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   BGH, 16.09.2009 - VIII ZR 321/08   

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https://dejure.org/2009,862
BGH, 16.09.2009 - VIII ZR 321/08 (https://dejure.org/2009,862)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2009 - VIII ZR 321/08 (https://dejure.org/2009,862)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2009 - VIII ZR 321/08 (https://dejure.org/2009,862)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    HGB § 25
    Zur Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vordergründigkeit eines fortgeführten Autohauses im äußeren Erscheinungsbild gegenüber einem damit verbundenen gewinnbringenderen Werkstattbetrieb; Fortführung des Unternehmens aufgrund Übernahme des wesentlichen Kerns

  • RA Kotz

    Betriebsfortführung - Haftung für Altschulden

  • Judicialis

    HGB § 25 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 25 Abs. 1
    Vordergründigkeit eines fortgeführten Autohauses im äußeren Erscheinungsbild gegenüber einem damit verbundenen gewinnbringenderen Werkstattbetrieb; Fortführung des Unternehmens aufgrund Übernahme des wesentlichen Kerns

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fortführung eines Handelsunternehmens unter bisheriger Firma

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung wegen Fortführung eines unter Lebenden erworbenen Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma - Keine Unterbrechung der Firmenfortführung bei Umfirmierung kurz vor Einstellung des Geschäftsbetriebs - Unternehmensfortführung i. S. des § 25 HGB auch bei Teilerwerb, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachfolge im Autohaus

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    HGB § 25
    Zur Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Haftung bei Fortführung eines Autohauses

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Haftung für die Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Haftung wegen Fortführung eines unter Lebenden erworbenen Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 52 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    HGB § 25 Abs. 1
    Fortführung des Unternehmens unter der bisherigen Firma

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 236
  • ZIP 2009, 2244
  • MDR 2010, 36
  • WM 2009, 2285
  • MMR 2010, 32 (Ls.)
  • DB 2009, 2429
  • Rpfleger 2010, 81
  • NZG 2009, 1396
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.11.2005 - II ZR 355/03

    Begriff der Firmenfortführung

    Auszug aus BGH, 16.09.2009 - VIII ZR 321/08
    Die Haftung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB greift nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird (Senatsurteil vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, WM 2008, 2273, Tz. 12; BGH, Urteil vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, NJW 2006, 1002, Tz. 7 m.w.N.).

    Von einer Unternehmensfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kundenund Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 9 m.w.N.).

  • BGH, 01.12.1986 - II ZR 303/85

    Haftung des Geschäftserwerbers bei Firmenfortführung

    Auszug aus BGH, 16.09.2009 - VIII ZR 321/08
    Für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB kommt es nicht darauf an, welche Erklärung gegenüber dem Registergericht abgegeben wird, sondern vielmehr darauf, unter welcher Bezeichnung ein Unternehmen tatsächlich am Markt auftritt (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1986 - II ZR 303/85, NJW 1987, 1633).
  • BGH, 24.09.2008 - VIII ZR 192/06

    Begriff der Fortführung eines Handelsgeschäfts

    Auszug aus BGH, 16.09.2009 - VIII ZR 321/08
    Die Haftung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB greift nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird (Senatsurteil vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, WM 2008, 2273, Tz. 12; BGH, Urteil vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, NJW 2006, 1002, Tz. 7 m.w.N.).
  • BGH, 04.11.1991 - II ZR 85/91

    Begriff der Firmenfortführung

    Auszug aus BGH, 16.09.2009 - VIII ZR 321/08
    Die Haftungsfolge aus § 25 Abs. 1 HGB greift daher auch dann ein, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen sind, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, so dass sich der nach außen für die beteiligten Verkehrskreise in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (BGH, Urteil vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911, unter III 1).
  • OLG Koblenz, 11.11.2005 - 10 U 1325/04

