Rechtsprechung
   BGH, 13.03.1991 - VIII ZR 34/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,513
BGH, 13.03.1991 - VIII ZR 34/90 (https://dejure.org/1991,513)
BGH, Entscheidung vom 13.03.1991 - VIII ZR 34/90 (https://dejure.org/1991,513)
BGH, Entscheidung vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90 (https://dejure.org/1991,513)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,513) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwicklung eines Leasingvertrages nach Wandelung des Kaufvertrages mit dem Lieferanten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 114, 57
  • NJW 1991, 1746
  • NJW-RR 1991, 1202 (Ls.)
  • ZIP 1991, 519
  • MDR 1991, 718
  • WM 1991, 954
  • BB 1991, 1073
  • DB 1991, 1113
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 16.09.1981 - VIII ZR 265/80

    Funkausrüstung - Leasing, Abtretung der Gewährleistungsrechte, § 9 AGBG (jetzt §

    Auszug aus BGH, 13.03.1991 - VIII ZR 34/90
    "a) Bei wirksamer Freizeichnung von mietrechtlicher Mängelhaftung unter Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche ist der Leasinggeber an die vollzogene Wandelung des Kaufvertrages auch dann gebunden, wenn sie auf einem Versäumnisurteil gegen den Lieferanten beruht (im Anschluß an BGHZ 81, 298).

    a) Hat sich der Leasinggeber - wie hier - in zulässiger Weise von seiner Gewährleistungshaftung freigezeichnet, indem er die kaufrechtlichen Mängelansprüche gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer abgetreten hat (st.Rspr. seit BGHZ 68, 118, 123; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 27. April 1988 - VIII ZR 84/87 = NJW 1988, 2465 = WM 1988, 979 unter II 1 a), so entfällt bei vollzogener Wandelung des Kaufvertrages die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag mit der Folge, daß dem Leasinggeber von Anfang an keine Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten zustehen, selbst wenn der Leasinggegenstand zeitweilig benutzt worden ist (BGHZ 81, 298, 305 f; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1984 - VIII ZR 277/83 = NJW 1985, 796 = WM 1985, 226 unter II 2 b und c m.w.Nachw.).

    b) Der Leasinggeber, der unter Freizeichnung von eigener Mängelhaftung seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer abgetreten hat, hat grundsätzlich das Ergebnis eines zwischen Leasingnehmer und Lieferanten geführten Gewährleistungsprozesses als für sich verbindlich hinzunehmen und kann nicht unabhängig davon im Leasingverhältnis das Fehlen von Mängeln erneut geltend machen (BGHZ 81, 298, 304 f; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1984 aaO. unter II 2 a).

    Die Revision weist zwar mit Recht darauf hin, daß die Beklagte keine Gelegenheit zu einem solchen Beitritt gehabt habe, weil die Kläger sie - wie zu unterstellen ist - unter Verletzung ihrer vertraglichen Nebenpflicht (BGHZ 81, 298, 306) nicht rechtzeitig über die Mängel und über den beginnenden Gewahrleistungsprozeß unterrichtet hätten.

    In seinem Urteil vom 16. September 1981 (BGHZ 81, 298, 305) hat der Bundesgerichtshof unmißverständlich ausgesprochen, daß der Leasinggeber, der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seine an sich bestehende mietrechtlichen Mängelhaftung durch Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche ersetzen will, an das Ergebnis der Mängelauseinandersetzung mit dem Lieferanten gebunden ist.

  • BGH, 09.10.1985 - VIII ZR 217/84

    Kein Aufwendungsersatz des Leasinggebers bei Scheitern des Vertrages

    Auszug aus BGH, 13.03.1991 - VIII ZR 34/90
    Das widerspräche der erforderlichen Äquivalenz im Leasingverhältnis (vgl. zu diesem Gesichtspunkt für den Fall der Nichterfüllung BGHZ 96, 103, 109 f) und damit einem Grundgedanken des Leasingrechts als einer besonderen Ausprägung des Mietrechts und kann deshalb in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam geregelt werden (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG ; im Ergebnis ebenso für den Fall der nicht unbedingten Abtretung kaufrechtlicher Mängelansprüche BGH, Urteil vom 17. Dezember 1986 aaO. unter II 1 und 2 b).

