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   BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 28/04   

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https://dejure.org/2004,381
BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 28/04 (https://dejure.org/2004,381)
BGH, Entscheidung vom 03.11.2004 - VIII ZR 28/04 (https://dejure.org/2004,381)
BGH, Entscheidung vom 03. November 2004 - VIII ZR 28/04 (https://dejure.org/2004,381)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung einer Revision zur Haftung eines Mieters für Schadensbeseitigungskosten eines Leitungswasserschadens; Beweislast im Streitfall zur Verursachung von Beschädigungen vermieteter Räume durch Dritte; Anforderungen an die Umkehrung der Beweislast in ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    § 278 BGB
    Mietsache - Beweislast bei Beschädigung und Gebäudeversicherung

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Wasserschaden - Beweislast - Regressverzicht

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bei leichter Fahrlässigkeit keine Haftung des Mieters; der Vermieter muss bei Leitungswasserschaden oder Brandschaden gegenüber der Gebäudeversicherung regulieren; §§ 242, 276, 548 BGB; 538 BGB a. F.

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beweislast des Vermieters für Wasserschaden; konkludenter Regreßverzicht des Gebäudeversicherers gegenüber Mieter

  • Judicialis

    BGB § 242 Ba; ; BGB § 276 D; ; BGB § 538 a.F.; ; BGB § 548

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 242; BGB § 276; BGB § 548; VVG § 67
    Der Mieter kann bei fahrlässiger Schädigung der Mietsache nur ausnahmsweise von dem Vermieter mit Gebäudeversicherung in Anspruch genommen werden. Mit Anmerkung von Dr. Ulf Breideneichen

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Beweislast bei der Verletzung von nicht leistungsbezogenen Nebenpflichten (pFV = §§ 280 I, 241 II BGB n.F.): Beweislast für Pflichtverletzung und Verschulden, Voraussetzungen der Beweislastumkehr für die objektive Pflichtverletzung; Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 548 ( § 538 a.F.) § 276 § 242
    Darlegungs- und Beweislast für eine Beschädigung der Mietwohnung durch den Mieter; Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung; Voraussetzungen eines Regressverzichts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beweislastverteilung bei Beschädigung der Mietsache

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschädigung der vermieteten Räume infolge Mietgebrauchs? ? Schadensausgleich zwischen Vermieter, Mieter und Gebäudeversicherer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schäden an der Mietwohnung - Beweislast beim Vermieter?

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Wasserschaden und Regressverzicht des Versicherers

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zur Beweislast beim Wasserschaden

Besprechungen u.ä.

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Beweislast bei der Verletzung von nicht leistungsbezogenen Nebenpflichten (pFV = §§ 280 I, 241 II BGB n.F.): Beweislast für Pflichtverletzung und Verschulden, Voraussetzungen der Beweislastumkehr für die objektive Pflichtverletzung; Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) bei ...

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 381
  • MDR 2005, 386 (Ls.)
  • NZM 2005, 100
  • ZMR 2005, 116
  • VersR 2005, 498
  • DB 2005, 665 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.11.2000 - IV ZR 298/99

    Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

    Auszug aus BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 28/04
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 145, 393, 397 ff.; Beschluß vom 12. Dezember 2001 - XII ZR 153/99, VersR 2002, 433; Senatsurteil vom 14. Februar 2001 - VIII ZR 292/98, VersR 2001, 856 unter 2 b und c) ergibt eine ergänzende Auslegung dieses Vertrags im allgemeinen einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat.

    Die oben genannte versicherungsvertragliche Lösung, der sich der Senat durch seine Entscheidung vom 14. Februar 2001 (aaO) im Hinblick auf die damit verbundene Beweislastverteilung bereits angeschlossen hat, trägt unter anderem dem Umstand Rechnung, daß der Vermieter im Einzelfall beachtenswerte Gründe haben kann, den Versicherer nicht in Anspruch zu nehmen und sich statt dessen an den Mieter zu halten (BGHZ 145, 393, 396 f.; Armbrüster, NVersZ 2001, 193, 194; Prölss, ZMR 2001, 157).