    Firmenfortführung bei einem Tankstellenbetrieb: Gesamtschuldnerische Haftung des

    Auszug aus BGH, 16.09.2009 - VIII ZR 321/08
    Der den Schwerpunkt eines Unternehmens bildende wesentliche Kern ist der Tätigkeitsbereich, mit dem das Unternehmen nach außen in Erscheinung tritt (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 408 f. ).
  • BGH, 05.07.2012 - III ZR 116/11

    Haftung einer GmbH für die fehlerhafte Kapitalanlageberatung durch eine

    aa) Die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB greift nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird (BGH, Urteile vom 1. Dezember 1986 - II ZR 303/85, NJW 1987, 1633; vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911, 912; vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, NJW 2006, 1001, 1002 Rn. 7; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, NJW-RR 2009, 820 Rn. 12 und vom 16. September 2009 - VIII ZR 321/08, NJW 2010, 236, 237 Rn. 13).

    § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB knüpft allein an die nach außen in Erscheinung tretende Kontinuität des Unternehmens als tragenden Grund für die Erstreckung der Haftung auf den Erwerber (BGH, Urteile vom 4. November 1991 aaO; vom 15. März 2004 - II ZR 324/01, NJW-RR 2004, 1173; vom 28. November 2005 aaO Rn. 7 und 14; vom 24. September 2008 aaO S. 821 Rn. 19 und vom 16. September 2009 aaO Rn. 15).

    Von einer Unternehmensfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (s. BGH, Urteile vom 4. November 1991 aaO S. 911; vom 28. November 2005 aaO Rn. 9 mwN; vom 24. September 2008 aaO S. 820 Rn. 13 und vom 16. September 2009 aaO S. 238 Rn. 18).

    Die Haftungsfolge aus § 25 Abs. 1 HGB kommt daher auch dann zum Zuge, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen sind, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, so dass sich der nach außen für die beteiligten Verkehrskreise in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (s. BGH, Urteile vom 4. November 1991 aaO mwN und vom 16. September 2009 aaO Rn. 17 f; Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 229/08, NJW-RR 2010, 246, 247 Rn. 2).

  • BGH, 07.12.2009 - II ZR 229/08

    Unternehmensfortführung i. S. v. § 25 Abs. 1 HGB

    Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine Unternehmensfortführung i. S. von § 25 Abs. 1 HGB auch dann vorliegt, wenn nur ein Teil des Unternehmens fortgeführt wird, sofern es sich nach den gesamten für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretenden Umständen um den - den Schwerpunkt des Unternehmens bildenden - wesentlichen Kernbereich handelt (vgl. Sen. Urt. v. 4. November 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398, 399; BGH, Urt. v. 16. September 2009 - VIII ZR 321/08, DB 2009, 2429 Tz. 17 f.).
  • BGH, 17.05.2017 - IV ZB 25/16

