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   BGH, 02.11.2010 - VIII ZR 287/09   

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https://dejure.org/2010,11728
BGH, 02.11.2010 - VIII ZR 287/09 (https://dejure.org/2010,11728)
BGH, Entscheidung vom 02.11.2010 - VIII ZR 287/09 (https://dejure.org/2010,11728)
BGH, Entscheidung vom 02. November 2010 - VIII ZR 287/09 (https://dejure.org/2010,11728)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 434 Abs 1 S 1 BGB
    Gebrauchtwagenkauf: Beschaffenheitsvereinbarung aufgrund des einschränkenden Zusatzes "soweit bekannt"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 434 Abs 1 S 1 BGB
    Gebrauchtwagenkauf: Beschaffenheitsvereinbarung aufgrund des einschränkenden Zusatzes "soweit bekannt"

  • IWW
  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klärungsbedürftigkeit von in Formularverträgen verwendeten Klauseln über die Erklärung des Verkäufers über das Wissen der Anzahl von Vorbesitzern

  • rewis.io

    Gebrauchtwagenkauf: Beschaffenheitsvereinbarung aufgrund des einschränkenden Zusatzes "soweit bekannt"

  • ra.de
  • rewis.io

    Gebrauchtwagenkauf: Beschaffenheitsvereinbarung aufgrund des einschränkenden Zusatzes "soweit bekannt"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 434 Abs. 1 S. 1; ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1, 2
    Klärungsbedürftigkeit von in Formularverträgen verwendeten Klauseln über die Erklärung des Verkäufers über das Wissen der Anzahl von Vorbesitzern

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision; Kfz-Sachmängelhaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    BGH definiert Rechtskraft von Vertragszusätzen - Ohne Beschaffenheitsvereinbarung keine Sachmangelansprüche

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.03.2008 - VIII ZR 253/05

    Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein" beim Kauf eines

    Auszug aus BGH, 02.11.2010 - VIII ZR 287/09
    Überdies erforderten die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, damit dieser gegebenenfalls seine Rechtsprechung, die sich im Senatsurteil vom 12. März 2008 (VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 ff.) auf die Wiedergabe von Inhalten des Fahrzeugbriefs bzw. Kenntnissen des Vorbesitzers durch den Verkäufer bezogen habe, auch im Hinblick auf die Wiedergabe nicht näher konkretisierter Kenntnisse des Verkäufers sowie im Hinblick auf die hier verwendete Klausel zum Gewährleistungsausschluss weiter präzisieren und fortentwickeln könne.

    Der Senat hat in seinem oben erwähnten Urteil vom 12. März 2008 (VIII ZR 253/05, aaO Rn. 12 ff., 16) entschieden, dass sich aus einer Angabe des Verkäufers, wonach Unfallschäden laut Vorbesitzer nicht vorlägen, keine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebe, sondern dass es sich hierbei lediglich um eine Wissenserklärung oder - besser - Wissensmitteilung handele, mit der der Verkäufer die Angabe des Vorbesitzers wiedergebe.

    Damit und mit der im genannten Senatsurteil erfolgten abschließenden Beurteilung, dass nach der Schuldrechtsmodernisierung die Annahme der Vereinbarung einer Beschaffenheit nicht mehr "im Zweifel", sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht komme (Senatsurteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, aaO Rn. 13), hat der Senat die Maßstäbe geklärt, nach denen künftig das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung bei Angaben mit einschränkenden Zusätzen, die die Eigenschaften des Fahrzeugs betreffen und zu denen auch der hier streitgegenständliche einschränkende Zusatz "soweit ihm bekannt" gehört, zu beurteilen ist.

  • BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 38/09

    Aufklärungspflicht des Verkäufers beim Autoverkauf nach Erwerb von einem

    Auszug aus BGH, 02.11.2010 - VIII ZR 287/09
    Entgegen der Auffassung der Revision steht einem Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss hier bereits der grundsätzliche Vorrang des Sachmängelgewährleistungsrechts entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, BGHZ 180, 205 Rn. 19 ff.; Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 38/09, NJW 2010, 858 Rn. 20), auf das die Klage alleine gestützt worden ist und dessen Regelungsbereich hier, anders als die Revision meint, betroffen ist.

    Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kläger hatte, ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein unrichtige Angaben gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 13; vom 21. Januar 1975 - VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 388), lassen sich den Feststellungen ebenso wenig entnehmen wie solche für eine vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung seitens des Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 38/09, aaO Rn. 21).

  • BGH, 29.01.1975 - VIII ZR 101/73

    Haftung des Gebrauchtwagenverkäufers aufgrund uneingeschränkter

    Auszug aus BGH, 02.11.2010 - VIII ZR 287/09
    Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kläger hatte, ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein unrichtige Angaben gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 13; vom 21. Januar 1975 - VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 388), lassen sich den Feststellungen ebenso wenig entnehmen wie solche für eine vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung seitens des Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 38/09, aaO Rn. 21).
  • BGH, 27.03.2009 - V ZR 30/08

    Zur Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Asbest

    Auszug aus BGH, 02.11.2010 - VIII ZR 287/09
    Entgegen der Auffassung der Revision steht einem Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss hier bereits der grundsätzliche Vorrang des Sachmängelgewährleistungsrechts entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, BGHZ 180, 205 Rn. 19 ff.; Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 38/09, NJW 2010, 858 Rn. 20), auf das die Klage alleine gestützt worden ist und dessen Regelungsbereich hier, anders als die Revision meint, betroffen ist.
  • BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 209/05

    Rechtsfolgen der Zusicherung der Unfallfreiheit eines veräußerten Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 02.11.2010 - VIII ZR 287/09
    Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kläger hatte, ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein unrichtige Angaben gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 13; vom 21. Januar 1975 - VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 388), lassen sich den Feststellungen ebenso wenig entnehmen wie solche für eine vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung seitens des Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 38/09, aaO Rn. 21).
  • BGH, 15.06.2016 - VIII ZR 134/15

    Sachmangel beim Autokauf im Falle des Fehlens der Herstellergarantie

    Es kann deshalb dahinstehen, ob die Parteien hinsichtlich der Herstellergarantie eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, was das Berufungsgericht nicht geprüft hat und woran strenge Anforderungen zu stellen sind, da nach neuem Schuldrecht eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht mehr "im Zweifel", sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht kommt (siehe nur Senatsurteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13; Senatsbeschluss vom 2. November 2010 - VIII ZR 287/09, juris Rn. 4).
  • BGH, 29.06.2016 - VIII ZR 191/15

    Kein Sachmangel bei einer zwölf Monate überschreitenden Standzeit eines

    Fzg-Brief" stellt keine auf den Abschluss einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB über eine bestimmte Höchststandzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung des Fahrzeugs oder eine bestimmte Modellreihenzugehörigkeit gerichtete Willenserklärung, sondern allein eine Wissenserklärung dar (im Anschluss an Senatsurteile vom 4. Juni 1997, VIII ZR 243/96, BGHZ 135, 393, 398; vom 12. März 2008, VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13 und Senatsbeschluss vom 2. November 2010, VIII ZR 287/09, DAR 2011, 520 Rn. 4).

    (bbb) Bei dieser Sichtweise blendet die Revision aus, dass der Senat in ständiger Rechtsprechung bei der gebotenen objektiven Auslegung einschränkenden Zusätzen, wie "laut Fahrzeugbrief", "laut Vorbesitzer", "soweit ihm bekannt", keinen rechtsverbindlichen Erklärungsgehalt beimisst, sondern darin allein eine Wissenserklärung sieht (Senatsurteile vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 243/96, aaO S. 398; vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517, Rn. 13; Senatsbeschluss vom 2. November 2010 - VIII ZR 287/09, DAR 2011, 520 Rn. 4).

