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   BGH, 24.10.1979 - VIII ZR 289/78   

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BGH, 24.10.1979 - VIII ZR 289/78 (https://dejure.org/1979,305)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1979 - VIII ZR 289/78 (https://dejure.org/1979,305)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1979 - VIII ZR 289/78 (https://dejure.org/1979,305)
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LKW I

§ 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Eigentumsvorbehalt, Sicherungseigentum, Anwartschaftsrecht

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Erweiterung des Eigentumsvorbehalts nach Übertragung des Anwartschaftsrechts?

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Übertragung eines Anwartschaftsrechts - Voraussetzungen für das Vorliegen einer Sicherungsübereignung - Anforderungen an den Kauf unter verlängertem Eigentumsvorbehalt

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Erweiterung des Eigentumsvorbehalts auf andere Forderungen als der ursprünglich vereinbarten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 75, 221
  • NJW 1980, 175
  • NJW 1980, 774 (Ls.)
  • ZIP 1980, 36
  • MDR 1980, 224
  • DB 1979, 2416
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.04.1961 - VIII ZR 68/60

    Hotelinventar - § 1120 BGB, Übertragung des Anwartschaftsrechts

    Auszug aus BGH, 24.10.1979 - VIII ZR 289/78
    Auch erlischt das Anwartschaftsrecht beim Anwartschaftszweiterwerber ohne weiteres, wenn der Vorbehaltsverkäufer infolge Verzuges des Vorbehaltskäufers vom Vertrage zurücktritt (BGHZ 35, 85, 94) oder wenn der Vertrag wirksam angefochten wird.

    Wird der im Kaufvertrag vereinbarte Eigentumsvorbehalt nachträglich in der Weise ausgedehnt, daß der Einigung über den Eigentumsübergang anstelle der Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises die Bedingung der Tilgung weiterer Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Vorbehaltsverkäufer und Vorbehaltskäufer beigefügt wird, daß also die Kaufsache als Kreditmittel für andere, sich nicht aus dem Kaufvertrag ergebende Forderungen eingesetzt wird, so führt ein solches Rechtsgeschäft unmittelbar zu einer inhaltlichen Änderung des Anwartschaftsrecht, welches sich als das auf eine Sache beziehende bedingte Eigentumsrecht darstellt (BGHZ 35, 85, 93).

    Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß Rechtsprechung und Lehre dem Anwartschaftsberechtigten eine starke Rechtsstellung gegeben haben, die es ihm ermöglicht, den Wert, der in der Chance des Erwerbs des Vollrechts liegt, bereits in der Gegenwart zu Kreditzwecken für sich zu nutzen (BGHZ 20, 88, 98; 35, 85, 89).

    Es mag auf sich beruhen, ob im Falle einer willkürlich vereinbarten völligen Aufhebung des Schuldverhältnisses, den der Senat in BGHZ 35, 85, 94 beiläufig angesprochen hat, anders zu entscheiden wäre.

  • BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 205/57

    Warenlager II - § 929 BGB, sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz; § 136 GVG aF

    Auszug aus BGH, 24.10.1979 - VIII ZR 289/78
    Das Anwartschaftsrecht, eine Vorstufe zum Eigentum (BGHZ 28, 16, 21), das nach den Vorschriften über den Eigentumsübergang an beweglichen Sachen übertragen wird (BGHZ 28, 16, 27), bleibt demnach als subjektiv-dingliches Recht in seiner Bestandskraft durch seine Abhängigkeit vom schuldrechtlichen Grundgeschäft geschwächt (Serick a.a.O.).

    So ist insbesondere anerkannt, daß das Anwartschaftsrecht nach §§ 929, 930 BGB einem Kreditgeber des Anwartschaftsberechtigten zur Sicherheit übertragen werden kam (BGHZ 28, 16, 18, 25).

