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   BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 339/10   

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https://dejure.org/2011,3163
BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 339/10 (https://dejure.org/2011,3163)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2011 - VIII ZR 339/10 (https://dejure.org/2011,3163)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10 (https://dejure.org/2011,3163)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 3 AVBFernwärmeV vom 20.06.1980, § 24 Abs 4 AVBFernwärmeV vom 04.11.2010
    Energielieferungsvertrag: Anforderungen an die Ausgestaltung von Preisanpassungsklauseln eines Fernwärmeunternehmens

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an Anpassungsklauseln für den Arbeitspreis gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärme V; Notwendigkeit des Anknüpfens an die tatsächliche Entwicklung des bei der Wärmeerzeugung überwiegend eingesetzten Brennstoffs bei einer Preisanpassung; Zulässigkeit der Verwendung ...

  • Betriebs-Berater

    Zur Verwendung von Anpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

  • rewis.io

    Energielieferungsvertrag: Anforderungen an die Ausgestaltung von Preisanpassungsklauseln eines Fernwärmeunternehmens

  • ra.de
  • rewis.io

    Energielieferungsvertrag: Anforderungen an die Ausgestaltung von Preisanpassungsklauseln eines Fernwärmeunternehmens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an Anpassungsklauseln für den Arbeitspreis gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärme V; Notwendigkeit des Anknüpfens an die tatsächliche Entwicklung des bei der Wärmeerzeugung überwiegend eingesetzten Brennstoffs bei einer Preisanpassung; Zulässigkeit der Verwendung ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Preisanpassungsklausel in Fernwärmelieferverträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Verwendung von Anpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

  • brs-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Preisanpassungsklausel in einem Fernwärmeliefervertrag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

Besprechungen u.ä. (2)

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    BGH urteilt zum vierten Mal in diesem Jahr zu Preisanpassungen im Fernwärmebereich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fernwärme: Preiskoppelung an Index nur bei Orientierung an Markt- und Kostenentwicklung! (IMR 2011, 1024)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3222
  • ZIP 2011, 2153 (Ls.)
  • MDR 2011, 1030
  • NZM 2012, 325
  • WM 2011, 1910
  • BB 2011, 2049
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 273/09

    Zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

    Auszug aus BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 339/10
    § 24 Abs. 4 (Abs. 3 in der Fassung vom 20. Juni 1980) AVBFernwärmeV erfordert bei Anpassungsklauseln für den Arbeitspreis, dass zur Wahrung der kostenmäßigen Zusammenhänge als Bemessungsgröße ein Indikator verwendet wird, der an die tatsächliche Entwicklung des bei der Wärmeerzeugung überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. April 2011, VIII ZR 273/09, WM 2011, 1048).

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, schneidet § 30 AVBFernwärmeV dem Kunden nicht die Möglichkeit ab, bereits im Abrechnungsprozess die vertraglichen Grundlagen seiner Leistungspflicht zu klären, wozu auch die Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel gehört (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, WM 2011, 1048 Rn. 49 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und VIII ZR 66/09, WM 2011, 1042 Rn. 15 ff.).

    Jedoch richten sich bei der Versorgung mit Fernwärme die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien eines Wärmelieferungsvertrages grundsätzlich nach der gemäß § 27 AGBG als Rechtsverordnung erlassenen AVBFernwärmeV (vgl. im Einzelnen Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09, aaO Rn. 23 ff.; VIII ZR 273/09, aaO Rn. 22 ff., jeweils mwN; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10 Rn. 28, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen zwischen Lieferanten und Abnehmern von Fernwärme unterliegen daher regelmäßig nicht der Überprüfung nach §§ 307 ff. BGB oder §§ 9 ff. AGBG (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO, und VIII ZR 66/09, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO; vgl. ferner Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, BGHZ 100, 1, 4, 6 f.).

    Eine solche Inhaltskontrolle findet bei derartigen Verträgen nur dann statt, wenn entweder die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV vorliegen oder wenn es sich um Wärmelieferungsverträge mit Industriekunden handelt (§ 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV; vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO 23 f., und VIII ZR 66/09, aaO Rn. 24 f.; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO).

    Preisanpassungsregelungen wie die von der Klägerin verwendete sind daher - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - ausschließlich an den Vorgaben der - hier einschlägigen - Spezialregelung des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF zu messen (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 24 ff.; VIII ZR 66/09, aaO Rn. 25 ff.; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO Rn. 38 f.; in der Neufassung vom 4. November 2010 [BGBl. I S. 1483] ist die genannte Bestimmung in Abs. 4 enthalten).

    Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet werden, zum anderen soll aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise "nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann" (vgl. BR-Drucks. 90/80, abgedruckt bei Witzel/Topp, Allgemeine Versorgungsbedingungen für Fernwärme, 2. Aufl., S. 255 f.; Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 33; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO Rn. 40).

    Vor diesem Hintergrund hat er sich für eine Kombination von Kosten- und Marktelement (Kosten der Erzeugung einerseits und Bereitstellung von Fernwärme und Marktverhältnisse andererseits) entschieden (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO).

    Diesen zwei Bemessungsfaktoren weist § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF an sich den gleichen Rang zu und lässt Abstufungen nur im Rahmen der Angemessenheit zu (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 44 mwN).

    Die Erzeugungskosten hängen in der Regel überwiegend von den Brennstoffkosten ab, während die Bereitstellungskosten vor allem durch die Lohnkosten und in geringem Maße durch die Materialkosten bestimmt werden (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 39 mwN).

    aa) Da Kostenorientierung nicht Kostenechtheit bedeutet, zwingt § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF das Versorgungsunternehmen zwar nicht dazu, seine Preise spiegelbildlich zur jeweiligen Kostenstruktur auszugestalten (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 38; vgl. auch BR-Drucks. 459/79, S. 11).

    Der Grundsatz der Kostenorientierung ist jedoch dann nicht mehr gewahrt, wenn sich die verwendete Preisanpassungsklausel nicht hinreichend an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 41; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO Rn. 43; vgl. ferner BR-Drucks. 459/79, aaO).

    Dies erfordert, dass als Bemessungsgröße ein Indikator gewählt wird, der an die tatsächliche Entwicklung der Kosten des bei der Wärmeerzeugung überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO).

    Auch wenn der Preis für leichtes Heizöl die Preise der anderen Energieträger weitgehend mitbestimmt, ist angesichts der gerichtsbekannten (§ 291 ZPO) Vielfältigkeit der in der Praxis anzutreffenden Ausgestaltungen einer solchen Preisanbindung die Anknüpfung von Preisanpassungen an einen Parameter für leichtes Heizöl nicht ohne weiteres mit der Kostenentwicklung bei Erdgasbezugskosten gleichzusetzen (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 40).

    Abgesehen davon, dass es auch insoweit an Feststellungen dazu fehlt, inwieweit der Lohnfaktor der konkreten Kostensituation der Klägerin entspricht, erfordert § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF eine Berücksichtigung der Brennstoffkosten, denn bei der Wärmeerzeugung fallen nicht nur Lohnkosten, sondern vor allem auch Kosten für die hierzu verwendeten Energieträger an (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 39, 41).

    Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 46), begegnet diese Ansicht aber schon im Ansatz Bedenken, denn bei der Gewinnung zweier Endprodukte (Elektrizität und Abwärme) durch den Einsatz eines Brennstoffes bei der Kraft-Wärme-Kopplung können die Kosten der eingesetzten Brennstoffe nicht allein der Elektrizitätserzeugung zugeordnet werden.

    (2) § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF verlangt nicht, dass sich die Tarife spiegelbildlich zu der Kostenstruktur des Unternehmens entwickeln (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 38; vgl. auch BR-Drucks. 459/79, S. 11).

  • BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 37/10

    Erhöhung des Fernwärmepreises: Inhaltskontrolle von Allgemeinen

    Auszug aus BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 339/10
    Eine derartige Kostenorientierung fehlt bei der bloßen Berücksichtigung eines Indexes für den eingesetzten Energieträger, es sei denn, es wäre sichergestellt, dass sich die konkreten Kosten der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme im Wesentlichen, wenn auch mit gewissen Spielräumen, in gleicher Weise entwickelten wie der Index (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. Juli 2011, VIII ZR 37/10).

    Jedoch richten sich bei der Versorgung mit Fernwärme die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien eines Wärmelieferungsvertrages grundsätzlich nach der gemäß § 27 AGBG als Rechtsverordnung erlassenen AVBFernwärmeV (vgl. im Einzelnen Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09, aaO Rn. 23 ff.; VIII ZR 273/09, aaO Rn. 22 ff., jeweils mwN; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10 Rn. 28, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen zwischen Lieferanten und Abnehmern von Fernwärme unterliegen daher regelmäßig nicht der Überprüfung nach §§ 307 ff. BGB oder §§ 9 ff. AGBG (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO, und VIII ZR 66/09, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO; vgl. ferner Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, BGHZ 100, 1, 4, 6 f.).

