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   BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 35/10   

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https://dejure.org/2011,1863
BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 35/10 (https://dejure.org/2011,1863)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10 (https://dejure.org/2011,1863)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2011 - VIII ZR 35/10 (https://dejure.org/2011,1863)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 2 S 1 EEG 2004, § 11 Abs 3 EEG 2004, § 11 Abs 5 EEG 2004
    Stromeinspeisevergütung: Ausschließliche Anbringung einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude im Falle der nachträglichen Integrierung der Anlage in ein später errichtetes Gebäude und Zeitpunkt der neuen Inbetriebnahme

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EEG 2004 § 11
    Einspeisevergütung nach EEG 2004: Anforderungen an ausschließliche Anbringung der Photovoltaikanlage an bzw. auf einem Gebäude (§ 11 Abs. 2 EEG 2004)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der ausschließlichen Anbringung an oder auf einem Gebäude i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2004 bei nachträglicher Integration des Tragwerks einer bereits bestehenden Photovoltaikanlage in ein später errichtetes Gebäude; Jede mit dem ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Bauliche und rechtliche Voraussetzungen eines Anspruchs auf erhöhte Einspeistungsvergütung bei Photovoltaikanlagen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einspeisevergütung für Photovoltaikanlage; Tragwerte; ausschließliche Anbringung; geschotterter Lagerplatz als bauliche Anlage; Inbetriebnahme

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    PV: Solarbäume und Gebäudevergütung

  • rewis.io

    Stromeinspeisevergütung: Ausschließliche Anbringung einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude im Falle der nachträglichen Integrierung der Anlage in ein später errichtetes Gebäude und Zeitpunkt der neuen Inbetriebnahme

  • ra.de
  • rewis.io

    Stromeinspeisevergütung: Ausschließliche Anbringung einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude im Falle der nachträglichen Integrierung der Anlage in ein später errichtetes Gebäude und Zeitpunkt der neuen Inbetriebnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfordernis der ausschließlichen Anbringung an oder auf einem Gebäude i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 1EEG 2004 bei nachträglicher Integration des Tragwerks einer bereits bestehenden Photovoltaikanlage in ein später errichtetes Gebäude; Jede mit dem Erdboden verbundene, aus ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Photovoltaikanlage auf der Extra-Halle

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Anbringung von Photovoltaikanlagen

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Einspeisevergütung für Photovoltaikanlage, Ausschließliche Anbringung der an bzw. auf einem Gebäude

  • ar-law.de (Leitsatz)

    Vergütung von Stromeinspeisung aus der Photovoltaikanlage

  • anwalt.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Bei späterem Umbau der Solaranlage höhere Einspeisevergütung zu Gunsten des Betreibers

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Stromeinspeisevergütung: Ausschließliche Anbringung einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude im Falle der nachträglichen Integrierung der Anlage in ein später errichtetes Gebäude und Zeitpunkt der neuen Inbetriebnahme

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachträgliche ausschließliche Anbringung einer Photovoltaikanlage nach EEG? (IBR 2011, 297)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 364
  • WM 2011, 1865
  • BauR 2011, 1055
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.10.2008 - VIII ZR 313/07

    Einspeisevergütung für Strom aus "ausschließlich an oder auf einem Gebäude

    Auszug aus BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 35/10
    Das Erfordernis der ausschließlichen Anbringung an oder auf einem Gebäude im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 ist auch dann erfüllt, wenn das Tragwerk einer bereits bestehenden Photovoltaikanlage nachträglich dergestalt in ein später errichtetes Gebäude integriert wird, dass es zugleich unverzichtbarer Teil der Gebäudestatik ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008, VIII ZR 313/07, NJOZ 2009, 783).

    a) Photovoltaikanlagen sind nur dann gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht, wenn das Gebäude als Trägergerüst die Hauptsache bildet, von der die darauf oder daran befestigte Anlage in ihrem Bestand abhängig ist (Senatsurteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 313/07, NJOZ 2009, 783 Rn. 14 f.).

