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   BGH, 20.06.2007 - VIII ZR 303/06   

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https://dejure.org/2007,288
BGH, 20.06.2007 - VIII ZR 303/06 (https://dejure.org/2007,288)
BGH, Entscheidung vom 20.06.2007 - VIII ZR 303/06 (https://dejure.org/2007,288)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 303/06 (https://dejure.org/2007,288)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Vermieters auf Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung; Beachtung der Frist für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Erhöhungsverlangens; Berücksichtigung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Hinblick auf eine Mieterhöhung; Ausreichender Schutz des ...

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Gefälligkeitsmiete

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mieterhöhungsverlangen unabhängig von Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete; Ausgangsmiete unter ortsüblicher Miete

  • RA Kotz

    Mieterhöhungsverlangen - Ausgangsmiete unter Vergleichsmiete

  • Judicialis

    BGB § 558

  • ra.de
  • RA Kotz

    Mieterhöhungsverlangen und ortsübliche Vergleichsmiete

  • RA Kotz

    Mieterhöhungsverlangen - Ausgangsmiete unter ortsüblicher Vergeleichsmiete

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 558
    Begründetheit eines Mieterhöhungsverlangens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieterhöhung ohne Änderung der ortsüblichen Vergleichsmiete?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Urteil des Bundesgerichtshofs zur Mieterhöhung, wenn sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit Vertragsabschluss nicht erhöht hat

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Renovierungsklausel

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Miet-Lockangebote

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mieterhöhung, wenn sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit Vertragsabschluss nicht erhöht hat

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung ohne Erhöhung der ortsüblichen Vergleichsmiete

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mieterhöhung trotz unveränderter ortsüblicher Vergleichsmiete? - Mieter müssen von vornherein mit Anpassung rechnen

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung auch bei unveränderter ortsüblicher Vergleichsmiete möglich

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Mieterhöhung bei gleichbleibender Vergleichsmiete?

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Mieterhöhung, wenn sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit Vertragsabschluss nicht erhöht hat

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung: Zulässigkeit, wenn sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit Vertragsschluss nicht erhöht hat

  • streifler.de (Kurzinformation)

    BGH erlaubt Mieterhöhung ohne Änderung der ortsüblichen Vergleichsmiete

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 9 (Kurzinformation)

    Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung auch bei gleichbleibender ortsüblicher Vergleichsmiete

  • 123recht.net (Pressemeldung, 20.6.2007)

    Mieter müssen bei Billig-Angeboten mit Mieterhöhung rechnen

  • 123recht.net (Kurzinformation, 21.6.2007)

    § 558 BGB
    Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieterhöhung bei unter Ortsüblichkeit liegender Ausgangsmiete (IMR 2007, 276)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2546
  • MDR 2007, 1302
  • NZM 2007, 639
  • ZMR 2007, 951
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.07.2005 - VIII ZR 322/04

    Zulässigkeit eines Mieterhöhungsverlangens bei Ortsüblichkeit der Ausgangsmiete

    Auszug aus BGH, 20.06.2007 - VIII ZR 303/06
    Einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB steht nicht entgegen, dass die Ausgangsmiete unter der - seit Vertragsbeginn unveränderten - ortsüblichen Vergleichsmiete liegt (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 322/04, NJW 2005, 2521).

    a) § 558 Abs. 1 BGB setzt nach seinem Wortlaut - abgesehen von der einjährigen Sperrfrist für das Mieterhöhungsverlangen und der Wartefrist von 15 Monaten bis zum Wirksamwerden einer Mieterhöhung - lediglich voraus, dass die vereinbarte Miete im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt; zur Höhe der Ausgangsmiete verhält sich die Vorschrift nicht (Senatsurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 322/04, NJW 2005, 2621, unter II 2 d).

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

    Auszug aus BGH, 20.06.2007 - VIII ZR 303/06
    Diese dem Vermieter im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums auferlegten Beschränkungen verlangen vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums einen Ausgleich, den der Gesetzgeber mit dem Anspruch des Vermieters auf Mietzinsanpassung im Rahmen des Vergleichsmietensystems gefunden hat; dadurch wird es dem Vermieter ermöglicht, eine am örtlichen Markt orientierte, die Wirtschaftlichkeit der Wohnung regelmäßig sicherstellende Miete zu erzielen (vgl. BVerfGE 37, 132, 140, 142; 53, 352, 357; 79, 80, 85; Staudinger/Emmerich BGB (2006), § 558 Rdnr. 3; MünchKommBGB/Artz, 4. Aufl., § 557 Rdnr. 1 f., § 558 Rdnr. 3; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 9. Aufl., § 558 Rdnr. 47).
  • EGMR, 22.06.2004 - 31443/96

