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   BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 330/11   

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https://dejure.org/2012,27956
BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 330/11 (https://dejure.org/2012,27956)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2012 - VIII ZR 330/11 (https://dejure.org/2012,27956)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2012 - VIII ZR 330/11 (https://dejure.org/2012,27956)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 573 Abs 1 S 1 BGB, § 573 Abs 2 BGB, Art 12 Abs 1 GG
    Wohnraummietvertrag: Berechtigtes Interesse des in demselben Haus wohnenden Vermieters an einer Kündigung wegen beabsichtigter Nutzung der Wohnung als Rechtsanwaltskanzlei

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 573 Abs. 1
    Absicht des Vermieters, Mietwohnung zu rein beruflichen Zwecken zu nutzen, berechtigtes Interesse an Beendigung des Mietverhältnisses

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kündigung durch Vermieter wegen Absicht des Mieters, Wohnung für rein berufliche Zwecke zu nutzen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachweis des Eigeninteresses eines Vermieters am Bezug einer zweiten Wohnung im selben Haus ausschließlich zu beruflichen Zwecken i.R.d. Beendigung und Kündigung eines Mietverhältnisses

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Wirksame Eigenbedarfskündigung bei Nutzung der Wohnung durch Ehefrau ausschließlich zu beruflichen Zwecken (hier: Anwaltskanzlei)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Eigenbedarfskündigung bei Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in der Wohnung, § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eigenbedarfskündigung für gewerbliche Zwecke; Büronutzung

  • rewis.io

    Wohnraummietvertrag: Berechtigtes Interesse des in demselben Haus wohnenden Vermieters an einer Kündigung wegen beabsichtigter Nutzung der Wohnung als Rechtsanwaltskanzlei

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Zulässige Eigenbedarfskündigung wegen der Nutzung einer Wohnung als Anwaltskanzlei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 573 Abs. 1 S. 1; BGB § 573 Abs. 2
    Nachweis des Eigeninteresses eines Vermieters am Bezug einer zweiten Wohnung im selben Haus ausschließlich zu beruflichen Zwecken i.R.d. Beendigung und Kündigung eines Mietverhältnisses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigenbedarf für berufliche Zwecke als Kündigungsgrund?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (55)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Benötigung der Mietwohnung für berufliche Zwecke als Kündigungsgrund des Vermieters

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Eigenbedarfskündigung aus gewerblichen/beruflichen Gründen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung aus gewerblichen Gründen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Mietverhältnis-Kündigung bei beruflich bedingtem Eigenbedarf

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Benötigung der Mietwohnung für berufliche Zwecke

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eigenbedarfskündigung bei beabsichtigter beruflicher Nutzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eigenbedarfskündigung wegen beruflicher Nutzung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Mietwohnung - Eigenbedarfskündigung wegen beruflicher Zwecke

  • rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Urteile aus Mietrecht, Nachbarrecht, Heim und Garten 2012

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Beendigung des Mietverhältnisses - Kündigung wegen beruflicher Nutzung möglich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Benötigung der Mietwohnung für berufliche Zwecke als Kündigungsgrund des Vermieters

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Eigenbedarfskündigung mit beruflichem Motiv

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    "Berufsbedarf" als Kündigungsgrund zugunsten des Vermieters

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Beabsichtigte Nutzung der Mietwohnung für berufliche Zwecke kann berechtigten Kündigungsgrund des Vermieters darstellen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    BGH ermöglicht Eigenbedarfskündigung bei beruflicher Nutzung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Eigenbedarfskündigung bei Nutzung der Wohnung für berufliche Zwecke

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Eigenbedarf bei beruflicher Nutzungsabsicht

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung wegen beruflicher Wohnungsnutzung

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Kündigung des Vermieters für berufliche Zwecke

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vermieter kann trotz überwiegend gewerblicher Nutzungsabsicht Eigenbedarf geltend machen

  • mietkaution.org (Kurzinformation)

    Beabsichtigte Nutzung der Mietwohnung für berufliche Zwecke als Kündigungsgrund des Vermieters

