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   BGH, 11.02.2004 - VIII ZR 386/02   

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https://dejure.org/2004,643
BGH, 11.02.2004 - VIII ZR 386/02 (https://dejure.org/2004,643)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2004 - VIII ZR 386/02 (https://dejure.org/2004,643)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 386/02 (https://dejure.org/2004,643)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Prof. Dr. Lorenz

    Arglistiges Verschweigen eines Mangels, Mangelfolgeschaden und Verjährung, deliktische Haftung bei "weiterfressendem" Mangel

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall; Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Fehlers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Einrede der Verjährung bei Verneinung des arglistigen Verschweigens; Anspruchskonkurrenz zwischen ...

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 1 Eh

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 1
    Haftung des Verkäufers (Kfz-Händlers) eines Gebrauchtwagens wegen unterlassener Überprüfung des Alters der Reifen

  • VersR (via Owlit)

    BGB § 823 Abs. 1
    Haftung des Verkäufers (Kfz-Händlers) eines Gebrauchtwagens wegen unterlassener Überprüfung des Alters der Reifen L. Mit Anmerkung: Dr. Wolfgang Kunz.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1
    Offenbarungs- und Untersuchungspflichten des Verkäufers eines Gebrauchtwagens; Alter der Reifen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Autokauf - Prüfungspflichten des Händlers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gebrauchtwagenkauf: Haftung des Kfz-Händlers bei Unfall aufgrund eines überalterten Reifens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Ferrari mit alten Reifen

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Ferrari mit alten Reifen

  • IWW (Kurzinformation)

    GW-Handel - Händler haftet bei Reifenplatzer für Unfallschaden

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Gebrauchtwagenkauf - Haftung des Gebrauchtwagenhändlers für Reifenmängel

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1032
  • MDR 2004, 628
  • NZV 2004, 183
  • VersR 2004, 1015
  • VersR 2004, 1332
  • WM 2004, 2260
  • BB 2004, 572
  • DB 2004, 1880
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.07.1978 - VIII ZR 172/77

    Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Fehlens einer

    Auszug aus BGH, 11.02.2004 - VIII ZR 386/02
    In einem solchen Fall ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 1978 (VIII ZR 172/77, NJW 1978, 2241 unter II 1 b) im einzelnen dargelegt hat, zwischen dem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung und demjenigen aus unerlaubter Handlung eine echte Anspruchskonkurrenz gegeben mit der Folge, daß jeder Anspruch der ihm eigenen gesetzlichen Regelung folgt (ebenso Senatsurteil BGHZ 66, 315).

    Jedenfalls dies hätte der Beklagten bei der gebotenen routinemäßigen Sichtkontrolle auch der Bereifung (vgl. dazu Senatsurteil vom 5. Juli 1978 aaO unter II 2 a) vor dem Verkauf des Fahrzeugs an die Firma K. im Dezember 1998 auffallen müssen; die Kenntnis des Umstandes, daß und zu welchem Zeitpunkt die Firma Pirelli als Lieferantin der Firma Ferrari das Profil an den Reifen des Typs "P Zero" geändert hatte, muß von der Beklagten als Ferrari-Vertragshändlerin erwartet werden.

  • BGH, 02.06.1980 - VIII ZR 78/79

    Turnhallenfußboden - § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>, pVV,

    Auszug aus BGH, 11.02.2004 - VIII ZR 386/02
    Im Kaufrecht unterliegen auch die auf Ersatz von Mangelfolgeschäden gerichteten Ansprüche, wenn sie sich unmittelbar auf einen Sachmangel gründen, der kurzen gewährleistungsrechtlichen Verjährungsfrist des § 477 BGB a.F. (Senatsurteil vom 2. Juni 1980 - VIII ZR 78/79, NJW 1980, 1950 unter II 3 m.w.Nachw.).
  • BGH, 30.04.2003 - V ZR 100/02

    Darlegungs- und Beweislast bei Mängeln der Kaufsache

    Auszug aus BGH, 11.02.2004 - VIII ZR 386/02
    Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß ein Verkäufer einen offenbarungspflichtigen Mangel arglistig verschweigt, wenn er einen Fehler mindestens für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (st. Rspr., zuletzt BGH, Urteil vom 30. April 2003 - V ZR 100/02, NJW 2003, 2380 = BGHReport 2003, 853 unter II 2 b m.w.Nachw.); die Voraussetzungen der Arglist müßten für einen kaufrechtlichen Gewährleistungsanspruch der Firma K. gegeben sein, weil die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. seit Auslieferung des Fahrzeugs am 22. Dezember 1998 bis zur Klageeinreichung am 28. Juni 2000 abgelaufen war und die Beklagte die Verjährungseinrede erhoben hat.
  • BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

    Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

    Auszug aus BGH, 11.02.2004 - VIII ZR 386/02
    Die Klausel ist jedoch unwirksam, weil sie die Rechtsposition des Vertragspartners in mehrfacher Hinsicht nicht hinreichend klar regelt und deshalb insgesamt gegen das aus § 9 AGBG (jetzt: § 307 BGB) herzuleitende Transparenzgebot verstößt (s. dazu im einzelnen und mit ausführlicher Begründung Senatsurteil BGHZ 145, 203, 240 ff; a.A. Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 9 Rdnr. G 84 und N 14).
  • BGH, 24.05.1976 - VIII ZR 10/74

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen eines Sachmangels aus positiver

    Auszug aus BGH, 11.02.2004 - VIII ZR 386/02
    In einem solchen Fall ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 1978 (VIII ZR 172/77, NJW 1978, 2241 unter II 1 b) im einzelnen dargelegt hat, zwischen dem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung und demjenigen aus unerlaubter Handlung eine echte Anspruchskonkurrenz gegeben mit der Folge, daß jeder Anspruch der ihm eigenen gesetzlichen Regelung folgt (ebenso Senatsurteil BGHZ 66, 315).
  • BGH, 23.01.1975 - VII ZR 137/73

    Haftung des Inhabers einer vollautomatischen Waschanlage

    Auszug aus BGH, 11.02.2004 - VIII ZR 386/02
    Das Herstellungsdatum des Reifens hätten sie bei Einhaltung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten erkennen und dadurch die für den Unfall ursächliche Gefahrenlage unschwer vermeiden können (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1975 - VII ZR 137/73, NJW 1975, 685).
  • OLG Nürnberg, 05.02.2002 - 3 U 3149/01

    Prüfpflichten eines Reifenhändlers beim Verkauf alter, gebrauchter Reifen

    Auszug aus BGH, 11.02.2004 - VIII ZR 386/02
    Ob dieser Ansicht in einem Fall wie dem vorliegenden zu folgen ist, ob ein Autohändler, der einen Gebrauchtwagen mit einem kurz zuvor von seinem Reifenfachhändler neu erworbenen, äußerlich einwandfreien Hinterreifen veräußert, auf die DOT-Nummer achten muß, erscheint zweifelhaft, kann aber unentschieden bleiben (zu den Sorgfaltspflichten eines Reifenfachhändlers vgl. OLG Nürnberg, DAR 2002, 270).
  • BGH, 15.04.2015 - VIII ZR 80/14

    Gebrauchtwagenkauf vom Händler: Sofortiger Rücktritt bei fehlender

    Denn ein Verkäufer verschweigt einen offenbarungspflichtigen Mangel bereits dann arglistig, wenn er ihn mindestens für möglich hält und gleichzeitig damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH, Urteile vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 386/02, NJW 2004, 1032 unter II 1; vom 30. April 2003 - V ZR 100/02, NJW 2003, 2380 unter II 2 b mwN; st. Rspr.).

    Der Beklagte hat das Ausmaß des von ihm - nach seinem eigenen Vorbringen - bemerkten "vordergründigen Rosts" zumindest fahrlässig verkannt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 386/02, NJW 2004, 1032 unter III 1, 2 mwN).

  • BGH, 26.04.2017 - VIII ZR 233/15

    Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug: Umfang des vereinbarten

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verschweigt ein Verkäufer einen offenbarungspflichtigen Mangel bereits dann arglistig, wenn er ihn mindestens für möglich hält und gleichzeitig damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte (BGH, Urteile vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 386/02, NJW 2004, 1032 unter II 1; vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 16; vom 8. Juli 2016 - V ZR 35/15, ZIP 2017, 380 Rn. 19; jeweils mwN).
  • BGH, 18.03.2014 - VI ZR 10/13

    Schadensersatzanspruch der Bundesrepublik Deutschland bei Beschädigung von

    Die von den Beklagten angenommene Obliegenheit eines selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten, Aufträge zur Instandsetzung der beschädigten Sache nicht im eigenen, sondern im Namen des vorsteuerabzugsberechtigten Schädigers zu erteilen, widerspräche der in § 249 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Grundentscheidung (vgl. Huber, NJW 2005, 950, 952 f.; anders offenbar Schwab, SVR 2005, 24; DAR 2010, 347, 353; DAR 2011, 610, 612).
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