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   BGH, 26.05.2004 - VIII ZR 311/03   

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https://dejure.org/2004,1375
BGH, 26.05.2004 - VIII ZR 311/03 (https://dejure.org/2004,1375)
BGH, Entscheidung vom 26.05.2004 - VIII ZR 311/03 (https://dejure.org/2004,1375)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 2004 - VIII ZR 311/03 (https://dejure.org/2004,1375)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensverursachung durch Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsbelieferung; Lieferung von 400-Volt-Wechselstrom anstelle des vertraglich geschuldeten 220-Volt-Wechselstroms; Voraussetzungen der Haftung eines Versorgungsunternehmens (hier: Elektrizität)

  • rabüro.de

    Zur Haftung des Stromversorgungsunternehmens für Überspannungsschaden durch Mitarbeiterversehen nach Stromversorgungsunterbrechung

  • Judicialis

    AVBEltV § 6

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AVBEltV § 6
    Reichweite der Haftungsbeschränkung für Energieversorgungsunternehmen bei Überspannungsschäden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AVBEltV § 6
    Umfang der Beschränkung der Haftung eines Energieversorgungsunternehmens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Energierecht - Haftungsbeschränkung eines Energieversorgungsunternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Haftungsprivilegierung für Überspannungsschäden

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Haftungsprivilegierung für Überspannungsschäden

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Beschränkte Haftung bei fehlerhafter Reparatur nach Stromausfall

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ans falsche Netz angeschlossen - Stadtwerke haften nicht für Überspannungsschäden

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Haftungsprivilegierung für Überspannungsschäden

  • 123recht.net (Pressemeldung, 26.5.2004)

    Bei zu starkem Strom haftet Versorger nur mit 2500 Euro // Grenze gilt auch beim Hochfahren des Netzes

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Überspannungsschaden: Haftungsprivilegierung für Elektrizitätsversorger! (IBR 2004, 1100)

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2161
  • VersR 2004, 1276
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.10.1958 - VIII ZR 145/57
    Auszug aus BGH, 26.05.2004 - VIII ZR 311/03
    Anders als in dem der sogenannten "Milchkuh-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs (NJW 1959, 38) zugrundeliegenden Fall sei der Schaden hier nicht durch eine Fehlleitung des gelieferten Stroms, sondern dadurch entstanden, daß der - durchaus richtig geleitete - Strom wegen der zu hohen Spannung von 400 Volt mit Mängeln behaftet gewesen sei.

    Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung nach § 6 AVBEltV ist es, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Haftung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die typischen Risiken der netzgebundenen Stromversorgung im Interesse möglichst kostengünstiger Strompreise angemessen zu begrenzen (Schmidt-Salzer in Herrmann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, Bd. I, Vorbem. vor § 6 AVBEltV Rdnr. 166; Senat, Urteil vom 21. Oktober 1958 - VIII ZR 145/57, NJW 1959, 38, 39).

  • BGH, 04.06.1975 - VIII ZR 55/74

    Umfang des Haftungsausschlusses wegen Unterbrechung der Stromzufuhr

    Auszug aus BGH, 26.05.2004 - VIII ZR 311/03
    Und zum anderen ist es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 64, 355, 357 zur Haftungsprivilegierung in Fällen einer Unterbrechung der Stromversorgung) ohne Bedeutung, wie es zur Unterbrechung der Stromzufuhr gekommen ist, ob durch unabwendbare Zufälle im Betriebsablauf des Versorgungsunternehmens (für die es freilich schon am Haftungsgrund fehlt), durch vermeidbares technisches Versagen oder durch menschliches Fehlverhalten.

    Der Senat hat indessen bereits in der Entscheidung BGHZ 64, 355 klargestellt, daß damit nur solche Schadensersatzansprüche gemeint sind, denen schadenstiftende Ereignisse anderer Art als der Ausfall der Stromversorgung zugrunde liegen (aaO S. 357 f.).