    Eine solche Inhaltskontrolle findet bei derartigen Verträgen nur dann statt, wenn entweder die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV vorliegen oder wenn es sich um Wärmelieferungsverträge mit Industriekunden handelt (§ 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV; vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO 23 f., und VIII ZR 66/09, aaO Rn. 24 f.; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO).

    Preisanpassungsregelungen wie die von der Klägerin verwendete sind daher - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - ausschließlich an den Vorgaben der - hier einschlägigen - Spezialregelung des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF zu messen (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 24 ff.; VIII ZR 66/09, aaO Rn. 25 ff.; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO Rn. 38 f.; in der Neufassung vom 4. November 2010 [BGBl. I S. 1483] ist die genannte Bestimmung in Abs. 4 enthalten).

    Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet werden, zum anderen soll aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise "nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann" (vgl. BR-Drucks. 90/80, abgedruckt bei Witzel/Topp, Allgemeine Versorgungsbedingungen für Fernwärme, 2. Aufl., S. 255 f.; Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 33; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO Rn. 40).

    Vor diesem Hintergrund hat er sich für eine Kombination von Kosten- und Marktelement (Kosten der Erzeugung einerseits und Bereitstellung von Fernwärme und Marktverhältnisse andererseits) entschieden (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO).

    Der Grundsatz der Kostenorientierung ist jedoch dann nicht mehr gewahrt, wenn sich die verwendete Preisanpassungsklausel nicht hinreichend an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 41; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO Rn. 43; vgl. ferner BR-Drucks. 459/79, aaO).

    bb) Eine derartige Kostenorientierung fehlt aber bei der bloßen Berücksichtigung eines Indexes für den eingesetzten Energieträger, es sei denn, es wäre sichergestellt, dass sich die konkreten Kosten der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - in gleicher Weise entwickelten wie der Index (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO).

    (1) Während mit dem Arbeitspreis die konkret abgenommene Wärmemenge vergütet wird, werden mit dem - nicht vom Verbrauch, sondern von der vorzuhaltenden Höchstlast abhängigen (Ziffer 6 der Preisregelung "SG") - Grundpreis regelmäßig die Investitions- und Vorhaltekosten des Energieversorgers abgegolten (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10 Rn. 36).

    bb) Die Auslegung dieser Allgemeinen Versorgungsbedingung unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO Rn. 30 mwN) und hat nach den in §§ 305 ff. BGB niedergelegten Maßstäben zu erfolgen.

    Soweit die Auslegungsfrage aber nicht auf diesen Besonderheiten beruht, ist ein Rückgriff auf die zu §§ 305 ff. BGB entwickelten Grundsätze möglich, die ohnehin weitgehend bereits bei Erlass der Vorgängerreglung (§§ 1 ff. AGBG) durch die Rechtsprechung entwickelt waren und daher zunächst unabhängig von einer Kodifizierung auf derartige Verträge Anwendung fanden (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO Rn. 29; vgl. auch Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Einl. Rn. 6).

  • BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 66/09

    Zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

    Auszug aus BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 339/10
    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, schneidet § 30 AVBFernwärmeV dem Kunden nicht die Möglichkeit ab, bereits im Abrechnungsprozess die vertraglichen Grundlagen seiner Leistungspflicht zu klären, wozu auch die Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel gehört (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, WM 2011, 1048 Rn. 49 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und VIII ZR 66/09, WM 2011, 1042 Rn. 15 ff.).

    Jedoch richten sich bei der Versorgung mit Fernwärme die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien eines Wärmelieferungsvertrages grundsätzlich nach der gemäß § 27 AGBG als Rechtsverordnung erlassenen AVBFernwärmeV (vgl. im Einzelnen Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09, aaO Rn. 23 ff.; VIII ZR 273/09, aaO Rn. 22 ff., jeweils mwN; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10 Rn. 28, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen zwischen Lieferanten und Abnehmern von Fernwärme unterliegen daher regelmäßig nicht der Überprüfung nach §§ 307 ff. BGB oder §§ 9 ff. AGBG (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO, und VIII ZR 66/09, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO; vgl. ferner Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, BGHZ 100, 1, 4, 6 f.).

