Weitere Entscheidung unten: BGH, 26.01.2021

Rechtsprechung
   BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 357/20   

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https://dejure.org/2021,22530
BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 357/20 (https://dejure.org/2021,22530)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2021 - VIII ZR 357/20 (https://dejure.org/2021,22530)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 357/20 (https://dejure.org/2021,22530)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 439 Abs 1 Alt 2 BGB

  • IWW

    § 439 Abs. 3 BGB, Art. ... 229 § 39 EGBGB, § 439 Abs. 4 BGB, § 437 Nr. 1, § 434 Abs. 1, § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 275 Abs. 1 BGB, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 308 ZPO, § 322 ZPO, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, VO 715/2007/EG, Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/EG, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG, Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/EG, Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG, Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG, § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV), § 5 Abs. 1 FZV, § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV, § 439 Abs. 1 BGB, Richtlinie 1999/44/EG, § 242 BGB, § 433 Abs. 1 BGB, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 439 BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 478 BGB, §§ 445a, 478 BGB, § 474 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BGB, § 475 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 439 Abs. 5 BGB, § 275 Abs. 2, 3 BGB, § 475 Abs. 4 Satz 1 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 267 AEUV, §§ 346 ff. BGB, § 438 Abs. 2 Alt. 2 BGB, § 826 BGB, § 438 Abs. 3 BGB

  • Wolters Kluwer

    Inhalt und zur Reichweite einer Beschaffungspflicht des Verkäufers beim Verbrauchsgüterkauf im Nacherfüllungsfall bei Einstellung der Produktion der ursprünglichen Kaufsache und Markteinführung eines Nachfolgemodells

  • rewis.io

    Kaufrechtliche Gewährleistung für ein vor Bekanntwerden des sog. Dieselskandals erworbenes mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Neufahrzeug: Austauschbarkeit von Kaufgegenstand und Ersatzsache beim Verbrauchsgüterkauf; sittenwidriges Handeln des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 439 Abs. 1 Alt. 2; BGB § 133 B; BGB § 157 B
    A) Eine Austauschbarkeit von Kaufgegenstand und Ersatzsache (Nachfolgemodell eines Kraftfahrzeugs) ist beim Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn der Verbraucher sein Nachlieferungsbegehren innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab Abschluss des ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 439 Abs. 1 Alt. 2; BGB § 133 B; BGB § 157 B
    Inhalt und zur Reichweite einer Beschaffungspflicht des Verkäufers beim Verbrauchsgüterkauf im Nacherfüllungsfall bei Einstellung der Produktion der ursprünglichen Kaufsache und Markteinführung eines Nachfolgemodells

  • datenbank.nwb.de

    Kaufrechtliche Gewährleistung für ein vor Bekanntwerden des sog. Dieselskandals erworbenes mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Neufahrzeug: Austauschbarkeit von Kaufgegenstand und Ersatzsache beim Verbrauchsgüterkauf; sittenwidriges Handeln des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Dieselskandal: Die Grenzen der Ersatzlieferung

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (46)

  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

    Auszug aus BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 357/20
    aa) Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein Kraftfahrzeug grundsätzlich nur dann, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 40; vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 15; vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 29; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 34; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 5).

    Nach Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/EG - in deren Anwendungsbereich auch das Fahrzeug des Klägers fällt (Art. 2 Abs. 1, Art. 10) - hat der Hersteller von ihm gefertigte Neufahrzeuge dergestalt auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen den Vorgaben der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, aaO Rn. 7 f.) entspricht.

    Folgerichtig sieht die Verordnung die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, strikt als unzulässig an (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG), sofern nicht die ausdrücklich normierten Ausnahmetatbestände (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/EG) greifen (Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, aaO Rn. 11; Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 7- 3000- 031/16, S. 12).

    Ausgehend von den weitgefassten Bestimmungen in Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG handelt es sich bei der im Fahrzeug des Klägers installierten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, aaO Rn. 12; BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 17).

    Anhaltspunkte für das Vorliegen der (engen) Voraussetzungen, unter denen Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/EG in bestimmten Fällen die Verwendung von Abschalteinrichtungen ausnahmsweise gestattet, sind nicht erkennbar (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, aaO Rn. 13 ff.; zudem EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, aaO Rn. 104 ff., 115 - CLCV).

    Der Pkw wies bereits aufgrund seiner bloßen Ausrüstung mit der Software, die einen besonderen Modus für den Prüfstandlauf sowie einen hiervon abweichenden Modus für den Alltagsbetrieb vorsah und dadurch im Prüfzyklus, nicht dagegen im regulären Fahrbetrieb, verbesserte Stickoxidwerte erzeugte, einen Sachmangel auf (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, aaO Rn. 17).

    Denn auch dann ist im Ansatz bereits ein Sachverhalt ("Mangelanlage"/Grundmangel) gegeben, der - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Umständen (vor allem einer Entscheidung beziehungsweise Äußerung der zuständigen Typgenehmigungsbehörde) - dazu führen kann, dass die deutsche Zulassungsbehörde eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung nach § 5 Abs. 1 FZV vornimmt, weil das Fahrzeug wegen der gegen Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG verstoßenden Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FZV) entspricht (so bereits Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 20; vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 21).

    Die den Käufer an der gewöhnlichen Verwendung hindernde Beschaffenheit liegt nämlich nicht erst in der behördlich verfügten Untersagung des Betriebs, sondern bereits in der durch die unzulässige Abschalteinrichtung hervorgerufenen Möglichkeit eines entsprechenden behördlichen Eingreifens (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15, NJW 2017, 1666 Rn. 21 f., 28; vom 11. Dezember 1991 - V ZR 204/91, NJW-RR 1993, 396 unter II 2 [jeweils zum Rechtsmangel]; Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, aaO Rn. 22).

