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   BGH, 30.01.1995 - VIII ZR 316/93   

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BGH, 30.01.1995 - VIII ZR 316/93 (https://dejure.org/1995,1721)
BGH, Entscheidung vom 30.01.1995 - VIII ZR 316/93 (https://dejure.org/1995,1721)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 316/93 (https://dejure.org/1995,1721)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1146
  • ZIP 1995, 380
  • MDR 1996, 36
  • NZV 1995, 269
  • WM 1995, 495
  • BB 1995, 585
  • DB 1995, 1072
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.03.1990 - XI ZR 252/89

    Auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beim

    Auszug aus BGH, 30.01.1995 - VIII ZR 316/93
    c) Die vom Berufungsgericht ausdrücklich offengelassene Frage, ob zur Feststellung eines Mißverhältnisses zwischen den beiderseitigen Leistungen im Rahmen eines Finanzierungsleasingvertrages die Grundsätze entsprechend herangezogen werden können, die der Bundesgerichtshof zur Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen entwickelt hat (vgl. u.a. BGHZ 104, 102 [BGH 24.03.1988 - III ZR 30/87]; 110, 336), [BGH 13.03.1990 - XI ZR 252/89]hat der Senat in dem vorerwähnten Urteil vom 11. Januar 1995 entschieden.

    Da ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung grundsätzlich erst zu bejahen ist, wenn der effektive Vertragszins den effektiven Vergleichszins relativ um rund 100 % oder absolut um 12 % übersteigt (vgl. BGHZ 110, 336, 338 f) [BGH 13.03.1990 - XI ZR 252/89], fehlt es hier bei Anwendung der für Ratenkreditverträge entwickelten Prüfungskriterien schon am objektiven Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB.

  • BGH, 11.01.1995 - VIII ZR 82/94

    Sittenwidrigkeit von Finanzierungsleasingverträgen

    Auszug aus BGH, 30.01.1995 - VIII ZR 316/93
    a) Im Sinne dieser Vorschrift sind gegenseitige Verträge als wucherähnliche Rechtsgeschäfte sittenwidrig und daher nichtig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Mißverhältnis besteht und eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Teils hervorgetreten ist, insbesondere wenn dieser die wirtschaftlich schwächere Lage des anderen Teils, dessen Unterlegenheit und Geschäftsunerfahrenheit bei der Festlegung der Vertragsbedingungen bewußt zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, daß sich der andere Teil nur aufgrund seiner schwächeren Lage auf die ihn beschwerenden Bedingungen eingelassen hat (Senatsurteil vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 82/94, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, m.w.Nachw.).

    aa) Danach ist der effektive Jahreszins, der sich aus den vereinbarten Belastungen (= Vertragskosten) des Leasingnehmers aus dem zu überprüfenden Vertrag ergibt, mit dem marktüblichen effektiven Jahreszins eines entsprechenden Kredits zu vergleichen, der auf der Grundlage des in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Schwerpunktzinses und - mangels Darlegung höherer Kosten im vorliegenden Fall (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 82/94) - einer durchschnittlichen Bearbeitungsgebühr von 2, 5 % zu berechnen ist.

  • BGH, 24.03.1988 - III ZR 30/87

    Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages

    Auszug aus BGH, 30.01.1995 - VIII ZR 316/93
    c) Die vom Berufungsgericht ausdrücklich offengelassene Frage, ob zur Feststellung eines Mißverhältnisses zwischen den beiderseitigen Leistungen im Rahmen eines Finanzierungsleasingvertrages die Grundsätze entsprechend herangezogen werden können, die der Bundesgerichtshof zur Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen entwickelt hat (vgl. u.a. BGHZ 104, 102 [BGH 24.03.1988 - III ZR 30/87]; 110, 336), [BGH 13.03.1990 - XI ZR 252/89]hat der Senat in dem vorerwähnten Urteil vom 11. Januar 1995 entschieden.
  • BGH, 11.03.1987 - VIII ZR 215/86

