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   BGH, 07.11.2007 - VIII ZR 314/04   

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https://dejure.org/2007,9994
BGH, 07.11.2007 - VIII ZR 314/04 (https://dejure.org/2007,9994)
BGH, Entscheidung vom 07.11.2007 - VIII ZR 314/04 (https://dejure.org/2007,9994)
BGH, Entscheidung vom 07. November 2007 - VIII ZR 314/04 (https://dejure.org/2007,9994)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Entscheidug durch Teilurteil im Fall einer objektiven Klagehäufung von Leistungsbegehren und Feststellungsanspruch; Bindungswirkung einer Urteilsbegründung bezüglich eines auf Zahlung gerichteten Schadensersatzanspruches für ein auf ...

  • Judicialis

    ZPO § 318

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 301
    Zulässigkeit eines Grund- und Teilurteils

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Schadensersatz aus einem Kauf von Erdreich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.10.2000 - VIII ZR 109/99

    Zulässigkeit eines Teilurteils und eines Zwischenurteils

    Auszug aus BGH, 07.11.2007 - VIII ZR 314/04
    b) Ein solches Urteil ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht (Senatsurteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155 unter II 1 b = WM 2001, 106).

    Aus diesem Grund darf im Fall einer objektiven Klagehäufung von Leistungsbegehren und Feststellungsanspruch, der - wie hier - aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet wird, nicht durch Teilurteil entschieden werden (Senatsurteil vom 4. Oktober 2000, aaO).

  • BGH, 04.02.1997 - VI ZR 69/96

    Zulässigkeit eines Teilurteils bei Verbindung von Zahlungs- und

    Auszug aus BGH, 07.11.2007 - VIII ZR 314/04
    Da die Begründung, mit der die Vorinstanzen die auf Zahlung gerichteten Schadenersatzansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten haben, als bloßes Urteilselement weder in Rechtskraft erwächst, noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren über die mit dem Feststellungsanspruch geltend gemachten Schäden bindet (BGH, Urteil vom 4. Februar 1997 - VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709, unter II 2), besteht im Streitfall die prozessuale Möglichkeit, dass das Berufungsgericht nach weiterer Verhandlung in Bezug auf den Feststellungsanspruch ein Abweichen des erhaltenen Bodens von der vereinbarten Sollbeschaffenheit verneint.
  • BGH, 12.01.1994 - XII ZR 167/92

    Zulässigkeit eines Teilurteils über eine Widerklage; Zurückverweisung durch das

    Auszug aus BGH, 07.11.2007 - VIII ZR 314/04
    Denn das Berufungsgericht kann der Gefahr einander widersprechender Entscheidung über das Zahlungs- und das Feststellungsbegehren der Klägerin auch dadurch begegnen, dass es von einer Zurückverweisung absieht und stattdessen den in der ersten Instanz verbliebenen Prozessrest an sich zieht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92, WM 1994, 865, unter 5).
  • BGH, 20.12.2022 - VI ZR 375/21

    Krankenhaushaftung: Wirksamkeit der sofortigen Einwilligungserklärung des

    Ein Grundurteil darf nur dann ergehen, wenn zugleich durch (Teil-)Endurteil über den Feststellungsantrag entschieden wird (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2016 - VI ZR 437/14, VersR 2016, 745 Rn. 30 mwN; vom 11. April 2017 - VI ZR 576/15, VersR 2017, 888 Rn.12; BGH, Urteil vom 7. November 2007 - VIII ZR 314/04, juris Rn. 15 ff.).
  • BGH, 20.09.2023 - VIII ZR 432/21

    Zulässigkeit des Erlasses eines Grundurteils

    Denn es läge dann - worauf die Revision zu Recht hinweist - in der Sache ein unzulässiges Teilurteil (§ 301 Abs. 1 ZPO) vor, weil in der vorliegenden Fallgestaltung der objektiven Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsbegehren, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, aufgrund der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht durch Teilurteil gesondert über einen Teil der Ansprüche entschieden werden darf (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 2000 - V ZR 402/98, NJW 2000, 1405 unter II 1 b; vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155 unter II 1 b; vom 30. April 2003 - V ZR 100/02, NJW 2003, 2380 unter II 1 b; vom 7. November 2007 - VIII ZR 314/04, juris Rn. 17; vom 20. Dezember 2022 - VI ZR 375/21, VersR 2023, 387 Rn. 11, insoweit in BGHZ 236, 42 nicht abgedruckt).
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