    Bei einem konkludent im Versicherungsvertrag vereinbarten Regreßverzicht für den Fall der leicht fahrlässigen Schadensverursachung obliegt es dem Versicherer darzulegen und zu beweisen, daß die Voraussetzungen für einen Regreß beim Mieter vorliegen, daß dieser also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (Senatsurteil vom 14. Februar 2001 aaO unter 2 c; BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2001, aaO; BGHZ 145, 393, 400).

    Im Einzelfall mag eine zu erwartende langwierige gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Versicherer bei ungewisser Erfolgsaussicht ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Inanspruchnahme des Mieters begründen (Armbrüster, NVersZ 2001, 193, 196; Prölss, ZMR 2001, 157, 159; BGHZ 145, 393, 396).

  • BGH, 14.02.2001 - VIII ZR 292/98

    Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

    Auszug aus BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 28/04
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 145, 393, 397 ff.; Beschluß vom 12. Dezember 2001 - XII ZR 153/99, VersR 2002, 433; Senatsurteil vom 14. Februar 2001 - VIII ZR 292/98, VersR 2001, 856 unter 2 b und c) ergibt eine ergänzende Auslegung dieses Vertrags im allgemeinen einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat.

    Die oben genannte versicherungsvertragliche Lösung, der sich der Senat durch seine Entscheidung vom 14. Februar 2001 (aaO) im Hinblick auf die damit verbundene Beweislastverteilung bereits angeschlossen hat, trägt unter anderem dem Umstand Rechnung, daß der Vermieter im Einzelfall beachtenswerte Gründe haben kann, den Versicherer nicht in Anspruch zu nehmen und sich statt dessen an den Mieter zu halten (BGHZ 145, 393, 396 f.; Armbrüster, NVersZ 2001, 193, 194; Prölss, ZMR 2001, 157).

    Bei einem konkludent im Versicherungsvertrag vereinbarten Regreßverzicht für den Fall der leicht fahrlässigen Schadensverursachung obliegt es dem Versicherer darzulegen und zu beweisen, daß die Voraussetzungen für einen Regreß beim Mieter vorliegen, daß dieser also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (Senatsurteil vom 14. Februar 2001 aaO unter 2 c; BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2001, aaO; BGHZ 145, 393, 400).

  • BGH, 12.12.2001 - XII ZR 153/99

    Auslegung eines Gebäude-Feuer-Versicherungsvertrages; Verursachung des

    Auszug aus BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 28/04
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 145, 393, 397 ff.; Beschluß vom 12. Dezember 2001 - XII ZR 153/99, VersR 2002, 433; Senatsurteil vom 14. Februar 2001 - VIII ZR 292/98, VersR 2001, 856 unter 2 b und c) ergibt eine ergänzende Auslegung dieses Vertrags im allgemeinen einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat.

    Bei einem konkludent im Versicherungsvertrag vereinbarten Regreßverzicht für den Fall der leicht fahrlässigen Schadensverursachung obliegt es dem Versicherer darzulegen und zu beweisen, daß die Voraussetzungen für einen Regreß beim Mieter vorliegen, daß dieser also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (Senatsurteil vom 14. Februar 2001 aaO unter 2 c; BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2001, aaO; BGHZ 145, 393, 400).

    Die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit im Einzelfall ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und von dem Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob wesentliche Umstände außer Betracht gelassen worden sind (BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2001, aaO; Senatsurteil BGHZ 131, 288, 296).

  • BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 41/95

    Annahme einer Haftungsbegrenzung des Wohnungsmieters bei anteiliger Zahlung der

    Auszug aus BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 28/04
    Vor diesem Hintergrund bedarf es der früher vom Senat (BGHZ 131, 288, 292 ff.) entwickelten sogenannten haftungsrechtlichen Lösung, nach der dem Mietvertrag wegen der Verpflichtung des Wohnungsmieters zur Zahlung der (anteiligen) Kosten der Gebäudeversicherung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine stillschweigende Beschränkung der Haftung des Mieters für die Verursachung versicherter Schäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu entnehmen ist, nicht mehr (Erman/Jendrek, BGB, 11. Aufl., § 538 Rdnr. 5).

