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   BGH, 14.11.1979 - VIII ZR 333/78   

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https://dejure.org/1979,3920
BGH, 14.11.1979 - VIII ZR 333/78 (https://dejure.org/1979,3920)
BGH, Entscheidung vom 14.11.1979 - VIII ZR 333/78 (https://dejure.org/1979,3920)
BGH, Entscheidung vom 14. November 1979 - VIII ZR 333/78 (https://dejure.org/1979,3920)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuordnung von Zahlungen zu Vermögensmassen - Charakterisierung erbrachter Tilgungsraten in personeller Hinsicht für eine auf dem Grundstück eines Dritten lastenden Hypothek - Bewertung erbrachter Leistungen als unentgeltliche Zuwendungen - Erstattungsansprüche auf Grund ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 1980, 21
  • MDR 1980, 309
  • DB 1980, 686
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.03.1960 - VIII ZR 142/59
    Auszug aus BGH, 14.11.1979 - VIII ZR 333/78
    Sollte der Gemeinschuldner insoweit auf die Geltendmachung seines Erstattungsanspruches gegenüber der Beklagten verzichtet haben, dann wäre dieser Verzicht, die Aufgabe eines Anspruchs ohne Gegenleistung also, eine unentgeltliche Zuwendung, die von der rechtzeitig erklärten Anfechtung der Klägerin erfaßt wäre; denn den Sachverhalt, auf den sich ihre Anfechtung bezieht, nämlich die Zahlungen von Zins- und Tilgungsraten an die GB durch den Gemeinschuldner, hat die Klägerin in ihrer Klage hinreichend deutlich bezeichnet (Senatsurteil vom 29. März 1960 - VIII ZR 142/59 = WM 1960, 546).
  • RG, 12.05.1930 - VI 445/29

    1. Welche Ansprüche hat der Veräußerer eines Grundstücks gegen den Käufer, wenn

    Auszug aus BGH, 14.11.1979 - VIII ZR 333/78
    Hier hat sich, nachdem für das Revisionsverfahren, wie dargelegt, davon auszugehen ist, daß die anläßlich des Grundstueksverkaufs zwischen dem Gemeinschuldner und den Käufern vereinbarte Schuldübernahme noch nicht genehmigt ist, an dem für den Gemeinschuldner bestehenden Befreiungsanspruch (§§ 415 Abs. 3, 329 BGB) gegen die Beklagte als anteilsmäßige Käuferin nichts geändert (RGZ 129, 27, 29).
  • BGH, 04.03.1999 - IX ZR 63/98

    Anfechtbarkeit unentgeltlicher Verfügung

    Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu früher ergangenen Entscheidungen (BGH, Urt. v. 14. November 1979 - VIII ZR 333/78, ZIP 1980, 21, 22; v. 23. November 1981 - VIII ZR 190/80, ZIP 1982, 76).

    Der Bundesgerichtshof hat schon damals darauf hingewiesen, daß in einem Verzicht des Gemeinschuldners auf diesen Erstattungsanspruch eine unentgeltliche Zuwendung zu sehen wäre (Urt. v. 14. November 1979, aaO S. 22).

  • BGH, 14.02.2014 - V ZR 100/13

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Abgabenschuld aus der Herstellung der

    a) Ein solcher Anspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Wohnungseigentümer - wie hier - die Forderung aus dem Leistungsbescheid begleicht, ohne dies mit der Gemeinschaft zuvor abzustimmen (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. November 1979 - VIII ZR 333/78, MDR 1980, 309; Senat, Urteil vom 12. Juli 1991 - V ZR 204 /90, NJW 1991, 2899, 2900 zur Erfüllungsübernahme).
  • BGH, 04.03.1999 - IX ZR 43/98

    Unentgeltlichkeit einer Verfügung

    Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu früher ergangenen Entscheidungen (BGH, Urt. v. 14. November 1979 - VIII ZR 333/78, ZIP 1980, 21, 22; v. 23. November 1981 - VIII ZR 190/80, ZIP 1982, 76).

    Der Bundesgerichtshof hat schon damals darauf hingewiesen, daß in einem Verzicht des Gemeinschuldners auf diesen Erstattungsanspruch eine unentgeltliche Zuwendung zu sehen wäre (Urt. v. 14. November 1979, aaO S. 22).

  • BGH, 23.11.1981 - VIII ZR 190/80

    Verkauf eines Hausgrundstücks - Anfechtungsrecht eines Konkursverwalters für das

    Wenn der Gemeinschuldner nach dem Erwerb der Grundstückshälfte durch den Beklagten weiter die Zins- und Tilgungsleistungen für die Hypothek und schließlich auch den gesamten noch offenen Schuldbetrag an die G. bezahlte, dann tilgte er seine persönliche Schuld aus dem Hypothekendarlehen gegenüber der G. Eine unentgeltliche Zuwendung an den Beklagten erbrachte er damit nicht (BGH Urteil vom 14. November 1979 - VIII ZR 333/78 = WM 1980, 32 - ZIP 1980, 21).

    Die Entnahmen vermehrten - auch steuerrechtlich - sein Vermögen, das allerdings durch die Weiterleitung des Geldes auf seine Anweisung zugunsten der Erwerber des Grundstücks wieder vermindert wurde (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1979 aaO).

  • LG Essen, 20.10.2009 - 17 O 38/09

    Hingabe eines Wechsels durch den Insolvenzschuldner ist als unentgeltliche

    Das ist der Fall, wenn die Insolvenzschuldnerin die Erfüllung vornimmt, ohne dem Schuldner der übernommenen Verbindlichkeit, dessen Gläubiger oder einem Dritten hierzu verpflichtet zu sein, und er weder die Forderung des Gläubigers noch einen Anspruch hierauf noch sonst ein Entgelt erwirbt (BGH 14.11.1979, ZIP 1980, S. 21; BGH 1992 NJW 1992, 2421, 2422).
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