    Die Gegenmeinung (Reinicke/Tiedtke aaO., Graf von Westphalen aaO., Wolf/Eckert aaO., Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen aaO., Emmerich aaO.; gleicher Ansicht schon Ebenroth, DB 1978, 2109, 2114) verweist vor allem auf die Notwendigkeit der Einhaltung des im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 1985 (BGHZ 96, 103, 109 f) hervorgehobenen Aquivalenzverhältnisses und die Zugehörigkeit der Wandelungsabwicklung zum Rechtsbereich des Leasinggebers.

    Was für die Unwirksamkeit einer Klausel über Kostenerstattung im Falle der Nichtlieferung des Leasinggutes gilt (BGHZ 96, 103, 109 f), trifft auch für die klauselmäßige Abwälzung des Insolvenzrisikos zu.

  • BGH, 25.06.1981 - III ZR 179/79

    Zustandekommen eines Vertrages trotz noch offener Vertragspunkte

    Auszug aus BGH, 13.03.1991 - VIII ZR 34/90
    Bekämpft der Zwangsvollstreckungsgegenkläger die Zulässigkeit der Vollstreckung aus einer Grundschuld, so hat er wegen deren abstrakten Charakters die gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung sprechenden Tatsachen und Umstände darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 25. Juni 1981 III ZR 179/79 = NJW 1981, 2756 unter I 1 b; BGHZ 109, 197, 204; BGH, Urteil vom 19. Februar 1991 - XI ZR 202/89 unter II 2, zur Veröffentlichung bestimmt; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, BGB § 1191 Rdnr. 3).

    Ob die in der Literatur geübte Kritik an der Auffassung des Bundesgerichtshofs, den Vollstreckungsgegenkläger treffe generell auch in anderen Fällen die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 25. Juni 1981 aaO. unter I 1 a), berechtigt ist (vgl. dazu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des BGH vom 31. Januar 1991 - VII ZR 375/89 unter I 2 a), kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

  • BGH, 17.12.1986 - VIII ZR 279/85

    Rechte von Leasingnehmer und -geber bei Mängeln des Leasingobjekts;

    Auszug aus BGH, 13.03.1991 - VIII ZR 34/90
    Einen darauf beruhenden, die Beklagte von den Folgen der Wandelung im Verhältnis zu den Klägern freistellenden Schadensersatzanspruch (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Dezember 1986 VIII ZR 279/85 = NJW 1987, 1072 = WM 1987, 349 unter III 1 a und 2 a) hat das Berufungsgericht jedoch zutreffend mit der Begründung verneint, die Beklagte habe nicht vorgetragen, was sie bei rechtzeitiger Mitteilung zur Vermeidung des in den Wandelungsfolgen für sie liegenden Schadens veranlaßt hätte.

    Das widerspräche der erforderlichen Äquivalenz im Leasingverhältnis (vgl. zu diesem Gesichtspunkt für den Fall der Nichterfüllung BGHZ 96, 103, 109 f) und damit einem Grundgedanken des Leasingrechts als einer besonderen Ausprägung des Mietrechts und kann deshalb in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam geregelt werden (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG ; im Ergebnis ebenso für den Fall der nicht unbedingten Abtretung kaufrechtlicher Mängelansprüche BGH, Urteil vom 17. Dezember 1986 aaO. unter II 1 und 2 b).

  • BGH, 27.02.1985 - VIII ZR 328/83

    Gewährleistung bei einem Leasingvertrag; Geltung einer Wandelungsvereinbarung

    Auszug aus BGH, 13.03.1991 - VIII ZR 34/90
    d) Ausnahmsweise braucht der Leasinggeber eine vollzogene Wandelung nicht hinzunehmen, wenn bei deren Herbeiführung Leasingnehmer und Lieferant kollusiv zum Nachteil des Leasinggebers zusammengearbeitet haben (BGHZ 94, 44, 52), insbesondere wenn sie eine Wandelung im Bewußtsein dessen vereinbart haben, daß ein Mangel nicht vorlag.

