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   BGH, 03.02.1988 - VIII ZR 276/87   

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BGH, 03.02.1988 - VIII ZR 276/87 (https://dejure.org/1988,2721)
BGH, Entscheidung vom 03.02.1988 - VIII ZR 276/87 (https://dejure.org/1988,2721)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 1988 - VIII ZR 276/87 (https://dejure.org/1988,2721)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wert der Beschwer - Konkursverwalter - Masseunzulänglichkeit - Feststellungsantrag

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 689
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.09.1965 - II ZR 234/63

    Bewertung von Feststellungsklagen als Voraussetzung für die Zulassung einer

    Auszug aus BGH, 03.02.1988 - VIII ZR 276/87
    An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn der Wert der Beschwer - wie dies das BerGer. offensichtlich getan hat - mit dem im Rahmen des § 3 ZPO bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlag von 20% (dazu BGH, VersR 1961, 1094 und NJW 1965, 2298) festzusetzen ist.

    Davon kann nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1965, 2298 und JurBüro 1975, 1598; ebenso z. B. Schneider, Streitwert, 7. Aufl., "Feststellungsklage" Anm. I 13; Hillach-Rohs, S. 25), der sich der erkennende Senat anschließt, auch in den Fällen keine Ausnahme gemacht werden, in denen damit zu rechnen ist, daß der Schuldner sich einem Feststellungsausspruch beugt.

  • BGH, 16.10.1961 - III ZR 136/61

    Streitwert für Feststellungsanspruch

    Auszug aus BGH, 03.02.1988 - VIII ZR 276/87
    An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn der Wert der Beschwer - wie dies das BerGer. offensichtlich getan hat - mit dem im Rahmen des § 3 ZPO bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlag von 20% (dazu BGH, VersR 1961, 1094 und NJW 1965, 2298) festzusetzen ist.
  • BGH, 27.02.1973 - VI ZR 118/71

    Konkursverwalter - Gläubiger - Massegläubiger - Weiterführung des Betriebs -

    Auszug aus BGH, 03.02.1988 - VIII ZR 276/87
    Denn steht dann fest, daß es zu dem für § 60 KO typischen Verfahren eines "Konkurses im Konkurs" (BGH, NJW 1973, 1043 = KTS 1973, 251 (253)) kommt, oder droht jedenfalls ein solches Verfahren, in dem der Massegläubiger rechtlich als "Konkursgläubiger" behandelt wird (vgl. Weber-Irschlinger-Wirth, KTS 1979, 137), so kann dies nicht ohne Auswirkungen auf den Wert der Feststellung seiner Forderung bleiben.
  • BAG, 22.09.2015 - 3 AZR 391/13

    Betriebliche Altersversorgung - Gebührenstreitwert - Feststellungsklage

    Diese Anwendung erstreckt sich auch auf Fallgestaltungen, bei denen ein Vollstreckungsrisiko nicht besteht (BGH 30. April 2008 - III ZR 202/07 -; 4. März 2008 - VIII ZR 228/07 -; 27. Januar 2000 - III ZR 304/99 -; 29. Oktober 1998 - III ZR 137/98 -; 23. September 1965 - II ZR 234/63 -; auf den wirtschaftlichen Wert der Forderung stellen jedoch ab: BGH 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08 -; 4. Dezember 1996 - VIII ZR 87/96 -; 3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87 -) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2019 - 26 Ta 6012/19

    Streitwert bei unbeziffertem Leistungsantrag (Nachteilsausgleich) - keine

    Nach dem sachdienlichen Übergang von einem Leistungs- auf einen Feststellungsantrag nach Anzeige der Neumasseunzulänglichkeit kann regelmäßig auf den Nominalbetrag der Forderung nicht mehr abgestellt werden (vgl. BGH 3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87).

    Diese Regelung soll nach überwiegender Auffassung (vgl. LAG Hamm 22. Juli 2008 - 6 Sa 2234/07, zitiert nach Ziemann, TZA 2013, Teil 1 A Rn. 430, mwN; OLG Düsseldorf 17. November 2010 - I 17 W 61/10; BGH 3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87, Rn. 3 bei juris; LAG Bremen 26. Februar 1988 - 4 Sa 235/87; OLG Celle 5. September 1996 - 4 W 211/96; MüKoInsO/Schumacher, 3. Aufl., § 182 InsO Rn. 5) auf Masseverbindlichkeiten jedenfalls dann entsprechend Anwendung finden, wenn der Verwalter sich auf Masseunzulänglichkeit beruft und der Massegläubiger dementsprechend die Klage auf einen Feststellungsantrag umstellt.