    Testamentsvollstreckung: Zuweisung der Streitigkeiten über die Entlassung des

    Demgegenüber halten die Rechtsprechung sowie die überwiegende Auffassung im Schrifttum die Übertragung der Aufgabe des Nachlassgerichts über die Entscheidung zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers durch eine einseitige letztwillige Verfügung des Erblassers auf ein Schiedsgericht für unzulässig (vgl. insbesondere RGZ 133, 128, 133 ff.; OLG Karlsruhe ZEV 2009, 466 f.; MünchKomm-BGB/Leipold, 7. Aufl. § 1937 Rn. 36; Staudinger/Otte, BGB (2017) Vorbem. zu §§ 1937 ff. Rn. 11; Staudinger/Reimann, BGB (2016) § 2227 Rn. 4; Mayer in Bamberger/Roth, BGB 3. Aufl. § 2227 Rn. 3; Soergel/Damrau, BGB 13. Aufl. § 2227 Rn. 1; Erman/M. Schmidt, BGB 14. Aufl. § 2227 Rn. 1; Jauernig/Stürner, BGB 16. Aufl. § 2227 Rn. 3; BeckOK-BGB/Langer, § 2227 Rn. 3 (Stand: 1. Februar 2017); Zimmermann, Testamentsvollstreckung 3. Aufl. Rn. 108; Münchener Anwaltshandbuch-Erbrecht/Pawlytta, 4. Aufl. § 67 Rn. 30; Voit in Musielak, ZPO 14. Aufl. § 1066 Rn. 4; FAKomm-Erbrecht/Ramm/Osterloh-Konrad, 4. Aufl. § 1066 ZPO Rn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 75. Aufl. § 1066 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Münch, 4. Aufl. § 1066 Rn. 7; Lange, ZZP 128 (2015), 407, 427 f.; Werner, ZEV 2011, 506, 510; Reimann, MittBayNot 2010, 216; Selzener, ZEV 2010, 285, 286-288; Storz, SchiedsVZ 2010, 200, 201-211; ders. ZEV 2009, 265, 269; Haas, ZEV 2007, 49, 53; Dawirs, Das letztwillig angeordnete Schiedsgerichtsverfahren - Gestaltungsmöglichkeiten, 2014 S. 64-68).
  • OLG Stuttgart, 23.03.2010 - 8 W 139/10

    Handelsregistersache: Eintragungsfähigkeit eines Haftungsausschlusses bei Erwerb

    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist ein Haftungsausschluss grundsätzlich einzutragen, wenn eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB ernsthaft in Betracht kommt (vgl. zur Problematik einschließlich der der Geschäfts- und Firmenfortführung: OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119 und NJW-RR 1999, 396; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1404 und NJW-RR 2005, 1349; BayObLG NJW-RR 2003, 757; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1120; OLG Jena NotBZ 2007, 298; OLG München Rpfleger 2008, 494; BGH NJW 1996, 2866, NJW 2001, 1352 und NJW 2010, 236; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, § 25 Rdnr. 13 ff; je m. w. N.).

    Entscheidend ist allein, dass die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weiter geführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht (BGH NJW 1992, 911, NJW 2001, 1352, NJW-RR 2009, 820, NJW-RR 2010, 246 und NJW 2010, 236; je m. w. N.).

  • OLG Köln, 30.05.2014 - 19 U 165/13

    Voraussetzungen der Haftung wegen Unternehmensfortführung

    Grundsätzlich sind dabei Änderungen der Firma unbeachtlich, solange der prägende Teil der alten Firma in der neuen deutlich wieder erscheint und der Rechtsverkehr auf dasselbe Unternehmen schließt (vgl. dazu: Heidel/Schall, HGB, 2011, § 25 Rn 22; BGH NJW-RR 2009, 820 f; BGH NJW 2010, 236 f).

    Es kommt allein darauf an, unter welcher Firmenbezeichnung ein Unternehmen tatsächlich am Markt auftritt (vgl. BGH NJW 2010, 236 ff).

    Von einer Unternehmensfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weiter geführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (BGH NJW 2010, 236 ff; BGH NJW 2006, 1001 ff).

    Es kann dahinstehen, ob zeitweise ein gemeinsamer Internetauftritt mit der Fa. N Fußbodenbau GmbH erfolgte, da es letztlich auf einen vorübergehenden Zustand - wie auch bei einer nur vorübergehenden Firmenänderung (vgl. dazu BGH NJW 2010, 236 ff) - nicht ankommt.

  • VG Schleswig, 19.10.2020 - 4 B 32/20

    Gewerbesteuer - Haftungsbescheid

    Eine Fortführung des Handelsgeschäfts liegt dabei bereits dann vor, wenn der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende Kern weitergeführt wird (BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2009 - II ZR 229/08 -, juris, Rn. 2; BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 321/08 -, juris, Rn. 18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2008 - I-18 U 36/08 -, juris, Rn. 14).