    Eine solche Inhaltskontrolle findet bei derartigen Verträgen nur dann statt, wenn entweder die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV vorliegen oder wenn es sich um Wärmelieferungsverträge mit Industriekunden handelt (§ 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV; vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO 23 f., und VIII ZR 66/09, aaO Rn. 24 f.; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO).

    Preisanpassungsregelungen wie die von der Klägerin verwendete sind daher - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - ausschließlich an den Vorgaben der - hier einschlägigen - Spezialregelung des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF zu messen (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 24 ff.; VIII ZR 66/09, aaO Rn. 25 ff.; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO Rn. 38 f.; in der Neufassung vom 4. November 2010 [BGBl. I S. 1483] ist die genannte Bestimmung in Abs. 4 enthalten).

    Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass die Preisregelung "SG" den Transparenzanforderungen des § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 AVBFernwärmeV aF genügt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 270/05, NJW 2007, 210 Rn. 10 f.; vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09, aaO Rn. 35 ff.).

  • BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07

    Erdgassondervertrag

    Auszug aus BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 339/10
    aa) Zwar gilt auch für den Fernwärmebezug, dass der Energieversorger verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen (vgl. für den Gaspreis BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 26; Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 28).
  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag

    Auszug aus BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 339/10
    aa) Zwar gilt auch für den Fernwärmebezug, dass der Energieversorger verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen (vgl. für den Gaspreis BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 26; Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 28).
  • BGH, 28.01.1987 - VIII ZR 37/86

    Rückwirkende Inkraftsetzung; Wirksamkeit von Altverträgen

    Auszug aus BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 339/10
    Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen zwischen Lieferanten und Abnehmern von Fernwärme unterliegen daher regelmäßig nicht der Überprüfung nach §§ 307 ff. BGB oder §§ 9 ff. AGBG (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO, und VIII ZR 66/09, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO; vgl. ferner Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, BGHZ 100, 1, 4, 6 f.).
  • BGH, 11.10.2006 - VIII ZR 270/05

    Kontrolle der Preisgestaltung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens

    Auszug aus BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 339/10
    Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass die Preisregelung "SG" den Transparenzanforderungen des § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 AVBFernwärmeV aF genügt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 270/05, NJW 2007, 210 Rn. 10 f.; vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09, aaO Rn. 35 ff.).
  • OLG Brandenburg, 21.06.2006 - 7 U 175/05

    Fernwärmevertrag: Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel; Durchführung einer

    Auszug aus BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 339/10
    Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV sollen die "jeweiligen Verhältnisse" auf dem "Wärmemarkt" maßgebend sein, also nicht nur das Marktsegment Fernwärme (vgl. hierzu OLG Brandenburg, ZNER 2006, 269, 270; Witzel in Witzel/Topp, aaO, S. 181; Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand Februar 1991, § 24 AVBFernwärmeV Rn. 7; Hermann in Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, 1984, § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV Rn. 22; Fricke N&R 2010, 71, 74; Wollschläger/Beermann, CuR 2010, 62, 64) und auch nicht stets die rein lokalen Gegebenheiten.
  • BGH, 06.04.2022 - VIII ZR 295/20

    BGH trifft erste Entscheidung in Klageserie gegen Berliner

    In Fernwärmelieferungsverträgen ist die Verwendung des Erzeugerpreisindexes gewerblicher Produkte sowie des Indexes für Tarifverdienste der im Wirtschaftszweig der Energieversorgung tätigen Arbeitnehmer (jeweils herausgegeben vom Statistischen Bundesamt) bei Anpassungsklauseln für den Bereitstellungs- beziehungsweise Grundpreis grundsätzlich mit den Vorgaben des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV vereinbar (Bestätigung und Weiterentwicklung von Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, NJW 2011, 3222 Rn. 31).

    Auch der Bundesgerichtshof habe in einem vergleichbare Preisänderungsklauseln betreffenden Fall (Urteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10) sehr deutlich zwischen den Preisanpassungsklauseln über den Arbeitspreis und solchen über den Grundpreis unterschieden und mit keinem Wort auch nur angedeutet, dass die Unwirksamkeit der einen Klausel nach oder entsprechend § 139 BGB zur Unwirksamkeit der anderen hätte führen können, sondern habe die Wirksamkeit beider Klauseln getrennt aus sich heraus geprüft, was sich vor dem Hintergrund des § 306 Abs. 1 BGB auch als richtig erweise.