    Die im Mietvertrag ausdrücklich geregelte Verpflichtung des Wohnungsmieters, die Kosten der Gebäudeversicherung zu tragen, begründet zwar bei diesem die berechtigte Erwartung, daß ihm seine Aufwendungen im Schadensfall in irgendeiner Weise zugute kommen (BGHZ 131, 288, 294).

    Die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit im Einzelfall ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und von dem Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob wesentliche Umstände außer Betracht gelassen worden sind (BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2001, aaO; Senatsurteil BGHZ 131, 288, 296).

  • BGH, 19.10.1995 - IX ZR 82/94

    Zulässigkeit einer Anschlußrevision nach Teilannahme der (Haupt-)Revision;

    Auszug aus BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 28/04
    Nach Mietrecht (§ 548 BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung, jetzt § 538 BGB) findet zwar ebenso wie nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur hinsichtlich des Verschuldens, sondern auch bezüglich der objektiven Pflichtverletzung eine Umkehr der Beweislast statt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 26. November 1997 - XII ZR 28/96, NJW 1998, 594; BGHZ 131, 95, 103 f.; 126, 124, 127 ff.; Senatsurteile BGHZ 116, 278, 289; 66, 349, 353 f.).

    Läßt sich dagegen - insbesondere in Fällen der behaupteten Entwendung der genutzten Sache oder ihrer Beschädigung oder Vernichtung durch Brand - nicht ausschließen, daß der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlaßt oder beeinflußt worden ist, so bleibt es bei der Beweislast des Vermieters (BGHZ 131, 95, 103 f.; 126, 124, 127 ff.; 116, 278, 289).

    Eine Umkehr der Beweislast zulasten des Mieters, die auf Risiko- und Verantwortungsbereiche gründet und nicht zu einer Zufallshaftung führen darf (BGHZ 131, 95, 104), kommt insoweit nicht in Betracht.

  • BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 31/91

    Abtretung der Rechte aus Vollkaskoversicherung bei Kfz-Leasing

    Auszug aus BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 28/04
    Nach Mietrecht (§ 548 BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung, jetzt § 538 BGB) findet zwar ebenso wie nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur hinsichtlich des Verschuldens, sondern auch bezüglich der objektiven Pflichtverletzung eine Umkehr der Beweislast statt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 26. November 1997 - XII ZR 28/96, NJW 1998, 594; BGHZ 131, 95, 103 f.; 126, 124, 127 ff.; Senatsurteile BGHZ 116, 278, 289; 66, 349, 353 f.).

    Läßt sich dagegen - insbesondere in Fällen der behaupteten Entwendung der genutzten Sache oder ihrer Beschädigung oder Vernichtung durch Brand - nicht ausschließen, daß der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlaßt oder beeinflußt worden ist, so bleibt es bei der Beweislast des Vermieters (BGHZ 131, 95, 103 f.; 126, 124, 127 ff.; 116, 278, 289).

  • BGH, 18.05.1994 - XII ZR 188/92

    Darlegungs- und Beweislast bei Beschädigungen vermieteter Räume

    Auszug aus BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 28/04
    Nach Mietrecht (§ 548 BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung, jetzt § 538 BGB) findet zwar ebenso wie nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur hinsichtlich des Verschuldens, sondern auch bezüglich der objektiven Pflichtverletzung eine Umkehr der Beweislast statt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 26. November 1997 - XII ZR 28/96, NJW 1998, 594; BGHZ 131, 95, 103 f.; 126, 124, 127 ff.; Senatsurteile BGHZ 116, 278, 289; 66, 349, 353 f.).

    Läßt sich dagegen - insbesondere in Fällen der behaupteten Entwendung der genutzten Sache oder ihrer Beschädigung oder Vernichtung durch Brand - nicht ausschließen, daß der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlaßt oder beeinflußt worden ist, so bleibt es bei der Beweislast des Vermieters (BGHZ 131, 95, 103 f.; 126, 124, 127 ff.; 116, 278, 289).