    Der Senat hat bereits in dem Urteil vom 29. Oktober 2008 (VIII ZR 313/07, aaO Rn. 16) entschieden, dass im Regelungszusammenhang des § 11 Abs. 3 EEG 2004 im Gegensatz zu den strengeren Anforderungen nach § 11 Abs. 2 EEG 2004 jede baulich-konstruktive Anbringung der Photovoltaikanlage auf oder an der baulichen Anlage genügt.

  • BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 277/09

    Erneuerbare Energien: Voraussetzungen des Anspruchs auf Einspeisevergütung für

    Auszug aus BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 35/10
    Die Erzeugung von Solarstrom muss sich gegenüber der Gebäudenutzung als nachrangige Zweckbestimmung darstellen (Senatsurteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 277/09, NJW 2011, 380 Rn. 24 ff.).
  • BGH, 27.01.2010 - VIII ZR 58/09

    Hauptsacheerledigung: Erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede im Rechtsstreit

    Auszug aus BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 35/10
    Revisionsrechtlich ist die Auslegung von Vertragserklärungen durch den Tatrichter lediglich darauf überprüfbar, ob dieser sich mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinander gesetzt hat und ob dabei gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften beachtet worden sind (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07, NJW 2008, 1439 Rn. 19; vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 12; vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 33; jeweils mwN).
  • BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 209/05

    Rechtsfolgen der Zusicherung der Unfallfreiheit eines veräußerten Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 35/10
    Revisionsrechtlich ist die Auslegung von Vertragserklärungen durch den Tatrichter lediglich darauf überprüfbar, ob dieser sich mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinander gesetzt hat und ob dabei gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften beachtet worden sind (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07, NJW 2008, 1439 Rn. 19; vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 12; vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 33; jeweils mwN).
  • BGH, 05.03.2008 - VIII ZR 37/07

    Rauchen in Mietwohnungen kann vertragswidrig sein und Schadensersatzpflichten der

    Auszug aus BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 35/10
    Revisionsrechtlich ist die Auslegung von Vertragserklärungen durch den Tatrichter lediglich darauf überprüfbar, ob dieser sich mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinander gesetzt hat und ob dabei gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften beachtet worden sind (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07, NJW 2008, 1439 Rn. 19; vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 12; vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 33; jeweils mwN).
  • BFH, 19.07.2011 - XI R 29/09

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf

    Hinzu kommt, dass der Betreiber einer PV-Anlage nach dem im Streitjahr 2006 geltenden § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 dann eine erhöhte Vergütung für den von ihm erzeugten Strom beanspruchen konnte, wenn --wie im Streitfall-- die Anlage auf einem Gebäude angebracht war (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 2008 VIII ZR 313/07, Gewerbearchiv 2010, 129; vom 17. November 2010 VIII ZR 277/09, BGHZ 187, 311, Neue Juristische Wochenschrift 2011, 380; vom 9. Februar 2011 VIII ZR 35/10, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechung-Report 2011, 364, REE 2011, 78).
  • OLG Frankfurt, 14.01.2021 - 15 U 34/07

    Erhöhte Vergütung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 5 EEG 2004 für mit

    Denn ein solcher Verzicht könnte sich allenfalls auf die Geltendmachung der Grundvergütung beziehen, wohingegen die Klägerin hier mit dem Zahlungsantrag die erhöhte Vergütung nach § 11 Abs. 2 EEG 2004 geltend macht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Januar 2010 - 15 U 66/07 -, juris, Rn. 44 und nachfolgend BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 35/10 -, juris, Rn. 24).

    Die Klägerin hat für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2006 lediglich Anspruch auf die Grundvergütung in Höhe von 40, 60 Cent pro Kilowattstunde gemäß §§ 11 Abs. 1, Abs. 5, 12 Abs. 7 EEG 2004, die vorliegend nach der Übergangsvorschrift des § 66 EEG 2009 weiterhin Anwendung finden (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 35/10 -, juris, Rn. 28).

    Unter einer baulichen Anlage ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat bereits in der Vergangenheit angeschlossen hat und weiterhin anschließt, in Anlehnung an das Verständnis der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen jede mit dem Erdboden verbundene aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage wie etwa Straßen, Stellplätze, Deponieflächen, Aufschüttungen, Lager- und Abstellplätze zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2011, VIII ZR 35/10, juris, Rn. 39 m.w.N.).