    Denn entgegen der Auffassung der Revision enthält die Regelung des § 8 Abs. 4 im zwischen den Parteien geschlossenen Wärmelieferungsvertrag keine einheitlich an § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV zu messende Anpassungsbestimmung des von der Beklagten ihren Kunden in Rechnung gestellten Wärmepreises, sondern handelt es sich bei den dort ausgewiesenen Preisänderungsklauseln zum Arbeitspreis einerseits und zum Bereitstellungspreis andererseits um jeweils selbständige Vertragsbestandteile, die Anpassungen unterschiedlicher Preisbestandteile regeln, welche ihrerseits unterschiedliche Leistungen der Beklagten vergüten sollen (vgl. bereits Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, NJW 2011, 3222 Rn. 31, sowie ausführlich nachfolgend unter B I 2 c).

    Denn während mit dem Arbeitspreis die konkret abgenommene Wärmemenge vergütet wird, werden mit dem Grund- oder Bereitstellungpreis regelmäßig und auch vorliegend (vgl. § 8 Abs. 1 Wärmelieferungsvertrag) die Investitions- und Vorhaltekosten des Energieversorgers abgegolten (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, NJW 2011, 3219 Rn. 36; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, NJW 2011, 3222 Rn. 32).

    Insofern ist es ausreichend, wenn das Versorgungsunternehmen in einer Preisanpassungsklausel für den Grund- oder Bereitstellungspreis ausschließlich Bezugsfaktoren wählt, die an die insoweit relevante Kostenentwicklung anknüpfen (so bereits Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, aaO mwN).

    Der vom Statistischen Bundesamt monatlich ermittelte Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte misst auf repräsentativer Grundlage die durchschnittliche Preisentwicklung von Rohstoffen und Industrieerzeugnissen, die von inländischen Unternehmen abgebaut beziehungsweise hergestellt und im Inland verkauft werden, und ist damit geeignet, die Entwicklung der für die Bereitstellung des Wärmenetzes erforderlichen Kosten - etwa für die Anschaffung und für die Instandhaltung von Rohranlagen, Pumpen und Kraftwerksanlagen - in angemessener Weise abzubilden (in diesem Sinne bereits Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, NJW 2011, 3222 Rn. 31 ff.; vgl. auch Hempel/Franke/Fricke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand: Mai 2014, § 24 AVBFernwärmeV Rn. 89 mwN; Witzel/Topp/Witzel, Allgemeine Versorgungsbedingungen für Fernwärme, 2. Aufl., S. 180).

    Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass durch die Verwendung dieser pauschalierenden Indizes das von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV geforderte angemessene Verhältnis von Markt- und Kostenelementen nicht mehr gewahrt bleiben könnte (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, aaO Rn. 33).

    Dementsprechend hat der Senat wiederholt entschieden, dass eine Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307 ff. BGB bei derartigen Verträgen und namentlich von dort vorgesehenen Preisänderungsregelungen nicht stattfindet (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 24, und VIII ZR 66/09, WM 2011, 1042 Rn. 25; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, NJW 2011, 3219 Rn. 28; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, NJW 2011, 3222 Rn. 18).

    Die Frage der Auswirkungen von unwirksamen Vertragsklauseln auf den Versorgungsvertrag im Übrigen beruht aber - genauso wie die Anwendung allgemeiner AGB-rechtlicher Auslegungsgrundsätze (hierzu Senatsurteile vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO Rn. 29; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, aaO Rn. 37) nicht auf diesen Besonderheiten.

    Während mit dem Arbeitspreis die konkret abgenommene Wärmemenge vergütet wird, werden mit dem - nicht vom Verbrauch, sondern von der vorzuhaltenden Höchstlast abhängigen - Grund- oder Bereitstellungspreis regelmäßig die Investitions- und Vorhaltekosten des Energieversorgers abgegolten (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, NJW 2011, 3222 Rn. 32; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, NJW 2011, 3219 Rn. 36).