    (dd) Die Kammer geht für die unter (bb) dargestellten Fälle mit der Rechtsprechung des BGH (3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87) davon aus, dass auf den Nominalbetrag der Forderung dann nicht mehr abgestellt werden kann, wenn sich der beklagte Insolvenzverwalter ausdrücklich auf (Neu-)Masseunzulänglichkeit beruft und der Massegläubiger dem im Rahmen des Verfahrens dadurch Rechnung trägt, dass er seinen ursprünglichen Zahlungsantrag auf einen Feststellungsantrag umstellt.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2019 - 26 Ta 6028/19

    Bewertung von Auskunftsanträgen bezogen auf die Hintergründe eines behaupteten

    Nach einem sachdienlichen Übergang von einem Leistungs- auf einen Feststellungsantrag nach Anzeige der Neumasseunzulänglichkeit kann regelmäßig auf den Nominalbetrag der Forderung nicht mehr abgestellt werden (vgl. BGH 3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87).

    Diese Regelung soll nach überwiegender Auffassung (vgl. LAG Hamm 22. Juli 2008 - 6 Sa 2234/07, zitiert nach Ziemann, TZA 2013, Teil 1 A Rn. 430, mwN; OLG Düsseldorf 17. November 2010 - I 17 W 61/10; BGH 3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87, Rn. 3 bei juris; LAG Bremen 26. Februar 1988 - 4 Sa 235/87; OLG Celle 5. September 1996 - 4 W 211/96; MüKoInsO/Schumacher, 3. Aufl., § 182 InsO Rn. 5) auf Masseverbindlichkeiten jedenfalls dann entsprechend Anwendung finden, wenn der Verwalter sich auf Masseunzulänglichkeit beruft und der Massegläubiger dementsprechend die Klage auf einen Feststellungsantrag umstellt.

    (dd) Die Kammer geht für die unter (bb) dargestellten Fälle mit der Rechtsprechung des BGH (3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87) davon aus, dass auf den Nominalbetrag der Forderung dann nicht mehr abgestellt werden kann, wenn sich der beklagte Insolvenzverwalter ausdrücklich auf (Neu-)Masseunzulänglichkeit beruft und der Massegläubiger dem im Rahmen des Verfahrens dadurch Rechnung trägt, dass er seinen ursprünglichen Zahlungsantrag auf einen Feststellungsantrag umstellt.

  • OLG Düsseldorf, 17.11.2010 - 17 W 61/10

    Streitwert einer Klage auf Zahlung oder Feststellung von Ansprüchen gegen die

    Nach der zur entsprechenden Bestimmung der Konkursordnung (§ 148 KO) ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (U. vom 03.02.1988, NJW-RR 1988, 689ff., Rz. 3; ebenso OLG Celle, B. vom 05.09.1996, OLGR Celle 1997, 57f., Rz. 6) ist die dortige Regelung zwar auf Klagen, die auf Zahlung oder Feststellung von Masseansprüchen gerichtet sind, nicht unmittelbar anzuwenden; auf den Nominalbetrag der Forderung kommt es hiernach jedoch nicht an, wenn sich der beklagte Verwalter ausdrücklich auf Masseunzulänglichkeit beruft und der Massegläubiger dem dadurch Rechnung trägt, dass er seinen ursprünglichen Zahlungsantrag auf Feststellung beschränkt.

    Dabei ist regelmäßig - und zwar auch dann, wenn der Kläger davon ausgehen kann, dass der Beklagte bei einem stattgebenden Urteil seine festgestellte Verpflichtung erfüllen wird (BGH, B. vom 29.10.1998, NJW-RR 1999, 362ff., Rz. 4; U. vom 03.02.1988, NJW-RR 1988, 689ff., Rz. 4) - ein Abschlag vom Nominalbetrag vorzunehmen.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2022 - 26 Ta 6064/22

    Bewertung eines Antrags auf Feststellung einer Masseverbindlichkeit

    Die Kammer geht bei der Bewertung eines Feststellungsantrags im Falle der Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten mit der Rechtsprechung des BGH (3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87) davon aus, dass bei der Wertbemessung auf den Nominalbetrag der Forderung dann nicht mehr abgestellt werden kann, wenn sich der beklagte Insolvenzverwalter ausdrücklich auf (Neu-)Masseunzulänglichkeit beruft und der Massegläubiger dem im Rahmen des Verfahrens dadurch Rechnung trägt, dass er seinen ursprünglichen Zahlungsantrag auf einen Feststellungsantrag umstellt.(Rn.13).

    1) Die Kammer geht bei der Bewertung eines Feststellungsantrags im Falle der Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten mit der Rechtsprechung des BGH (3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87) davon aus, dass bei der Wertbemessung auf den Nominalbetrag der Forderung dann nicht mehr abgestellt werden kann, wenn sich der beklagte Insolvenzverwalter ausdrücklich auf (Neu-)Masseunzulänglichkeit beruft und der Massegläubiger dem im Rahmen des Verfahrens dadurch Rechnung trägt, dass er seinen ursprünglichen Zahlungsantrag auf einen Feststellungsantrag umstellt.