    Sie verkennt dabei jedoch die vom Bundesgerichtshof mehrfach hervorgehobene Stellung des Leasinggebers als des Eigentümers und Vermögensinhabers der Leasingsache (z.B. BGHZ 94, 44, 49; 97, 135, 142 f) mit der sich daraus herleitenden Gebrauchsüberlassungspflicht und der Folge grundsätzlicher mietrechtlicher Mängelverantwortlichkeit des Leasinggebers, der die Bonität des Lieferanten ebenso überprüfen kann wie der Leasingnehmer; auch wird nicht beachtet, daß bei der Zuweisung des Insolvenzrisikos an den Leasinggeber der Kern der als interessegemäß anerkannten Haftungsfreizeichnung die Ersetzung der mietrechtlichen durch die kaufrechtliche Gewährleistung mit der Folge kurzer Verjährungsfristen - in jedem Falle erhalten bleibt (vgl. dazu Brunotte, DRiZ 1990, 396, 400), so daß der Leasinggeber nicht unzumutbar belastet wird und das auf der Gebrauchsüberlassungs- und Finanzierungsfunktion des Leasinggebers einerseits und der Zahlungspflicht des Leasingnehmers andererseits beruhende Aquivalenzverhältnis erhalten bleibt.

  • BGH, 05.12.1984 - VIII ZR 277/83

    Rechtsfolgen einer wirksam durch den Leasingnehmer gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 13.03.1991 - VIII ZR 34/90
    a) Hat sich der Leasinggeber - wie hier - in zulässiger Weise von seiner Gewährleistungshaftung freigezeichnet, indem er die kaufrechtlichen Mängelansprüche gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer abgetreten hat (st.Rspr. seit BGHZ 68, 118, 123; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 27. April 1988 - VIII ZR 84/87 = NJW 1988, 2465 = WM 1988, 979 unter II 1 a), so entfällt bei vollzogener Wandelung des Kaufvertrages die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag mit der Folge, daß dem Leasinggeber von Anfang an keine Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten zustehen, selbst wenn der Leasinggegenstand zeitweilig benutzt worden ist (BGHZ 81, 298, 305 f; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1984 - VIII ZR 277/83 = NJW 1985, 796 = WM 1985, 226 unter II 2 b und c m.w.Nachw.).

    b) Der Leasinggeber, der unter Freizeichnung von eigener Mängelhaftung seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer abgetreten hat, hat grundsätzlich das Ergebnis eines zwischen Leasingnehmer und Lieferanten geführten Gewährleistungsprozesses als für sich verbindlich hinzunehmen und kann nicht unabhängig davon im Leasingverhältnis das Fehlen von Mängeln erneut geltend machen (BGHZ 81, 298, 304 f; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1984 aaO. unter II 2 a).

  • BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 105/88

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Leasingvertrages wegen rechtskräftiger

    Auszug aus BGH, 13.03.1991 - VIII ZR 34/90
    aa) Hat der Leasingnehmer aufgrund der ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche die Wandelung des Kaufvertrages herbeigeführt, kann aber die Rückzahlung des Kaufpreises wegen Insolvenz des Lieferanten nicht durchgesetzt werden, so hat ohne eine anderslautende vertragliche Regelung der Leasinggeber den daraus entstehenden Ausfall zu tragen (BGH, Urteil vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 131/83 = WM 1984, 1089 unter I 2 d dd - bestätigt in BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88 - WM 1990, 25 unter I 1).
  • BGH, 10.11.1989 - V ZR 201/88

    Formularmäßige Ausdehnung der Haftung auf sämtliche Verbindlichkeiten eines

    Auszug aus BGH, 13.03.1991 - VIII ZR 34/90
    Bekämpft der Zwangsvollstreckungsgegenkläger die Zulässigkeit der Vollstreckung aus einer Grundschuld, so hat er wegen deren abstrakten Charakters die gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung sprechenden Tatsachen und Umstände darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 25. Juni 1981 III ZR 179/79 = NJW 1981, 2756 unter I 1 b; BGHZ 109, 197, 204; BGH, Urteil vom 19. Februar 1991 - XI ZR 202/89 unter II 2, zur Veröffentlichung bestimmt; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, BGB § 1191 Rdnr. 3).
  • BGH, 20.06.1984 - VIII ZR 131/83

    Rechte des Leasingnehmers bei Wandelung des zugrunde liegenden Kaufvertrages und

    Auszug aus BGH, 13.03.1991 - VIII ZR 34/90
    aa) Hat der Leasingnehmer aufgrund der ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche die Wandelung des Kaufvertrages herbeigeführt, kann aber die Rückzahlung des Kaufpreises wegen Insolvenz des Lieferanten nicht durchgesetzt werden, so hat ohne eine anderslautende vertragliche Regelung der Leasinggeber den daraus entstehenden Ausfall zu tragen (BGH, Urteil vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 131/83 = WM 1984, 1089 unter I 2 d dd - bestätigt in BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88 - WM 1990, 25 unter I 1).
  • BGH, 19.02.1986 - VIII ZR 91/85