    Vielmehr hängt die Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung bei Unmöglichkeit der Lieferung einer dem Kaufgegenstand vollständig entsprechenden (mangelfreien) Sache im jeweiligen Einzelfall entscheidend davon ab, ob und wodurch nach dem durch interessengerechte Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien (§§ 133, 157 BGB) bei Vertragsschluss eine Nachlieferung in Betracht kommen sollte (vgl. hierzu Senatsurteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 23; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 41; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 30 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. November 2017 - X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 8).

    Eine Ersatzlieferung ist nach der - die beiderseitigen Interessen in den Blick nehmenden - Vorstellung der Parteien daher grundsätzlich bereits dann möglich, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und - funktionell sowie vertragsmäßig - gleichwertige ersetzt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, aaO; vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, aaO; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, aaO Rn. 31 ff.), wovon der Gesetzgeber im Grundsatz sogar für Fälle des Stückkaufs ausgegangen ist (BT-Drucks. 14/6040, S. 89, 220, 230), bei dem eine identische Sache naturgemäß nicht verfügbar ist.

    Entscheidend ist letztlich, ob und in welchem Umfang der Verkäufer - nach dem im jeweiligen Fall zu ermittelnden übereinstimmenden Willen der Parteien - bei Vertragsschluss eine Beschaffungspflicht für den Fall einer Nacherfüllung übernommen hat (so bereits Senatsurteile vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 212/17, BGHZ 220, 77 Rn. 20; vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 40; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, aaO; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, aaO).

    (cc) Für ein nicht auf den Umfang der bisherigen Lieferung begrenztes Verständnis der Ersatzlieferung besteht in Anbetracht des Bestrebens des Gesetzgebers der Schuldrechtsmodernisierung, im Interesse beider Parteien den Vorrang der Nacherfüllung vor den sekundären Gewährleistungsrechten sicherzustellen (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 220 f., 230), auch in den Fällen ein Bedürfnis, in denen aufgrund von Umständen, die sich bei ordnungsgemäßer Leistung nicht ausgewirkt hätten, ein identischer Kaufgegenstand nicht mehr geliefert werden kann, wohl aber eine Sache, die nach dem Parteiwillen bei nach beiden Seiten hin interessengerechter Auslegung ihrer auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Erklärungen (§§ 133, 157 BGB) als gleichwertiger und gleichartiger Gegenstand und damit als austauschbar anzusehen ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 23; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 41; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 29 ff.).

    (aaa) Zum einen wird der Schutz des Verkäufers vor unverhältnismäßigen Kosten der Nachlieferung grundsätzlich bereits durch die - vorliegend auch vom Berufungsgericht berücksichtigte - Regelung in § 439 Abs. 4 BGB (im Streitfall noch § 439 Abs. 3 BGB aF) gewährleistet (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 232; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, aaO Rn. 37).

    Auf diese Weise ersetzt das Nachfolgemodell am Markt seinen Vorgänger und tritt an dessen Stelle (zum Ganzen bereits Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 35).

    Davon abgesehen lässt sich dies nicht damit vereinbaren, dass der Gesetzgeber bei der Nacherfüllung die Unterscheidung zwischen Stückkauf und Gattungskauf ausdrücklich als verzichtbar angesehen (BT-Drucks. 14/6040, S. 94, 230; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, aaO Rn. 31) und damit zu verstehen gegeben hat, dass die zu liefernde Ersatzsache nicht notwendigerweise mit der im Kaufvertrag konkret festgelegten Sache identisch sein muss.

    Jedoch hat es bei der gebotenen beiderseits interessengerechten Auslegung der auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Erklärungen der Vertragsparteien rechtsfehlerhaft nicht alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt, sondern unter Verweis auf den - nur in die Thematik einführenden und lediglich einer vorschnellen Bejahung der Unmöglichkeit einer Nachlieferung eine Absage erteilenden - Hinweisbeschluss des Senats vom 8. Januar 2019 (VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133) eine zu schematische Betrachtung angestellt.

    (b) Hieran anknüpfend trägt es den Interessen der am Neuwagenkauf beteiligten Vertragsparteien grundsätzlich in angemessener Weise Rechnung, wenn der Verkäufer im Falle eines mangelbedingten Nacherfüllungsbegehrens zwar grundsätzlich auch zur Nachlieferung eines zwischenzeitlich hergestellten Nachfolgemodells verpflichtet ist, dies aber nur für den Fall gilt, dass der Verbraucher einen entsprechenden Anspruch binnen eines den widerstreitenden Interessen beider Seiten hinreichend Rechnung tragenden Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsschluss geltend macht (in dem Fall des Senatsbeschlusses vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133, Vorinstanz OLG Bamberg, DAR 2018, 143, lagen nur einige Monate zwischen Vertragsschluss und Nachlieferungsbegehren).

  • EuGH, 16.06.2011 - C-65/09

    Im Fall einer Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut muss der

    Auszug aus BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 357/20
    (bb) Dementsprechend hat der Gerichtshof für den Geltungsbereich der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, welche die Grundlage für das geltende Kaufrecht bildet, ausgeführt, dass zwar durch den Kaufvertrag der vertragsgemäße Zustand des Verbrauchsguts festgelegt und damit insbesondere bestimmt wird, wann eine Vertragswidrigkeit gegeben ist, der Umfang der aus der Schlechterfüllung folgenden Verpflichtungen des Verkäufers aber über die im Kaufvertrag vorgesehenen Pflichten hinausgehen kann (vgl. EuGH, C-65/09 und C-87/09, Slg. 2011, I-5257 Rn. 59, 62 - Gebr.

    Dabei hat er klargestellt, dass sich der Begriff "Ersatzlieferung" selbst nach dem Wortlaut der deutschen Fassung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und vor allem im Hinblick auf das von dieser Richtlinie angestrebte hohe Verbraucherschutzniveau nicht auf die bloße Lieferung eines Ersatzes beschränkt, sondern auch den Ausbau der mangelhaften und den Einbau einer mangelfreien Sache umfasst (EuGH, C-65/09 und C-87/09, aaO Rn. 54 ff. - Gebr.