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Absicht beruflicher Nutzung berechtigt Vermieter zu Eigenbedarfskündigung

  • baumann-recht.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Berufliche Nutzung der Wohnung als berechtigtes Interesse an der Beendigung eines Mietverhältnisses

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Gewerblicher Eigenbedarf als Kündigungsgrund des Vermieters

  • blog.de (Kurzinformation)

    Kündigung, um Wohnung beruflich zu nutzen

  • proeigentum.de (Kurzinformation)

    Stärkung von Vermieterrechten (hier Eigenbedarfskündigung)

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Vermieter darf Mietverhältnis kündigen - Auch Büroverlegung kann Eigenbedarf sein

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Kündigung bei Praxiswunsch rechtens

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung auch für berufliche Zwecke

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung des Vermieters kann auch aus rein beruflichen Gründen gerechtfertigt sein

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Kündigungsrecht des Vermieters, wenn die Wohnung für berufliche Zwecke benötigt wird

  • channelpartner.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Wichtig für IT-Freiberufler - Kündigung wegen Eigenbedarf

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Kündigung der Wohnung für berufliche Zwecke des Vermieters erlaubt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung für berufliche Zwecke möglich

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung für berufliche Zwecke möglich

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wohnungsmietern darf gekündigt werden, um Raum für Kanzlei zu schaffen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung auch für berufliche Zwecke

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Benötigung der Mietwohnung für berufliche Zwecke als Kündigungsgrund des Vermieters

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung von Wohnungen für rein berufliche Zwecke

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Beruflicher Nutzungswunsch kann Kündigung des Mietvertrags begründen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigungen von Wohnungen für rein berufliche Zwecke können durchaus möglich sein

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen beruflicher Nutzung aus berechtigtem Interesse möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auch berufliche Zwecke berechtigen zur Eigenbedarfskündigung

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Benötigung der Mietwohnung für berufliche Zwecke als Kündigungsgrund des Vermieters

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen beruflicher Nutzung aus berechtigtem Interesse möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigungsschutz für Wohnraum gelockert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung auch für berufliche Zwecke

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung auch für berufliche Zwecke

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarf aus beruflichen Gründen möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung ist auch für berufliche Zwecke des Vermieters möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung wegen ausschließlich beruflicher Nutzung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung: berechtigtes Interesse auch bei Absicht beruflicher Nutzung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung zur beruflichen Nutzung der Wohnung

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung auch bei geplanter beruflicher Nutzung möglich

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung aus "nur" beruflichen Gründen möglich

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    (vormaligen) Wohnraums?

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verwendung einer Mietwohnung zu beruflichen Zwecken ist ein Kündigungsgrund für Vermieter!

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung von Wohnraum wegen "geschäftlichen" Eigenbedarfs wirksam! (IMR 2013, 3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 225
  • MDR 2013, 25
  • NZM 2013, 22
  • ZMR 2013, 107
  • NJ 2013, 228
  • NJ 2013, 335
  • AnwBl 2012, 376
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.05.2012 - VIII ZR 238/11

    BGH bejaht Kündigungsmöglichkeit zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben des

    Auszug aus BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 330/11
    Sie obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer rechtsfehlerfrei gewonnen Tatsachengrundlage beruht, alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind und der Tatrichter den zutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt hat (Senatsurteile vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 238/11, WuM 2012, 388 Rn. 10; vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 122/06, NJW-RR 2007, 1460 Rn. 11 und VIII ZR 113/06, WuM 2007, 459 Rn. 11).

    Zum anderen ist zu beachten, dass der Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB den in § 573 Abs. 2 BGB genannten Kündigungsgründen gleichgewichtig ist, da sonst der Schutzzweck des Gesetzes vereitelt würde (vgl. BVerfGE 84, 366, 371 f. zu § 564a BGB aF; Senatsurteil vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 238/11, aaO Rn. 13 mwN; Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2011, § 573 Rn. 176).