    Diesen schon nach ihrem Wortlaut auf eine Wissenserklärung oder - besser - Wissensmitteilung (vgl. Senatsbeschluss vom 2. November 2010 - VIII ZR 287/09, aaO) beschränkten Aussagegehalt negiert die Revision, wenn sie einem solchen Zusatz die Aufgabe einer Ausfüll- oder Erinnerungshilfe (für eine Willenserklärung) zuweisen will.

    Weiter hat der Senat klargestellt, dass aufgrund des durch die Schuldrechtsmodernisierung eingeführten Ausschlusses der Freizeichnung von der Mängelhaftung im Kaufvertrag (§ 437, § 475 Abs. 1 BGB) bei dem im Gebrauchtwagenhandel typischen Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) die Annahme der Vereinbarung einer Beschaffenheit nicht mehr "im Zweifel", sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht kommt (Senatsurteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, aaO; Senatsbeschluss vom 2. November 2010 - VIII ZR 287/09, aaO).

  • BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 346/09

    Zum Schadensersatzanspruch des Käufers wegen eines Sachmangels gegenüber einem

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht einem Schadensersatzanspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer wegen Verschuldens bei Vertragsschluss der grundsätzliche Vorrang des in §§ 434 ff. BGB geregelten Sachmängelrechts entgegen (BGH, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, BGHZ 180, 205 Rn. 19 ff.; Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 38/09, NJW 2010, 858 Rn. 20; Senatsbeschluss vom 2. November 2010 - VIII ZR 287/09, juris Rn. 7).
  • BGH, 13.03.2013 - VIII ZR 186/12

    Angaben des Autoverkäufers zur Erteilung der Umweltplakette

    Denn nach der Schuldrechtsmodernisierung kommt die Annahme der Vereinbarung einer Beschaffenheit nicht mehr "im Zweifel", sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht (Senatsurteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, aaO; Senatsbeschluss vom 2. November 2010 - VIII ZR 287/09, DAR 2011, 520 Rn. 4).
  • BGH, 26.04.2017 - VIII ZR 80/16

    Sachmängelhaftung bei Kaufvertrag: Eignung der Kaufsache für die nach dem Vertrag

    Die Annahme einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung kommt dabei nicht "im Zweifel", sondern nur in einem eindeutigen Fall in Betracht (Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO Rn. 35; vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, aaO; Senatsbeschluss vom 2. November 2010 - VIII ZR 287/09, DAR 2011, 520 Rn. 4).
  • OLG Hamm, 10.03.2011 - 28 U 131/10

    Unzumutbarkeit der Einräumung eines weiteren Nachbesserungsversuchs

    Das Berufungsgericht ist aber gehalten, das Begehren der Partei in den Grenzen des gestellten Antrags unter jedem nach dem Vortrag der betreffenden Partei in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (siehe BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - VIII ZR 287/09, BeckRS 2010, 30815, Rn. 7).
  • OLG Naumburg, 14.08.2012 - 1 U 35/12

    Gebrauchtwagenhandel: Anzahl der Vorbesitzer als Grundlage für die

    Die von der Anschlussberufung zitierte Rechtsprechung ist überholt, nachdem der Bundesgerichtshof ( Urteil vom 12.3.2008 - VIII ZR 253/05 - [ z.B. VersR 2008, 828 ]; Beschluss vom 2.11.2010 - VIII ZR 287/09 - [ DAR 2011, 520 ]; jeweils zitiert nach juris ) seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Punkt ausdrücklich aufgegeben hat.
  • OLG Düsseldorf, 21.10.2015 - Verg 35/15

    Ausschließung eines Angebots wegen unterbliebener Vorlage nachgeforderter

    Als Wissenserklärung oder - besser - Wissensmitteilung wird im Gegensatz zur Willenserklärung eine Erklärung bezeichnet, die keine rechtlichen Folgen hervorbringen, sondern dem Erklärungsempfänger hinsichtlich der genannten Tatsachen lediglich ein bestimmtes Wissen vermitteln soll (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - VIII ZR 287/09; Urteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05).
  • OLG Karlsruhe, 14.01.2014 - 9 U 233/12