    Auch der Gerichtshof sieht den Schutz der durch die erweiterte Nachlieferungsverpflichtung berührten finanziellen Interessen des Verkäufers grundsätzlich bereits durch die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 5 Abs. 1 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, durch die ihm in Art. 3 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie eröffnete Möglichkeit, die Ersatzlieferung zu verweigern, sowie durch das in Art. 4 der Richtlinie vorgesehene Rückgriffsrecht beim Hersteller gewahrt (siehe EuGH, C-65/09 und C-87/09, aaO Rn. 58 - Gebr.

    Unabhängig von der Berücksichtigung einer zeitlichen Grenze einer Beschaffungspflicht kann im Rahmen der nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen bei einem erheblichen Mehrwert der Ersatzsache Anlass bestehen zu prüfen, ob die Parteien bei Vertragsschluss die Ersatzlieferung eines Nachfolgemodells (insbesondere bei Fahrzeugen) übereinstimmend nur gegen eine vom Käufer von sich aus anzubietende Zuzahlung als austauschbar mit dem ursprünglich gelieferten Kaufgegenstand angesehen haben (vgl. auch EuGH, C-65/09 und C-87/09, Slg. 2011, I-5257 Rn. 76 - Gebr.

    Wie der Senat aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, C-65/09 und C-87/09, aaO Rn. 71 - Gebr.

    Auch die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, zu deren Umsetzung § 439 BGB geschaffen worden ist, geht in ihrem Anwendungsbereich gemäß Art. 5 Abs. 1 von einer Haftungsdauer (Satz 1; siehe hierzu EuGH, C-133/16, JZ 2018, 298 Rn. 32 ff. - Ferenschild; Senatsurteil vom 18. November 2020 - VIII ZR 78/20, NJW 2021, 1008 Rn. 19 ff.) beziehungsweise von einer Verjährungsfrist (Satz 2) von zwei Jahren aus, was nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ebenfalls dem Schutz der finanziellen Interessen des Verkäufers und der Kompensation dafür dient, dass dieser für jede Vertragswidrigkeit haftet, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsguts besteht (siehe EuGH, C-65/09 und C-87/09, Slg. 2011, I-5257 Rn. 58 - Gebr.

  • BGH, 11.12.2019 - VIII ZR 361/18

    Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs: Sachmangelhaftung für mitverkaufte Felgen

    Auszug aus BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 357/20
    aa) Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein Kraftfahrzeug grundsätzlich nur dann, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 40; vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 15; vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 29; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 34; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 5).

    Vielmehr hängt die Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung bei Unmöglichkeit der Lieferung einer dem Kaufgegenstand vollständig entsprechenden (mangelfreien) Sache im jeweiligen Einzelfall entscheidend davon ab, ob und wodurch nach dem durch interessengerechte Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien (§§ 133, 157 BGB) bei Vertragsschluss eine Nachlieferung in Betracht kommen sollte (vgl. hierzu Senatsurteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 23; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 41; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 30 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. November 2017 - X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 8).

    Entscheidend ist letztlich, ob und in welchem Umfang der Verkäufer - nach dem im jeweiligen Fall zu ermittelnden übereinstimmenden Willen der Parteien - bei Vertragsschluss eine Beschaffungspflicht für den Fall einer Nacherfüllung übernommen hat (so bereits Senatsurteile vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 212/17, BGHZ 220, 77 Rn. 20; vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 40; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, aaO; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, aaO).

    (cc) Für ein nicht auf den Umfang der bisherigen Lieferung begrenztes Verständnis der Ersatzlieferung besteht in Anbetracht des Bestrebens des Gesetzgebers der Schuldrechtsmodernisierung, im Interesse beider Parteien den Vorrang der Nacherfüllung vor den sekundären Gewährleistungsrechten sicherzustellen (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 220 f., 230), auch in den Fällen ein Bedürfnis, in denen aufgrund von Umständen, die sich bei ordnungsgemäßer Leistung nicht ausgewirkt hätten, ein identischer Kaufgegenstand nicht mehr geliefert werden kann, wohl aber eine Sache, die nach dem Parteiwillen bei nach beiden Seiten hin interessengerechter Auslegung ihrer auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Erklärungen (§§ 133, 157 BGB) als gleichwertiger und gleichartiger Gegenstand und damit als austauschbar anzusehen ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 23; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 41; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 29 ff.).

    Es kommt in Anbetracht der mit § 439 BGB vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung der Vermeidung einer Rückabwicklung des Vertrags (BT-Drucks. 14/6040, S. 89, 221) und des diesbezüglich von den Parteien bei Vertragsschluss gebildeten Willens allein darauf an, ob der Verkäufer vertraglich eine Beschaffungspflicht übernommen hat, deren Inhalt und Reichweite durch interessengerechte Auslegung des Kaufvertrags im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen ist (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 41 f.).

  • BGH, 24.10.2018 - VIII ZR 66/17

    Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

    Auszug aus BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 357/20
    aa) Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein Kraftfahrzeug grundsätzlich nur dann, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 40; vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 15; vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 29; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 34; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 5).

    aa) § 439 Abs. 1 BGB schützt nicht allein das Interesse daran, eine mangelfreie Sache zu erhalten, sondern - den Vorgaben der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12; im Folgenden: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie; vgl. Erwägungsgrund Nr. 10 Hs. 1 und Nr. 11 S. 1 und 3 sowie Art. 3 Abs. 2, 3 und 5) entsprechend - auch das Wahlrecht des Käufers zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung, das der Kläger wirksam zu Gunsten der Ersatzlieferung ausgeübt hat (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 53).

    Dies kann zwar nach den Umständen des Einzelfalls dann der Fall sein, wenn ein Käufer mit der Mangelbeseitigung einverstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, aaO Rn. 54 f.).