    Für die Frage, ob ein Interesse als berechtigt nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen ist, kommt es daher auch darauf an, ob es ebenso schwer wiegt wie die in § 573 Abs. 2 BGB beispielhaft aufgeführten Kündigungsgründe (Senatsurteil vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 238/11, aaO).

    Denn auch insofern ist ein dem Kündigungsgrund des Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB "artverwandtes" Interesse vorhanden (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 238/11, aaO Rn. 14).

  • BGH, 05.10.2005 - VIII ZR 127/05

    Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei Zulassung der Revision;

    Auszug aus BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 330/11
    Auch wenn der Vermieter, der eine andere Wohnung in demselben Haus bewohnt, die vermietete Wohnung nicht nur überwiegend, sondern ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit nutzen will, ist das hierdurch begründete Interesse gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB an der Beendigung des Mietverhältnisses den in § 573 Abs. 2 BGB beispielhaft aufgeführten gesetzlichen Kündigungsgründen gleichwertig (Fortführung von BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005, VIII ZR 127/05, NZM 2005, 943).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung überwiegend für eigene gewerbliche Zwecke und nur teilweise für eigene Wohnzwecke nutzen will, das hierdurch begründete Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Grund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht geringer zu bewerten als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken (Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 127/05, NZM 2005, 943).

  • BGH, 23.05.2007 - VIII ZR 122/06

    Eigenbedarf einer KG an Wohnraum

    Auszug aus BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 330/11
    Sie obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer rechtsfehlerfrei gewonnen Tatsachengrundlage beruht, alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind und der Tatrichter den zutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt hat (Senatsurteile vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 238/11, WuM 2012, 388 Rn. 10; vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 122/06, NJW-RR 2007, 1460 Rn. 11 und VIII ZR 113/06, WuM 2007, 459 Rn. 11).

    Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses setzt zum einen voraus, dass der Vermieter vernünftige Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnung hat, die den Nutzungswunsch nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 122/06, aaO Rn. 12).

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 330/11
    Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.).
  • BGH, 23.05.2007 - VIII ZR 113/06

    Inanspruchnahme von Eigenbedarf von Wohnraum durch eine Kommanditgesellschaft

    Auszug aus BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 330/11
    Sie obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer rechtsfehlerfrei gewonnen Tatsachengrundlage beruht, alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind und der Tatrichter den zutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt hat (Senatsurteile vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 238/11, WuM 2012, 388 Rn. 10; vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 122/06, NJW-RR 2007, 1460 Rn. 11 und VIII ZR 113/06, WuM 2007, 459 Rn. 11).
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvR 1324/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

    Auszug aus BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 330/11
    Zum anderen ist zu beachten, dass der Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB den in § 573 Abs. 2 BGB genannten Kündigungsgründen gleichgewichtig ist, da sonst der Schutzzweck des Gesetzes vereitelt würde (vgl. BVerfGE 84, 366, 371 f. zu § 564a BGB aF; Senatsurteil vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 238/11, aaO Rn. 13 mwN; Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2011, § 573 Rn. 176).
  • AG Hamburg, 07.02.2007 - 46 C 109/06
    Auszug aus BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 330/11
    a) Zwar wird in Rechtsprechung und Schrifttum teilweise die Ansicht vertreten, dass ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung nicht vorliege, wenn die zu kündigende Wohnung ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken genutzt werden solle (AG Hamburg, WuM 2007, 710; Staudinger/Rolfs, aaO Rn. 95; Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 573 BGB Rn. 54).
  • BGH, 14.12.2016 - VIII ZR 232/15

    Eigenbedarfskündigung durch GbR zulässig; Anbietpflicht des Vermieters

    Denn der generalklauselartige Kündigungstatbestand ist zwar gleichgewichtig mit den in § 573 Abs. 2 BGB genannten Kündigungsgründen (vgl. BVerfGE 84, 366, 371 f. [zu § 564b BGB aF]; Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 122/06, NJW-RR 2007, 1460, und VIII ZR 113/06, WuM 2007, 459, jeweils Rn. 13; vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 238/11, NJW 2012, 2342 Rn. 13; vom 26. September 2012 - VIII ZR 330/11, NJW 2013, 225 Rn. 13).
  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 45/16

