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   BGH, 19.04.1972 - VIII ZR 30/71   

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BGH, 19.04.1972 - VIII ZR 30/71 (https://dejure.org/1972,1669)
BGH, Entscheidung vom 19.04.1972 - VIII ZR 30/71 (https://dejure.org/1972,1669)
BGH, Entscheidung vom 19. April 1972 - VIII ZR 30/71 (https://dejure.org/1972,1669)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kaufvertrag über einen Kombinationswarenautomaten - Anforderungen an die Sittenwidrigkeit eines Kaufvertrages - Gründe für die Nichtigkeit eines Vertrages - Abschluss eines Automatenaufstellvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 1227
  • MDR 1972, 860
  • WM 1972, 770
  • DB 1972, 1285
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.11.1968 - VIII ZR 151/66

    Sittenwidrigkeit eines Formularvertrags

    Auszug aus BGH, 19.04.1972 - VIII ZR 30/71
    Das alles entspricht nunmehr gefestigter Rechtsprechung insbesondere auch des erkennenden Senats (BGHZ 51, 55 mit weiteren Nachweisen; Senatsurteil vom 3. März 1971 - VIII ZR 55/70 = WM 1971, 503 = NJW 1971, 1034 = BGHWarn 1971 Nr. 52; vgl. auch Hefermehl bei Soergel/Siebert, 10. Aufl. § 138 Anm. 71 ff und Lange ebenda, vor § 145 Anm. 97 ff; Schmidt-Salzer, Allgemeine Geschäftsbedingungen 1971 S. 124 ff).

    Vielmehr handelt es sich - und gerade darin unterscheidet sich der vorliegende, Fall grundlegend von dem Sachverhalt, wie er dem von der Revision angezogenen Senatsurteil vom 11. November 1968 (BGHZ 51, 55) zugrunde lag - um einen auf den einmaligen Austausch von Leistung und Gegenleistung gerichteten Vertrag, der weder einschneidend in den Gewerbebetrieb des Beklagten eingriff noch - von der insoweit nicht ins Gewicht fallenden Ratenzahlungsverpflichtung abgesehen - zu einer langfristigen, die Bewegungsfreiheit des Beklagten wesentlich einengenden Bindung führte.

    Soweit die Revision unter Berufung auf das Senatsurteil vom 11. November 1968 (a.a.O.) die Nichtigkeit des Vertrages vom 21. Oktober 1968 und damit den Wegfall der Zahlungsverpflichtung des Beklagten daraus herleiten will, daß die Klägerin ihre umfangreichen und nicht leicht verständlichen Kauf- und Lieferungsbedingungen unübersichtlich ineinander geschachtelt und damit dem Beklagten eine Beurteilung der rechtlichen Tragweite der einzelnen ihn belastenden Bedingungen unmöglich gemacht habe, geht diese Rüge ebenfalls fehl.

    Zu Unrecht meint die Revision, sich auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 11. November 1968 (BGHZ 51, 55) berufen zu können.

    An dieser Rechtsprechung, die auch im Schrifttum nahezu einhellige Zustimmung gefunden hat (vgl. dazu Weber NJW 1969, 460; Schmidt-Salzer a.a.O. S. 92 f, insbesondere Anm. 63; Schramm GRUR 1969, 235; Däubler JuS 1971, 398), hält der Senat in vollem Umfang fest.

  • BGH, 03.03.1971 - VIII ZR 55/70

    Vertrag über das Aufstellen von Automaten in einer Gaststätte - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 19.04.1972 - VIII ZR 30/71
    Das alles entspricht nunmehr gefestigter Rechtsprechung insbesondere auch des erkennenden Senats (BGHZ 51, 55 mit weiteren Nachweisen; Senatsurteil vom 3. März 1971 - VIII ZR 55/70 = WM 1971, 503 = NJW 1971, 1034 = BGHWarn 1971 Nr. 52; vgl. auch Hefermehl bei Soergel/Siebert, 10. Aufl. § 138 Anm. 71 ff und Lange ebenda, vor § 145 Anm. 97 ff; Schmidt-Salzer, Allgemeine Geschäftsbedingungen 1971 S. 124 ff).

    Fehlt es damit schon an einer unklaren und unübersichtlichen Ausgestaltung der Kauf- und Lieferungsbedingungen, so bedarf die im Senatsurteil vom 3. März 1971 (VIII ZR 55/70 a.a.O.) ausdrücklich offengebliebene Frage, ob die bloße Unklarheit und Unübersichtlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein, ohne daß sie zugleich inhaltlich zu beanstanden wären, die Nichtigkeit des ganzen Vertrages rechtfertigen können, auch hier keiner weiteren Prüfung und Entscheidung.