    Entscheidend ist letztlich, ob und in welchem Umfang der Verkäufer - nach dem im jeweiligen Fall zu ermittelnden übereinstimmenden Willen der Parteien - bei Vertragsschluss eine Beschaffungspflicht für den Fall einer Nacherfüllung übernommen hat (so bereits Senatsurteile vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 212/17, BGHZ 220, 77 Rn. 20; vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 40; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, aaO; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, aaO).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 357/20
    Ausgehend von den weitgefassten Bestimmungen in Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG handelt es sich bei der im Fahrzeug des Klägers installierten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, aaO Rn. 12; BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 17).

    Denn auch dann ist im Ansatz bereits ein Sachverhalt ("Mangelanlage"/Grundmangel) gegeben, der - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Umständen (vor allem einer Entscheidung beziehungsweise Äußerung der zuständigen Typgenehmigungsbehörde) - dazu führen kann, dass die deutsche Zulassungsbehörde eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung nach § 5 Abs. 1 FZV vornimmt, weil das Fahrzeug wegen der gegen Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG verstoßenden Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FZV) entspricht (so bereits Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 20; vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 21).

    Eine deliktsrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB; vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 12 ff.) ist für die Beurteilung der kaufrechtlichen Beschaffungspflicht von vornherein ohne Bedeutung.

    Im Übrigen wäre es ein Wertungswiderspruch, deliktische Ansprüche des Käufers, bei denen er sich gezogene Nutzungen anrechnen lassen muss (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, aaO Rn. 64 ff.), zum Anlass einer Ausdehnung der Beschaffungspflicht zu nehmen, die damit verbunden wäre, dem Käufer letztlich in noch weiterem Umfang Nutzungsvorteile ohne Anrechnung zu belassen.

  • BGH, 15.07.2008 - VIII ZR 211/07

    Zum Anspruch des Käufers mangelhafter Parkettstäbe auf Ersatz der Kosten für die

    Auszug aus BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 357/20
    Dabei soll mit der Nacherfüllung nach der gesetzgeberischen Konzeption eine nachträgliche Erfüllung der Verkäuferpflichten aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB durchgesetzt werden (Senatsurteile vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, BGHZ 177, 224 Rn. 18; vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 49; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 24).

    Eine Ersatzlieferung ist nach der - die beiderseitigen Interessen in den Blick nehmenden - Vorstellung der Parteien daher grundsätzlich bereits dann möglich, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und - funktionell sowie vertragsmäßig - gleichwertige ersetzt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, aaO; vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, aaO; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, aaO Rn. 31 ff.), wovon der Gesetzgeber im Grundsatz sogar für Fälle des Stückkaufs ausgegangen ist (BT-Drucks. 14/6040, S. 89, 220, 230), bei dem eine identische Sache naturgemäß nicht verfügbar ist.

    Hierdurch wird lediglich die Zielsetzung des Nacherfüllungsanspruchs nach der gesetzgeberischen Konzeption - nachträgliche Erfüllung der Verkäuferpflichten - in allgemeiner Form beschrieben (siehe auch Senatsurteile vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, aaO), jedoch keine Aussage zum Inhalt oder zum Umfang der Nacherfüllung im Einzelfall getroffen.

  • BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 209/05

    Rechtsfolgen der Zusicherung der Unfallfreiheit eines veräußerten Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 357/20
    Vielmehr hängt die Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung bei Unmöglichkeit der Lieferung einer dem Kaufgegenstand vollständig entsprechenden (mangelfreien) Sache im jeweiligen Einzelfall entscheidend davon ab, ob und wodurch nach dem durch interessengerechte Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien (§§ 133, 157 BGB) bei Vertragsschluss eine Nachlieferung in Betracht kommen sollte (vgl. hierzu Senatsurteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 23; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 41; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 30 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. November 2017 - X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 8).

    Eine Ersatzlieferung ist nach der - die beiderseitigen Interessen in den Blick nehmenden - Vorstellung der Parteien daher grundsätzlich bereits dann möglich, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und - funktionell sowie vertragsmäßig - gleichwertige ersetzt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, aaO; vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, aaO; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, aaO Rn. 31 ff.), wovon der Gesetzgeber im Grundsatz sogar für Fälle des Stückkaufs ausgegangen ist (BT-Drucks. 14/6040, S. 89, 220, 230), bei dem eine identische Sache naturgemäß nicht verfügbar ist.

    (cc) Für ein nicht auf den Umfang der bisherigen Lieferung begrenztes Verständnis der Ersatzlieferung besteht in Anbetracht des Bestrebens des Gesetzgebers der Schuldrechtsmodernisierung, im Interesse beider Parteien den Vorrang der Nacherfüllung vor den sekundären Gewährleistungsrechten sicherzustellen (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 220 f., 230), auch in den Fällen ein Bedürfnis, in denen aufgrund von Umständen, die sich bei ordnungsgemäßer Leistung nicht ausgewirkt hätten, ein identischer Kaufgegenstand nicht mehr geliefert werden kann, wohl aber eine Sache, die nach dem Parteiwillen bei nach beiden Seiten hin interessengerechter Auslegung ihrer auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Erklärungen (§§ 133, 157 BGB) als gleichwertiger und gleichartiger Gegenstand und damit als austauschbar anzusehen ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 23; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 41; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 29 ff.).

  • BGH, 21.12.2011 - VIII ZR 70/08

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB: Nacherfüllung durch

    Auszug aus BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 357/20
    Der Senat hat dieses weite Verständnis der vom Verkäufer geschuldeten Ersatzlieferung durch richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs in das deutsche Recht übertragen (Senatsurteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 25 ff.).