    Kündigung einer Mietwohnung zwecks Nutzung als Büroraum durch den Ehegatten des

    Sie erfordert vielmehr eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls (Bestätigung von Senatsurteile vom 9. Mai 2012, VIII ZR 238/11, NJW 2012, 2342 Rn. 10; vom 26. September 2012, VIII ZR 330/11, NJW 2013, 225 Rn. 12 und Senatsbeschluss vom 20. Juli 2016, VIII ZR 238/15, aaO).

    Auf Seiten des Mieters sind daher - anders als bei den Vermieterinteressen, die vollständig einzufließen haben - (nur) die unabhängig von seiner konkreten Situation bestehenden Belange in die Abwägung einzustellen, also das generell bestehende Interesse, die Wohnung und damit den Lebensmittelpunkt nicht zu verlieren und nicht mit den unbeträchtlichen Kosten und anderen erheblichen Unzuträglichkeiten belastet zu werden, die ein Wohnungswechsel in der Regel mit sich bringt (Bestätigung und Fortführung von Senatsurteil vom 26. September 2012, VIII ZR 330/11, NJW 2013, 225 Rn. 18).

    Neben der Eigentumsgarantie kommt den Grundrechten der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und des Grundrechts auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) regelmäßig keine selbständige Bedeutung zu (insoweit Aufgabe von Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2005, VIII ZR 127/05, NZM 2005, 943, 944, und Senatsurteil vom 26. September 2012, VIII ZR 330/11, NJW 2013, 225 Rn. 16).

    Da die Klägerin die Wohnung nicht zu Wohnzwecken benötigt, sondern sie einer gewerblichen Nutzung (Einrichtung eines weiteren Arbeitsplatzes und Verwendung als Aktenaufbewahrungsraum) zuführen will, ist der Kündigungstatbestand des Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) nicht erfüllt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 127/05, NZM 2005, 943, 944; Senatsurteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 330/11, NJW 2013, 225 Rn. 14).

    b) Die Beantwortung der Frage, ob ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, erfordert eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls (Senatsurteile vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 238/11, NJW 2012, 2342 Rn. 10; vom 26. September 2012 - VIII ZR 330/11, aaO Rn. 12; Senatsbeschluss vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 238/15, WuM 2016, 682 Rn. 9).

    Dessen Bewertungsergebnis kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob es auf einer rechtsfehlerfrei gewonnenen Tatsachengrundlage beruht, alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind und der Tatrichter den zutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt hat (Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 122/06, WuM 2007, 457 Rn. 11 mwN; vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 238/11, aaO; vom 26. September 2012 - VIII ZR 330/11, aaO; Senatsbeschluss vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 238/15, aaO).

    Es hat - dem Amtsgericht folgend - der Entscheidung des Senats vom 26. September 2012 (VIII ZR 330/11, aaO Rn. 14 ff.) entnommen, dass ein Nutzungsbedarf für (frei-)berufliche oder gewerbliche Zwecke den in § 573 Abs. 2 BGB aufgeführten Kündigungsgründen generell gleichzusetzen ist.

    Zwar ist der generalklauselartige Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB den in Absatz 2 dieser Vorschrift beispielhaft genannten Kündigungsgründen gleichgewichtig (BVerfE 84, 366, 371 f. [zu § 564b BGB aF]; Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 122/06, aaO Rn.13 und VIII ZR 113/06, WuM 2007, 459 Rn. 13; vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 238/11, aaO Rn. 13; vom 26. September 2012 - VIII ZR 330/11, aaO Rn. 13).