    Anwendbarkeit des AbzG auf einen Leasingvertrag mit Andienungsrecht

    Auszug aus BGH, 30.01.1995 - VIII ZR 316/93
    Er hat auch wiederholt betont, daß ein - wie hier vereinbartes - Andienungsrecht eine solche Erwartung nicht zu rechtfertigen vermöge (vgl. Urteil vom 11. März 1987 - VIII ZR 215/86 = NJW 1987, 2082, 2083 unter I 2 c m.w.Nachw.).
  • BGH, 04.11.1987 - VIII ZR 313/86

    Haftung des Leasinggebers für vertragswidrige Erklärungen des Lieferanten

    Auszug aus BGH, 30.01.1995 - VIII ZR 316/93
    Der erkennende Senat hat zwar im Urteil vom 4. November 1987 (VIII ZR 313/86 = WM 1988, 84) ausgesprochen, der Leasinggeber könne nach § 278 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn der von ihm mit der Vorbereitung des Leasingvertrages betraute Lieferant oder dessen Vertreter dem Leasingnehmer entgegen dem schriftlichen Vertragsinhalt und damit unter Verletzung von Aufklärungspflichten erklärt habe, nach Ablauf der Leasingzeit könne die Leasingsache käuflich erworben werden.
  • BGH, 11.01.1995 - VIII ZR 61/94

    Schadensberechnung nach fristloser Kündigung des Leasingvertrages; Behandlung der

    Auszug aus BGH, 30.01.1995 - VIII ZR 316/93
    Gutzubringen sind dem Kläger von diesen vertraglich vereinbarten Leistungen zum Zwecke des Vorteilsausgleiches lediglich die Vorteile, die der Beklagten dadurch zukommen, daß sie die Geldleistungen des Leasingnehmers, die erst nach der fristlosen Kündigung fällig geworden wären, hier also allein die restlichen Leasingraten und den Restwertbetrag, vorzeitig beanspruchen konnte (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 61/94, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Dresden, 08.12.1999 - 8 U 2462/99

    Sittenwidrigkeit eines Leasingvertrages; Berücksichtigung des Restwerts

    Kalkuliert der Leasinggeber beim Vollamortisationsvertrag mit einem Restwert von 10 %, so ist der Restwert bei der Beurteilung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung in die Sittenwidrigkeitsprüfung einzubeziehen, wenn er sich aller Voraussicht nach am Ende der Vertragslaufzeit realisieren lassen und den Gewinn des Leasinggebers steigern wird (Abgrenzung BGH, Urt. v. 11.01.1995 - VIII ZR 82/94, BGHZ 128, 255 ; v. 30.01.1995 - VIII ZR 316/93, NJW 1995, 1146 ; v. 30.01.1995 - VIII ZR 328/93, CR 1995, 527).

    Das Landgericht hat sich mit der Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Leasingverträgen, die der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der grundlegenden Entscheidung vom 11.01.1995 entwickelt (BGHZ 128, 255 = NJW 1995, 1019 ) und in zwei weiteren Urteilen vom 30.01.1995 gefestigt hat (NJW 1995, 1146 und CR 1995, 527), nicht hinreichend auseinandergesetzt.

    Die mit der Verwertung verbundenen Unwägbarkeiten lassen es gerade nicht gerechtfertigt erscheinen, einen erhofften Restwerterlös ohne weiteres zu Lasten des Leasinggebers in Ansatz zu bringen (vgl. insoweit - Berücksichtigung von Unwägbarkeiten - auch BGH NJW 1995, 1146 [1148] unter II 3 c a.E.).

    Diesen kennzeichnet, dass "ein Teil des vom Leasinggeber eingesetzten Kapitals, nämlich der zur Vollamortisation nach Leistung der vereinbarten Raten und einer eventuellen Sonderzahlung fehlende Rest in Höhe des kalkulierten Restwertes oder einer Ausgleichszahlung erst am Ende der Laufzeit 'zurückgewährt' und daher über den gesamten Zeitraum gleichmäßig verzinst wird" (BGH NJW 1995, 1146 [1147]).

    (5) Daher sind die effektiven Jahreszinssätze der einzelnen Leasingverträge nach der bei Schmidt/Schumm dargestellten (DB 1989, 2109 [2112]), vom Bundesgerichtshof übernommenen Berechnungmethode für Teilamortisationsverträge zu ermitteln (vgl. insbesondere NJW 1995, 1146 [1147 f]).

