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   BGH, 20.01.2010 - VIII ZR 329/08   

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https://dejure.org/2010,264
BGH, 20.01.2010 - VIII ZR 329/08 (https://dejure.org/2010,264)
BGH, Entscheidung vom 20.01.2010 - VIII ZR 329/08 (https://dejure.org/2010,264)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08 (https://dejure.org/2010,264)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 WoEigG, § 10 Abs 6 WoEigG, § 10 Abs 8 WoEigG, § 421 BGB
    Wohnungseigentum: Haftung der Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner aus einem Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 10, 62; BGB § 421
    Haftung der Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner nur bei klarer und eindeutiger persönlicher Verpflichtung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für die Haftung von Wohnungseigentümern als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten aus einem Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; Auslegung der Vertragsbedingungen eines Versorgungsunternehmens bzgl. der Begründung einer akzessorischen ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 10 Abs. 1, 6, 8; BGB § 421
    Abschluss des Versorgungsvertrags zwischen Versorgungsunternehmen und dem Verband Wohnungseigentümergemeinschaft

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine gesamtschuldnerische Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers für Vertrag mit dem Verband der Wohnungseigentümer; Wasserkosten; Abwasserkosten

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Haftung der Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner aus einem Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Haftung der Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner aus einem Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

  • RA Kotz

    Wohnungseigentümer - Gesamtschuldnerhaftung

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Haftung der Wohnungseigentümer für Vertragsverbindlichkeiten als Gesamtschuldner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 10 Abs. 8 S. 1; WEG § 10 Abs. 6
    Voraussetzung für die Haftung von Wohnungseigentümern als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten aus einem Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; Auslegung der Vertragsbedingungen eines Versorgungsunternehmens bzgl. der Begründung einer akzessorischen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung einzelner Mitglieder einer WEG für Wasserkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Haftung einzelner Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft für Wasserkosten

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    WEG: Haftung einzelner Mitglieder für Wasserkosten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Haftung der Wohnungseigentümer für die Kosten der Wasserversorgung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftung einzelner Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft für Wasserkosten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Haftung einzelner Wohnungseigentümer gegenüber Versorgungsträger

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnungseigentümer bezahlten Wasser nicht - Wasserversorger muss die Eigentümergemeinschaft verklagen, nicht einzelne Eigentümer

  • rabüro.de (Kurzinformation)

    Zur Haftung einzelner Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft für Wasserkosten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Haftung einzelner Mitglieder für Wasserkosten

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümerhaftung für die Wasserabrechnung der Nachbarn

  • diewohnungseigentuemer.de (Kurzinformation und Auszüge)

    (K)einer für alle? - Gesamtschuldnerische Haftung der WohnungseigentümerInnen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümer haften nicht einzeln für Verbindlichkeiten der Eigentümergemeinschaft

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    BGH schützt Eigentümer vor Gesamthaftung

  • blog.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümer haften in der Regel nicht als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümer muss nicht für gesamte Wasserkosten der WEG aufkommen

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Eigentümergemeinschaft: Wasserkosten führen nicht zu Einzelhaftung

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Haftung von Wohnungseigentümergemeinschaften - Haftung des Einzelnen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Gesamtschuld der Wohnungseigentümer durch AGB der (Berliner) Wasserbetriebe! (IMR 2010, 148)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 932
  • ZIP 2010, 586
  • MDR 2010, 620
  • NVwZ 2010, 662 (Ls.)
  • NZM 2010, 284
  • ZMR 2011, 142
  • WM 2010, 667
  • ZfBR 2010, 364
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus BGH, 20.01.2010 - VIII ZR 329/08
    Für Verbindlichkeiten aus einem Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haften die Wohnungseigentümer nur dann als Gesamtschuldner, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben (Bestätigung von BGH, 2. Juni 2005, V ZB 32/05, BGHZ 163, 154).

    Soweit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt, ist sie nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 163, 154 ff.), die der Gesetzgeber zum 1. Juli 2007 in der Vorschrift des § 10 Abs. 6 WEG umgesetzt hat, rechtsfähig.

    Daneben kommt eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nicht von Gesetzes wegen, sondern nur in Betracht, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben (BGHZ 163, 154, 172 f.).