    (bb) Daraus folgt aber - anders als dies in den bereits angeführten Senatsentscheidungen vom 5. Oktober 2005 (VIII ZR 127/05, aaO) und vom 26. September 2012 (VIII ZR 330/11, aaO Rn. 16) zum Ausdruck kommt - nicht, dass eine dem Vermieter verwehrte Befugnis, eine zu Wohnzwecken vermietete Wohnung zu (frei-)beruflichen oder gewerblichen Zwecken zu nutzen, neben dem Maßstab von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich auch an den Grundrechtsverbürgungen des Art. 12 Abs. 1 GG oder des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen wäre.

    Soweit in den Senatsentscheidungen vom 5. Oktober 2005 (VIII ZR 127/05, aaO) und vom 26. September 2012 (VIII ZR 330/11, aaO) demgegenüber Art. 12 Abs. 1 GG als (allein) maßgeblicher Prüfungsmaßstab herangezogen wurde, hält der Senat hieran im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen nicht fest.

    (ccc) Dagegen weisen die Fälle, in denen eine vermietete Wohnung ausschließlich zu (frei-)beruflichen oder gewerblichen Zwecken genutzt werden soll, eine größere Nähe zu dem Tatbestand der Verwertungskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) auf, weswegen es angesichts des Umstands, dass der Mieter allein aus geschäftlich motivierten Gründen von seinem räumlichen Lebensmittelpunkt verdrängt werden soll, weitere Umstände hinzutreten müssen, um den Vermieterinteressen den Vorzug geben zu können (anders noch Senatsurteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 330/11, aaO Rn. 14 ff.).

    Dies gilt nicht nur für die typisierten Regeltatbestände des § 573 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87, aaO S. 100 f. [zu § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB aF]), sondern auch für den generalklauselartigen Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Ersten WKSchG, BT-Drucks. VI/1549, S. 8; BVerfGE 79, 292, 303 [zu § 564b Abs. 1 BGB aF]; Senatsurteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 330/11, aaO Rn. 18).

  • BGH, 10.05.2017 - VIII ZR 292/15

    BGH führt seine Rechtsprechung zur Anwendung der Generalklausel bei

    (a) Der generalklauselartige Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB ist den in Absatz 2 dieser Vorschrift beispielhaft genannten Kündigungsgründen gleichgewichtig (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 238/11, aaO; vom 26. September 2012 - VIII ZR 330/11, NJW 2013, 225 Rn. 13; vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, aaO; vgl. auch BVerfGE 84, 366, 371 f. [zu § 564b BGB aF]).

    Dessen Bewertungsergebnis kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob es auf einer rechtsfehlerfreien Tatsachengrundlage beruht, alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind und der Tatrichter den rechtlich zutreffenden Maßstab angewandt hat (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 330/11, NJW 2013, 225 Rn. 12; vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, aaO Rn. 15; Senatsbeschluss vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 238/15, WuM 2016, 682 Rn. 9).

  • BGH, 20.07.2016 - VIII ZR 238/15

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung bei unwirksamer

    Die Beantwortung der genannten Frage ist demgemäß auch nicht einer vom Berufungsgericht - hier mit Blick auf die Bedeutung und Gewichtung eines nachträglichen Zahlungsausgleichs - erhofften Verallgemeinerung und Systematisierung durch das Revisionsgericht zugänglich; dieses kann das - von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängige - Ergebnis der wertenden Betrachtung des Tatrichters vielmehr nur darauf überprüfen, ob die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt worden sind (Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 281/13, NJW 2015, 2417 Rn. 19; vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Rn. 12; vom 26. September 2012 - VIII ZR 330/11, NJW 2013, 225 Rn. 12; jeweils mwN).
  • BGH, 21.08.2018 - VIII ZR 186/17

    Rechtmäßigkeit einer Eigenbedarfskündigung zum Zwecke der Nutzung der Wohnung als

