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   BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 267/09   

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BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 267/09 (https://dejure.org/2010,1200)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2010 - VIII ZR 267/09 (https://dejure.org/2010,1200)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 267/09 (https://dejure.org/2010,1200)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 280 Abs 2 BGB, § 286 BGB, § 543 Abs 1 BGB, § 546a BGB, § 569 Abs 3 Nr 2 BGB
    Räumungsprozess nach fristloser Wohnraummietvertragskündigung wegen Zahlungsverzugs: Unwirksamwerden der Kündigung durch Ausgleich der Mietrückstände seitens einer öffentlichen Stelle und erneute Kündigung wegen unterbliebenem Ausgleich der Verfahrenskosten im erledigten ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs des Mieters; Bestehen eines berechtigten Interesses des Vermieters an einer fristgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Offene Prozesskosten des Mieters aus früherem Räumungsrechtsstreit regelmäßig kein Kündigungsgrund; Zahlungsverzug; fristlose außerordentliche Kündigung

  • rabüro.de

    Unterbliebene Zahlung der Prozesskosten eines früheren Räumungsprozesses durch den Mieter kein Kündigungsgrund

  • rewis.io

    Räumungsprozess nach fristloser Wohnraummietvertragskündigung wegen Zahlungsverzugs: Unwirksamwerden der Kündigung durch Ausgleich der Mietrückstände seitens einer öffentlichen Stelle und erneute Kündigung wegen unterbliebenem Ausgleich der Verfahrenskosten im erledigten ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Räumungsprozess nach fristloser Wohnraummietvertragskündigung wegen Zahlungsverzugs: Unwirksamwerden der Kündigung durch Ausgleich der Mietrückstände seitens einer öffentlichen Stelle und erneute Kündigung wegen unterbliebenem Ausgleich der Verfahrenskosten im erledigten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs des Mieters; Bestehen eines berechtigten Interesses des Vermieters an einer fristgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nicht bezahlte Prozesskosten rechtfertigen keine Vermieterkündigung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Unterbliebene Zahlung der Prozesskosten eines früheren Räumungsprozesses durch den Mieter kein Kündigungsgrund

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Kündigung wegen nicht erstatteter Prozesskosten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unterbliebene Zahlung der Prozesskosten eines früheren Räumungsprozesses durch den Mieter kein Kündigungsgrund

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zahlungsverzug mit Prozesskosten aus Räumungsprozess

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mieter beglich Kosten eines Räumungsprozesses nicht - Aus diesem Grund kann der Vermieter den Mietvertrag nicht kündigen

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Ausbleibende Prozesskostenerstattung ist für den Vermieter kein Kündigungsgrund

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Unterbliebene Zahlung der Prozesskosten kein Kündigungsgrund

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Mieterkündigung wegen Prozesskosten aus früherem Räumungsprozess

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Fehlende Prozesskostenerstattung kein Kündigungsgrund

  • blog.de (Kurzinformation)

    Die Nichtzahlung von Verfahrenskosten ist kein Kündigungsgrund

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Ausbleiben der Erstattung von Gerichts- und Anwaltskosten beim Vermieter stellt keinen erneuten Kündigungsgrund dar

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Unbezahlte Prozesskosten sind kein Kündigungsgrund

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Unterbliebene Zahlung der Prozesskosten eines früheren Räumungsprozesses durch den Mieter kein Kündigungsgrund

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Unterbliebene Zahlung der Prozesskosten eines früheren Räumungsprozesses durch den Mieter kein Kündigungsgrund

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Unterbliebene Zahlung der Prozesskosten für früheren Räumungsprozess durch den Mieter stellt keinen Kündigungsgrund dar

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Nur Mietschulden zählen zum Zahlungsrückstand

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)

    Nicht erfolgte Zahlung der Prozesskosten eines früheren Räumungsprozesses durch den Mieter ist kein Kündigungsgrund

Besprechungen u.ä. (2)

  • 123recht.net (Kurzanmerkung)

    Unterbliebene Zahlung der Prozesskosten eines früheren Räumungsprozesses durch den Mieter kein Kündigungsgrund

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nicht erstattete Prozesskosten rechtfertigen keine Kündigung des Vermieters! (IMR 2010, 365)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 3020
  • MDR 2010, 1105
  • NZM 2010, 696
  • ZMR 2011, 16
  • NJ 2011, 29
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 102/06

    Kündigung nach unsorgfältiger Beratung durch den Mieterschutzverein

    Auszug aus BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 267/09
    Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung in diesem Sinne kann unter anderem dann gegeben sein, wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete oder der Betriebskosten in Höhe eines Betrages, der die Bruttomiete für zwei Monate erreicht, über einen Zeitraum von mehr als zwei Zahlungsterminen hinweg in Verzug gerät (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428, Tz. 9; vom 28. November 2007 - VIII ZR 145/07, NJW 2008, 508, Tz. 14; vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09, unter B II 1).