  • BGH, 15.06.1964 - VIII ZR 305/62

    Übergang des erweiterten Eigentumsvorbehalts

    Auszug aus BGH, 24.10.1979 - VIII ZR 289/78
    Das Eigentum geht über, wenn die nachträglich verabredete Bedingung eintritt (BGHZ 42, 53, 58).
  • BGH, 22.02.1956 - IV ZR 164/55

    Dittmann-Anhänger - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB

    Auszug aus BGH, 24.10.1979 - VIII ZR 289/78
    Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß Rechtsprechung und Lehre dem Anwartschaftsberechtigten eine starke Rechtsstellung gegeben haben, die es ihm ermöglicht, den Wert, der in der Chance des Erwerbs des Vollrechts liegt, bereits in der Gegenwart zu Kreditzwecken für sich zu nutzen (BGHZ 20, 88, 98; 35, 85, 89).
  • BGH, 15.03.1951 - IV ZR 9/50

    Begriff der Verfügung

    Auszug aus BGH, 24.10.1979 - VIII ZR 289/78
    Unter einer Verfügung ist ein Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonstwie in seinem Inhalt ändert (BGHZ 1, 294, 304).
  • BGH, 24.05.1954 - IV ZR 184/53

    Kaufvertrag über eine Betonmischmaschine - Kauf unter Eigentumsvorbehalt -

    Auszug aus BGH, 24.10.1979 - VIII ZR 289/78
    Ein Widerspruch des Käufers bzw. Schuldners (§ 267 Abs. 2 BGB) wäre, weil der Schuldner sein Anwartschaftsrecht übertragen und dadurch auch im Hinblick auf § 267 Abs. 2 BGB seine Verfügungsmacht verloren hat (vgl. BGH Urt. v. 24. Mai 1954 - IV ZR 184/53 = NJW 1954, 1325, 1328), unbeachtlich (Senatsurteil vom 31. Mai 1965 - VIII ZR 302/63 = WM 1965, 701, 703).
  • BGH, 31.05.1965 - VIII ZR 302/63

    Wirksame Entstehung eines Verpächterpfandrechts - Anwendbarkeit des faktischen

    Auszug aus BGH, 24.10.1979 - VIII ZR 289/78
    Ein Widerspruch des Käufers bzw. Schuldners (§ 267 Abs. 2 BGB) wäre, weil der Schuldner sein Anwartschaftsrecht übertragen und dadurch auch im Hinblick auf § 267 Abs. 2 BGB seine Verfügungsmacht verloren hat (vgl. BGH Urt. v. 24. Mai 1954 - IV ZR 184/53 = NJW 1954, 1325, 1328), unbeachtlich (Senatsurteil vom 31. Mai 1965 - VIII ZR 302/63 = WM 1965, 701, 703).
  • BGH, 10.02.1971 - VIII ZR 188/69

    Kauf einer Caterpillar D 4 C Moor-Planierraupe unter Eigentumsvorbehalt -

    Auszug aus BGH, 24.10.1979 - VIII ZR 289/78
    Offen bleiben kann, ob die Ausdehnung des Eigentumsvorbehalts auf andere Forderungen als die ursprüngliche Kaufpreisforderung als mißbräuchliche Ausnutzung der Vertragsfreiheit nichtig wäre (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 1971 - VIII ZR 188/69 = WM 1971, 347, 348 und vom 23. November 1977 - VIII ZR 7/76 = NJW 1978, 632 = WM 1977, 1422), so daß die Beklagte sich schon deshalb nicht auf die Vereinbarung vom 20. November 1975 berufen könnte.
  • BGH, 23.11.1977 - VIII ZR 7/76