    Gerade in dem von der Revision angeführten Urteil vom 13. Juli 2011 (VIII ZR 339/10, NJW 2011, 3222) erfolgte die Angemessenheitsprüfung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF ausdrücklich getrennt für die "Preisanpassungsklausel für den Arbeitspreis" (Rn. 21 ff.) und für die "Preisanpassungsklausel für den Grundpreis" (Rn. 30 ff.); lediglich innerhalb der Prüfung der auf den Grundpreis bezogenen Anpassungsklausel wurde dabei auf mögliche Auswirkungen eines pauschalierenden Änderungsparameters (auch) auf die Entwicklung des dem Kunden in Rechnung gestellten Gesamtpreises hingewiesen (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, aaO Rn. 33).

  • BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 344/13

    Fernwärmelieferungsvertrag: Nichtigkeit einer Preisanpassungsklausel mit Wirkung

    Dementsprechend sind die als Gleitklausel ausgestaltete Preisanpassungsklausel des Wärmeversorgungsvertrags und die im streitgegenständlichen Zeitraum bis einschließlich 2010 auf ihrer Grundlage jeweils quartalsweise vorgenommenen Preisanpassungen an den Anforderungen des zu diesem Zeitpunkt geltenden § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF zu messen (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, WM 2011, 1910 Rn. 19).

    Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht - auch wenn es an einer Stelle missverständlich von einem "Fernwärmemarkt" gesprochen hat - unter Bezugnahme auf die hierzu ergangene Senatsrechtsprechung angenommen, dass Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF so ausgestaltet sein müssen, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, aaO Rn. 20 mwN).

    Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet werden, zum anderen soll aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise "nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann" (vgl. BR-Drucks. 90/80, abgedruckt bei Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, 1984, S. 1274; Senatsurteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, aaO; vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, WM 2011, 1906 Rn. 40).

    Danach ist festgestellt, dass der von der Beklagten verwendete "HEL"-Faktor - was möglich ist - die Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt (dazu Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, aaO Rn. 21) aufgrund seiner Ausstrahlungswirkung auf andere Energieträger repräsentativ widerspiegelt und hierdurch die geforderte Marktorientierung wahrt.

  • BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 268/15

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Anforderungen an eine Preisanpassungsklausel des

    Demgegenüber hat das Berufungsgericht seine gesamte Prüfung zwar rechtsfehlerhaft ausschließlich anhand von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in der aktuell geltenden Fassung vorgenommen; indes beruht seine Entscheidung nicht auf diesem Fehler (§ 545 Abs. 1 ZPO), da die Regelung des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF durch Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Energieeffizienz und Energiedienstleistungen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) mit Beginn des Jahres 2011 in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV inhaltsgleich fortgeführt wurde (vgl. auch Senatsurteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, WM 2011, 1910 Rn. 19; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO).

    Zwar spricht aufgrund der äußeren Form der streitgegenständlichen Klausel einiges dafür, dass es sich um eine Preisgleitklausel (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09, aaO Rn. 3; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, NJW 2011, 3219 Rn. 4; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, aaO Rn. 2; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn.1) handelt, deren Aufbau einem typischen Grundmuster folgt (vgl. auch Hempel/Franke/Fricke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band 2, Stand November 2016, § 24 AVBFernwärmeV Rn. 75; Wollschläger/Zorn in Zenke/Wollschläger/Eder, Preise und Preisgestaltung in der Energiewirtschaft, 2015, Kapitel 7 Rn. 3; Witzel/Topp, Allgemeine Versorgungsbedingungen für Fernwärme, 2. Aufl., S. 188).

  • BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20

    BGH trifft weitere Entscheidung in Klageserie gegen Berliner

    Zwar hat der Senat entschieden, dass es bei einer Preisänderungsklausel zum Grund- oder Bereitstellungspreis ausreichend sein kann, wenn diese ausschließlich die Kostenentwicklung betreffende Anpassungsparameter enthält, weil mit diesem Bestandteil des Wärmepreises regelmäßig Investitions- und Vorhaltekosten abgegolten werden, die sich unabhängig von den Verhältnissen am Wärmemarkt entwickeln (siehe hierzu Senatsurteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, NJW 2011, 3222 Rn. 32; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, juris Rn. 30; vgl. auch nachfolgend unter II 3 b aa).