    Verpflichtung des Leasingnehmers zur Entrichtung der Leasingraten nach Erhebung

    Auszug aus BGH, 13.03.1991 - VIII ZR 34/90
    Sie verkennt dabei jedoch die vom Bundesgerichtshof mehrfach hervorgehobene Stellung des Leasinggebers als des Eigentümers und Vermögensinhabers der Leasingsache (z.B. BGHZ 94, 44, 49; 97, 135, 142 f) mit der sich daraus herleitenden Gebrauchsüberlassungspflicht und der Folge grundsätzlicher mietrechtlicher Mängelverantwortlichkeit des Leasinggebers, der die Bonität des Lieferanten ebenso überprüfen kann wie der Leasingnehmer; auch wird nicht beachtet, daß bei der Zuweisung des Insolvenzrisikos an den Leasinggeber der Kern der als interessegemäß anerkannten Haftungsfreizeichnung die Ersetzung der mietrechtlichen durch die kaufrechtliche Gewährleistung mit der Folge kurzer Verjährungsfristen - in jedem Falle erhalten bleibt (vgl. dazu Brunotte, DRiZ 1990, 396, 400), so daß der Leasinggeber nicht unzumutbar belastet wird und das auf der Gebrauchsüberlassungs- und Finanzierungsfunktion des Leasinggebers einerseits und der Zahlungspflicht des Leasingnehmers andererseits beruhende Aquivalenzverhältnis erhalten bleibt.
  • BGH, 31.01.1991 - VII ZR 375/89

    Darlegungs- und Beweislast für Nichtigkeit einer Vereinbarung im Rahmen einer

  • BGH, 18.03.1968 - VIII ZR 218/65

    Bestellung eines Pfandrechts für eine nicht bestehende Forderung - Bestellung

  • OLG Frankfurt, 17.09.1985 - 5 U 171/83

    Finanzierungsleasing; Formularmäßige Abwälzung; Insolvenz des Lieferanten;

  • BGH, 19.02.1991 - XI ZR 202/89

    Darlegungs- und Beweislast für aus der Sicherungsabrede abgeleitete Einwendungen

  • BGH, 23.02.1977 - VIII ZR 124/75

    Computer für Ingenieurbüro - Leasing, Abzahlungsgesetz, Umgehungsgeschäft,

  • BGH, 27.04.1988 - VIII ZR 84/87

    Behandlung einer formularmäßigen Mithaftungserklärung als AGB

  • OLG Hamm, 10.12.2019 - 13 U 86/18

    Abgasskandal: Schadensersatzanspruch gegen VW auch bei Leasing

    Erst wenn er hiermit durchdringt, ist er berechtigt, eine Rückabwicklung des Leasingvertrages zu verlangen (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 2015 - VIII ZR 119/14, juris Rn. 28 mwN; vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, juris Rn. 31).

    Sofern sich der Leasingnehmer mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber dem Lieferanten durchsetzt, fehlt dem Leasingvertrag von vornherein die Geschäftsgrundlage, so dass dem Leasinggeber von Anfang an keine Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten zustehen (BGH, Urteile vom 16. September 2015 - VIII ZR 119/14, juris Rn. 28 mwN; vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, juris Rn. 31).

    Eine erfolgreiche Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises hat Bindungswirkung auch für den Leasinggeber (BGH, Urteil vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, juris Rn. 27).

    (b) Diese leasingtypische Einräumung der Möglichkeit zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten endet mit dem Erreichen der Vertragslaufzeit jedoch weder hinsichtlich der abgetretenen Rechte einschließlich des Rücktrittsrechts (dazu unter (aa)) noch hinsichtlich der Ermächtigung zur Geltendmachung eines Kaufpreisrückzahlungsanspruchs und der zugehörigen Prozessführungsbefugnis (dazu unter (bb)), welche der Kläger benötigt, um einen erfolgreichen Rücktritt mit Bindungswirkung für die (bestreitende) Beklagte zu 2 durchzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, juris Rn. 27).