    Bagger und Raupenlader - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449

    Auszug aus BGH, 24.10.1979 - VIII ZR 289/78
    Offen bleiben kann, ob die Ausdehnung des Eigentumsvorbehalts auf andere Forderungen als die ursprüngliche Kaufpreisforderung als mißbräuchliche Ausnutzung der Vertragsfreiheit nichtig wäre (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 1971 - VIII ZR 188/69 = WM 1971, 347, 348 und vom 23. November 1977 - VIII ZR 7/76 = NJW 1978, 632 = WM 1977, 1422), so daß die Beklagte sich schon deshalb nicht auf die Vereinbarung vom 20. November 1975 berufen könnte.
  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 88/13

    Rechtsschutzversicherung für fremde Rechnung: Leistungspflicht bei Deckungszusage

    Unter einer Verfügung ist ein Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonst wie in seinem Inhalt ändert (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1979 - VIII ZR 289/78, BGHZ 75, 221, 226).
  • BGH, 10.10.1984 - VIII ZR 244/83

    LKW II - Mobiliargrundschuld, § 1120 BGB, Aufhebung eines Anwartschaftsrecht,

    Das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers auf Erwerb des Eigentums an Grundstückszubehör kann von den Kaufvertragsparteien auch dann nachträglich wieder aufgehoben werden, wenn es von der Grundpfandhaftung nach § 1120 BGB erfaßt war und diese infolge der Aufhebung des Anwartschaftsrechts gegenstandslos wird (Fortführung von BGHZ 35, 85; Ergänzung zu BGHZ 75, 221).

    Mit einer vergleichbaren Rechtsfrage hat sich der Senat in dem Urteil BGHZ 75, 221 ff befaßt, wo zu entscheiden war, ob der Vorbehaltskäufer, der sein Anwartschaftsrecht sicherungshalber weiterübertragen hatte, durch eine mit dem Verkäufer vereinbarte Erweiterung des einfachen Eigentumsvorbehalts die "Erstarkung" des Anwartschaftsrechts zum Vollrecht und damit zum Sicherungseigentum an der Sache selbst erschweren durfte.

    Sie ist es jedenfalls dann, wenn sie im Rahmen einer wirtschaftlich vernünftigen Abwicklung des Kaufvertrages erfolgte; denn solche Einwirkungen auf das Anwartschaftsrecht muß derjenige, der an ihm ein Recht erworben hat, wegen der Abhängigkeit des Anwartschaftsrechts von dem schuldrechtlichen Grundgeschäft hinnehmen (vgl. Senatsurteil BGHZ 75, 221, 225 f) [BGH 24.10.1979 - VIII ZR 289/78].

  • BGH, 05.11.2009 - III ZR 6/09

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bzgl. eines Vertrages zwischen dem

    Unter einer Verfügung versteht man ein Rechtsgeschäft, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonstwie in seinem Inhalt ändert (vgl. nur BGHZ 1, 294, 304; 75, 221, 226; 101, 24, 26).
  • BSG, 29.01.2014 - B 5 R 36/12 R

    Befugnis der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Ausgestaltung

    Da die "Übertragung" die Rechtszuständigkeit über die Forderung verändert, wirkt sie auf ein Recht ein und ist deshalb - ebenso wie die zivilrechtliche Abtretung nach § 398 BGB - ein Verfügungsgeschäft (vgl dazu BGH Urteile vom 15.3.1951 - IV ZR 9/50 - BGHZ 1, 294, 304, vom 24.10.1979 - VIII ZR 289/78 - BGHZ 75, 221, 226 und vom 4.5.1987 - II ZR 211/86 - BGHZ 101, 24, 26) , das von dem schuldrechtlichen Grundgeschäft - hier dem (tarif-)vertraglichen Rückzahlungsanspruch des überzahlten Vorschusses - wegen des Abstraktionsprinzips zu trennen ist (vgl zB BSG Urteil vom 15.6.2010 - B 2 U 26/09 R - SozR 4-1200 § 53 Nr. 3 RdNr 22; BGH Urteile vom 22.10.2009 - IX ZR 90/08 - Juris RdNr 10 = NJW-RR 2010, 192, 193 und vom 26.11.1990 - II ZR 92/90 - NJW 1991, 1414).
  • BGH, 04.05.1987 - II ZR 211/86