    Für das Anbringen der Photovoltaikanlage an einer baulichen Anlage im Sinne des § 11 Abs. 3 EEG 2004 genügt jede baulich-konstruktive Anbringung der Photovoltaikanlage auf oder an der baulichen Anlage (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 313/07 -, juris, Rn.16; BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 35/10 -, juris, Rn. 40).

    Bei den Betonwänden bzw. dem Betonfundament wiederum handelt es sich ohne weiteres um eine mit dem Erdboden verbundene aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 35/10 -, juris, Rn. 40 für einen durch Schotterung befestigten Lagerplatz).

    Denn eine ausschließliche Anbringung am Gebäude liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat ebenfalls bereits angeschlossen hat und weiterhin anschließt, nur dann vor, wenn das Gebäude über seine Statik die Anlage trägt, das Gebäude als Trägergerüst also die Hauptsache bildet, von der die darauf oder daran befestigte Anlage in ihrem Bestand abhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 313/07 -, juris, Rn. 15; BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 35/10 -, juris, Rn. 30).

    Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit insbesondere aufgrund der vom Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 313/07 -, vom 17. November 2010 - VIII ZR 277/09 - und vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 35/10 - getroffenen Entscheidungen weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

  • BFH, 19.07.2011 - XI R 21/10

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf

    Hinzu kommt, dass der Betreiber einer PV-Anlage nach dem im Streitjahr 2008 geltenden § 11 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG 2004) vom 21. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1918) dann eine erhöhte Vergütung für den von ihm erzeugten Strom beanspruchen konnte, wenn --wie im Streitfall-- die Anlage auf einem Gebäude angebracht war (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 2008 VIII ZR 313/07, Gewerbearchiv 2010, 129; vom 17. November 2010 VIII ZR 277/09, BGHZ 187, 311, Neue Juristische Wochenschrift 2011, 380; vom 9. Februar 2011 VIII ZR 35/10, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechung-Report 2011, 364, REE 2011, 78).
  • BFH, 19.07.2011 - XI R 29/10

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage:

    Hinzu kommt, dass der Betreiber einer PV-Anlage nach dem im Streitjahr 2006 geltenden § 11 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG 2004) vom 21. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1918) dann eine erhöhte Vergütung für den von ihm erzeugten Strom beanspruchen konnte, wenn --wie im Streitfall-- die Anlage auf einem Gebäude angebracht war (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 2008 VIII ZR 313/07, Gewerbearchiv 2010, 129; vom 17. November 2010 VIII ZR 277/09, BGHZ 187, 311, Neue Juristische Wochenschrift 2011, 380; vom 9. Februar 2011 VIII ZR 35/10, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechung-Report 2011, 364, REE 2011, 78).
  • BGH, 17.07.2013 - VIII ZR 308/12

    Einspeisevergütungsanspruch des Betreibers einer Photovoltaikanlage: Begriff der

    Dass der Gesetzgeber von diesem Begriffsverständnis, an das auch der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung angeknüpft hat (Urteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 35/10, ZNER 2011, 184 Rn. 39), bei den späteren Gesetzesänderungen im Zuge der sogenannten Photovoltaiknovelle 2010 (Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes vom 11. August 2010, BGBl. I S. 1170) sowie der Neufassung des § 32 Abs. 1 EEG 2012 abgerückt wäre, ist nicht ersichtlich.

    Das genügt für die zu einer Anbringung auf der baulichen Anlage erforderliche baulich-konstruktive Verbindung der Module mit der darunter liegenden, vorrangig zu Rennsportzwecken errichteten Fläche (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 35/10, aaO Rn. 40).

