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   BGH, 23.11.2016 - VIII ZR 269/15   

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https://dejure.org/2016,46990
BGH, 23.11.2016 - VIII ZR 269/15 (https://dejure.org/2016,46990)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2016 - VIII ZR 269/15 (https://dejure.org/2016,46990)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2016 - VIII ZR 269/15 (https://dejure.org/2016,46990)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 305c Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 448 BGB, § 354 Abs 1 HGB
    Anspruch auf Ersatz der Überführungs- und Zulassungskosten beim Kfz-Leasingvertrag: Auslösung des gesetzlichen Provisionsanspruchs nach § 354 Abs. 1 HGB; Inhaltskontrolle der formularmäßigen Überwälzung der Überführungs- und Zulassungskosten auf den Leasingnehmer

  • IWW

    § 354 Abs. 1 HGB, § 6 Abs. 1, § 161 Abs. 1 HGB, §§ 343, 344 Abs. 1 HGB, § 305c Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 448 Abs. 1 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Nichterforderlichkeit einer Vereinbarung der Parteien über eine Vergütung der erbrachten Leistungen beim gesetzlichen Provisionsanspruch des § 354 Abs. 1 HGB

  • Betriebs-Berater

    Auslösung des gesetzlichen Provisionsanspruchs nach § 354 Abs. 1 HGB

  • rewis.io

    Anspruch auf Ersatz der Überführungs- und Zulassungskosten beim Kfz-Leasingvertrag: Auslösung des gesetzlichen Provisionsanspruchs nach § 354 Abs. 1 HGB; Inhaltskontrolle der formularmäßigen Überwälzung der Überführungs- und Zulassungskosten auf den Leasingnehmer

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichterforderlichkeit einer Vereinbarung der Parteien über eine Vergütung der erbrachten Leistungen beim gesetzlichen Provisionsanspruch des § 354 Abs. 1 HGB

  • datenbank.nwb.de

    Anspruch auf Ersatz der Überführungs- und Zulassungskosten beim Kfz-Leasingvertrag: Auslösung des gesetzlichen Provisionsanspruchs nach § 354 Abs. 1 HGB; Inhaltskontrolle der formularmäßigen Überwälzung der Überführungs- und Zulassungskosten auf den Leasingnehmer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Provisionsanspruch nach § 354 Abs. 1 HGB ohne ausdrückliche Vergütungsvereinbarung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Provisionsanspruch nach § 354 Abs. 1 HGB ohne Vergütungsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Voraussetzung des gesetzlichen Provisionsanspruchs nach § 354 Abs. 1 HGB

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Voraussetzungen des allgemeinen gesetzlichen Provisionsanspruchs, Anspruch auf Ersatz der Überführungs- und Zulassungskosten beim Kfz-Leasingvertrag, Auslösung des gesetzlichen Provisionsanspruchs, Inhaltskontrolle der formularmäßigen Überwälzung der Überführungs- und ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzung des gesetzlichen Provisionsanspruchs

  • mgup-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Gesetzliche Provisionsansprüche aus § 554 Abs. 1 HGB

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung eines Mietvertrages wegen Zahlungsverzug - keine vorherige Abmahnung erforderlich

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wer Dienste von einem ein Handelsgewerbe Betreibenden in Anspruch nimmt sollte wissen

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Vergütungsanspruch des Kfz-Handels - Nebenkosten für Übergabe eines Leasingfahrzeugs

Besprechungen u.ä.

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vergütungsanspruch besteht auch ohne Vertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1388
  • ZIP 2017, 378
  • MDR 2017, 207
  • WM 2017, 1373
  • DB 2017, 841
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 28.01.1993 - I ZR 292/90

    Voraussetzungen des kaufmännischen Provisionsanspruchs

    Auszug aus BGH, 23.11.2016 - VIII ZR 269/15
    Für die Auslösung eines Provisionsanspruchs kann es deshalb schon genügen, dass jemand die ihm erkennbar von einem Kaufmann geleisteten Dienste in Anspruch nimmt, obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass solche Dienste auch ohne ausdrückliche, eine Vergütungspflicht und/oder deren Höhe klarstellende vertragliche Grundlage nur gegen entsprechende Vergütung erbracht werden (Fortführung von BGH, Urteile vom 7. Juli 2005, III ZR 397/04, BGHZ 163, 332, 338; vom 28. Januar 1993, I ZR 292/90, WM 1993, 1261 und vom 19. November 1962, VIII ZR 229/61, WM 1963, 165).