    Denn bei der Härteregelung nach § 574 BGB und dem dort geregelten Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses, in deren Rahmen - und nicht in dem des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB - die besonderen Belange des Mieters im Einzelfall (individuelle Härte) auf dessen Widerspruch hin berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 330/11, NJW 2013, 225 Rn. 18; vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, NJW 2017, 2018 Rn. 49 mwN), handelt es sich um einen selbständigen Teil des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff - hier namentlich dem Vorliegen von Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB - beurteilt werden (so bereits Senatsbeschluss vom 14. September 2010 - VIII ZR 83/10, WuM 2010, 680 Rn. 1 f.) und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, aaO Rn. 14; Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 21; jeweils mwN; vom 12. Juni 2018 - VIII ZR 121/17, aaO).
  • BGH, 16.12.2020 - VIII ZR 70/19

    Kündigung eines Wohnraummietvertrags zum Zwecke des Abbruchs eines Teils des

    bb) Hiernach erfordert die Beantwortung der Frage, ob ein im Sinne der vorgenannten Grundsätze berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (Senatsurteile vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 238/11, aaO Rn. 10; vom 26. September 2012 - VIII ZR 330/11, aaO Rn. 12; Senatsbeschluss vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 238/15, WuM 2016, 682 Rn. 9).
  • LG Berlin, 12.08.2015 - 65 S 531/14

    Wohnraummiete in Berlin: Eigenbedarfskündigung bei beabsichtigter Nutzung für

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Wunsch des Vermieters, seine Wohnung nur teilweise oder gar nicht für Wohnzwecke, sondern für berufliche Zwecke zu nutzen, nicht geringer zu bewerten als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nur beispielhaft geregelte Bedarf zu Wohnzwecken; das berechtigte Interesse ergibt sich - so der Bundesgerichtshof - dann aus der allgemeineren Regelung in § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGH Versäumnisurteil v. 26. September 2012 - VIII ZR 330/11, in: NJW 2013, 225; Beschluss v. 5. Oktober 2005 - VIII ZR 127/05, in: NZM 2005, 943 = Grundeigentum 2005, 1548).
  • LG Freiburg, 01.07.2021 - 3 S 89/20

    Ordentliche Kündigung eines Mietverhältnis über eine Genossenschaftswohnung wegen

    Auf Seiten des Mieters sind daher - anders als bei den Vermieterinteressen, die vollständig einzufließen haben - (nur) die unabhängig von seiner konkreten Situation bestehenden Belange in die Abwägung einzustellen, also das generell bestehende Interesse, die Wohnung und damit den Lebensmittelpunkt nicht zu verlieren und nicht mit den unbeträchtlichen Kosten und anderen erheblichen Unzuträglichkeiten belastet zu werden, die ein Wohnungswechsel in der Regel mit sich bringt (BGH vom 26.9.2012 - VIII ZR 330/11 - BGH vom 29.3.2017 - VIII ZR 45/16 - juris-Rn. 49).
  • AG Hamburg-Wandsbek, 06.01.2016 - 711a C 262/14

    Eigenbedarfskündigung einer Mietwohnung zugunsten der Eltern: Anforderungen an

    Hierbei verlangt die Rechtsprechung, dass der Vermieter vernünftige Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnung hat, die den Nutzungswunsch nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2012, VIII ZR 330/11, Tz. 13 m.w.N., juris).
  • AG Göttingen, 30.04.2014 - 71 IK 48/14

    Keine Sperrfrist bei Versagung der RSB gem. § 298 InsO im Erstverfahren

    Der übrigen Sperrfristrechtsprechung ist durch die Gesetzesänderung der Boden entzogen worden (Ahrens NJW-Spezial 2013, 34; Frind ZInsO 2013, 1448, 1450; Waltenberger ZInsO 2013, 1458, 1460; Henning ZVI 2014, 7, 10; Schmerbach NZI 2012, 689, 692; ders.VIA 2013, 41, 42; ders. NZI 2013, 566, 569).
  • AG Köln, 19.12.2013 - 220 C 440/13

    Anforderungen an die Begründung der Kündigung eines Wohnungsmietverhältnisses

  • LG Hamburg, 14.02.2013 - 307 S 59/12

    Eigenbedarfskündigung des Mieters - Härtegründe des Mieters

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