    Sie bestimmen sich grundsätzlich nach denselben Formeln, allerdings mit der Maßgabe, dass für die Berechnung von "X" bei den Vertragskosten der Restwert unberücksichtigt bleibt (vgl. BGH NJW 1995, 1146 [1148]), also insoweit die bereits oben unter II 1 a aa ermittelten Kreditvertragskosten einzusetzen sind.

    Sie hatte Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, wie sie bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte (BGH NJW 1995, 1146 [1148]).

  • BGH, 22.12.1999 - VIII ZR 124/99

    Abgrenzung zwischen der Aufnahme einer neuen und der Erweiterung einer bereits

    Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch tatsächlicher Feststellungen zu der vom Beklagten geltend gemachten Sittenwidrigkeit des Leasingvertrages (vgl. insoweit Senatsurteile BGHZ 128, 255, vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 316/93, WM 1995, 495 unter II 3 und vom gleichen Tag - VIII ZR 328/93, CR 1995, 527 unter 1) und gegebenenfalls zur Höhe des klägerischen Anspruchs bedarf.
  • OLG Hamm, 03.08.2007 - 12 U 158/06

    Unangemessene Benachteiligung durch weitreichende Rücktrittsklausel zu Gunsten

    Damit bedingt sich die Klägerin Rücktrittsrecht, Kaufpreisanspruch und Erstattungsanspruch auch für den Fall aus, dass der Lieferant, der insoweit ihr Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB ist (vgl. BGH NJW 1995, 1146; 1992, 1754; 1988, 198; 1989, 287, 1985, 2258; Wolf/Eckert/Ball a. a. O. Rdn. 1736 ff.; H. Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl. § 3 Rdn. 101 ff., jeweils m. w. N.), die der Klägerin obliegende Hauptpflicht zur abnahmefähigen Überlassung der Leasinggegenstände nicht erbringt.
  • OLG Frankfurt, 04.01.2006 - 17 U 192/05

    Zur Abgrenzung von Mietkauf-, Leasing- und finanziertem Kaufvertrag

    Die Beklagte kann sich für ihre entgegenstehende Auffassung nicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30.1.1995 (NJW 1995, 1146) berufen, weil sich in dem dort entschiedenen Fall der vermeintliche " Übererlös" aus einer Sonderzahlung ergeben sollte, die dem Leasinggeber auch im Falle ordnungsgemäßer Vertragserfüllung zugestanden hätte.
  • OLG Karlsruhe, 11.10.2005 - 8 U 47/05
    Die volle Amortisation bildet nämlich jedenfalls im Bereich der Verwertung des Leasinggegenstandes und der damit - zulässigerweise - vom Leasinggeber realisierten Gewinnchancen keine starre Obergrenze, die nicht zugunsten des Leassinggebers überschritten werden könnte (vgl. hierzu BGH NJW 87, 2082, 2083; BGH NJW 89, 1730, 1731; BGH NJW 95, 1146, 1148).
  • OLG Dresden, 08.07.1998 - 8 U 3526/97

    Rechtsstellung des Käufers einer EDV-Anlage bei unzureichender Beratung durch den

    Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß, mit dem der vertragliche Erfüllungsanspruch der Klägerin abgewehrt werden könnte (BGH ZIP 1995, 380, 381 und ZIP 1994, 861 ; eingehend jüngst BGH ZIP 1998, 154ff mit kritischer Besprechung Lorenz, ZIP 1998, 1053ff), steht dem Beklagten nicht zu.
  • OLG Hamm, 15.02.2012 - 12 U 3/11

    Zustandekommen eines Leasingvertrages; Formularmäßige Vereinbarung einer

    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass der Lieferant dann als Verhandlungs- bzw. Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers anzusehen ist, wenn der Leasinggeber dem Lieferanten Tätigkeiten überlässt und dadurch eigenes Handeln erspart bzw. sich der Hilfe des Lieferanten zur Vorbereitung des Leasingvertrages bedient (BGH NJW 1995, 1146; H. Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl. 2006, § 3, Rdn. 102 m.w.N.).
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