    BRONIOWSKI c. POLOGNE

    Auszug aus BGH, 20.06.2007 - VIII ZR 303/06
    Einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB steht nicht entgegen, dass die Ausgangsmiete unter der - seit Vertragsbeginn unveränderten - ortsüblichen Vergleichsmiete liegt (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 322/04, NJW 2005, 2521).
  • BVerfG, 12.03.1980 - 1 BvR 759/77

    Vergleichsmiete III

    Auszug aus BGH, 20.06.2007 - VIII ZR 303/06
    Diese dem Vermieter im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums auferlegten Beschränkungen verlangen vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums einen Ausgleich, den der Gesetzgeber mit dem Anspruch des Vermieters auf Mietzinsanpassung im Rahmen des Vergleichsmietensystems gefunden hat; dadurch wird es dem Vermieter ermöglicht, eine am örtlichen Markt orientierte, die Wirtschaftlichkeit der Wohnung regelmäßig sicherstellende Miete zu erzielen (vgl. BVerfGE 37, 132, 140, 142; 53, 352, 357; 79, 80, 85; Staudinger/Emmerich BGB (2006), § 558 Rdnr. 3; MünchKommBGB/Artz, 4. Aufl., § 557 Rdnr. 1 f., § 558 Rdnr. 3; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 9. Aufl., § 558 Rdnr. 47).
  • BVerfG, 08.11.1988 - 1 BvR 1527/87

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen

    Auszug aus BGH, 20.06.2007 - VIII ZR 303/06
    Diese dem Vermieter im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums auferlegten Beschränkungen verlangen vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums einen Ausgleich, den der Gesetzgeber mit dem Anspruch des Vermieters auf Mietzinsanpassung im Rahmen des Vergleichsmietensystems gefunden hat; dadurch wird es dem Vermieter ermöglicht, eine am örtlichen Markt orientierte, die Wirtschaftlichkeit der Wohnung regelmäßig sicherstellende Miete zu erzielen (vgl. BVerfGE 37, 132, 140, 142; 53, 352, 357; 79, 80, 85; Staudinger/Emmerich BGB (2006), § 558 Rdnr. 3; MünchKommBGB/Artz, 4. Aufl., § 557 Rdnr. 1 f., § 558 Rdnr. 3; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 9. Aufl., § 558 Rdnr. 47).
  • LG Freiburg, 04.06.1981 - 3 S 17/81

    Erhöhung einer niedriger als ortsüblichen Miete

    Auszug aus BGH, 20.06.2007 - VIII ZR 303/06
    Auch nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung kommt es deshalb nicht darauf an, ob sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit Vertragsschuss oder seit der letzten Mieterhöhung verändert hat oder ob die ursprünglich vereinbarte Miete unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete lag (LG Freiburg WuM 1981, 212; vgl. auch MünchKomm/Artz, aaO, § 558 Rdnr. 27); für eine teleologische Reduktion des § 558 BGB ist mithin kein Raum.
  • BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 266/14

    Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der

    Der Mieter muss im Gegenteil von vornherein damit rechnen, dass in dem (eingeschränkten) Rahmen des § 558 BGB eine stufenweise Anpassung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erfolgt, soweit die Parteien nicht gemäß § 557 Abs. 3 Halbs. 2 BGB eine Erhöhung der Miete durch Vereinbarung ausgeschlossen haben oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt (Senatsurteil vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 303/06, NJW 2007, 2546 Rn. 11 f., 15).

    Dementsprechend hat der Senat etwa auch angenommen, dass eine zunächst geltende besonders günstige Miete zugunsten des Mieters bei Bestimmung der Kappungsgrenze zu berücksichtigen ist (Senatsurteil vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 303/06, aaO Rn. 14).

    c) Das vom Gesetzgeber für einseitige Mieterhöhungen gewählte und namentlich in § 558 BGB ausgeformte Regelungskonzept geht dahin, es dem Vermieter zu ermöglichen, im Rahmen eines Vergleichsmietensystems eine die Wirtschaftlichkeit der Wohnung regelmäßig sicherstellende angemessene, allerdings nicht an den Kosten, sondern am Markt orientierte Miete zu erzielen, dabei aber zugleich auch den Interessen der Mieterseite an einer Verhinderung allzu abrupter oder einer Bewältigung sonst untragbarer Änderungen durch zeitliche und höhenmäßige (Kappungs-)Grenzen beziehungsweise ein Sonderkündigungsrecht Rechnung zu tragen (Senatsurteile vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 303/06, aaO Rn. 11 f.; vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07, aaO Rn. 11 f.; jeweils mwN).

  • BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 17/16

    Wohnraummiete: Bemessung der Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe der

    (1) Im Rahmen der Regelung der §§ 558 ff. BGB über die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, die einerseits die Wirtschaftlichkeit des Hausbesitzes erhalten soll, andererseits aber auch den Interessen des Mieters durch die Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete, die Jahressperrfrist, die fünfzehnmonatige Wartezeit, die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB sowie durch das Sonderkündigungsrecht des § 561 BGB Rechnung trägt (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 303/06, NJW 2007, 2546 Rn. 11), dient die in § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB vorgesehene Zeitkomponente der ortüblichen Vergleichsmiete auch dazu, im laufenden Mietverhältnis eine gewisse Schutzwirkung zugunsten des Mieters zu entfalten, indem sie durch die Bemessung des Bezugszeitraums die Dynamik der Mietpreissteigerung in Gemeinden mit steigenden Mietpreisen in dem vom Gesetzgeber als maßgeblich erachteten Umfang abfedert (vgl. Staudinger/Emmerich, aaO, § 558 Rn. 3, 21, 26).
  • BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 181/07

    Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

    Dieser geht dahin, es dem Vermieter zu ermöglichen, im Rahmen des Vergleichsmietensystems eine angemessene, am örtlichen Markt orientierte Miete zu erzielen (vgl. BVerfGE 37, 132, 141 f.; 79, 80, 85; Senatsurteil vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 303/06, NJW 2007, 2546, Tz. 12; Staudinger/Emmerich BGB (2006), § 558 Rdnr. 3; MünchKommBGB/Artz, aaO, § 557 Rdnr. 1 f., § 558 Rdnr. 3; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO, § 558 Rdnr. 47).
  • BGH, 28.11.2023 - VIII ZR 77/23

    Betretungsrecht eines Vermieters in Begleitung eines Sachverständigen zwecks

    Es hat zutreffend angenommen, dass das Interesse der Klägerin, die Mietsache zwecks Vorbereitung einer Vergleichsmietenerhöhung (§ 558 Abs. 1 BGB) durch einen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (§ 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB) zu besichtigen, einen sachlichen Grund im vorgenannten Sinne darstellt und dass die mit dieser Besichtigung einhergehenden lediglich geringfügigen Beeinträchtigungen der von Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Interessen des beklagten Mieters hinter die ebenfalls von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Interessen der Klägerin, als Eigentümerin eine am örtlichen Markt orientierte, die Wirtschaftlichkeit der Mietsache regelmäßig sicherstellende Miete zu erzielen (vgl. hierzu BVerfGE 37, 132, 140, 142; 53, 352, 357; 79, 80, 85; Senatsurteil vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 303/06, NJW 2007, 2546 Rn. 12 mwN), zurücktreten.
  • BGH, 24.10.2018 - VIII ZR 52/18

    Erhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Behandlung von Mieterinvestitionen bei der

    Das Mieterhöhungsverfahren nach § 558 BGB gibt dem Vermieter, dem eine Kündigung des Dauerschuldverhältnisses zum Zweck der Erhöhung der Miete mit Rücksicht auf das soziale Mietrecht verwehrt ist (§ 573 Abs. 1 Satz 2 BGB), zum Ausgleich die Möglichkeit, die Miete bis maximal zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu erhöhen und auf diese Weise eine am örtlichen Markt orientierte, die Wirtschaftlichkeit der Wohnung regelmäßig sicherstellende Miete zu erzielen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 303/06, NJW 2007, 2546 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 83/07

    Miethöhe bei unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen

    Dieser geht dahin, es dem Vermieter zu ermöglichen, im Rahmen des Vergleichsmietensystems eine angemessene, am örtlichen Markt orientierte Miete zu erzielen (vgl. BVerfGE 37, 132, 141 f.; 79, 80, 85; Senatsurteil vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 303/06, NJW 2007, 2546, Tz. 12; Staudinger/Emmerich BGB (2006), § 558 Rdnr. 3; MünchKommBGB/Artz, aaO, § 557 Rdnr. 1 f., § 558 Rdnr. 3; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO, § 558 Rdnr. 47).
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