Rechtsprechung
   BGH, 26.11.1997 - VIII ZR 283/96   

Volltextveröffentlichungen (2)

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    HGB § 89b
    Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs eines Vertragshändlers

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1998, 390



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Wird zitiert von ... (15)  

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  • LG Mönchengladbach, 29.06.2010 - 3 O 324/09  

    Franchisevertrag

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist § 89 b HGB analog auf Vertragshändlerverträge anwendbar, wenn der Vertragshändler zwar selbstständig, aber auf Dauer in die Absatzorganisation des Unternehmers eingebunden ist und nach Gestaltung des Vertrages handelsvertretertypischen Bindungen unterliegt, der Vertragshändler den Absatz des Unternehmers laufend zu fördern hat und sich die Vertragsbeziehung nicht in einer reinen Verkäufer-Käufer-Beziehung erschöpft und bei Beendigung des Vertrages eine vertragliche Verpflichtung des Vertragshändlers zur Übertragung des Kundenstammes besteht (BGH ZIP 2000, 540, Rn. 9; ZIP 2000, 138, Rn. 35; NJW-RR 1998, 390, Rn. 21; WM 1998, 1256, Rn. 3; NJW 1996, 2159, Rn. 23, alles zitiert nach juris; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Löwisch, HGB, 2. Auflage 2007, § 89 b, Rn. 168 m.w.N.).

    Allein die Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstammes rechtfertigt somit einen Ausgleichanspruch, da der Vertragshändler bzw. Franchisenehmer anderenfalls nicht daran gehindert ist, den Kundenstamm auch nach Vertragsende als seinen eigenen zu verwerten (vgl. BGH NJW 1996, 2159, Rn. 23; NJW-RR 1998, 390, Rn. 21, 22; BGHZ 34, 282, 286; 29, 83, 89).

  • OLG Köln, 04.05.2001 - 19 U 13/01  

    Handelsrecht: Kein Ausgleichsanspruch bei fehlender vertraglicher Verpflichtung

    In dem sich hieran anschließenden Urteil des BGH vom 26.11.1997 (NJW-RR 1998, 390) hatte der BGH wiederum den hier zugrunde liegenden Vertrag zu beurteilen und hat seine diesbezügliche Rechtsausfassung bestätigt.
  • OLG Saarbrücken, 29.11.2006 - 1 U 243/05  

    Zur Anwendbarkeit des § 89b HGB auf einen für einen Vertragshändler tätigen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einem Eigenhändler in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB ein Ausgleichsanspruch zuzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Hersteller oder Lieferanten derart ausgeschaltet ist, dass es sich nicht in einer bloßen Verkäufer - Käufer - Beziehung erschöpft, sondern ihn so in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingliedert, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat, und er darüber hinaus verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten bei Vertragsende seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGH WM 1987, 1462; BGH WM 1993, 1464; BGH NJW 1996, 2154; BGH NJW-RR 1998, 390).
  • OLG Saarbrücken, 23.05.2007 - 1 U 464/06  

    Ausgleichsansprüche eines Kfz-Vertragshändlers nach § 89b Abs. 1 HGB

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, steht einem Vertragshändler in entsprechender Anwendung des § 89b Abs. 1 HGB ein Ausgleichsanspruch zu, wenn das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Hersteller/Lieferanten derart ausgestaltet ist, dass es sich nicht in einer reinen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Vertragshändler so in die Absatzorganisation eingliedert, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und verpflichtet ist, dem Hersteller/Lieferanten bei Vertragsende seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass dieser sich die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (vgl. BGH WM 1987, 1462; 1993, 1464; NJW 1996, 2159; NJW-RR 1998, 390; NJW 2001, 1413; vgl. auch Urteil des Senats vom 22.3.2006 - 1 O 74/05-26-).
  • OLG Koblenz, 29.01.2009 - 2 U 352/08  

    Bauträger - Haftung des Ehegatten des Bauträgers für Gewährleistungsansprüche?

    Dieses ist vielmehr insoweit zulässig, als der Kläger mit seinem Hilfsbegehren - zumindest teilweise - die Beseitigung der in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt (BGH NJW 2001, 206 BGH NJW-RR 1994, 1404; NJW-RR 1996, 765; NJW-RR 1998, 390).
  • OLG Naumburg, 18.06.2010 - 10 U 61/09  

    Erschöpfung des Streitgegenstandes in Wettbewerbssachen

    Dieses bleibt vielmehr insoweit zulässig, als für den Berufungskläger eine Beschwer vorliegt und dieser - zumindest teilweise - die Beseitigung der in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt (BGH NJW 2001, 206; BGH NJW-RR 1994, 1404 ; BGH NJW-RR 1996, 765 ; BGH NJW-RR 1998, 390 ).
  • OLG Frankfurt, 26.06.2002 - 13 U 257/99  

    Zivilrecht/Vertragsrecht

    Sie ist nicht als Vertragshändler oder Eigenhändler anzusehen, dessen vertragliche Beziehung zum Kläger derart ausgestattet wäre, dass sie, die Beklagte zu 1), in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen gehabt hätte (vgl. zu den anzulegenden Kriterien die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zuletzt Urteil des VIII. Zivilsenats vom 12.01.2000, NJW 00, 1413 ff. m.w.N., ebenso Urteil des VIII. Zivilsenats des BGH vom 26.11.1997 NJW-RR 98, 390, des 1. Zivilsenats vom 02.07.1987, NJW-RR 88, 42 ff. m.w.N., auch OLG München, Urteil vom 08.01.1997, BB 97, 595 f., sowie ferner den die bis dahin neu ergangene Rechtsprechung zusammenfassenden Aufsatz von Thume in BB 98, 1425 ff., 1431).
  • BGH, 21.10.2003 - VIII ZR 336/02  

    Ausgleichsanspruch bei Kündigung eines Vertragshändlervertrages

  • LAG Hamm, 02.02.2012 - 17 Sa 1299/11  

    Betriebsübergang von einem privaten Klinikträger auf einen öffentlich-rechtlichen

  • BGH, 01.10.2003 - VIII ZR 336/02  
  • OLG Naumburg, 23.04.2010 - 10 U 54/09  

    Irreführung durch unrichtige Angaben eines kostenlosen Anzeigenblattes über die

  • LG Berlin, 06.09.2004 - 101 O 23/04  
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