    Ihr liegt dabei der seit jeher als maßgeblich anerkannte und auch an anderer Stelle im Gesetz mehrfach zum Ausdruck gekommene Gedanke zu Grunde, wonach jedermann weiß, dass ein Kaufmann sein Gewerbe in der Absicht regelmäßiger Gewinnerzielung betreibt und daher Handlungen für andere im Rahmen seines Gewerbebetriebs grundsätzlich nicht ohne Gegenleistung erbringen will (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 292/90, WM 1993, 1261 unter II 1; Kindler in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 354 Rn. 1; GK-HGB/B. Schmidt, aaO Rn. 1; jeweils mwN).

    Voraussetzung des gesetzlichen Provisionsanspruchs aus § 354 Abs. 1 HGB ist neben der - hier gemäß § 6 Abs. 1, § 161 Abs. 1 HGB gegebenen - Kaufmannseigenschaft des Anspruchstellers und einem zu vermutenden Tätigwerden in Ausübung seines Handelsgewerbes (§§ 343, 344 Abs. 1 HGB), dass er mit der ausgeführten Tätigkeit ein Geschäft besorgt hat, welches im Interesse des Anspruchsgegners lag und befugtermaßen für diesen geschah (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 292/90, aaO).

    Es kann vielmehr schon genügen, dass jemand die ihm vom Kaufmann erkennbar geleisteten Dienste in Anspruch nimmt, obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass solche Dienste auch ohne ausdrückliche, eine Vergütungspflicht und/oder deren Höhe klarstellende vertragliche Grundlage nur gegen entsprechende Vergütung erbracht werden (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 2005 - III ZR 397/04, BGHZ 163, 332, 338; vom 28. Januar 1993 - I ZR 292/90, aaO; vom 19. November 1962 - VIII ZR 229/61, WM 1963, 165, unter B I 3).

  • BGH, 07.07.2005 - III ZR 397/04

    Provisionsanspruch des Kreditvermittlers bei Formnichtigkeit des vermittelten

    Auszug aus BGH, 23.11.2016 - VIII ZR 269/15
    Für die Auslösung eines Provisionsanspruchs kann es deshalb schon genügen, dass jemand die ihm erkennbar von einem Kaufmann geleisteten Dienste in Anspruch nimmt, obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass solche Dienste auch ohne ausdrückliche, eine Vergütungspflicht und/oder deren Höhe klarstellende vertragliche Grundlage nur gegen entsprechende Vergütung erbracht werden (Fortführung von BGH, Urteile vom 7. Juli 2005, III ZR 397/04, BGHZ 163, 332, 338; vom 28. Januar 1993, I ZR 292/90, WM 1993, 1261 und vom 19. November 1962, VIII ZR 229/61, WM 1963, 165).

    Es kann vielmehr schon genügen, dass jemand die ihm vom Kaufmann erkennbar geleisteten Dienste in Anspruch nimmt, obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass solche Dienste auch ohne ausdrückliche, eine Vergütungspflicht und/oder deren Höhe klarstellende vertragliche Grundlage nur gegen entsprechende Vergütung erbracht werden (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 2005 - III ZR 397/04, BGHZ 163, 332, 338; vom 28. Januar 1993 - I ZR 292/90, aaO; vom 19. November 1962 - VIII ZR 229/61, WM 1963, 165, unter B I 3).

  • BGH, 19.11.1962 - VIII ZR 229/61
    Auszug aus BGH, 23.11.2016 - VIII ZR 269/15
    Für die Auslösung eines Provisionsanspruchs kann es deshalb schon genügen, dass jemand die ihm erkennbar von einem Kaufmann geleisteten Dienste in Anspruch nimmt, obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass solche Dienste auch ohne ausdrückliche, eine Vergütungspflicht und/oder deren Höhe klarstellende vertragliche Grundlage nur gegen entsprechende Vergütung erbracht werden (Fortführung von BGH, Urteile vom 7. Juli 2005, III ZR 397/04, BGHZ 163, 332, 338; vom 28. Januar 1993, I ZR 292/90, WM 1993, 1261 und vom 19. November 1962, VIII ZR 229/61, WM 1963, 165).

    Es kann vielmehr schon genügen, dass jemand die ihm vom Kaufmann erkennbar geleisteten Dienste in Anspruch nimmt, obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass solche Dienste auch ohne ausdrückliche, eine Vergütungspflicht und/oder deren Höhe klarstellende vertragliche Grundlage nur gegen entsprechende Vergütung erbracht werden (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 2005 - III ZR 397/04, BGHZ 163, 332, 338; vom 28. Januar 1993 - I ZR 292/90, aaO; vom 19. November 1962 - VIII ZR 229/61, WM 1963, 165, unter B I 3).