    Denn der Gesetzgeber sieht hierin sogar eine erhebliche Pflichtverletzung, die die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter regelmäßig als unzumutbar erscheinen lässt und diesem daher das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BGB eröffnet (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2006, aaO).

  • BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 129/09

    Zur Frage, ob der Sonnabend bei der Frist zur Zahlung der Miete als Werktag

    Auszug aus BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 267/09
    Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung in diesem Sinne kann unter anderem dann gegeben sein, wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete oder der Betriebskosten in Höhe eines Betrages, der die Bruttomiete für zwei Monate erreicht, über einen Zeitraum von mehr als zwei Zahlungsterminen hinweg in Verzug gerät (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428, Tz. 9; vom 28. November 2007 - VIII ZR 145/07, NJW 2008, 508, Tz. 14; vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09, unter B II 1).
  • BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 6/04

    Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    Auszug aus BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 267/09
    Der Senat hat mit Urteil vom 16. Februar 2005 (VIII ZR 6/04, WuM 2005, 250, unter II 2) entschieden, dass in den Fällen, in denen ein Vermieter ein Wohnraummietverhältnis nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB wegen Zahlungsverzugs des Mieters fristlos und hilfsweise auch fristgemäß nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB kündigt, der nachträgliche Ausgleich der Rückstände innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden lässt, nicht aber ohne weiteres auch die daneben ausgesprochene fristgemäße Kündigung.
  • LG Berlin, 05.09.1988 - 61 S 48/88
    Auszug aus BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 267/09
    Denn der Gesetzgeber hat die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nur von dem Ausgleich der Mietrückstände und der Zahlung der fälligen Nutzungsentschädigung, nicht aber darüber hinaus von der Bezahlung angefallener Verzugszinsen oder Prozesskosten abhängig gemacht (vgl. hierzu etwa MünchKommBGB/Häublein, aaO, § 569 Rdnr. 31 f.; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 569 Rdnr. 19; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, § 569 BGB Rdnr. 38; Blank/Börstinghaus, aaO, Rdnr. 48 m.w.N.; LG Berlin, MDR 1989, 357; vgl. ferner Staudinger/Emmerich, aaO, § 569 Rdnr. 42 m.w.N., sowie - für Verzugszinsen - LG Berlin, ZMR 1989, 94).
  • BGH, 11.03.2009 - VIII ZR 115/08

    Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzug des Mieters

    Auszug aus BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 267/09
    Keiner Klärung bedarf auch die Frage, ob die allgemeine Regelung des § 314 Abs. 3 BGB, wonach eine Kündigung aus wichtigem Grund innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund auszusprechen ist, auch auf außerordentliche Kündigungen eines Wohnraummietverhältnisses anzuwenden ist (offen gelassen im Senatsurteil vom 11. März 2009 - VIII ZR 115/08, NZM 2009, 314, Tz. 17; bejaht für Gewerberaummietverhältnisse vom XII. Zivilsenat, Urteil vom 21. März 2007 - XII ZR 36/05, NJW-RR 2007, 886, Tz. 21).
  • BGH, 21.03.2007 - XII ZR 36/05

    Kündigung des Vermieters von Gewerberaum wegen Nichtzahlung der Kaution

    Auszug aus BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 267/09
    Keiner Klärung bedarf auch die Frage, ob die allgemeine Regelung des § 314 Abs. 3 BGB, wonach eine Kündigung aus wichtigem Grund innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund auszusprechen ist, auch auf außerordentliche Kündigungen eines Wohnraummietverhältnisses anzuwenden ist (offen gelassen im Senatsurteil vom 11. März 2009 - VIII ZR 115/08, NZM 2009, 314, Tz. 17; bejaht für Gewerberaummietverhältnisse vom XII. Zivilsenat, Urteil vom 21. März 2007 - XII ZR 36/05, NJW-RR 2007, 886, Tz. 21).
  • BGH, 28.11.2007 - VIII ZR 145/07