    Gewährleistung bei Kaufvertrag via Ebay: Angabe "TÜV neu" als

    (Vgl. zu Beschaffenheitsvereinbarungen durch Erklärungen in Angeboten auf Ebay BGH, Urteil vom 29.11.2006, VIII ZR 92/06 -, Rn. 27 ff., zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 19.12.2012 - VIII ZR 96/12 - Rn. 14 ff., zitiert nach Juris; KG, NJW-RR 2012, 290; OLG Schleswig, DAR 2012, 581; OLG Köln, Beschluss vom 28.03.2011 - 3 U 174/10 -, Rn. 5, zitiert nach Juris.) Soweit der Beklagtenvertreter Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zitiert, in welchem die Beschreibung des Kaufgegenstandes keinen verbindlichen Charakter im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB haben sollte (BGH, NJW 2008, 1517; BGH, DAR 2011, 520), handelt es sich um Fälle, in denen es nicht um Angebote auf Ebay, mit den dort zu berücksichtigenden Besonderheiten (siehe oben), ging.
  • OLG Saarbrücken, 30.08.2012 - 8 U 472/09

    Anforderungen an das Zustandekommen einer Beschaffenheitsvereinbarung für ein

    Die Annahme der Vereinbarung einer Beschaffenheit, für deren Fehlen der Verkäufer nach Maßgabe des § 437 BGB haftet, kommt nach der Schuldrechtsmodernisierung nicht mehr im Zweifel, sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht (vgl. BGH NJW 2008, 1517 ff. Rdnr. 13; DAR 2011, 520 f. Rdnr. 4; jeweils zit. nach juris).
  • OLG Hamm, 31.03.2011 - 28 U 63/10

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Einlegung der Beschwerde gegen eine überhöhte

  • OLG Saarbrücken, 21.10.2015 - 2 U 63/14

    Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf: Beschaffenheitsvereinbarung über die

  • AG Brandenburg, 25.10.2019 - 31 C 94/18

    Verkauf eines Gebrauchtwagens mit nur einem Fahrzeugschlüssel

  • OLG Hamm, 25.08.2016 - 2 U 87/14

    Ansprüche des Erwerbers eines gebrauchten Pkw wegen unrichtiger Angaben über die

  • OLG Brandenburg, 01.06.2021 - 6 U 90/19

    Ansprüche des Käufers eines gebrauchten Pkw gegen den Verfasser einer

  • OLG Hamm, 24.04.2012 - 28 U 197/09

    Anforderungen an eine Beschaffenheitsvereinbarung beim Verkauf eines Oldtimers

  • OLG Karlsruhe, 12.11.2021 - 10 U 11/21

    Culpa in contrahendo: Haftung des Gebrauchtwagenverkäufers für die Richtigkeit

  • OLG Düsseldorf, 28.10.2016 - 22 U 84/16

    Gebrauchtwagenkauf: Aufklärungspflicht des Verkäufers über Mängel

  • OLG Frankfurt, 10.05.2012 - 12 U 173/10

    Gebrauchtwagenkauf: Anfechtung wegen verschwiegener Reparaturen

  • OLG Düsseldorf, 06.11.2018 - 24 U 211/17

    Bergbauschäden an einem Grundstück - Merkantiler Minderwert

  • OLG Nürnberg, 17.03.2021 - 2 U 2969/20

    Kaufvertrag, Berufung, Beschaffenheitsvereinbarung, Beschaffenheit,

  • OLG Düsseldorf, 16.09.2019 - 9 U 134/18

    Grundstückskaufvertrag - Ansprüche aufgrund der Schadstoffbelastung eines

  • OLG Hamm, 14.04.2014 - 2 U 20/14

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw wegen

  • LG Dortmund, 07.12.2011 - 2 O 124/11

    Arglistiges Verschweigen eines Mangels als Voraussetzung für die Überwindung

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