  • BGH, 15.02.1978 - VIII ZR 257/76

    Klage auf Schadensersatz in Folge einer Gasexplosion - Positive

    Auszug aus BGH, 26.05.2004 - VIII ZR 311/03
    Zu Unrecht beruft sich die Revision ferner auf das Senatsurteil vom 15. Februar 1978 (VIII ZR 257/76, VersR 1978, 538).
  • BGH, 02.07.1969 - VIII ZR 172/68

    Freizeichnung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens in Bezug auf Schäden

    Auszug aus BGH, 26.05.2004 - VIII ZR 311/03
    Zwar hat der erkennende Senat in der "Milchkuh-Entscheidung" (aaO) ausgesprochen, die damals maßgebliche, im wesentlichen dem gegenwärtig geltenden § 6 AVBEltV entsprechende Freizeichnung des Versorgungsunternehmens beziehe sich nicht auf Schäden, die infolge positiver Vertragsverletzung an Sachen des Abnehmers unmittelbar entstehen (ebenso Senat, Urteil vom 2. Juli 1969 - VIII ZR 172/68, NJW 1969, 1903, 1905).
  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

    Die Verfolgung dieses Zwecks, der ersichtlich auch der Ausschlußklausel in den Leistungsbedingungen der Klägerin zugrunde liegt, gebietet eine weite Auslegung dahin, daß alle Einwände gegen Grund und Höhe des Zahlungsanspruchs ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Einordnung erfaßt werden, einschließlich der Einwände gegen die Höhe der Tarife nach § 315 Abs. 3 BGB (so auch BGH, Urt. v. 03.11.1983, aaO, zu einer Vorgängerklausel in den Leistungsbedingungen der Klägerin; vgl. auch BGH, Urt. v. 26.05.2004 - VIII ZR 311/03, NJW 2004, 2161 zur weiten Auslegung der Haftungsbeschränkung in § 6 AVBEltV; ebenso Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, aaO Rdn. 9, 26).
  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 99/04

    Anspruch auf Entgelt für die Abfallentsorgung und Straßenreinigung gegenüber

    Die Verfolgung dieses Zwecks, der ersichtlich auch der Ausschlußklausel in den Leistungsbedingungen der Klägerin zugrunde liegt, gebietet eine weite Auslegung dahin, daß alle Einwände gegen Grund und Höhe des Zahlungsanspruchs ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Einordnung erfaßt werden, einschließlich der Einwände gegen die Höhe der Tarife nach § 315 Abs. 3 BGB (so auch BGH, Urt. v. 03.11.1983, aaO, zu einer Vorgängerklausel in den Leistungsbedingungen der Klägerin; vgl. auch BGH, Urt. v. 26.05.2004 - VIII ZR 311/03, NJW 2004, 2161 zur weiten Auslegung der Haftungsbeschränkung in § 6 AVBEltV; ebenso Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, aaO Rdn. 9, 26).
  • OLG Hamm, 19.01.2015 - 2 U 46/14

    Voraussetzungen des Haftungsprivilegs eines Stromversorgers gem. § 6 Abs. 2

    Das Haftungsprivileg greift dann, wenn es um Risiken der Stromversorgung - Unterbrechung der Versorgung oder Belieferung mit Strom einer nicht vertragsgerechten Spannung oder Frequenz - geht, BGH NJW 2004, 2161.
  • LG Münster, 07.03.2014 - 4 O 254/08

    Ersatz von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit einem Brand auf einem

    Wie bereits der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.05.2004 (Az. VIII ZR 311/03 abgedruckt in NJW 2004, 2161-2163) ausgeführt hat, greift die Haftungsprivilegierung angesichts dieses Normzwecks ohne Rücksicht auf die Ursache der Störung immer dann ein, wenn Stromkunden Sach - oder Vermögensschäden dadurch erleiden, dass sich eines der beiden in § 6 Abs. 1 AVBEltV genannten typischen Risiken der Stromversorgung - die Unterbrechung der Versorgung oder die Belieferung mit Strom einer nicht vertragsgemäßen Spannung oder Frequenz - verwirklicht.
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