  • OLG Karlsruhe, 09.08.1984 - 3 REMiet 6/84

    Beweislast; Schäden der Mietsache; Wohnraummiete; Vertragliche Abnutzung;

    Auszug aus BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 28/04
    Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit einem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NJW 1985, 142, 143) davon ausgegangen, der Vermieter müsse lediglich darlegen und beweisen, daß die Schadensursache im räumlichen Bereich der Obhut und Sachherrschaft des Mieters gesetzt wurde, nicht aber ausschließen, daß ein außenstehender Dritter, für den keine der Vertragsparteien einzustehen hat, den Schaden verursacht hat; die Beweislast dafür trage der Mieter.
  • BGH, 26.11.1997 - XII ZR 28/96

    Beweislast für die Ursächlichkeit einer Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs im

    Auszug aus BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 28/04
    Nach Mietrecht (§ 548 BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung, jetzt § 538 BGB) findet zwar ebenso wie nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur hinsichtlich des Verschuldens, sondern auch bezüglich der objektiven Pflichtverletzung eine Umkehr der Beweislast statt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 26. November 1997 - XII ZR 28/96, NJW 1998, 594; BGHZ 131, 95, 103 f.; 126, 124, 127 ff.; Senatsurteile BGHZ 116, 278, 289; 66, 349, 353 f.).
  • BGH, 14.04.1976 - VIII ZR 288/74

    Beweislast bei Mietzinsklage nach Zerstörung der Mietsache

    Auszug aus BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 28/04
    Nach Mietrecht (§ 548 BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung, jetzt § 538 BGB) findet zwar ebenso wie nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur hinsichtlich des Verschuldens, sondern auch bezüglich der objektiven Pflichtverletzung eine Umkehr der Beweislast statt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 26. November 1997 - XII ZR 28/96, NJW 1998, 594; BGHZ 131, 95, 103 f.; 126, 124, 127 ff.; Senatsurteile BGHZ 116, 278, 289; 66, 349, 353 f.).
  • BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 191/13

    Rechte des Mieters nach einem Wohnungsbrand

    Zudem hat der Vermieter in einem solchen Fall aufgrund seiner Pflicht zur Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Brandschaden grundsätzlich auch dann zu beseitigen, wenn er von einer Inanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung absieht (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile vom 3. November 2004, VIII ZR 28/04, NJW-RR 2005, 381 unter II 3; vom 10. November 2006, V ZR 62/06, NJW 2007, 292 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014, VIII ZR 48/13, GE 2014, 661 Rn. 5).

    Diese Wertung folge zwingend aus den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 3. November 2004 (VIII ZR 28/04).

    c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Mieter, der einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, (regelmäßig) vor einem Rückgriff des Gebäudeversicherers (§ 86 Abs. 1 VVG) in der Weise geschützt, dass eine durch die Interessen der Vertragsparteien gerechtfertigte ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrages einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden - wie hier - durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (BGH, Urteile vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393, 398 ff.; vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, NJW-RR 2005, 381 unter II 2; vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, BGHZ 169, 86 Rn. 8; vom 10. November 2006 - V ZR 62/06, NJW 2007, 292 Rn. 7 [betr.

    Der Mieter steht hierdurch im Ergebnis nicht anders da, als wenn er selbst eine Versicherung abgeschlossen hätte (Senatsurteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, aaO).

    Verletzt der Vermieter diese Pflicht, steht dem Mieter seinerseits ein Schadensersatzanspruch zu, den er dem Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen seiner Obhutspflichtverletzung gemäß § 242 BGB ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est") entgegen halten kann (BGH, Urteile vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, aaO unter II 3; vom 10. November 2006 - V ZR 62/06, aaO; jeweils mwN; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VIII ZR 48/13, aaO Rn. 5).

    Wie oben (unter II 2 c) ausgeführt, hat der Vermieter insoweit, als er durch die Versicherung geschützt ist, im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran, den Schadensausgleich nicht durch die Versicherung zu suchen (Senatsurteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, aaO).