    Weber und Putz; Senatsurteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 27, 35; vom 7. April 2021 - VIII ZR 191/19, juris Rn. 33 [zur Kostenbeteiligung des Verkäufers bei dem Ausbau der mangelhaften und dem Einbau der mangelfreien Sache durch den Käufer]; OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 1589 unter II 3 [zur Kostenbeteiligung des Bestellers bei einer über den Stand der Technik bei Vertragsschluss hinausgehenden werkvertraglichen Nacherfüllung]).

    Weber und Putz) bereits entschieden hat, ist § 439 Abs. 3 BGB aF beim Verbrauchsgüterkauf richtlinienkonform einschränkend dahingehend anzuwenden, dass dem Verkäufer in diesem Fall die Berufung auf die Unverhältnismäßigkeitseinrede - betreffend die Nachlieferung - nicht erlaubt ist (Senatsurteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 35; seit 1. Januar 2018 ausdrücklich geregelt in § 475 Abs. 4 Satz 1 BGB).

  • BGH, 17.10.2012 - VIII ZR 226/11

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB (betr. Aus- und Einbaukosten

    Auszug aus BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 357/20
    Dabei soll mit der Nacherfüllung nach der gesetzgeberischen Konzeption eine nachträgliche Erfüllung der Verkäuferpflichten aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB durchgesetzt werden (Senatsurteile vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, BGHZ 177, 224 Rn. 18; vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 49; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 24).

    Eine Ersatzlieferung ist nach der - die beiderseitigen Interessen in den Blick nehmenden - Vorstellung der Parteien daher grundsätzlich bereits dann möglich, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und - funktionell sowie vertragsmäßig - gleichwertige ersetzt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, aaO; vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, aaO; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, aaO Rn. 31 ff.), wovon der Gesetzgeber im Grundsatz sogar für Fälle des Stückkaufs ausgegangen ist (BT-Drucks. 14/6040, S. 89, 220, 230), bei dem eine identische Sache naturgemäß nicht verfügbar ist.

    Hierdurch wird lediglich die Zielsetzung des Nacherfüllungsanspruchs nach der gesetzgeberischen Konzeption - nachträgliche Erfüllung der Verkäuferpflichten - in allgemeiner Form beschrieben (siehe auch Senatsurteile vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, aaO), jedoch keine Aussage zum Inhalt oder zum Umfang der Nacherfüllung im Einzelfall getroffen.

  • BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 220/10

    Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

    Auszug aus BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 357/20
    Dabei soll mit der Nacherfüllung nach der gesetzgeberischen Konzeption eine nachträgliche Erfüllung der Verkäuferpflichten aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB durchgesetzt werden (Senatsurteile vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, BGHZ 177, 224 Rn. 18; vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 49; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 24).

    Gegenstand des Nacherfüllungsanspruchs ist - im Unterschied zum ursprünglichen Erfüllungsanspruch - nicht mehr die erstmalige Lieferung der mangelfreien Kaufsache, sondern - als primäres Gewährleistungsrecht des Käufers - die Herstellung ihrer Mangelfreiheit durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache (vgl. BGH, Urteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 50; vom 14. Februar 2020 - V ZR 11/18, BGHZ 225, 1 Rn. 51).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

  • BGH, 26.10.2016 - VIII ZR 240/15

    Abwarten bei sporadisch auftretendem sicherheitsrelevantem Mangel für Käufer

  • BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 254/20

    Zum sog. Dieselskandal: Grenzen der Ersatzlieferung bei einem Nachfolgemodell

  • BGH, 25.04.2018 - VIII ZR 176/17

    Wohnraummietverhältnis zwischen einer Miteigentümergemeinschaft und einem ihrer

  • BGH, 18.11.2020 - VIII ZR 78/20

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beim Gebrauchtwagenkauf:

  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2020 - 10 S 625/19

    Betriebsuntersagung eines Diesel-Kraftfahrzeugs; illegale Abschalteinrichtung;

  • BGH, 30.11.2012 - V ZR 25/12

    Rücktritt vom Eigentumswohnungskaufvertrag: Mangelhaftigkeit des Hausgrundstücks

  • BGH, 14.02.2020 - V ZR 11/18

    Kaufvertrag: Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrags; Kauf eines

  • BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 271/16

    Gebrauchtwagenkauf über eine Internet-Verkaufsplattform: Ausschluss der Haftung

  • OLG Bamberg, 02.08.2017 - 6 U 5/17

    Keine Ersatzlieferung eines nicht mehr hergestellten Fahrzeugtyps

  • BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 234/15

    BGH bejaht Mangelhaftigkeit eines Gebrauchtwagens bei internationaler

  • BGH, 26.08.2020 - VIII ZR 351/19

    Kaufrecht: Rücktritt nach erfolglosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten

  • VGH Hessen, 20.03.2019 - 2 B 261/19

    Betriebsuntersagung eines Fahrzeugs wegen unzulässiger Abschalteinrichtung und

  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZR 57/19

    Missachtung substantiierten Vorbringens zum Sachmangel betreffend

  • OLG Koblenz, 06.06.2019 - 1 U 1552/18

    Kauf eines vom sog. "Diesel-Skandal" betroffenen Fahrzeugs vom Autohändler:

  • EuGH, 13.07.2017 - C-133/16

    Ferenschild - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsgüterkauf und Garantie

  • BGH, 23.02.2005 - VIII ZR 100/04

    Zum Kostenerstattungsanspruch des Autokäufers gegen den Verkäufer im Falle der

  • BGH, 07.04.2021 - VIII ZR 191/19

    Verbrauchsgüterkauf: Abschluss eines Rechtsgeschäfts durch eine natürliche Person

  • VGH Bayern, 22.10.2019 - 11 BV 19.823

    Betriebsuntersagung eines "Dieselskandal"-Fahrzeugs bei fehlender Mitwirkung an

  • BGH, 06.07.2020 - VIII ZR 274/19
  • OLG Karlsruhe, 24.05.2019 - 13 U 144/17

    Erwerb eines vom "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeuges: Mangelhaftigkeit aufgrund