    Voraussetzungen der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses wegen

    Auszug aus BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 267/09
    Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung in diesem Sinne kann unter anderem dann gegeben sein, wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete oder der Betriebskosten in Höhe eines Betrages, der die Bruttomiete für zwei Monate erreicht, über einen Zeitraum von mehr als zwei Zahlungsterminen hinweg in Verzug gerät (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428, Tz. 9; vom 28. November 2007 - VIII ZR 145/07, NJW 2008, 508, Tz. 14; vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09, unter B II 1).
  • BGH, 17.06.2015 - VIII ZR 19/14

    Außerordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen

    Durch diese Sonderregelung (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 267/09, NJW 2010, 3020 aaO Rn. 21) hat der Gesetzgeber - allerdings abschließend - im allgemeinen Interesse zugleich auch dem Anliegen eines leistungsunfähigen Mieters, eine auf einen erheblichen Mietzahlungsverzug gestützte fristlose Kündigung des Vermieters nachträglich ungeschehen zu machen und ihm darüber die gemietete Wohnung zu erhalten, Rechnung getragen (Senatsurteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 175/14, aaO Rn. 25 mwN).
  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 175/14

    Zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters

    Soweit deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind, ist danach grundsätzlich auch ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung gegeben (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 267/09, NJW 2010, 3020 Rn. 15; vom 29. April 2009 - VIII ZR 142/08, NJW 2009, 2297 Rn. 16 mwN; vom 26. März 1969 - VIII ZR 76/67, WM 1969, 625 unter IV 3 c).

    Aufgrund der Erkenntnis, dass sich die ursprünglich vorgesehene Nachholungsfrist von einem Monat für die Sozialhilfebehörden häufig als zu kurz erwiesen hat, hat er, um diesen Behörden ein auf die Vermeidung von Obdachlosigkeit finanziell schwacher Mieter gerichtetes Tätigwerden zu erleichtern, bei Schaffung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB schließlich die Schonfrist für die Nachholung der Zahlung der rückständigen Miete und der fälligen Nutzungsentschädigung oder der Vorlage einer entsprechenden Verpflichtungserklärung um einen Monat auf zwei Monate verlängert (BT-Drucks. 14/4553, aaO; vgl. dazu auch Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 267/09, NJW 2010, 3020 Rn. 21).

    Durch diese Sonderregelung (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 267/09, aaO) hat der Gesetzgeber - allerdings abschließend - im allgemeinen Interesse zugleich auch dem Anliegen eines leistungsunfähigen Mieters, eine auf einen erheblichen Mietzahlungsverzug gestützte fristlose Kündigung des Vermieters nachträglich ungeschehen zu machen und ihm so die gemietete Wohnung zu erhalten, Rechnung getragen (im Ergebnis ebenso Schmidt-Futterer/Blank, aaO Rn. 97).

  • BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 193/16

    Wohnraummiete: Ausschluss der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch

    Von diesem Erfordernis einer vollständigen Zahlung des Rückstands und damit einer vollständigen Befriedigung des Vermieters ist der Senat auch in seinem Beschluss vom 26. Juli 2004 (VIII ZB 44/03, WuM 2004, 547 unter II 3 [zur Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB]) sowie in seinen Urteilen vom 26. Januar 2005 (VIII ZR 90/04, WM 2005, 459 unter II 2 d bb), vom 11. Januar 2006 (VIII ZR 364/04, NJW 2006, 1585 Rn. 10 [jeweils zu § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB]), vom 21. April 2010 (VIII ZR 6/09, NJW 2010, 2208 Rn. 12) und vom 17. Juni 2015 (VIII ZR 19/14, aaO Rn. 37 [jeweils zur Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB]) ausgegangen (vgl. ferner auch Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 267/09, NJW 2010, 3010 Rn. 21 f.; Senatsbeschluss vom 17. Februar 2015 - VIII ZR 236/14, NJW 2015, 1749 Rn. 5).
  • BGH, 01.07.2020 - VIII ZR 323/18