  • RG, 26.04.1917 - VI 37/17

    Zulässigkeit einer Umwandlung eines auf sofortige Zahlung gerichteten Anspruchs

    Auszug aus BGH, 19.04.1972 - VIII ZR 30/71
    Soweit schließlich die Klägerin die sofortige Fälligkeit des gesamten Kaufpreises trotz der ursprünglichen Ratenzahlungsabrede aus Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 der Kauf- und Lieferungsbedingungen herleitet, sind rechtliche Bedenken ebenfalls nicht ersichtlich; denn abgesehen davon, daß eine derartige Vertragsklausel schutzwürdigen Belangen des Verkäufers entspricht, kam es auf diese Klausel hier schon deswegen nicht an, weil die Klägerin ohnehin angesichts des grundsätzlichen Bestreitens jeglicher Zahlungsverpflichtung durch den Beklagten zum Widerruf der in der Ratenzahlungsabrede enthaltenen Stundung berechtigt gewesen wäre (§ 242 BGB; vgl. RGZ 90, 177, 180).
  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 79/55

    Finanzierung eines Abzahlungsgeschäfts

    Auszug aus BGH, 19.04.1972 - VIII ZR 30/71
    Daß die Unwirksamkeit einzelner Klauseln die Anwendbarkeit der übrigen Geschäftsbedingungen und darüber hinaus die Gültigkeit des Vertrages grundsätzlich unberührt läßt und insbesondere der auf Individualverträge zugeschnittene § 139 BGB keine Anwendung findet, ist jedenfalls im Ergebnis - wenn auch mit unterschiedlichen Begründungen, auf die es hier jedoch keines Eingehens bedarf - ebenfalls nahezu einhellig anerkannt (BGHZ 22, 90, 92 f [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55] mit weiteren Nachweisen; vgl. auch zum derzeitigen Meinungsstand Hefermehl a.a.O. § 139 Anm. 30; Schmidt-Salzer a.a.O. S. 92 f).
  • BGH, 25.06.1956 - II ZR 78/55
    Auszug aus BGH, 19.04.1972 - VIII ZR 30/71
    Daß die Unwirksamkeit einzelner Klauseln die Anwendbarkeit der übrigen Geschäftsbedingungen und darüber hinaus die Gültigkeit des Vertrages grundsätzlich unberührt läßt und insbesondere der auf Individualverträge zugeschnittene § 139 BGB keine Anwendung findet, ist jedenfalls im Ergebnis - wenn auch mit unterschiedlichen Begründungen, auf die es hier jedoch keines Eingehens bedarf - ebenfalls nahezu einhellig anerkannt (BGHZ 22, 90, 92 f [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55] mit weiteren Nachweisen; vgl. auch zum derzeitigen Meinungsstand Hefermehl a.a.O. § 139 Anm. 30; Schmidt-Salzer a.a.O. S. 92 f).
  • BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 11/72

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung - Verspätung einer

    In derartigen Fällen ist, wie der erkennende Senat in dem nach Sachverhalt und Ausgestaltung der Vertragsbedingungen ganz ähnlich gelagerten Rechtsstreit VIII ZR 30/71 (vgl. Senatsurteil vom 19. April 1972 = WM 1972, 770 = NJW 1972, 1227) im einzelnen dargelegt hat, für die Auflösung des gesamten Vertrages gemäß § 138 Abs. 1 BGB auch dann kein Raum, wenn ein erheblicher Teil der in den Allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltenen Klauseln unangemessen und damit unwirksam ist.

    An dieser Rechtsauffassung hält der Senat trotz der vereinzelt im Schrifttum geäußerten Kritik (vgl. Weber, NJW 1972, 1793 [BGH 19.04.1972 - VIII ZR 30/71]) fest.

    Den Käufer darüber hinaus völlig von dem abgeschlossenen Vertrag freizustellen, besteht dagegen kein Anlaß (vgl. Senatsurteil vom 19. April 1972 a.a.O.; Schmidt-Salzer, Allgemeine Geschäftsbedingungen 1971, S. 92, Fn 63).

    Diese Erwägungen gelten jedoch dann nicht, wenn es sich - wie hier - um einen auf den einmaligen Austausch von Leistung und Gegenleistung beschränkten Kaufvertrag handelt und an die Stelle der unangemessenen, die wesentlichen Vertragsabreden nur ergänzenden Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die entsprechenden dispositiven gesetzlichen Regeln über den Kaufvertrag (§§ 433 ff BGB) - modifiziert durch die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes - treten können (Senatsurteil vom 19. April 1972 a.a.O.).