  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 10 W 9/11

    Gewährleistung beim Bauvertrag: Unterbrechung eines Verfahrens auf Ermächtigung

  • BGH, 06.12.2017 - VIII ZR 219/16

    Sachmängelhaftung bei Kaufvertrag: Ermittlung der nach dem Vertrag

  • BGH, 11.12.1992 - V ZR 204/91

    Schadensersatz wegen Baubeschränkung bei Grundstückskauf

  • BGH, 20.03.2019 - VIII ZR 213/18

    Kaufvertrag über eine industrielle Verpackungsmaschine: Eignung der Sache für die

  • BGH, 18.10.2017 - VIII ZR 32/16

    Zur Unternehmereigenschaft eines Reitlehrers sowie zur Sachmängelgewährleistung

  • BGH, 17.10.2018 - VIII ZR 212/17

    Berufungsverfahren im Streit um eine Kaufpreiszahlung für ein Wohnmobil:

  • BGH, 26.04.2017 - VIII ZR 80/16

    Sachmängelhaftung bei Kaufvertrag: Eignung der Kaufsache für die nach dem Vertrag

  • BGH, 21.11.2017 - X ZR 111/16

    Zur Minderung des Reisepreises bei Hotelüberbuchung und zur angemessenen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2019 - 1 S 125.18

    Betriebsuntersagung bei Zulassung von Dieselmotoren mit Abschalteinrichtung wegen

  • BGH, 08.07.2020 - XII ZB 334/19

    Wert des Beschwerdegegenstandes für die Beschwerde gegen einen zur

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 315/18

    Kaufvertrag: Beschaffenheitsangabe eines Tieres; Zustand bei Gefahrübergang;

  • BGH, 29.06.2016 - VIII ZR 191/15

    Kein Sachmangel bei einer zwölf Monate überschreitenden Standzeit eines

  • BGH, 22.01.2021 - V ZR 12/19

    Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit

  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 73/20

    A) Zur Bestimmtheit eines Klageantrags bei einem auf Erstbegehungsgefahr

  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 68/17

    Hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags durch konkrete Bezeichnung des

  • BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 280/20

    Zur Substantiierungspflicht des Käufers eines vom sogenannten Abgasskandal

    Das spätere Aufspielen des Updates ändert an dem Fortbestand des Anspruchs auf Ersatzlieferung deshalb grundsätzlich nichts (Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 275/19, juris Rn. 37, und VIII ZR 357/20, juris Rn. 35).

    Dies kann nach den Umständen des Einzelfalls dann der Fall sein, wenn ein Käufer mit der Mangelbeseitigung einverstanden ist (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, aaO Rn. 54; vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 275/19, aaO Rn. 38, und VIII ZR 357/20, aaO Rn. 36).

    In einem solchen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Käufer - wie hier die Klägerin - von ihrer ausdrücklich getroffenen Wahl, Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung zu verlangen, abgerückt und nunmehr mit der anderen Art der Nacherfüllung in Form der Nachbesserung einverstanden wäre (siehe hierzu Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 275/19, aaO sowie VIII ZR 357/20, aaO; Senatsbeschluss vom 29. September 2021 - VIII ZR 226/19, juris Rn. 35).

  • OLG Celle, 04.11.2021 - 7 U 4/21

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Passat Variant Highline BMT TDI mit

    (a) Für eine deliktische Haftung des Herstellers nach §§ 826, 31 BGB wegen Täuschung im EG-Typengenehmigungsverfahren genügt es, wenn der Anspruchsteller einen Sachverhalt ("Mangelanlage"/Grundmangel) darlegt, der - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Umständen (vor allem einer Entscheidung beziehungsweise Äußerung der zuständigen Typgenehmigungsbehörde) - dazu führen kann, dass die deutsche Zulassungsbehörde eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung nach § 5 Abs. 1 FZV vornimmt, weil das Fahrzeug wegen der gegen Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG verstoßenden Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FZV) entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 357/20, juris Rn. 30; Urteil vom 27. Juli 2021 - VI ZR 151/20, juris Rn. 13 mwN).

    Vielmehr liegt sie auch in den Fällen vor, in denen die zuständige EG-Typgenehmigungsbehörde eine entsprechende Maßnahme gegenüber dem Hersteller noch nicht gefordert beziehungsweise noch nicht ihr Einverständnis mit einem solchen Vorgehen erklärt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 357/20, juris Rn. 30).

  • BGH, 04.05.2022 - VIII ZR 50/20

    Kaufrechtliche Nacherfüllung in einem sog. Dieselfall: Anspruch auf Lieferung des

    Ein späteres Aufspielen des Updates änderte an dem Fortbestand des Anspruchs auf Ersatzlieferung deshalb grundsätzlich nichts (vgl. Senatsurteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 357/20, juris Rn. 35 mwN).

    Davon abgesehen lässt sich dies nicht damit vereinbaren, dass der Gesetzgeber bei der Nacherfüllung die Unterscheidung zwischen Stückkauf und Gattungskauf ausdrücklich als verzichtbar angesehen und damit zu verstehen gegeben hat, dass die zu liefernde Ersatzsache nicht notwendigerweise mit der im Kaufvertrag konkret festgelegten Sache identisch sein muss (Senatsurteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 357/20, juris Rn. 59).

