = NJW 2005, 291 unter II 2 b cc, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Diese Erwägungen haben zu der Regelung geführt, daß das Berufungsgericht - anders als das Revisionsgericht (§ 559 Abs. 2 ZPO) - an die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung bereits dann nicht mehr gebunden ist, wenn "konkrete Anhaltspunkte" Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (näher zum Gesetzgebungsverfahren: Senatsurteil vom 14. Juli 2004, aaO).

    Für die Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts genügt es - im Gegensatz zur revisionsrechtlichen Regelung (§ 559 Abs. 2 ZPO) - somit nicht, daß die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung keine Verfahrensfehler aufweist; auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind (Senatsurteil vom 14. Juli 2004, aaO.; vgl. auch BGHZ 158, 269, 275).

  • BGH, 22.01.2004 - V ZR 187/03

    Überprüfung der Zulassung neuen Tatsachenvortrags im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03
    b) Im Revisionsverfahren ist nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht im Falle einer erneuten Tatsachenfeststellung die Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO beachtet hat (Fortführung von BGH, Beschluß vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, 1458).

    In diesen Fällen sind die vom Berufungsgericht festgestellten oder berücksichtigten neuen Tatsachen dem weiteren Verfahren unabhängig davon zugrunde zu legen, ob das Berufungsgericht die für die erneute Tatsachenfeststellung oder für die Zulassung neuen Vorbringens geltenden Voraussetzungen beachtet hat (zu letzterem bereits BGH, Beschluß vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, 1458; vgl. auch Zöller/Gummer/Heßler, aaO m.w.Nachw.).

    Für Einschränkungen der Tatsachenfeststellung in der Berufungsinstanz, die zwangsläufig nachteilig für das Bemühen um eine materiell gerechte Entscheidung sind (vgl. BVerfGE 55, 72, 94), gibt es keine Rechtfertigung, wenn das mit der Einschränkung verfolgte prozeßökonomische Ziel nicht mehr zu erreichen ist (BGH, Beschluß vom 22. Januar 2004, aaO unter II 4 b).

    Insoweit gilt nichts anderes als für zugelassenen neuen Tatsachenvortrag, hinsichtlich dessen im Revisionsverfahren ebenfalls nicht zu prüfen ist, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO beachtet hat (BGH, Beschluß vom 22. Januar 2004, aaO).

  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

    Auszug aus BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03
    Für die Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts genügt es - im Gegensatz zur revisionsrechtlichen Regelung (§ 559 Abs. 2 ZPO) - somit nicht, daß die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung keine Verfahrensfehler aufweist; auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind (Senatsurteil vom 14. Juli 2004, aaO.; vgl. auch BGHZ 158, 269, 275).

    Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen hat es selbst dann nachzugehen, wenn es sie unabhängig vom Parteivortrag aufgrund lediglich gerichtskundiger Tatsachen gewonnen hat (BGHZ 158, 269, 279; vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 100); damit kann und muß das Berufungsgericht erst recht konkrete Anhaltspunkte berücksichtigen, die ihre Grundlage im erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien haben, auch wenn sie nicht zum Gegenstand einer Berufungsrüge gemacht worden sind (BGHZ aaO; vgl. auch Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, aaO, § 529 Rdnr. 12).

  • BVerfG, 12.06.2003 - 1 BvR 2285/02

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Zurückweisung von Beklagtenvorbringen als

    Auszug aus BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03
    Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben (BVerfG, Beschluß vom 12. Juni 2003 - 1 BvR 2285/02, NJW 2003, 2524 unter II 1 b; BVerfG, Beschluß vom 22. November 2004 - 1 BvR 1935/03, zitiert nach juris unter II 1 a), insbesondere daraus, daß das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme - wie im vorliegenden Fall - anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz (BVerfG, jeweils aaO unter II 1 b).
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 230/03

    Anhörung des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen in der

    Auszug aus BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03
    Die Revision kann zwar darauf gestützt werden, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine erneute Tatsachenfeststellung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Unrecht verneint hat, wenn die angefochtene Entscheidung auf diesem Fehler beruht (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03 und VI ZR 230/03, jeweils zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, NJW 2004, 2825 und 2828).
  • BGH, 09.07.1999 - V ZR 12/98