    Allerdings ergab sich zunächst, nachdem die Beklagte am 30. Oktober 1965 die Abnahme des Gerätes abgelehnt hatte, ihre nunmehrige Vorleistungspflicht aus Nr. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen; daß diese Klausel jedenfalls insoweit rechtswirksam ist, hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 19. April 1972 (a.a.O. unter II 2 a) klargestellt.

  • BGH, 08.10.1975 - VIII ZR 81/74

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Mietvertrages - Anforderungen an ein

    In einem derartigen Fall besteht aber, wie der Senat in Abgrenzung zu seiner Entscheidung BGHZ 51, 55 in seinem Urteil vom 19. April 1972 (VIII ZR 30/71 = WM 1972, 770) im einzelnen dargelegt hat, nach dem rechtspolitischen Sinn der verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Auflösung des gesamten Vertrages kein schutzwürdiges Bedürfnis.

    Ob u.U. in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen dann etwas anderes gelten könnte, wenn der ganz überwiegende Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als sachlich unangemessen anzusehen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. April 1972, a.a.O. S. 770, 772), bedarf auch hier keiner Entscheidung; denn diese Voraussetzungen liegen ersichtlich schon deswegen nicht vor, weil die von der Beklagten in erster Linie beanstandete Abwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Mieter für das Leasinggeschäft typisch und ihre Normierung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen jedenfalls grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

  • BGH, 09.03.1977 - VIII ZR 192/75

    Vorliegen eines verdeckten Abzahlungsgeschäftes beim Abschluss eines

    Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln läßt die Anwendbarkeit der übrigen Geschäftsbedingungen und darüber hinaus die Gültigkeit des Vertrages an sich grundsätzlich unberührt; insbesondere findet der auf Individualverträge zugeschnittene § 139 keine Anwendung (BGHZ 51, 55, 57; Senatsurteil vom 19. April 1972 - VIII ZR 30/71 = WM 1972, 770, jeweils m.w.Nachw.; vgl. auch Senatsurteil vom 8. Oktober 1975 a.a.O.).

    In solchen Fällen kommt die Nichtigkeit des gesamten Vertrages in Betracht (BGHZ 51, 55, 57; Senatsurteil vom 19. April 1972 a.a.O.; s. auch Senatsurteil vom 3. März 1971 - VIII ZR 55/70 = WM 1971, 503 = NJW 1971, 1034 mit Anmerkung von Schmidt-Salzer).

    Ob unter Umständen in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen dann etwas anderes gelten kann, wenn der ganz überwiegende Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als sachlich unangemessen anzusehen ist (offengelassen in den Senatsurteilen vom 19. April 1972 a.a.O. und vom 8. Oktober 1975 a.a.O.), bedarf auch hier keiner Entscheidung.

  • BGH, 17.05.1991 - V ZR 140/90

    Formularmäßige Vereinbarung einer Ankaufspflicht des Erbbauberechtigten

    Nur unter der Voraussetzung, daß sich eine Allgemeine Geschäftsbedingung oder Formularklausel nach ihrem Wortlaut aus sich heraus sinnvoll und verständlich in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen läßt, ist der zulässige Teil wirksam (BGHZ 109, 197, 203; so auch schon vor Geltung des AGBG: BGH, Urt. v. 19. April 1972, VIII ZR 30/71, NJW 1972, 1227, 1228; BGHZ 106, 19, 25 f).
  • BGH, 16.05.1974 - VII ZR 214/72

    Formularmäßige Beschränkungen der werkvertraglichen Mängelhaftung

    Denn an die Stelle der weggefallenen Vertragsbestimmung tritt die Gewährleistungsregelung der §§ 633 f BGB (vgl. BGHZ 22, 90, 100; 54, 106, 115; BGH NJW 1972, 1227, 1228).

    Unberührt von der Unwirksamkeit der inhaltlichen Beschränkung der Mängelhaftung der Klägerin bleibt aber - da § 139 BGB auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht anwendbar ist (BGHZ 22, 90, 92/93; BGH NJW 1972, 1227, 1228 jeweils mit weiteren Nachweisen) - die Bestimmung in Ziffer I 7 (letzter Satz) der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin, wonach Mängel der Montage oder der Ware nicht dazu berechtigen, die Zahlung des vereinbarten Preises ganz oder zum Teil zu verweigern .