  • BGH, 22.02.2012 - VIII ZR 34/11

    Gasbelieferungsvertrag: Vorbehaltlose Zahlung des auf Grund einer unwirksamen

    Die tatrichterliche Auslegung von Individualvereinbarungen und hierauf gerichteter Vertragserklärungen ist zwar vom Revisionsgericht nur beschränkt dahin überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (st. Rspr., z.B. Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, WM 2011, 1616 Rn. 54, zur Veröffentlichung in BGHZ 189, 196 bestimmt; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 35/10, WM 2011, 1865 Rn. 23; jeweils mwN).
  • OLG Brandenburg, 27.10.2020 - 6 U 20/19

    Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie für die Einspeisung von Strom aus einer

    Der Gesetzgeber (vgl. zum EEG 2009 BT-Drucks 16/8148, S. 60 und zum EEG 2004 BT-Drucks 15/2864, S. 44) und die Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteile vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn. 16 ff., vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris Rn. 39 und vom 17.11.2010 - VIII ZR 277/09, juris Rn. 12; OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris 66) knüpfen hierfür an die Definitionen der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen an, die als bauliche Anlage jede mit dem Erdboden verbundene, aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage definieren (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 MBO ; § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBO ).

    Dazu zählen etwa Aufschüttungen und Abgrabungen, Lager- und Abstellplätze, Deponieflächen sowie Gerüste und sonstige Sicherungs- und Hilfseinrichtungen (BGH, Urteil vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris Rn. 39).

    Auch in dem von der Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung als vermeintlich einschlägig angeführten Fall des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris) war eine selbständige Zweckgerichtetheit des Untergrundes, auf dem die stromproduzierenden Anlagen errichtet worden waren, gegeben.

    Soweit sich die Klägerin insoweit ergänzend auf die Entstehung einer Deponie oder eines Lagerplatzes beruft, ist zwar zutreffend, dass nach der zitierten Gesetzesbegründung und der sich unter anderem auch darauf stützenden höchstrichterlichen Rechtsprechung sowohl Deponien als auch Lagerflächen vergütungsrechtlich als bauliche Anlagen in Betracht kommen können (BGH, Urteil vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris Rn. 39 mwN).

    Soweit die Vergütungsregelung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 damit unmittelbar selbst eine bestimmte Zweckrichtung für eine bauliche Anlage voraussetzt, wenn auch nur negativ in der Abwesenheit eines bereits primär der Solarstromerzeugung dienenden Zwecks, welcher dem gesetzgeberischen Ziel, eine durch die weitere Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie bedingte neue Bodenversiegelung zu verhindern, nicht entgegenkäme (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris Rn. 35; Salje, EEG 2014, 7. Auflage, § 51 Rn. 16; Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/2864, S. 44 zu § 11 Abs. 3 EEG 2004), kommt es hier darauf aber mangels einer zum Errichtungszeitpunkt der Solaranlage überhaupt noch bestehenden baulichen Anlage nicht maßgeblich an.

  • OLG Brandenburg, 26.10.2020 - 6 U 20/19
    Der Gesetzgeber (vgl. zum EEG 2009 BT-Drucks 16/8148, S. 60 und zum EEG 2004 BT-Drucks 15/2864, S. 44) und die Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteile vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn. 16 ff., vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris Rn. 39 und vom 17.11.2010 - VIII ZR 277/09, juris Rn. 12; OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris 66) knüpfen hierfür an die Definitionen der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen an, die als bauliche Anlage jede mit dem Erdboden verbundene, aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage definieren (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 MBO; § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBO).

    Dazu zählen etwa Aufschüttungen und Abgrabungen, Lager- und Abstellplätze, Deponieflächen sowie Gerüste und sonstige Sicherungs- und Hilfseinrichtungen (BGH, Urteil vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris Rn. 39).

    Auch in dem von der Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung als vermeintlich einschlägig angeführten Fall des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris) war eine selbständige Zweckgerichtetheit des Untergrundes, auf dem die stromproduzierenden Anlagen errichtet worden waren, gegeben.

    Soweit sich die Klägerin insoweit ergänzend auf die Entstehung einer Deponie oder eines Lagerplatzes beruft, ist zwar zutreffend, dass nach der zitierten Gesetzesbegründung und der sich unter anderem auch darauf stützenden höchstrichterlichen Rechtsprechung sowohl Deponien als auch Lagerflächen vergütungsrechtlich als bauliche Anlagen in Betracht kommen können (BGH, Urteil vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris Rn. 39 mwN).