    Teilurteil gegen einen von mehreren Streitgenossen; Fortsetzung des

    Es wäre daher eine ausdrückliche Regelung zu erwarten gewesen, wenn der Gesetzgeber für den Fall der Schonfristzahlung den Schutz des Mieters über die - der Vermeidung von Obdachlosigkeit des Mieters (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, aaO unter II 2 d aa; vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 175/14, BGHZ 204, 134 Rn. 23; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 267/09, NJW 2010, 3020 Rn. 21; vom 10. Oktober 2012 - VIII ZR 107/12, BGHZ 195, 64 Rn. 28) dienenden - Unwirksamkeit einer ausgesprochenen fristlosen Kündigung hinaus noch weiter ausdehnen und dem Mieter auch für diesen Fall die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB und damit gegebenenfalls einen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses hätte eröffnen wollen.
  • BGH, 13.04.2016 - VIII ZR 39/15

    Wohnraummiete: Nichtzahlung einer auf die Verletzung mietvertraglicher Pflichten

    Sie setzt damit die Verletzung einer aus dem Mietverhältnis resultierenden Haupt- oder Nebenpflicht voraus (Senatsurteil vom 14. Oktober 2010 - VIII ZR 267/09, NJW 2010, 3020 Rn. 17 mwN).
  • LG Berlin, 16.06.2016 - 67 S 125/16

    Wohnraummiete: Zahlungsverzugskündigung nebst Räumungsklage bei Mietrückstand

    Es tritt im Falle der ordentlichen Zahlungsverzugskündigung und einer im zeitlichen Nachgang gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB herbeigeführten Heilung einer gleichzeitig ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung hinzu, dass der Vermieter in der Regel mit nicht unerheblichen Rechtsverfolgungskosten belastet bleibt, deren - auch dauerhaft - unterbleibender Ausgleich durch den Mieter grundsätzlich weder den neuerlichen Ausspruch einer fristlosen noch den einer fristgerechten Kündigung rechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 2010 - VIII ZR 267/09, NJW 2010, 3020 Tz. 25 f.).

    Das entspricht im Ergebnis der Rechtsprechung des BGH, der zwar einen entsprechenden Zahlungsverzug des Mieters im Wege eines Erst-Recht-Schlusses als eine derart gewichtige Pflichtverletzung erachtet, dass dadurch "jedenfalls" ein abstraktes berechtigtes Interesse des Vermieters an der ordentlichen Beendigung des Mietverhältnisses begründet wird (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428 Tz. 9), indes gleichzeitig auch bei Verzugslagen, die die Grenzen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB überschreiten, im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Bejahung eines zur Kündigung berechtigenden Interesses bereits auf der Tatbestandsebene - und nicht erst im Rahmen des § 242 BGB - von der Prüfung der Gesamtumstände des Einzelfalls abhängig macht (vgl. BGH, Urt. v. 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, ZMR 2005, 356 Tz. 20; Urt. v. 14. Juli 2010 - VIII ZR 267/09, NJW 2010, 3020 Tz. 20; Urt. v. 10. Oktober 2012 - VIII ZR 107/12, NJW 2013, 159 Tz. 19 f.).

  • AG Lünen, 24.11.2020 - 8 C 26/20

    Abmahnung wegen erheblicher Forderungsrückstände

    Gestützt würde diese Auffassung durch die Urteile des Bundesgerichtshofes (Urteile vom 14.07.2010 zu dem Aktenzeichen VIII ZR 267/09 und vom 10.10.2012 zu dem Aktenzeichen VIII ZR 107/12).

    Für den Zahlungsverzug ergeben sich aufgrund der Ausstrahlungswirkung des § 543 ZPO (Häublein, aaO, § 573 RN. 68; BGH, Urteil vom 14.07.2020, Az.: VIII ZR 267/09, zitiert in NJW 2010, 3020) im Verhältnis zu anderen Pflichtverletzungen aus dem Mietverhältnis Besonderheiten.

    Die einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.07.2010 zu dem Aktenzeichen VIII ZR 267/09 entscheidet den Streit nach Ansicht des Gerichtes nicht im Grundsätzlichen, sondern überlässt es klar und deutlich dem Tatrichter nach einer Abwägung der Gesamtumstände unter Berücksichtigung des Einzelfalls, ob er Prozesskosten für kündigungsrelevant hält, und stellt im Übrigen - auch darauf hat das Gericht bereits hingewiesen - eine andere Fallkonstellation dar.