    Die Anknüpfung an die Firmenfortführung rechtfertigt sich dadurch, dass durch sie die Kontinuität des Unternehmens für den Verkehr erkennbar in Erscheinung tritt (BGH, Urteil vom 28. November 2005 - II ZR 355/03 -, juris, Rn. 7; BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 324/01 -, juris, Rn. 6; BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 321/08 -, juris, Rn. 15).

    Für den am Schutz des Rechtsverkehrs orientierten Anwendungsbereich des § 25 HGB ist ausreichend aber auch erforderlich, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen Firma beibehalten wird und deswegen die neue Firma von den Verkehrskreisen noch mit der alten identifiziert wird (BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 321/08 -, juris, Rn. 15; BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 324/01 -, juris, Rn. 6).

  • OLG Stuttgart, 26.02.2010 - 8 W 99/10

    Eintragung des handelsrechtlichen Haftungsausschlusses durch das Registergericht

    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist ein Haftungsausschluss grundsätzlich einzutragen, wenn eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB ernsthaft in Betracht kommt (vgl. zur Problematik einschließlich der der Geschäfts- und Firmenfortführung: OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119 und NJW-RR 1999, 396; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1404 und NJW-RR 2005, 1349; BayObLG NJW-RR 2003, 757; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1120; OLG Jena NotBZ 2007, 298; OLG München Rpfleger 2008, 494; BGH NJW 1996, 2866, NJW 2001, 1352 und NJW 2010, 236; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, § 25 Rdnr. 13 ff; je m. w. N.).

    Entscheidend ist allein, dass die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weiter geführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht (BGH NJW 2001, 1352 und NJW 2010, 236; je m. w. N.).

    Für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB kommt es dabei nicht darauf an, welche Erklärung gegenüber dem Registergericht abgegeben wird, sondern allein darauf, unter welcher Bezeichnung ein Unternehmen tatsächlich am Markt auftritt (BGH NJW 2010, 236 m. w. N.).

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2011 - 3 Wx 84/11

    Begriff der Fortführung des Unternehmens i.S. von § 25 Abs. 1 HGB

    Die Haftung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB greift nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird (BGH NJW 2010, 236 [13]; NJW-RR 2009, 820; NJW 2006, 1002).

    Von einer Unternehmensfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weiter geführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (BGH NJW 2010, 236 [18]).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2016 - 2 S 1501/16

    Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts für rückständige

    Der maßgebliche Verkehr gehe bereits dann von Unternehmensfortführung aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt werde, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie die Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten oder Teile des Personals übernommen würden (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2009 - III ZR 321/08 -, NJW 2010, 236ff.; BGH, Urteil vom 28.11.2005 - II ZR 355/03 -, DB 2006, 444 ff. m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 02.06.2021 - 17 U 90/20

    Anwendbarkeit des § 780 Abs. 1 ZPO auf die Haftung des Kommanditisten nach

    Unbeachtlich ist, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen sind, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, so dass sich der nach außen für die beteiligten Verkehrskreise in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (BGH, Urteil vom 04. November 1991 - II ZR 85/91 -, Rn. 11, juris; BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2005 - II ZR 355/03 -, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 321/08 -, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 05. Juli 2012 - III ZR 116/11 -, Rn. 18, juris; BeckOK/Bömeke, HGB, 15. Oktober 2020, § 27, Rn. 9; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Reuschle, HGB, 2020, § 27, Rn. 10).
  • OLG Köln, 08.02.2010 - 2 Wx 123/09

    Ablehnung der Eintragung eines Haftungsausschlusses durch das Registergericht

  • OLG München, 10.01.2018 - 20 U 1091/17

    Schadensersatz wegen der Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.2012 - 10 S 2572/11

    Hinreichender Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast auf

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2011 - L 1 KR 636/07

    Prozessstandschaft; Dissens; Schuldanerkenntnis; Unternehmensfortführung

  • OLG Schleswig, 01.02.2012 - 2 W 192/11
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