  • BGH, 29.09.2021 - VIII ZR 226/19

    Rückabwicklungsklage wegen des Kaufs eines vom sog. Dieselskandal betroffenen

    Denn der Kläger hat in diesem Zusammenhang ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 19. Februar 2018 - was die Beschwerdeerwiderung übersieht - unwidersprochen erklärt, dass er zuvor schriftlich auf die mögliche Zwangsstilllegung des Fahrzeugs ohne die binnen kurzer Frist durchzuführende Nachbesserung hingewiesen worden sei (siehe hierzu bereits Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 275/19, juris Rn. 38, sowie VIII ZR 357/20, juris Rn. 36).
  • BGH, 21.03.2023 - VIII ZR 7/21

    Beheben des bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmangels durch das erfolgte

    Diese Sichtweise lässt - wie die Revision mit Recht rügt - außer Acht, dass § 439 Abs. 1 BGB nicht allein das Interesse, eine mangelfreie Sache zu erhalten, sondern auch das Wahlrecht des Käufers zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung schützt (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 53; vgl. auch - nach Erlass des Berufungsurteils verkündete - Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 275/19, juris Rn. 36 ff., und VIII ZR 357/20, juris Rn. 34 ff.; jeweils speziell zum Kauf vom sogenannten Dieselskandal betroffener Neufahrzeuge).

    Da der Kläger dieses Wahlrecht hier nach den insoweit rechtsfehlerfreien und im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wirksam zu Gunsten der Ersatzlieferung ausgeübt hat, vermag das spätere Aufspielen des Updates an dem Fortbestand seines Anspruchs auf Ersatzlieferung grundsätzlich nichts zu ändern (vgl. Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 275/19, aaO Rn. 37, und VIII ZR 357/20, aaO Rn. 35).

    In der hier vorliegenden Konstellation ist dem Kläger das weitere Verlangen einer Ersatzlieferung trotz Aufspielens des Updates auch nicht unter dem Gesichtspunkt des treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) verwehrt, was nach den Umständen des Einzelfalls zu bejahen sein kann, wenn ein Käufer mit der Mangelbeseitigung einverstanden ist (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, aaO Rn. 54 f.; vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 275/19, aaO Rn. 38, und VIII ZR 357/20, aaO Rn. 36).

    (1) Wie der Senat mit Urteilen vom 21. Juli 2021 (VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 54, 65 ff., VIII ZR 118/20, juris Rn. 58, 69 ff., VIII ZR 275/19, juris Rn. 55, 66 ff., und VIII ZR 357/20, juris Rn. 53, 64 ff.) entschieden hat, trifft den Verkäufer eines (mangelhaften) Neufahrzeugs zwar - nach dem im jeweiligen Einzelfall durch interessengerechte Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB) - grundsätzlich auch dann eine Beschaffungspflicht, wenn zum Zeitpunkt der Geltendmachung eines Nachlieferungsbegehrens durch den Käufer lediglich ein Nachfolgemodell lieferbar ist.

  • OLG Celle, 11.10.2023 - 16 U 247/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen

    Es kann jedoch an dieser Stelle dahinstehen, ob im konkreten Fall ein Grundmangel vorliegt und das Fahrzeug deshalb wegen einer gegen Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG verstoßenden Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ entspricht ( § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV ; vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 357/20 , juris Rn. 30 für das Kaufrecht; Urteil vom 27. Juli 2021 - VI ZR 151/20 , juris Rn. 13 m.w.N. für das Deliktsrecht).
  • OLG Celle, 16.06.2022 - 16 U 131/22

    Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fiat Ducato MultiJet 150

    Es kann jedoch an dieser Stelle dahinstehen, ob im konkreten Fall ein Grundmangel vorliegt und das Fahrzeug deshalb wegen einer gegen Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG verstoßenden Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ entspricht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FZV; vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 357/20, juris Rn. 30 für das Kaufrecht; Urteil vom 27. Juli 2021 - VI ZR 151/20, juris Rn. 13 mwN für das Deliktsrecht).
  • OLG Celle, 16.02.2023 - 16 U 415/22

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen

    Es kann jedoch an dieser Stelle dahinstehen, ob im konkreten Fall ein Grundmangel vorliegt und das Fahrzeug deshalb wegen einer gegen Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG verstoßenden Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ entspricht ( § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV ; vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 357/20 , juris Rn. 30 für das Kaufrecht; Urteil vom 27. Juli 2021 - VI ZR 151/20 , juris Rn. 13 mwN für das Deliktsrecht).
  • OLG Celle, 23.05.2023 - 16 U 604/22
    Es kann jedoch an dieser Stelle dahinstehen, ob im konkreten Fall ein Grundmangel vorliegt und das Fahrzeug deshalb wegen einer gegen Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG verstoßenden Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ entspricht ( § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV ; vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 357/20 , juris Rn. 30 für das Kaufrecht; Urteil vom 27. Juli 2021 - VI ZR 151/20 , juris Rn. 13 mwN für das Deliktsrecht).
  • OLG Celle, 13.06.2022 - 7 U 115/22
    Denn es geht an dieser Stelle nicht um das Vorliegen eines Grundmangels (dazu BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 357/20 , juris Rn. 30 für das Kaufrecht; Urteil vom 27. Juli 2021 - VI ZR 151/20 , juris Rn. 13 mwN für das Deliktsrecht), sondern das Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit, gegen dessen Vorliegen die - wenn nach Auffassung des Klägers auch verfehlte - Rechtsauffassung des KBA ein gewichtiges Indiz darstellt.
  • OLG Celle, 09.11.2022 - 7 U 702/21

    Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

  • OLG Celle, 12.11.2021 - 16 U 310/21

    Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen VW Golf mit einem Motor

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Rechtsprechung
   BGH, 26.01.2021 - VIII ZR 357/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,2878
BGH, 26.01.2021 - VIII ZR 357/20 (https://dejure.org/2021,2878)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2021 - VIII ZR 357/20 (https://dejure.org/2021,2878)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2021 - VIII ZR 357/20 (https://dejure.org/2021,2878)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung der Zulassung der Revision auf deliktische Ansprüche durch das Aufspielen des Updates i.R.d. sog. VW-Abgasskandals

  • rechtsportal.de

    BGB § 826
    Beschränkung der Zulassung der Revision auf deliktische Ansprüche durch das Aufspielen des Updates i.R.d. sog. VW-Abgasskandals

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.09.2018 - VIII ZR 261/17

    Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - VIII ZR 357/20
    Dies ist anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen selbständig anfechtbaren Teil des Streitgegenstands erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 19. September 2018 - VIII ZR 261/17, WuM 2018, 758 Rn. 14 mwN).