    Berufung auf fehlende Ernstlichkeit eines Geschäfts

    Auszug aus BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03
    Diese ist vom Revisionsgericht aufgrund seiner Bindung an die Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) nach ständiger Rechtsprechung nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98, NJW 1999, 3481, 3482 unter II 2).
  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03
    Denn die Aufgabe der Berufungsinstanz als zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz besteht auch nach der Reform des Zivilprozesses in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen", das heißt der materiellen Gerechtigkeit entsprechenden Entscheidung des Einzelfalles (BT-Drucks. 14/4722, S. 59 f.; Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 118, 124; Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, NJW 2004, 2751 unter II 1 b aa, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, WM 2005, 99 = NJW 2005, 291 unter II 2 b cc, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 199/03

    Anforderungen an den Parteivortrag im Arzthaftungsverfahren

    Auszug aus BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03
    Die Revision kann zwar darauf gestützt werden, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine erneute Tatsachenfeststellung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Unrecht verneint hat, wenn die angefochtene Entscheidung auf diesem Fehler beruht (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03 und VI ZR 230/03, jeweils zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, NJW 2004, 2825 und 2828).
  • BVerfG, 22.11.2004 - 1 BvR 1935/03

    Rechtliches Gehör im Zivilverfahren

    Auszug aus BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03
    Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben (BVerfG, Beschluß vom 12. Juni 2003 - 1 BvR 2285/02, NJW 2003, 2524 unter II 1 b; BVerfG, Beschluß vom 22. November 2004 - 1 BvR 1935/03, zitiert nach juris unter II 1 a), insbesondere daraus, daß das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme - wie im vorliegenden Fall - anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz (BVerfG, jeweils aaO unter II 1 b).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03
    Für Einschränkungen der Tatsachenfeststellung in der Berufungsinstanz, die zwangsläufig nachteilig für das Bemühen um eine materiell gerechte Entscheidung sind (vgl. BVerfGE 55, 72, 94), gibt es keine Rechtfertigung, wenn das mit der Einschränkung verfolgte prozeßökonomische Ziel nicht mehr zu erreichen ist (BGH, Beschluß vom 22. Januar 2004, aaO unter II 4 b).
  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox"

    Zwar ist im Revisionsverfahren nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Recht angenommen hat (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 318 f.; vom 7. Februar 2019 - VII ZR 274/17, NJW 2019, 2169 Rn. 17; jeweils mwN), und sind deshalb der Beurteilung des Revisionsgerichts grundsätzlich die von dem Berufungsgericht getroffenen erneuten Feststellungen zugrunde zu legen.
  • BGH, 29.06.2016 - VIII ZR 191/15

    Kein Sachmangel bei einer zwölf Monate überschreitenden Standzeit eines

    Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO tritt eine Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung der ersten Instanz nicht bereits dann ein, wenn diese keine Verfahrensfehler aufweist (im Anschluss an BGH, Urteile vom 9. März 2005, VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 314, 316 f. und vom 7. Februar 2008, III ZR 307/05, NJW-RR 2008, 771 Rn. 13).

    Solche Zweifel können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben (im Anschluss an Senatsurteil vom 9. März 2005, VIII ZR 266/03, BGHZ 162, S. 317; Anschluss an BVerfG, vom 12. Juni 2003, 1 BvR 2285/02, NJW 2003, 2524 und vom 22. November 2004, 1 BvR 1935/03, NJW 2005, 1487).

    (bb) Zum anderen verkennt die Revision, dass nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung der ersten Instanz nicht bereits dann eintritt, wenn diese keine Verfahrensfehler aufweist (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 314, 316 f.; vom 7. Februar 2008 - III ZR 307/05, NJW-RR 2008, 771 Rn. 13).

    Solche Zweifel können sich, anders als die Revision offenbar meint, auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben (Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, aaO S. 317; BVerfG, NJW 2003, 2524; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2004 - 1 BvR 1935/03, NJW 2005, 1487).

    Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, handelt es sich bei der Berufungsinstanz damit auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen" Entscheidung des Einzelfalles besteht (Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, aaO S. 316; BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 67/15, NJW 2016, 713 Rn. 7; jeweils mwN; Begründung des Regierungsentwurfes eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 59 f.).

  • BGH, 20.08.2009 - VII ZR 205/07

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschlagszahlung nach Abnahme einer

    Die dagegen erhobenen Rügen gehen ins Leere, weil diese Verfahrensweise nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, NJW 2005, 1583; Urteil vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, 1458; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 529 Rdn. 15).

    Die unterlassene Zurückweisung neuen Vorbringens ist jedoch in der Revision ebenfalls nicht angreifbar (BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, NJW 2005, 1583, 1585; Urteil vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, 1458, 1459).

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