  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 20.01.2010 - VIII ZR 329/08
    Der Senat kann die hier in Rede stehenden Klauseln der Vertragsbedingungen der Klägerin daher selbst unbeschränkt auslegen (vgl. BGHZ 163, 321, 323 f.).
  • BGH, 18.06.2009 - VII ZR 196/08

    Gesamtschuldnerische persönliche Haftung der Wohnungseigentümer für die Entgelte

    Auszug aus BGH, 20.01.2010 - VIII ZR 329/08
    § 10 Abs. 8 WEG ist als Vorschrift des materiellen Rechts, für das eine § 62 Abs. 1 WEG entsprechende Übergangsvorschrift fehlt, auch auf vor Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes entstandene Wohnungseigentümergemeinschaften anwendbar (BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 196/08, NJW 2009, 2521, Tz. 14 m.w.N.).
  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 125/06

    Haftung der Wohnungseigentümer für Forderungen aus einem Gaslieferungsvertrag

    Auszug aus BGH, 20.01.2010 - VIII ZR 329/08
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2007 (VIII ZR 125/06) stehe dieser Auslegung nicht entgegen.
  • KG, 24.01.2008 - 19 U 8/07

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Abschluss eines Vertrages über Wasserversorgung

    Auszug aus BGH, 20.01.2010 - VIII ZR 329/08
    Unter diesen Umständen spricht gegen ein solches Verständnis schon die Tatsache, dass nach damaliger Auffassung mangels Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft allein eine persönliche Haftung der Wohnungseigentümer in Betracht kam, so dass für die Begründung einer akzessorischen Haftung der Wohnungseigentümer neben der Gemeinschaft keine Veranlassung bestand (so zutreffend KG, Urteil vom 24. Januar 2008 - 19 U 8/07, juris).
  • BGH, 25.03.2015 - VIII ZR 243/13

    Zur Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft

    (2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 158 ff. mwN), die der Gesetzgeber in der Vorschrift des § 10 Abs. 6 WEG umgesetzt hat, rechtsfähig (BGH, Urteile vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08, NJW 2010, 932 Rn. 12; vom 22. März 2012 - VII ZR 102/11, BGHZ 193, 10 Rn. 19; BT-Drucks. 16/887, S. 56 ff.).

    Diese Außenhaftung ist zwar nicht gesamtschuldnerisch ausgestaltet (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08, aaO Rn. 12 f.; MünchKommBGB/Commichau, aaO Rn. 112 ff.); sie ermöglicht aber jedem Gläubiger immerhin, neben oder statt des ihm haftenden Verbandes anteilig unmittelbar die Wohnungseigentümer in Anspruch zu nehmen (BeckOK-WEG/Dötsch, aaO, § 10 Rn. 613; MünchKommBGB/Commichau, aaO; Bärmann/Klein, WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 301; BT-Drucks. 16/887, S. 65).

    Diese zum 1. Juli 2007 in Kraft getretene Regelung gilt auch für vertraglich begründete Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen - insbesondere Energielieferungsverträge -, die vor dem 1. Juli 2007 entstanden und fällig geworden sind (Bärmann/Klein, aaO Rn. 304; vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08, aaO Rn. 15; vom 22. März 2012 - VII ZR 102/11, BGHZ 193, 10 Rn. 26).

  • BGH, 22.03.2012 - VII ZR 102/11

    Kosten der Abfallentsorgung und Straßenreinigung in Berlin: Haftung des

    Es handelt sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, deren räumlicher Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08, NJW 2010, 932 = ZfBR 2010, 364).

    Dass es sich bei der Wohnungseigentümergemeinschaft um ein teilrechtsfähiges Subjekt handelt und sich daraus Konsequenzen für das Haftungssystem ergeben (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 172 f., und Urteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08, NJW 2010, 932 = ZfBR 2010, 364 bei juris Rn. 12), kann bei der Auslegung jedenfalls dann nicht außer Betracht bleiben, wenn die Inanspruchnahme der kommunalen Leistung nicht öffentlich-rechtlich durch Satzung, sondern, wie hier, durch privatrechtlichen Vertrag ausgestaltet ist.

    Mit ihr ist das privatrechtliche Nutzungsverhältnis zustande gekommen (im Ergebnis ebenso Riecke/Schmid/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 10 Rn. 496; Weise in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 120; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 10 Rn. 310; Dötsch in BeckOK WEG, Stand: 1. September 2011, § 10 Rn. 568; KG, MDR, 2008, 967 = IMR 2008, 167 mit zustimmender Anmerkung von Wenzel; KG, ZMR 2009, 786; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08, NJW 2010, 932 = ZfBR 2010, 364; a.A. KG, NJW 2006, 3647; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 10 Rn. 100; Briesemeister, ZWE 2008, 230).

    Eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer käme danach nur dann in Betracht, wenn sie - wovon der Senat in seinem Urteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 196/08, BGHZ 181, 304 wegen der Bindung an die Auslegung landesgesetzlicher Normen durch das Berufungsgericht ausgehen musste - auf einer gesetzlichen Anordnung beruht oder sich aus den Leistungsbedingungen in Verbindung mit den ihnen zugrunde liegenden landesgesetzlichen Normen klar und eindeutig ergäbe, dass neben dem Verband auch der einzelne Wohnungseigentümer verpflichtet werden sollte (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 176 f.; Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 125/06, NJW 2007, 2987 = BauR 2007, 1041; Urteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08, NJW 2010, 932 = ZfBR 2010, 364).

    Zwar ist die Vorschrift auch auf vor Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes entstandene Wohnungseigentümergemeinschaften anwendbar (BGH, Urteile vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08, NJW 2010, 932 = ZfBR 2010, 364 bei juris Rn. 15, und vom 18. Juni 2009 - VII ZR 196/08, BGHZ 181, 304 Rn. 14).

  • BGH, 19.07.2013 - V ZR 109/12

    Wohnungseigentumssache: Benutzungszwang einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Insoweit gilt nichts anderes als bei Verträgen mit öffentlichen Versorgern, bei denen Vertragspartner ebenfalls die Gemeinschaft ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 125/06, NJW 2007, 2987 f.; Urteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/09, NJW 2010, 932 f.).
  • OLG Saarbrücken, 21.12.2011 - 1 U 2/11

    Gasgrundversorgung: Zustandekommen des Versorgungsvertrages bei nur einem

    § 10 Abs. 8 WEG ist als Vorschrift des materiellen Rechts, für das eine § 62 Abs. 1 WEG entsprechende Übergangsvorschrift fehlt, auch auf eine vor Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes entstandene Wohnungseigentümergemeinschaft anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08 -, NJW 2010, S. 932, 933).
  • LG Düsseldorf, 06.03.2013 - 25 S 99/12

    Beschlussgegenstand muss bei Einberufung bezeichnet sein!

    Auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08 - (NJW 2010, 932) lag eine Fallgestaltung zugrunde, in der die jeweiligen Vertragsangebote in der Bereitstellung von Leistungen eines Versorgungsunternehmens lagen.
  • OVG Sachsen, 29.10.2012 - 5 B 329/12

    Inhaltsadressat, Bekanntgabeadressat, Wohnungseigentümergemeinschaft,

    Die Vorschrift ermächtigt den Satzungsgeber, entweder die Heranziehung jedes einzelnen Wohnungseigentümers oder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu bestimmen, ohne damit gegen § 10 Abs. 6 und 8 Wohnungseigentumsgesetz - WEG - zu verstoßen (vgl. BGH, Urt. v. 22. März 2012 - VII ZR 102/11 -, juris; Urt. v. 20. Januar 2012 - VIII ZR 329/08 -, juris; Urt. v. 18. Juni 2009 - VII ZR 196/08 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 1. Juli 2010 - 9 ME 15/10 -, juris).
  • OVG Sachsen, 14.10.2014 - 5 A 95/14

    Zulassung der Berufung (abgelehnt), Bestimmtheit, Inhaltsadressat,

    Die Vorschrift ermächtigt den Satzungsgeber, bei der Heranziehung zu Kosten entweder die Heranziehung jedes einzelnen Wohnungseigentümers oder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu bestimmen, ohne damit gegen § 10 Abs. 6 und 8 WEG zu verstoßen (SächsOVG, Beschl. v. 29. Oktober 2012 - 5 B 329/12 -, juris Rn. 13; vgl. auch BGH, Urt. v. 22. März 2012, NJW 2012, 1948, 1949 f.; Urt. v. 20. Januar 2010, NZM 2010, 284 f.).
  • VG Düsseldorf, 14.11.2018 - 5 K 15131/17

    Benutzungsgebührenrecht

    Ohnehin hafteten die Wohnungseigentümer nach der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08 - nicht als Gesamtschuldner.
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