    Der Mieter wiederum darf im Verhältnis zum Vermieter die berechtigte Erwartung haben, dass ihm seine Aufwendungen für die Wohngebäudeversicherung im Schadensfall zugutekommen und er durch diese Versicherung geschützt ist, wenn er leicht fahrlässig einen Schaden verursacht (vgl. BGH, Urteile vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, aaO unter II 2 und 3; vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, aaO Rn. 19).

    Diese dient dem Schutz der Interessen des Vermieters und des Mieters (BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - IV ZR 129/09, aaO Rn. 9 mwN) und hierbei - was die Revision verkennt - insbesondere auch dazu, den Mieter im Ergebnis nicht anders zu stellen, als wenn er selbst eine Versicherung abgeschlossen hätte (Senatsurteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, aaO unter II 2; ebenso bereits Senatsurteil vom 13. Dezember 1995 - VIII ZR 41/95, BGHZ 131, 288, 293 f.).

    (5) Vergeblich macht die Revision zudem geltend, der Annahme, die Beklagte sei gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Behebung des Brandschadens verpflichtet, stehe entgegen, dass der Senat im oben bereits erwähnten Urteil vom 3. November 2004 (VIII ZR 28/04) dem Vermieter ein Wahlrecht eingeräumt habe, seine Wohngebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen oder auf Schadensersatz gegen den Mieter zu verzichten.

    Der Senat hat zwar in dem von der Revision genannten Urteil vom 3. November 2004 (VIII ZR 28/04, aaO unter II 3) ausgeführt, aus der Interessenlage der Mietvertragsparteien folge bei Vorliegen der oben (unter II 2 c) genannten Voraussetzungen die mietvertragliche Pflicht des Vermieters, die Versicherung in Anspruch zu nehmen (oder auf Schadensersatz zu verzichten).

  • LG Landshut, 30.03.2011 - 14 S 254/11

    Schadensersatzanspruch bei Beschädigung eines Mietfahrzeugs: Beweislast des

    Der Vermieter trägt demnach auch die Beweislast dafür, dass die Schadensursache nicht auf dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht (nach § 278 BGB) haftet (vgl. BGH, Urteil v. 03.11.2004 in NJW-RR 2005, 381).
  • BGH, 10.11.2006 - V ZR 62/06

    Rechtstellung der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Geltendmachung

    Verletzt der Vermieter diese Pflicht, steht dem Mieter ein Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung (§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB) zu, den er dem Anspruch des Geschädigten nach § 242 BGB entgegen halten kann (BGH, Urt. v. 3. November 2004, VIII ZR 28/04, NZM 2005, 100, 101; Armbrüster, NVersZ 2001, 193, 196; Prölss, ZMR 2001, 157, 159).

    bb) Vor diesem Hintergrund ist zu bedenken, dass Gebäudeversicherungen von Wohnungseigentümergemeinschaften in der berechtigten Erwartung abgeschlossen werden, dass ihren Mitgliedern die versicherten Risiken abgenommen und ihnen unerquickliche und ein gedeihliches Miteinander beeinträchtigende Auseinandersetzungen untereinander erspart bleiben, wenn der geltend gemachte Schaden Bestandteil des versicherten Interesses ist, der den Schaden ausgleichende Gebäudeversicherer nicht Regress nehmen kann gegen den Schädiger und nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten rechtfertigen (vgl. auch BGH, Urt. v. 3. November 2004, VIII ZR 28/04, NZM 2005, 100, 101).

    Nimmt der Geschädigte gleichwohl den Schädiger in Anspruch, steht diesem ein Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung (§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB) zur Seite, den er der Klageforderung nach § 242 BGB entgegen halten kann (vgl. BGH, Urt. v. 3. November 2004, VIII ZR 28/04, NZM 2005, 100, 101).

    Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, eine Klage gegen den Gebäudeversicherer sei mit einem hohen Prozessrisiko behaftet, weil der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag mittlerweile nach § 12 Abs. 1 VVG verjährt sein könnte, wird nicht bedacht, dass Prozessrisiken, die aus der Verletzung versicherungsvertraglicher Obliegenheiten resultieren, kein besonderes Interesse in dem obigen Sinne begründen können (vgl. BGH, Urt. v. 3. November 2004, VIII ZR 28/04, NZM 2005, 100, 101).

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