    Ihm ist anerkanntermaßen die Möglichkeit eröffnet, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 19. September 2018 - VIII ZR 261/17, aaO Rn. 17 und vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13; jeweils mwN).

    Voraussetzung hierfür ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 19. September 2018 - VIII ZR 261/17, aaO und vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, aaO Rn. 14; jeweils mwN).

  • BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 295/15

    Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Vornahme eines Stichtagszuschlags durch

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - VIII ZR 357/20
    Ihm ist anerkanntermaßen die Möglichkeit eröffnet, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 19. September 2018 - VIII ZR 261/17, aaO Rn. 17 und vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13; jeweils mwN).

    Voraussetzung hierfür ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 19. September 2018 - VIII ZR 261/17, aaO und vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, aaO Rn. 14; jeweils mwN).

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 1031/22

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des EuGH vom 21. März

    Das mit einer deliktischen Schädigung begründete Begehren auf Schadensersatz wegen des Inverkehrbringens des Fahrzeugs ist mit einem auf die Rückabwicklung infolge des Rücktritts vom Kaufvertrag gestützten Begehren nicht identisch (näher BGH, Urteil vom 24. April 2023 - VIa ZR 1517/22, juris Rn. 7; Beschluss vom 26. Januar 2021 - VIII ZR 357/20, juris Rn. 10 f.).
  • BGH, 24.04.2023 - VIa ZR 1517/22

    Zur Unwirksamkeit der formularmäßigen Abtretung von Ansprüchen des Käufers an die

    Während im Falle des Rücktritts die sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebenden Verpflichtungen der Parteien gemäß § 348 Satz 1 BGB Zug um Zug zu erfüllen sind und der Einwand nach § 348 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 320, 322 BGB im Prozess nur auf Einrede zu berücksichtigen ist, umfasst der deliktische Schadensersatzanspruch auch weitere Nachteile und hat der Geschädigte erlangte Vorteile nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung herauszugeben, so dass er Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe dieses Vorteils verlangen kann, ohne dass es einer entsprechenden Einrede des Schädigers bedarf (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15, BGHZ 211, 189 Rn. 26 f.; zu einer Mehrheit von Streitgegenständen schon bei einem auf mehrere Mängel der Kaufsache gestützten Rücktritt BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 77/15, NJW 2016, 2493 Rn. 14 und 23; Beschluss vom 5. Juli 2022 - VIII ZR 137/21, NJW 2022, 3010 Rn. 26; zur wirksamen Beschränkung der Revisionszulassung noch BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - VIII ZR 357/20, juris Rn. 10 f.).
  • BGH, 24.03.2022 - III ZR 263/20

    Verjährung der gewährleistungsrechtlichen Ansprüche wegen eines Mangels infolge

    Dieser Begründung lässt sich nicht entnehmen, dass die Revisionszulassung, wie grundsätzlich möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - VIII ZR 357/20, juris Rn. 7 ff), auf deliktische Ansprüche beschränkt werden sollte.
  • BGH, 19.10.2023 - III ZR 221/20

    Haftung eines Automobilherstellers in einem sog. Dieselfall wegen der Verwendung

    Möglich ist hingegen eine Beschränkung ausschließlich auf deliktische Ansprüche (vgl. dazu zB Senat, Urteil vom 24. März 2022 - III ZR 263/20, WM 2022, 1074 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - VIII ZR 357/20, juris Rn. 7 ff).
  • BGH, 17.08.2021 - VIII ZR 378/19

    Revision in einem sog. Dieselfall: Beschränkung der Revisionszulassung auf

    b) Die Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam, weil es sich bei den Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte um einen von den Ansprüchen gegen die Herstellerin des Motors rechtlich und tatsächlich abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs handelt, auf den auch die Partei selbst die Revision hätte beschränken können (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - VIII ZR 347/19, juris Rn. 8; vom 26. Januar 2021 - VIII ZR 357/20, juris Rn. 10; Senatsurteile vom 19. September 2018 - VIII ZR 261/17, WuM 2018, 758 Rn. 17; vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13).
  • BGH, 10.07.2023 - VIa ZR 1620/22

    Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen der

    Bei dem in Richtung auf alle potentiellen Käufer wirkenden deliktischen Handeln einerseits und dem Verhalten als Verkäuferin gegenüber einem bestimmten Käufer andererseits handelt es sich um selbständige Verhaltensweisen der Beklagten, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht voneinander getrennt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - VIII ZR 357/20, juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 9. Februar 2021, aaO, Rn. 12 f.).
  • BGH, 11.09.2023 - VIa ZR 45/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

    Bei dem in Richtung auf alle potentiellen Käufer wirkenden deliktischen Handeln einerseits und dem Verhalten als Verkäuferin gegenüber einem bestimmten Käufer andererseits handelt es sich um selbständige Verhaltensweisen der Beklagten, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht voneinander getrennt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1620/22, juris Rn. 7; Beschluss vom 26. Januar 2021 - VIII ZR 357/20, juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 9. Februar 2021 - VIII ZR 372/20, juris Rn. 12 f.).
  • BGH, 25.02.2021 - VIII ZR 347/19

    Beschränkung der Revisionszulassung hinsichtlich der Haftung des Herstellers

    b) Die Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam, weil es sich bei den Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 um einen von den Ansprüchen gegen die Beklagte zu 2 rechtlich und tatsächlich abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs handelt, auf den auch die Partei selbst die Revision hätte beschränken können (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. Januar 2021 - VIII ZR 357/20, zur Veröffentlichung bestimmt; Senatsurteile vom 19. September 2018 - VIII ZR 261/17, aaO Rn. 17; vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13).
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