    Ordnungsgemäße Verwaltung durch Verfügung über Eigentumsrechte

    Unter einer Verfügung ist ein Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonstwie in seinem Inhalt verändert (vgl. BGHZ 75, 221, 226).
  • BGH, 27.11.1998 - V ZR 180/97

    Verfügung über ein Grundstück in Volkseigentum; Verbindung des Auskunfts- und

    Die Bestimmung ist schon deswegen nicht unmittelbar anwendbar, weil eine Verfügung im Rechtssinne, nämlich ein Rechtsgeschäft, durch das auf ein Recht unmittelbar eingewirkt wird (BGHZ 1, 294, 304; 75, 221, 226; 101, 24, 26), nicht vorliegt.
  • KG, 06.01.2015 - 1 W 369/14

    Grundbucheintragung: Betreuungsgerichtliche Genehmigung der Vorratsteilung von

    Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar darauf gerichtet ist, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es also zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben (BGHZ 1, 294, 304; 75, 221, 226).
  • BGH, 02.02.1984 - IX ZR 8/83

    Formularmäßige Vereinbarung einer unbedingten Sicherungsübereignung zur Sicherung

    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, steht ein Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb demjenigen zu, der eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt (§ 455 BGB) erwirbt (BGHZ 20, 88; 28, 16, 20; 35, 85; 50, 45, 48; 56, 123, 126; 75, 221).
  • BGH, 05.11.2009 - III ZR 181/09

    Genehmigungsbedürftigkeit des Abschlusses eines Vertrags über

    Unter einer Verfügung versteht man ein Rechtsgeschäft, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonstwie in seinem Inhalt ändert (vgl. nur BGHZ 1, 294, 304; 75, 221, 226; 101, 24, 26).
  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/98 R

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

    Zur Begründung wird jeweils weniger rechtlich als betont mit dem wirtschaftlichen Interesse an der Verwertung bereits der derzeitigen Position bzw mit (volks-) wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Gründen argumentiert, hinter denen rechtliche bzw rechtspolitische Bedenken zurückstehen müßten (so ausdrücklich etwa RGZ 101, 185, 191; vgl im selben Sinne auch BGHZ 20, 88, 98 mwN; 28, 17, 25; 45, 85, 89; 75, 221, 227).
  • BGH, 29.05.1984 - IX ZR 86/82

    Registerschutz und Bereicherung

  • BGH, 10.12.2009 - IX ZR 1/09

    Auswirkungen der Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts auf die Wirksamkeit einer

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/99 R

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

  • BGH, 07.07.1993 - IV ZR 131/92

    Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers gegenüber Geschädigtem trotz

  • OLG Koblenz, 28.04.2008 - 5 U 27/08

    Haftung einer Bank für Veruntreuungen der Verfügungen eines

  • OLG Stuttgart, 28.07.2010 - 4 U 191/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei

  • BGH, 04.05.1984 - V ZR 82/83

    Zulässigkeit einer nicht gegen sämtliche Miteigentümer des Verbindungsgrundstücks

  • BGH, 24.06.1992 - VIII ZR 188/91

    Leasingvertrag - EDV-Anlage - Leasingbedingungen - Gewährleistungsansprüche -

  • BGH, 15.05.1998 - V ZR 163/97

    Zustimmung zur Bildung von Wohnungseigentum durch den Grundstückseigentümer

  • BGH, 16.12.1982 - IX ZR 52/81

    Verfügung über den Zugewinnausgleichsanspruch vor Beendigung des Güterstandes

  • OLG Oldenburg, 20.06.2012 - 3 U 97/11

    Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs eines Anwartschaftsrechts bei

  • VG Frankfurt/Oder, 28.01.1999 - 7 L 747/98

    Genehmigung aufgrund eines unwirksamen Bebauungsplans; Notwendigkeit der

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