  • BGH, 29.10.1998 - III ZR 137/98

    Grundstückswert im Fluglärmgebiet - §§ 3, 256 ZPO, 20%iger BGB Abschlag bei der

    Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß von dem Grundsatz eines üblichen Abschlags von 20 % bei Feststellungsklagen auch in den Fällen keine Ausnahme gemacht werden kann, in denen damit zu rechnen ist, daß der Schuldner sich einem Feststellungsausspruch beugt; denn auch hier müsse die weniger weittragende, weil in der Hauptsache nicht vollstreckungsfähige Wirkung eines Feststellungsurteils gegenüber einem Leistungsurteil Berücksichtigung in der Form eines Abschlags finden (Beschluß vom 3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87 - NJW-RR 1988, 689; s. auch schon BGH, Urteil vom 23. September 1965 - II ZR 234/63 - RPfleger 1966, 46).
  • BGH, 15.01.1997 - VIII ZR 303/96

    Überprüfung der Festsetzung der Beschwer durch das Revisionsgericht

    Hiervon ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn damit zu rechnen ist, daß der Schuldner sich einem Feststellungsanspruch beugt, denn auch dann muß die weniger weittragende, weil in der Hauptsache nicht vollstreckungsfähige Wirkung eines Feststellungsurteils gegenüber einem Leistungsurteil Berücksichtigung in der Form eines Abschlags finden (Senatsbeschluß vom 3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87 = NJW-RR 1988, 689, 69O, siehe auch Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 11. Aufl. Rdnr. 1680 ff, jeweils m.w.Nachw.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.06.2019 - 26 Ta 6036/19

    Kein Mehrvergleich bei Regelung zu Masseverbindlichkeit - zur entsprechenden

    Dann soll der Streitwert bei einem eine Masseforderung betreffenden Leistungsantrag entsprechend § 182 InsO nach dem Verhältnis der Teilungs- zur Schuldenmasse festzusetzen sein (vgl. LAG Hamm 22. Juli 2008 - 6 Sa 2234/07; OLG Düsseldorf 17. November 2010 - I 17 W 61/10, Rn. 8; BGH 3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87, Rn. 3 bei juris; OLG Celle 5. September 1996 - 4 W 211/96, Rn. 6 bei juris; LAG Bremen 26. Februar 1988 - 4 Sa 235/87; MüKoInsO/Schumacher, 3. Aufl., § 182 InsO Rn. 5).
  • OLG Nürnberg, 15.01.2002 - 4 W 3825/01

    Streitwert bei einseitiger Erledigterklärung

    Bei der gewöhnlichen positiven Feststellungsklage pflegt die Praxis den Abschlag mit etwa 20 % des Wertes einer entsprechenden Leistungsklage anzusetzen (BGH NJW-RR 1988, 689; Zöller-Herget, aaO., § 3 Rn 16 "Feststellungsklage"; Thomas-Putzo, aaO., § 3 Rn 65).
  • LAG Baden-Württemberg, 01.08.2014 - 5 Ta 113/14

    (Streitwert - keine analoge Anwendung des § 182 InsO auf

    aa) Soweit eine verbreitete Gegenauffassung (Onderka in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 2964; MüKoInsO/Schumacher, 3. Aufl. § 182 InsO Rn. 5, OLG Düsseldorf 12.05.2010 - I-17 W 22/10 - Juris und 17.11.2010 - I-17 W 61/10 - Juris, jeweils mwN) - ohne den Nachweis einer schließungsbedürftigen planwidrigen Regelungslücke - gleichwohl in Fällen, in denen der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (§ 208 InsO) und der klagende Massegläubiger daraufhin seinen Zahlungsantrag auf die Feststellung seiner Forderung beschränkt, eine analoge Anwendung des § 182 InsO vertritt und sich dabei durchgängig auf den Beschluss des BGH vom 03.02.1988 - VIII ZR 276/87 - Juris, beruft, vermag diese Argumentation nicht - jedenfalls nicht mehr - zu überzeugen.
  • OLG Köln, 04.03.1998 - 13 U 178/97

    Eingekapitalersetzende Nutzungsüberlassung im Zwangsverwaltungs- und

  • OVG Saarland, 06.01.2006 - 1 Y 16/05

    Streitwertabschlag bei auf Zahlungsverpflichtung gerichteter Feststellungsklage

  • KG, 13.12.2001 - 8 W 372/01

    Zur Wertzusammenrechnung bei Klage und Feststellungshilfswiderklage im

  • OLG Köln, 29.05.1991 - 19 W 11/91

    Bei einseitiger Erledigungserklärung nur Kosteninteresse

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2010 - 17 W 22/10

    Streitwert einer Klage gegen ein in Insolvenz befindliches Unternehmen

  • OLG Celle, 05.09.1996 - 4 W 211/96

    Streitwert: Insolvenzverfahren - Masseschuld - Feststellungsklage

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