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   BGH, 22.05.2002 - VIII ZR 337/00   

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https://dejure.org/2002,2047
BGH, 22.05.2002 - VIII ZR 337/00 (https://dejure.org/2002,2047)
BGH, Entscheidung vom 22.05.2002 - VIII ZR 337/00 (https://dejure.org/2002,2047)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00 (https://dejure.org/2002,2047)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Berufungsgericht - Erstinstanzliche Aussage - Beweiswürdigung - Zeuge - Protokollierte Aussage - Vernehmungsverzicht - Aufklärungspflicht

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zeugen, Pflicht des Gerichts zur Vernehmung von -

  • Judicialis

    ZPO § 398 Abs. 1; ; ZPO § 139 a.F.

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 398 Abs. 1; ZPO § 139 a. F.
    Rechtspflicht zur wiederholten Vernehmung eines Zeugen L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 398 Abs. 1 § 139 (a.F.)
    Pflicht des Berufungsgerichts zur erneuten Vernehmung eines Zeugen; Umfang des Verzichts auf einen Zeugen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zivilprozess - wiederholte Zeugenvernehmung in der Berufungsinstanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1500
  • MDR 2002, 1267
  • VersR 2003, 387
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.09.1992 - VIII ZR 196/91

    Widerruf nach Abzahlungsgesetz bei Bierlieferungsvertrag

    Auszug aus BGH, 22.05.2002 - VIII ZR 337/00
    So ist eine erneute Vernehmung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unter anderem dann geboten, wenn das Berufungsgericht der Aussage eine andere Tragweite, ein anderes Gewicht oder eine vom Wortsinn abweichende Auslegung geben will oder wenn es die protokollierten Angaben des Zeugen für zu vage und präzisierungsbedürftig hält (Senatsurteil vom 30. September 1992 - VIII ZR 196/91 = BGHR ZPO § 398 Abs. 1, Ermessen 14 = NJW 1993, 64 = WM 1992, 2104 unter II 2 a, insoweit in BGHZ 119, 283 nicht abgedruckt).
  • BGH, 03.06.1997 - VI ZR 133/96

    Aufklärungspflicht des Berufungsgerichts

    Auszug aus BGH, 22.05.2002 - VIII ZR 337/00
    Das Berufungsgericht hätte deshalb aufgrund seiner Aufklärungspflicht gemäß § 139 Abs. 1 ZPO bei der Klägerin nachfragen müssen, bevor es den ursprünglichen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen W. als nicht mehr gestellt erachtete (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96, NJW 1998, 155 unter II 2 c bb).
  • BGH, 18.10.2006 - IV ZR 130/05

    Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes einer Entwendung eines Tresors

    Danach ist es erforderlich, Zeugen erneut zu vernehmen, wenn das Berufungsgericht eine protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen oder werten will (BGH, Urteile vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00 - NJW-RR 2002, 1500 unter II 1; vom Dezember 2002 - XI ZR 290/01 - BGH-Report 2003, 453 unter II 1 a und b; vom 28. November 1995 - XI ZR 37/95 - WM 1996, 196 unter III 3).
  • BGH, 12.01.2006 - VII ZR 2/04

    Berufung auf die fehlende Prüffähigkeit der Architektenschlussrechnung

    Dem Berufungsgericht ist es nicht grundsätzlich verwehrt, die Aussage eines erstinstanzlich vernommenen Zeugen auch ohne dessen wiederholte Vernehmung entgegen der Würdigung des Erstrichters für zur Beweisführung nicht ausreichend zu erachten, sofern sich nicht die Pflicht zu erneuter Vernehmung aus Zweifeln an der Vollständigkeit und Richtigkeit der protokollierten Aussage ergibt (BGH, Urteil vom 30. September 1992 - VIII ZR 196/91, NJW 1993, 64; Urteil vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00, NJW-RR 2002, 1500).
  • BGH, 05.05.2015 - XI ZR 326/14

    Berufungsverfahren: Gehörsverstoß durch unterlassene erneute Vernehmung eines

    Das Berufungsgericht ist in einem solchen Fall nach § 398 ZPO verpflichtet, in erster Instanz vernommene Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es deren protokollierte Aussagen anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will (BVerfG, NJW 2011, 49 Rn. 14; BGH, Urteil vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00, NJW-RR 2002, 1500; Senatsbeschluss vom 1. April 2014 - XI ZR 171/12, BKR 2014, 295 Rn. 18).
  • BGH, 22.07.2015 - V ZR 245/14

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Unterlassen der

    Im Einzelfall kann es sich zur Rechtspflicht auf Wiederholung der Zeugenvernehmung verdichten (BGH, Urteil vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00, NJW-RR 2002, 1500 mwN).

    Demgegenüber ist eine erneute Vernehmung geboten, wenn das Berufungsgericht die protokollierte Aussage anders verstehen will als die Richter der Vorinstanz, und zwar insbesondere dann, wenn die Aussage des Zeugen widersprüchlich oder mehrdeutig ist und es für die Auffassung des Erstrichters nicht an jedem Anhaltspunkt in der protokollierten Aussage fehlt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00, NJW-RR 2002, 1500).