  • BGH, 03.12.1987 - VII ZR 363/86

    Begriff des Anerkenntnisses

    An die Stelle der unwirksamen Verjährungsregelung tritt deshalb - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - die gesetzliche Vorschrift des § 638 BGB (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 106, 115 [BGH 04.06.1970 - VII ZR 187/68]; 85, 305, 311/312; BGH NJW 1972, 1227, 1228 m.N.).
  • BGH, 09.11.1978 - III ZR 21/77

    Wirksamkeit einer als "Zahlungsgarantie" überschriebenen schriftlichen Erklärung

    Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Sittenwidrigkeit einer einzelnen Bestimmung aus dem Darlehensvertrag habe die Nichtigkeit des ganzen Vertrags zur Folge, kann daher jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden, insbesondere nicht, wenn nur einzelne zum Vertragsinhalt gewordene Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen der rechtlichen Wirksamkeit entbehren (vgl. BGHZ 22, 90, 92; 51, 55, 57; BGH Urteil vom 19. April 1972 - VIII ZR 30/71 = LM BGB § 138 (Bc) Nr. 9 = BB 1972, 856 = Betrieb 1972, 1285 = MDR 1972, 860 = NJW 1972, 1227 = Warn 1972, 339 = WM 1972, 770).
  • BGH, 16.04.1973 - VII ZR 140/71

    Wirksamkeit des § 18 Abs. 1 GOI 1956?

    Nach den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHZ 54, 106, 109/110; BGH NJW 1972, 1227 Nr. 2 und Urteile vom 18. Oktober 1972 - VIII ZR 91/71 - = WM 1973, 12 sowie vom 28. Februar 1973 - IV ZR 34/71 - (zum Abdruck in BGHZ bestimmt), jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch den Überblick bei Emmerich JuS 1972, 361, 367) sind sie unwirksam, soweit sie unangemessene Klauseln enthalten, die bei Abwägung der schutzwürdigen Interessen der beiderseits an derartigen Rechtsgeschäften gemeinhin beteiligten Berufs- und Bevölkerungsgruppen der Billigkeit widersprechen.
  • BGH, 02.03.1978 - VII ZR 104/77

    Ehemann-Beschattung - § 611 BGB, Detektivvertrag, AGB-Inhaltskontrolle,

    Außerdem muß eine Vertragspartei, die ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Vertragsinhalt erheben will, durch eine zumindest lesbare, logisch aufgebaute und verständliche Fassung der Klauseln ihrem Gegner die Möglichkeit geben, die auf ihn entfallenden Rechte und Pflichten zu erkennen und danach sein Vertragsrisiko abzuschätzen (BGH NJW 1972, 1227, 1228).

    Der Bestand des Vertrags selbst wird dadurch aber nicht in Frage gestellt (BGHZ 22, 90, 92/93; 51, 55, 57; 62, 323, 327; BGH NJW 1972, 1227, 1229; 1974, 1246, 1248; BGH Urteil vom 20. Dezember 1972 - VIII ZR 11/72 = WM 1973, 167, 168; Urteil vom 8. Oktober 1975 - VIII ZR 81/74 = WM 1975, 1203, 1205; vgl. auch § 6 AGBG).

  • BGH, 05.04.1978 - VIII ZR 49/77

    Leasingvertrag

    Diese Frage läßt die Gültigkeit des Vertrages an sich unberührt, denn er ist in seinen wesentlichen Bestandteilen - Mietobjekt, Anlieferung, Laufzeit, Mietzins - individuell ausgehandelt, und im übrigen könnten bei Wegfall einzelner Formularbedingungen die für die Rechtsbeziehung der Parteien in erster Linie maßgebenden mietrechtlichen Vorschriften der §§ 535 ff BGB herangezogen werden (vgl. Senatsurteil vom 9. März 1977 a.a.O.; zur Auswirkung der Unwirksamkeit einzelner AGB oder Formularbedingungen auf den Gesamtvertrag s. auch Senatsurteile BGHZ 51, 55, 57, vom 3. März 1971 - VIII ZR 55/70 = WM 1971, 503 = NJW 1971, 1034 mit Anmerkung Schmidt-Salzer; vom 19. April 1972 - VIII ZR 30/71 = WM 1972, 770 und vom 8. Oktober 1975 a.a.O.).
  • BGH, 13.01.1975 - VII ZR 194/73

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Abtretung von Gewährleistungsansprüchen durch

  • OLG Köln, 15.05.1973 - 15 U 196/69

    Vertragsverletzung durch Erteilung einer falschen Auskunft hinsichtlich der

  • KG, 24.11.1976 - 16 U 2680/75

    Rechtsgrundlage für Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Grundstückes mit

  • BGH, 01.03.1978 - VIII ZR 183/76

    Anmietung eines Fotokopiergerätes - Erfüllung eines Mietvertrages - Ansprüche auf

  • BGH, 18.10.1972 - VIII ZR 91/71

    Voraussetzungen für die Wandelung eines Kaufvertrages - Anforderungen an den

  • LG Augsburg, 10.11.1972 - 4 S 117/72

    Recht auf Befreiung vom Mietzins; Rechtliche Einheit von Mietvertrag und

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