    Denn mit dieser fernwärmerechtlichen Besonderheit wollte der Verordnungsgeber angesichts der häufig monopolartigen Stellung von Versorgungsunternehmen gegenüber einer rein kostenorientierten Preisanpassung (wie etwa nach § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV) gewährleisten, dass Versorger durch Anpassungen des Wärmepreises nicht beliebig ihre Kosten weiterreichen können, sondern sich aufgrund der Einbeziehung der Verhältnisse am Wärmemarkt - womit der allgemeine, das heißt der sich auch auf andere Energieträger erstreckende Wärmemarkt gemeint ist (Senatsurteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, aaO Rn. 21; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 58; vgl. auch BT-Drucks. 16/4391, S. 27) - dem Vergleich mit anderen Energieanbietern stellen müssen und so einen Anreiz haben, die Wärmeversorgung effizient zu gestalten (vgl. BR-Drucks. 90/80, S. 32, 56; Hempel/Franke/Fricke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand: Mai 2014, § 24 AVBFernwärmeV Rn. 53, 106).

    Insoweit bewegt sich die von der Beklagten gewählte Ausgestaltung der Änderungsklausel zum Bereitstellungspreis - wie der Senat zuletzt für eben diese Klausel der Beklagten bereits entschieden hat (Urteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, juris Rn. 26 ff.) - noch innerhalb des ihr vom Verordnungsgeber eingeräumten Spielraums (vgl. BR-Drucks. 90/80, S. 56), obwohl es sich sowohl beim Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte als auch beim Index für Tarifverdienste der im Wirtschaftszweig der Energieversorgung tätigen Arbeitnehmer (jeweils herausgegeben vom Statistischen Bundesamt) um Änderungsparameter handelt, die weder die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt noch die konkreten Kosten der Beklagten abbilden (vgl. auch Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, NJW 2011, 3222 Rn. 31).

  • BGH, 20.12.2023 - VIII ZR 309/21

    Einseitige Einführung einer Preisanpassungsklausel hinsichtlich des

    Nach dem Willen des Verordnungsgebers soll sich das Marktelement nicht lediglich auf einen örtlichen oder auf das Marktsegment der Fernwärme verengten Wärmemarkt beziehen, sondern auch auf andere Energieträger erstrecken (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 58; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, NJW 2011, 3222 Rn. 21).
  • BGH, 26.01.2022 - VIII ZR 175/19

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Einseitige Anpassung einer Preisänderungsklausel

    So sind sich ändernde Umstände sowohl bei den Kosten der Erzeugung und der Bereitstellung der Fernwärme - etwa durch Änderungen der Art und Weise, wie das Fernwärmeversorgungsunternehmen die Wärme erzeugt oder beschafft (Brennstoff, Bezugskosten) - als auch bei den Verhältnissen auf dem Wärmemarkt - womit der allgemeine, das heißt der sich auch auf andere Energieträger erstreckende Wärmemarkt gemeint ist (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, NJW 2011, 3222 Rn. 21) - denkbar.
  • KG, 21.03.2022 - 8 U 1031/20

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Anforderungen an eine Preisanpassungsklausel des

    Mit Wärmemarkt ist der allgemeine, das heißt sich auch auf andere Energieträger erstreckende Wärmemarkt und nicht nur das Segment der Fernwärmeversorgung gemeint (BGH NJW 2011, 3222 Rn 21).

    Der gesonderten Prüfung von Arbeitspreis- und Grundpreisklausel in BGH NJW 2011, 3222 Rn 22 ff und 30 ff dürfte daher (so allerdings KG, Urt. v. 29.09.2020 -9 U 19/20, juris Rn 19 und dem folgend Urt., v. 28.04.2021 -28 U 4/20, juris Rn 26) kein Hinweis auf eine Tendenz des BGH zu entnehmen sein (andererseits aber auch nicht dem Umstand, dass a.a.O., Rn 19 von "der Preisanpassungsbestimmung" in Ziff. 5 des Vertrags die Rede ist und dieser beide Klauseln umfasst, zumal in Rn 35 wieder von "den Klauseln" gesprochen wird).

    Jedoch sollen diese Komponenten, nämlich insbesondere Arbeitspreis und Grund- bzw. Bereitstellungspreis, unterschiedliche Leistungen vergüten (BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10 -, NJW 2011, 3222 Rn. 31) und in keinem starren Verhältnis zueinander stehen.

    Vor diesem Hintergrund hat er sich für eine Kombination von Kosten- und Marktelement (Kosten der Erzeugung einerseits und Bereitstellung von Fernwärme und Marktverhältnisse andererseits) entschieden; dabei kommt beiden Bemessungsfaktoren gleicher Rang zu (BGH, Urteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15 -, Rn. 26 f., juris; BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10 -, NJW 2011, 3222 Rn. 20, 33).