  • OLG Stuttgart, 17.03.2020 - 6 U 194/18

    Haftung für Querschnittslähmung aufgrund eines Sturzes in Kletterhalle

    Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann aber unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen, die Wahrheitsliebe des Zeugen (d.h. seine Glaubwürdigkeit) noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit (d.h. die Glaubhaftigkeit) seiner Aussage betreffen (BGH, Beschl. v. 21.03.2012 - XII ZR 18/11, NJW-RR 2012, 704; BGH, Urteil vom 22.05.2002 - VIII ZR 337/00, NJW-RR 2002, 1500).
  • BGH, 18.04.2013 - V ZR 231/12

    Ersatz der Kaufvertragsabwicklungskosten nach Anfechtung wegen arglistiger

    Im Einzelfall kann es sich zur Rechtspflicht auf Wiederholung der Zeugenvernehmung verdichten (BGH, Urteil vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00, NJW-RR 2002, 1500 mwN).

    Demgegenüber ist eine erneute Vernehmung geboten, wenn das Berufungsgericht die protokollierte Aussage anders verstehen will als die Richter der Vorinstanz, und zwar insbesondere dann, wenn die Aussage des Zeugen widersprüchlich oder mehrdeutig ist und es für die Auffassung des Erstrichters nicht an jedem Anhaltspunkt in der protokollierten Aussage fehlt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00, NJW-RR 2002, 1500).

  • OLG Brandenburg, 30.03.2011 - 13 U 16/10

    Werkvertrag: Beweislast bei vom Unternehmer behaupteter

    Allerdings ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine erneute Vernehmung des Zeugen geboten, wenn das Berufungsgericht der Aussage eine andere Tragweite, ein anderes Gewicht oder eine vom Wortsinn abweichende Auslegung geben will oder wenn es die protokollierten Angaben des Zeugen für zu vage und präzisierungsbedürftig hält (BGH ebd.; Urteil vom 22.5.2002, VIII ZR 337/00).
  • BGH, 13.01.2005 - VII ZR 28/04

    Rechtstellung des Bestellers bei Nichtstellung der geforderten Sicherheit

    Ein Fall, in dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00, NJW-RR 2002, 1500) eine erneute Vernehmung eines Zeugen geboten ist, lag nicht vor.
  • BGH, 21.03.2012 - XII ZR 18/11

    Beweisaufnahme im Berufungsverfahren: Erneute Vernehmung eines Zeugen

    Das Berufungsgericht ist deshalb verpflichtet, einen in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es die protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will (BGH Beschlüsse vom 21. Juni 2011 - II ZR 103/10 - MDR 2011, 1133 Rn. 7; vom 10. November 2010 - IV ZR 122/09 - NJW 2011, 1364 Rn. 5 f.; vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09 -NJW-RR 2009, 1291 Rn. 5 f.; BGH Urteil vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00 -NJW-RR 2002, 1500).
  • BGH, 21.06.2011 - II ZR 103/10

    Berufungsverfahren: Pflicht des Berufungsgerichts zur erneuten Vernehmung von

    So hat der Bundesgerichtshof etwa eine Pflicht zur nochmaligen Vernehmung eines Zeugen angenommen, wenn das erstinstanzliche Gericht die Worte "es war besprochen worden" dahin verstanden hat, der Zeuge habe damit ausdrücken wollen, die Parteien seien sich im Gespräch über den besprochenen Punkt einig geworden, während das Berufungsgericht diese Äußerung lediglich im Sinne einer ergebnislosen Erörterung werten will (BGH, Urteil vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00, NJW-RR 2002, 1500 f.; ebenso BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 5 f.).
  • BGH, 05.04.2006 - IV ZR 253/05

    Anforderungen an den Umfang der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz

  • BGH, 21.10.2020 - XII ZR 114/19

    Pflicht des Berufungsgerichts zur erneuten Vernehmung von Zeugen durch anderes

  • BGH, 15.01.2013 - XI ZR 8/12

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Kausalität von

  • BGH, 02.11.2005 - IV ZR 57/05

    Begriff des Scheingeschäfts

  • BGH, 21.04.2010 - IV ZR 172/09

    Beweisaufnahme: Erforderlichkeit einer erneuten Zeugenvernehmung durch das

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2016 - 16 U 38/15

    Pflichten eines freien, nicht bankmäßig gebundenen Anlageberaters zur anleger-

  • BGH, 11.09.2012 - XI ZR 476/11

    Verpflichtung einer Bank zur Aufklärung des Anlegers über die an sie fließende

  • BGH, 16.07.2008 - IV ZR 309/07

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage

  • BGH, 10.05.2006 - XII ZR 23/05

    Umfang des Verzichts auf eine Zeugen

  • BGH, 17.07.2002 - VIII ZR 151/01

    Erneute Vernehmung von Zeugen durch das Berufungsgericht

  • BGH, 14.05.2013 - XI ZR 274/12

    Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage an einem Windparkfonds;

  • BGH, 20.01.2015 - X ZR 87/13

    Nichtigkeit einer Schenkung aufgrund behaupteter Geschäftsunfähigkeit sowie

  • LG Köln, 06.03.2008 - 13 S 368/07

    Zweifel an der Richtigkeit einer Beweiswürdigung; Darlegungsanforderungen an ein

  • OLG München, 23.01.2012 - 19 U 3851/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Erstreckung des Schadensersatzanspruchs wegen

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