    Dies sieht auch der Bundesgerichtshof (aaO NJW 2010, 3020) so, unabhängig davon, ob er trotz seiner Klarstellung, dies sei nicht der Fall, die Frage der grundsätzlichen Unanwendbarkeit des § 569 Abs. 3 BGB in § 573 BGB (zuletzt BGH Urteil vom 19.09.2018, Az.: VIII ZR 231/17, zitiert in NJW 2018, 3517) nach Ansicht des hiesigen Gerichtes letztlich doch relativiert.

  • LG Berlin, 03.02.2015 - 63 S 230/14

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer Kündigung wegen Nichtzahlung titulierter

    In diesem Fall setzt sich die Vertragsverletzung in den Folgeansprüchen fort (BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 267/09, GE 2010, 571).

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2010 (a.a.O.) betrifft einen vorangegangenen Zahlungsverzug des Mieters und beruht auf dem Rechtsgedanken in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, der hier nicht unmittelbar zum Tragen kommt.

  • LG Berlin, 25.10.2019 - 65 S 77/19

    Schonfristzahlung schützt nicht vor ordentlicher Kündigung!

    Der Gesetzgeber hat im Rahmen der §§ 543 Abs. 1, 2 Nr. 3 a), b), 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB definiert, welches Zahlungsverhalten des Mieters er als so erhebliche Pflichtverletzung ansieht, dass es den Vermieter (sogar) zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3020f., nach beck-online Rn. 15, mwN; MüKoBGB/Häublein, 7. Aufl. 2016, BGB § 573 Rn. 57).
  • LG Karlsruhe, 20.05.2014 - 9 S 30/14

    Wohnraummietvertrag: Fristlose oder ordentliche Kündigung wegen verweigerter

    Die Weigerung zur Zahlung von Prozesskosten aus einer vorangegangenen Mietstreitigkeit ist zwar als Pflichtverletzung i.S.d. § 543 Abs. 1 BGB zu bewerten, kann aber nicht zur Begründung der außerordentlichen Kündigung herangezogen werden, da sonst die gesetzliche Wertentscheidung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unterlaufen würde (vgl. BGH, NJW 2010, 3020 - juris, Rn. 21f.; Blank, in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 543, Rn. 186).

    Die Nichtzahlung ist dann zwar eine Pflichtverletzung, überschreitet aber selbst bei höheren Forderungsbeträgen aus normativen Gründen nicht die Erheblichkeitsschwelle, da auch insofern die Wertung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 BGB zu berücksichtigen ist (BGH NJW 2010, 3020 - juris Rz. 14-24).

  • LG Itzehoe, 21.12.2018 - 9 S 15/18

    Zahlunsgverzug und fast ein Wohnungsbrand: Außerordentliche Kündigung nein,

  • LSG Hamburg, 27.09.2018 - L 4 AS 258/17

    Übernahme von Kosten eines amtsgerichtlichen Zahlungs- und Räumungsklageverfahren

  • LG Berlin, 25.04.2017 - 67 S 70/17

    Wohnraummiete: Zahlungsverzugskündigung und Räumungsklage bei Mietrückstand

  • LG Berlin, 27.03.2019 - 65 S 223/18

    Räumungsprozess bei Wohnraummiete: Begründung einer fristgemäßen Kündigung wegen

  • LG Berlin, 22.08.2019 - 67 S 51/19

    Fristlose Kündigung bei eingeschränkter ordentlicher Kündigungsmöglichkeit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2018 - L 19 AS 423/18

    SGB-II -Leistungen

  • LG Berlin, 13.06.2019 - 67 S 51/19
  • LG Hamburg, 05.09.2018 - 316 S 58/18

    Wohnraummiete: Treuwidrigkeit einer wirksamen ordentlichen Kündigung wegen

  • AG Hamburg-St. Georg, 26.02.2016 - 911 C 310/15

    Zahlungsverzug: Ordentliche Kündigung!

  • LSG Hamburg, 30.06.2023 - L 4 AS 132/22

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ;

  • LG Berlin, 25.10.2011 - 65 S 409/10

    Mietvertragskündigung bei ständig unpünktlicher Mietzahlungen vor der letzten

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