    Denn diese ist abstrakt vom zugrundeliegenden Leasingvertrag als Verpflichtungsgeschäft zu beurteilen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 11. September 2014 - 4 U 179/13, juris Rn. 60 mwN) und hängt nicht vom unveränderten Fortbestand des Leasingvertrages ab, weshalb sie beispielsweise auch eine außerordentliche Kündigung überdauern kann (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, juris Rn. 24; siehe auch BGH, Urteil vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, juris Rn. 31; vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 11. September 2014 - 4 U 179/13, juris Rn. 60), obwohl mit dem Ende der Pflicht zur Gebrauchsüberlassung ein Bedürfnis für die Freizeichnung des Leasinggebers von der mietrechtlichen Gewährleistung grundsätzlich nicht mehr besteht.

    Denn mit einer (vertragsimmanenten) Rückabtretung (bzw. auflösend bedingten Abtretung) würden dem Kläger die von ihm behaupteten Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten abgeschnitten, obwohl die von beiden Parteien vorausgesetzte Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung im Leasingverhältnis (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, juris Rn. 28 mwN) wegen des Mangels (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, juris Rn. 4 ff.) von Beginn an gestört war und die Beklagte zu 2 ihre (Haupt-)Leistungspflicht zur Verschaffung einer mangelfreien Sache (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85 juris Rn. 14; vom 9. Oktober 1985 - VIII ZR 217/84, juris Rn. 12; siehe auch BGH, Urteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, juris Rn. 15 mwN) zu keinem Zeitpunkt erfüllt hatte.

  • BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 257/12

    Leasingvertrag: Berechtigung zur Zahlungseinstellung von Leasingraten bei

    Denn dem Leasingvertrag fehlt in diesem Fall von vornherein die Geschäftsgrundlage, so dass dem Leasinggeber von Anfang an keine Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten zustehen, selbst wenn der Leasinggegenstand zeitweilig benutzt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, BGHZ 114, 57, 61; vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 142 f.; jeweils mwN).

    Zwar ist das hier weder im Leasingvertrag noch in den Leasingbedingungen der Klägerin geregelte Risiko, dass die leasingtypisch an den Leasingnehmer abgetretenen Ansprüche auf Nacherfüllung und im Falle eines Rücktritts auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen einer Insolvenz des Lieferanten nicht mehr durchgesetzt werden können, grundsätzlich dem Leasinggeber zugewiesen (Senatsurteile vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 258/07, aaO; vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, aaO S. 67 f.; vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, aaO; vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 131/83, aaO).

    Das vom Leasinggeber zu tragende Risiko äußert sich also lediglich darin, dass in Fällen, in denen der Leasingnehmer aufgrund der ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche einen wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag herbeigeführt hat, die Rückzahlung des Kaufpreises wegen Insolvenz des Lieferanten aber nicht durchgesetzt werden kann, der Leasinggeber für den daraus entstehenden Ausfall einstehen muss (Senatsurteil vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, aaO S. 67 mwN).

    Daran hat weder die später eingetretene Insolvenz des Lieferanten etwas geändert, noch war die Abtretung sonst an den unveränderten Fortbestand des Leasingvertrages gekoppelt; die erfolgte Abtretung hat vielmehr beides überdauert (vgl. Senatsurteil vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, aaO S. 66 f.).

    Der Klägerin hätte dagegen nur die Möglichkeit zu Gebote gestanden, einem von der Beklagten eingeleiteten Rechtsstreit gemäß § 66 ZPO als Nebenintervenientin beizutreten (vgl. Senatsurteil vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, aaO S. 63).

    Ungeachtet des Umstandes, dass der auf einen Rücktritt des Leasingnehmers gestützte Rückabwicklungsprozess gegen den Lieferanten zugleich dazu dient, die Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages zu schaffen, hat der Senat bisher schon eine Wandelungsabwicklung dem Rechtsbereich des Leasinggebers zugerechnet (Senatsurteil vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, aaO S. 69).

  • BGH, 03.04.2001 - XI ZR 120/00

    Beweislast für Hingabe eines Darlehens

    Der VII. und der VIII. Zivilsenat haben offengelassen, ob dem Urteil des III. Zivilsenats vom 25. Juni 1981 gefolgt werden könne (BGHZ 114, 57, 71; BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 - VII ZR 375/89, WM 1991, 1184, 1185).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht