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   BGH, 08.05.1972 - VIII ZR 36/71   

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https://dejure.org/1972,535
BGH, 08.05.1972 - VIII ZR 36/71 (https://dejure.org/1972,535)
BGH, Entscheidung vom 08.05.1972 - VIII ZR 36/71 (https://dejure.org/1972,535)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 1972 - VIII ZR 36/71 (https://dejure.org/1972,535)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verweigerung des Vermieters gegenüber des Mieters, den Mietgegenstand zum Gebrauch an Dritte zu überlassen - Kündigung des Mieters wegen Versagung der Erlaubnis, die Mietsache einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen - Gründe für die Versagung der Gebrauchzulassung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 549
    Kündigungsrecht des Mieters wegen eingeschränkter Erlaubnis zur Untervermietung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 59, 3
  • NJW 1972, 1267
  • MDR 1972, 862
  • DB 1972, 1232
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Koblenz, 30.04.2001 - 4 W-RE 525/00

    Untervermietung - Erlaubnis durch Vermieter - keiner Äußerung innerhalb vom

    Die Erlaubnis zur Untervermietung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die die ohne Erlaubnis sonst gegebene Vertragswidrigkeit der Gebrauchsüberlassung an Dritte (§ 550 BGB) ausschließt (BGHZ 59, 3).
  • BGH, 25.04.2008 - LwZR 10/07

    Ausserordentliche Kündigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages wegen

    Mit deren Zugang beim Pächter wird auch eine nach dem Vertrage an sich unberechtigte Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten vertragsgemäß (BGHZ 59, 3, 7).

    Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob sich das bereits aus der hier gebotenen entsprechenden Anwendung der Vorschrift über die Erteilung einer Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft (§ 182 Abs. 1 BGB) ergibt, wie es ein Teil des Schrifttums annimmt (Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 540 Rdn. 8, Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 540 BGB Rdn. 42), oder ob einer solchen Analogie zu § 182 Abs. 1 BGB der Umstand entgegensteht, dass die Erlaubnis keine für die Wirksamkeit des Unterpachtvertrages erforderliche Zustimmung eines Dritten ist, sondern allein die Rechtmäßigkeit der Unterverpachtung in dem Vertragsverhältnis zwischen dem Verpächter und dem Pächter betrifft (vgl. BGHZ 59, 3, 8).

  • LG München I, 27.01.2016 - 14 S 11701/15

    Widerruf einer zeitlich unbefristete Gebrauchsüberlassungerlaubnis an Dritte

    Die Erlaubnis der Gebrauchsüberlassung nach § 540 Abs. 1 BGB erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung und erweitert den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache (vgl. BGH NJW 1972, 1267; Schmidt-Futterer/Blank, a. a. O., § 540 Rn. 42).
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2005 - 1 U 71/05

    Ersatz eines Mietausfallschadens durch die verspätete Rückgabe eines

    1a) Die Erlaubnis des Vermieters gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt die andernfalls gegebene Vertragswidrigkeit der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten aus (Kraemer in Bub/Treier a.a.O., III. A Rdnr. 1016 mit Hinweis auf BGHZ 59, 3, 7).
  • BGH, 17.12.1986 - VIII ZR 328/85

    Kündigung eines Unterpachtvertrages über Gewerberaum aus wichtigem Grund

    Dem Unterpächter eines Gewerbebetriebes, der zugleich seine Existenzgrundlage bildet, ist es unzumutbar, das Unterpachtverhältnis aufrechtzuerhalten, wenn der Unterverpächter sich außer Stande sieht, die Erlaubnis des (Haupt-)Pächters zur Unterverpachtung beizubringen, wenn deshalb ein vertragswidriger Gebrauch der Pachtsache durch den Unterverpächter vorliegt (BGHZ 59, 3, 7) und daher die Gefahr der Auflösung des Hauptpachtvertrages mit der Rechtsfolge des § 556 Abs. 3 BGB besteht.
  • AG Albstadt, 24.10.1997 - 6 C 660/97

    Vorzeitige Kündigung eines befristeten Mietverhältnisses bei Verweigerung der

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  • OLG München, 02.06.1998 - 30 U 928/97
    Ihrer Rechtsnatur steht sie deshalb der rechtfertigenden Einwilligung in einen Eingriff nahe, ist aber keine Zustimmung im Sinne der §§ 182 ff. BGB (vgl. BGH NJW 1972, 1267; zustimmend: von Staudinger/Sonnenschein, BGB -Kommentar, 12. Aufl. 1989, Rdn. 338. Dem Verpächter steht es regelmäßig frei, ob er eine Erlaubnis erteilen will (BGH a.a.O.).
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