    Soweit die Vergütungsregelung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 damit unmittelbar selbst eine bestimmte Zweckrichtung für eine bauliche Anlage voraussetzt, wenn auch nur negativ in der Abwesenheit eines bereits primär der Solarstromerzeugung dienenden Zwecks, welcher dem gesetzgeberischen Ziel, eine durch die weitere Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie bedingte neue Bodenversiegelung zu verhindern, nicht entgegenkäme (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris Rn. 35; Salje, EEG 2014, 7. Auflage, § 51 Rn. 16; Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/2864, S. 44 zu § 11 Abs. 3 EEG 2004), kommt es hier darauf aber mangels einer zum Errichtungszeitpunkt der Solaranlage überhaupt noch bestehenden baulichen Anlage nicht maßgeblich an.

  • BFH, 14.03.2012 - XI R 26/11

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage;

    Hinzu kommt, dass der Betreiber einer PV-Anlage nach dem im Streitjahr 2007 geltenden § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 dann eine erhöhte Vergütung für den von ihm erzeugten Strom beanspruchen konnte, wenn --wie im Streitfall-- die Anlage auf einem Gebäude angebracht war (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 2008 VIII ZR 313/07, Gewerbearchiv 2010, 129; vom 17. November 2010 VIII ZR 277/09, BGHZ 187, 311, Neue Juristische Wochenschrift 2011, 380; vom 9. Februar 2011 VIII ZR 35/10, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechung-Report 2011, 364, Recht der Erneuerbaren Energien 2011, 78).
  • OLG Brandenburg, 12.09.2017 - 6 U 2/16

    Anspruch auf Einspeisevergütung für Strom aus einer Photovoltaikanlage:

    Zwar verfolgt das EEG das Ziel, den Flächenverbrauch für die Errichtung von Solaranlagen zu begrenzen (BGH Urt. v. 09.02.2011 - VIII ZR 35/10 Rn 43; Urt. v. 17.07.2013 - VIII ZR 308/12 Rn 24; jew. zit. nach juris), insbesondere soll verhindert werden, dass ökologisch bedeutsame Flächen überbaut werden (Salje, EEG 2012, 6. Aufl. § 32 Rn. 24).

    Zwar setzt die Vergütungspflicht nach dem EEG 2012 eine unmittelbare konstruktive Verbindung zwischen baulicher Anlage und Photovoltaikmodul nicht voraus, vielmehr genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes etwa bei einem durch Schotter befestigten Lagerplatz, wenn sich die Solaranlage oberhalb der baulichen Anlage befindet und baulich-konstruktiv mit dem unterhalb der baulichen Anlage befindlichen Erdboden verankert ist (Urt. v. 09.02.2011 - VIII ZR 35/10).

  • OLG Dresden, 25.09.2012 - 9 U 1021/12

    Vorliegen eines Zahlungsanspruchs für die Einspeisung von Strom aus der

  • OLG Hamm, 07.03.2014 - 30 U 162/12

    Zahlungsanspruch von Aufwendungsersatz für eine vorgenommene Bebauung eines

  • OLG München, 04.02.2015 - 20 U 1735/14

    Solarstrom, Vergütung, Stromeinspeisung, Carportanlage, Fotovoltaikanlage,

  • LG Dresden, 02.03.2012 - 10 O 991/11
  • OLG Koblenz, 21.12.2017 - 6 U 12/17

    Vergütung für Energieeinspeisung durch eine Photovoltaikanlage: Errichtung einer

  • OLG Naumburg, 10.11.2011 - 2 U 87/11

    Stromeinspeisevergütung bei einer Solarforschungsanlage: Anforderungen an den

  • OLG Brandenburg, 28.05.2013 - 6 U 46/12

    Vergütung für Energieeinspeisung durch Photovoltaikanlage auf einer Mülldeponie:

  • OLG Brandenburg, 28.04.2022 - 6 U 165/19

    Anspruch auf Zahlung von Marktprämie nach dem EEG und Schadensersatz; Fehlende

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