  • BGH, 21.11.1983 - VIII ZR 173/82

    Betrieb eines Unternehmens auf dem Gebiet der Hennenaufzucht - Wirksamkeit von

    Auszug aus BGH, 23.11.2016 - VIII ZR 269/15
    aa) Zwar kann ein Kaufmann, der ausschließlich eigene Interessen oder Interessen Dritter verfolgt, keine Vergütung nach § 354 Abs. 1 HGB verlangen, selbst wenn die entfalteten Bemühungen auch dem in Anspruch Genommenen zugutekommen (Senatsurteil vom 21. November 1983 - VIII ZR 173/82, WM 1984, 165 unter II 2 a).
  • FG Hessen, 25.05.1999 - 2 K 1266/95

    Kfz-Leasing: Überführungskosten als Anschaffungsnebenkosten

    Auszug aus BGH, 23.11.2016 - VIII ZR 269/15
    bb) Durch die eingangs genannte Klausel im Bestellformular hat die Leasinggeberin, wie auch das Berufungsgericht richtig gesehen hat, klargestellt, dass die Leasingfinanzierungszusage Überführungs- und Zulassungskosten nicht umfasste, der damit zusammenhängende Aufwand also - aus nahe liegenden steuerlichen Gründen (vgl. HessFG, EFG 1999, 813) - nicht Gegenstand der von der Leasinggeberin zu entfaltenden Beschaffungsbemühungen im Vorfeld der von ihr geschuldeten Überlassung des Leasinggegenstandes sein und dementsprechend auch nicht in die Leasingkalkulation einfließen sollte.
  • BGH, 09.12.2015 - VIII ZR 349/14

    Formularmäßiger Gasbelieferungsvertrag: Inhaltskontrolle für eine fingierte

    Auszug aus BGH, 23.11.2016 - VIII ZR 269/15
    d) Diese Klausel, die der Senat uneingeschränkt selbst auslegen kann (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, WM 2016, 665 Rn. 21 mwN), ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB anzusehen.
  • OLG Hamm, 03.06.1998 - 13 U 201/97

    Fahrzeugzulassung als Nebenpflicht des Kaufvertrags

    Auszug aus BGH, 23.11.2016 - VIII ZR 269/15
    Das ist bei den in Rede stehenden Überführungs- und Zulassungskosten, die bei Fehlen entgegenstehender Regelungen sowohl in Kauf- als auch in Leasingverträgen über Kraftfahrzeuge einem Käufer oder Leasingnehmer üblicherweise gesondert berechnet werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - I ZR 201/12, GRUR Int. 2014, 1155 Rn. 10; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1586; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. 155, L 360; Bachmeier, Rechtshandbuch Autokauf, 2. Aufl., Rn. 466 f. mwN), der Fall.
  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 201/12

    Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Preisangabenrichtlinie und der

    Auszug aus BGH, 23.11.2016 - VIII ZR 269/15
    Das ist bei den in Rede stehenden Überführungs- und Zulassungskosten, die bei Fehlen entgegenstehender Regelungen sowohl in Kauf- als auch in Leasingverträgen über Kraftfahrzeuge einem Käufer oder Leasingnehmer üblicherweise gesondert berechnet werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - I ZR 201/12, GRUR Int. 2014, 1155 Rn. 10; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1586; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. 155, L 360; Bachmeier, Rechtshandbuch Autokauf, 2. Aufl., Rn. 466 f. mwN), der Fall.
  • BGH, 12.02.1981 - IVa ZR 105/80

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Maklerprovision vom Käufer - Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 23.11.2016 - VIII ZR 269/15
    Erforderlich ist in diesem Fall nur, dass für den in Anspruch Genommenen erkennbar war, dass die Tätigkeit gerade auch für ihn entfaltet wurde (BGH, Urteile vom 25. September 1985 - IVa ZR 22/84, BGHZ 95, 393, 398; vom 12. Februar 1981 - IVa ZR 105/80 - WM 1981, 495 unter 2).
  • BGH, 25.09.1985 - IVa ZR 22/84

    Maklertätigkeit ohne Provisionsversprechen

    Auszug aus BGH, 23.11.2016 - VIII ZR 269/15
    Erforderlich ist in diesem Fall nur, dass für den in Anspruch Genommenen erkennbar war, dass die Tätigkeit gerade auch für ihn entfaltet wurde (BGH, Urteile vom 25. September 1985 - IVa ZR 22/84, BGHZ 95, 393, 398; vom 12. Februar 1981 - IVa ZR 105/80 - WM 1981, 495 unter 2).
  • BGH, 31.03.1982 - IVa ZR 4/81

    Vertraglicher Vergütungsanspruch eines Marklers - Beweislastverteilung bezüglich

  • BGH, 21.12.1973 - IV ZR 158/72

    Stillschweigendes Zustandekommen eines Handelsvertretervertrages

  • BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 179/13

    Zur Wirksamkeit einer Restwertgarantie in Verbraucher-Leasingverträgen

  • LG Heilbronn, 29.10.2015 - 6 S 18/15

    Autoleasingvertrag: Wirksamkeit der formularmäßig vereinbarten Berechnung von

  • OLG Saarbrücken, 10.07.2019 - 1 U 121/18

    Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs:

    Auf die Vorschrift des § 354 Abs. 1 HGB kann sich die Beklagte im Streitfall nicht ergänzend stützen, denn für das Eingreifen dieser Vorschrift fehlte es an der Befugnis zur Verwahrung für die Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2016 - VIII ZR 269/15, bei Juris Rn. 12), die sich zwar nicht nur aus einem Verwahrungsvertrag, sondern auch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag hätte ergeben können (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 22.8.1979 - 9 U 4/79, bei Juris Rn. 5), deren Voraussetzungen hier aber - siehe nachfolgend - nicht vorlagen.
  • LG Stuttgart, 09.05.2018 - 19 O 130/17

    Provisionsanspruch eines Immobilienmaklers

    Gerade in Fällen (form)unwirksamer Maklerverträge lässt die Rechtsprechung den Rückgriff auf § 354 Abs. 1 HGB zu (BGH NJW 2017, 1388; MDR 1966, 753; OLG Hamm VersR 1996, 1496).

    Ein Tätigwerden in Ausübung des Handelsgewerbes wird nach §§ 343, 344 Abs. 1 HGB hierbei vermutet (BGH NJW 2017, 1388; MDR 1993, 631).

    Der Kaufmann muss für den Anderen dieses Geschäft, wobei der Begriff nach h.M. weit auszulegen ist und nach allgemeiner Auffassung jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen sowie alle sonstigen, für den anderen Teil objektiv nützlichen Tätigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art erfasst (BGH NJW 2017, 1388 m.w.N.), besorgen.

    Eine Tätigkeit ausschließlich im eigenen Interesse ist demgegenüber nicht ausreichend und zwar selbst dann, wenn hierbei auf die Interessen des Anderen Rücksicht genommen wird oder die Tätigkeit im Ergebnis auch einem anderen zugutekommt (BGH NJW 1984, 436; NJW 1998, 309; NJW 1999, 2276; NJW 2017, 1388).

    Erforderlich ist in diesem Fall nur, dass für den Anderen erkennbar war, dass die Tätigkeit gerade auch für ihn entfaltet wurde (BGH NJW 2017, 1388 m.w.N.).

    Die Provisionspflicht nach § 354 HGB setzt voraus, dass zwischen Makler und Kaufinteressent ein Verhältnis besteht, das die Tätigkeit des Maklers rechtfertigt (BGH NJW 2017, 1388; WM 1963, 165).

  • OLG Karlsruhe, 02.02.2022 - 15 U 54/21

    Vergütung im Zusammenhang mit der Anstellung eines Profifußballspielers Anspruch

    Auch wenn es dafür nicht stets einer vertraglichen Grundlage bedarf, muss der Leistungsempfänger die vom Kaufmann erkennbar ihm geleisteten Dienste in Anspruch nehmen, obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass solche Dienste auch ohne ausdrückliche, eine Vergütungspflicht klarstellende vertragliche Grundlage nur gegen entsprechende Vergütung erbracht werden (vgl. BGH, NJW 2017, 1388 , beck-online; BeckOK HGB/Lehmann-Richter, Ed. 15.10.2021, § 354 Rn. 27).
  • KG, 23.07.2019 - 21 U 93/17

    Vergütungspflichtige Auftragserteilung für eine Apothekeneinrichtung durch einen

    Es gilt im kaufmännischen Handelsverkehr überdies der allgemeine Erfahrungssatz, wonach jedermann weiß, dass ein Kaufmann sein Gewerbe in der Absicht regelmäßiger Gewinnerzielung betreibt und daher Handlungen für andere im Rahmen seines Gewerbebetriebs grundsätzlich nicht ohne Gegenleistung erbringen will (BGH, Urteil vom 23. November. 2016, VIII ZR 269/15, NJW 2017, 1388, 1389).
  • OLG Naumburg, 26.06.2018 - 12 U 4/18

    Verpflichtung zur Zahlung der hälftigen Trennungsvermessungskosten

    Nach der Rechtsprechung ist die dispositive Kostentragungsregel des § 448 Abs. 1 BGB aber in weitgehendem Umfang nicht nur individualvertraglich, sondern auch im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen abdingbar (z. B. BGH, NJW 2017, 1388).
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