    Die Anknüpfung an einen Erzeugerpreisindex und einen Lohnindex wurde in BGH NJW 2011, 3222 Rn 31-34 für den Grundpreis (= Bereitstellungspreis) grundsätzlich nicht beanstandet, da die Bereitstellung der Energie mit Investitions- und Vorhaltekosten verbunden sei, und damit vor allem mit Material- und Lohnkosten, die sich unabhängig von den Marktverhältnissen am Wärmemarkt entwickelten.

  • BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 116/13

    Erdgassondervertrag: Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr

    Bei diesen langfristig beim Energieversorgungsunternehmen entstehenden Kosten handelt es sich vor allem um Material- und Lohnkosten (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, WM 2011, 1906 Rn. 36; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, WM 2011, 1910 Rn. 32; jeweils für Fernwärmeversorgungsverträge; vgl. de Wyl/Soetebeer in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., § 11 Rn. 203 und 222 ff.).
  • BGH, 27.09.2023 - VIII ZR 249/22

    Zum Gestaltungsspielraum eines Fernwärmeversorgungsunternehmens bei der

    Auf diese Weise wird dem Willen des Verordnungsgebers Rechnung getragen, dass sich das Marktelement nicht lediglich auf einen örtlichen oder auf das Marktsegment der Fernwärme verengten Wärmemarkt beziehen, sondern auch auf andere Energieträger erstrecken soll (Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 58; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, NJW 2011, 3222 Rn. 21).
  • BGH, 24.09.2014 - VIII ZR 350/13

    Fernwärmelieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer

    Dementsprechend sind die als Gleitklausel ausgestaltete Preisänderungsklausel in Ziffer 4 des Wärmeversorgungsvertrags und die im streitgegenständlichen Zeitraum von Februar 2007 bis Februar 2008 auf ihrer Grundlage jeweils halbjährlich vorgenommenen Preisänderungen an den Anforderungen des zu diesem Zeitpunkt geltenden § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF zu messen (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, WM 2011, 1910 Rn. 19).
  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 233/21

    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen;

  • BGH, 18.12.2019 - VIII ZR 209/18

    Fernwärmelieferungsvertrag: Anforderung einer Preisanpassung an Gebot der

  • KG, 29.09.2020 - 9 U 19/20

    Teilweise unwirksame Preisanpassungsklauseln in Fernwärme-Wärmelieferungsvertrag

  • BGH, 06.07.2022 - VIII ZR 155/21

    A) Bei Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen gebietet das

  • KG, 20.05.2021 - 20 U 1022/20

    Rechtmäßigkeit einer Fernwärme-Preisanpassungsklausel mit variablem Faktor

  • LG Würzburg, 30.01.2019 - 3 S 1994/17

    Abstrakter Rechtssatz, Billigkeitskontrolle, vermögenswirksame Leistungen,

  • BGH, 27.09.2023 - VIII ZR 263/22

    Zum Gestaltungsspielraum eines Fernwärmeversorgungsunternehmens bei der

  • KG, 20.10.2021 - 11 U 1009/20

    Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag

  • KG, 28.04.2021 - 28 U 4/20

    Fernwärmelieferungsvertrag: Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel

  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 232/21

    Einführen einer Preisanpassungsformel des Arbeitspreises in den

  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 234/21

    Einbeziehen der den Arbeitspreis betreffenden Preisänderungsklausel wirksam in

  • KG, 09.03.2023 - 4 U 121/21

    Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag

  • LG Berlin, 29.11.2013 - 55 S 216/12

    Preisanpassungsklausel ungültig: Energielieferungsvertrag als Ganzes unwirksam!

  • KG, 10.01.2019 - 20 U 146/17

    Rückforderung der zuviel gezahlten Beträge aufgrund einer unwirksamen

  • KG, 09.03.2023 - 4 U 41/20

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag;

  • KG, 09.03.2023 - 4 U 44/22

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag;

  • AG Berlin-Schöneberg, 17.09.2020 - 105 C 488/19
  • KG, 09.03.2023 - 4 U 1062/20

    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in einem Wärmelieferungsvertrag

  • OLG Brandenburg, 05.11.2013 - Kart U 2/13

    Energielieferungsvertrag: Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung durch den

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