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   BGH, 10.07.2013 - VIII ZR 388/12   

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https://dejure.org/2013,15577
BGH, 10.07.2013 - VIII ZR 388/12 (https://dejure.org/2013,15577)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2013 - VIII ZR 388/12 (https://dejure.org/2013,15577)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 388/12 (https://dejure.org/2013,15577)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 573c BGB, § 575 Abs 1 S 1 BGB, § 575 Abs 1 S 2 BGB
    Wohnraummiete: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Befristung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 137; BGB § 573c; BGB § 575
    Ergänzende Vertragsauslegung im Mietrecht: Langjähriger beiderseitiger Kündigungsverzicht anstelle unwirksamer Befristung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ergänzende Vertragauslegung hinsichtlich der Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer ordentlichen Kündigung (hier: wegen Eigenbedarf) bei Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung über ein Wohnraummietverhältnis

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Eine nach § 575 BGB unwirksame Befristung eines Mietvertrages kann als zulässiger beiderseitiger Kündigungsverzicht gedeutet werden.

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unwirksame Befristung eines Wohnungsmietvertrages und ergänzende Vertragsauslegung; Ausschluss der Kündigung auf Zeit; Kündigungsfristen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Beiderseitiger Kündigungsverzicht als Ausfüllung planwidriger Regelungslücke bei unwirksamem Zeitmietvertrag

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Befristung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 575 Abs. 1 S. 2
    Ergänzende Vertragauslegung hinsichtlich der Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer ordentlichen Kündigung (hier: wegen Eigenbedarf) bei Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung über ein Wohnraummietverhältnis

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unwirksame Befristung = Kündigungsverzicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (27)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Befristung des Mietvertrages

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Aus unwirksamer Befristung des Mietvertrages wird Kündigungsverzicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Befristung des Mietvertrages

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die unwirksame Befristung eines Mietvertrages

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Befristung des Mietvertrages

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Befristung des Mietvertrages

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    BGH zur Umdeutung einer unwirksamen Befristung in einen wechselseitigen Kündigungsausschluss

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur ergänzenden Vertragsauslegung bei unwirksamer Befristung des Mietvertrags

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur ergänzenden Vertragsauslegung bei unwirksamer Befristung des Mietvertrages

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vertragsauslegung bei unwirksamer Befristung des Mietvertrages

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Keine Kündigung trotz unwirksamen Zeitmietvertrags

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Befristeter Mietvertrag - unwirksame Befristung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer vereinbarten Befristung in einem Mietvertrag legt beiderseitigen Kündigungsverzichts nahe

  • haus-und-grund-leipzig.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Befristung führt zu wirksamen gegenseitigen Kündigungsverzicht

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Befristung des Mietvertrages

  • proeigentum.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Befristung im Mietvertrag führt zu Kündigungsverzicht

  • channelpartner.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Wer ist schuld, wenn etwas schiefgeht? - Interessante Urteile für Mieter

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Selbst falsche Befristung schützt

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Mietrecht - Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Befristung des Mietvertrags

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Befristung im Wohnungsmietvertrag kann in befristeten Kündigungsausschluss umgedeutet werden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Befristung kann als Kündigungsausschluss gelten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Befristung kann als Kündigungsausschluss gelten

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Befristung des Mietvertrags: Umdeutung bei Unwirksamkeit möglich?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Befristung: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unwirksamer Befristung bei Wohnraummietvertrag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Befristung eines Mietvertrags gilt als Kündigungsverzicht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Befristung eines Mietvertrages kann als Kündigungsausschluss gelten

Besprechungen u.ä. (3)

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Ausschluss der ordentlichen Kündigung trotz unwirksamer Befristungsabrede im Mietvertrag

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Eigenbedarfskündigung bei einem befristeten Mietverhältnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksamer Zeitmietvertrag = Kündigungsverzichtsvereinbarung? (IMR 2013, 396)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2820
  • ZIP 2013, 62
  • MDR 2013, 1089
  • NZM 2013, 646
  • ZMR 2013, 952
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 81/03

    Zur Zulässigkeit des Ausschlusses des gesetzlichen Kündigungsrechts des Mieters

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - VIII ZR 388/12
    Langfristige Bindungen der Vertragsparteien, zum Beispiel durch einen Kündigungsausschluss, sollten hingegen weiterhin möglich sein (BT-Drucks. 14/4553, S. 69; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 81/03, NJW 2004, 1448 unter II 2).

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann ein Kündigungsausschluss im Wege der Individualvereinbarung auch für einen Zeitraum vereinbart werden, der über die bei einer allgemeinen Geschäftsbedingung höchstens zulässige Frist von vier Jahren deutlich hinausgeht (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 81/03, aaO sowie vom 13. Oktober 2010 - VIII ZR 98/10, NJW 2011, 59 Rn. 25).

  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 297/88

    Wirksamkeit einer Anpassungsklausel in einem formularmäßigen

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - VIII ZR 388/12
    c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine planwidrige Regelungslücke unter Berücksichtigung dessen zu schließen, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der vereinbarten Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre (Senatsurteile vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115 unter III 1 c, sowie vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 24).
  • BGH, 13.10.2010 - VIII ZR 98/10

    Mietkautionszahlung darf von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - VIII ZR 388/12
    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann ein Kündigungsausschluss im Wege der Individualvereinbarung auch für einen Zeitraum vereinbart werden, der über die bei einer allgemeinen Geschäftsbedingung höchstens zulässige Frist von vier Jahren deutlich hinausgeht (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 81/03, aaO sowie vom 13. Oktober 2010 - VIII ZR 98/10, NJW 2011, 59 Rn. 25).
  • BGH, 14.03.2012 - VIII ZR 113/11

    Zu den Folgen unwirksamer Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - VIII ZR 388/12
    c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine planwidrige Regelungslücke unter Berücksichtigung dessen zu schließen, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der vereinbarten Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre (Senatsurteile vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115 unter III 1 c, sowie vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 24).
  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 154/14

    Kein Rechtsmissbrauch des Vermieters bei Kündigung wegen eines bei Abschluss des

    Will er das Risiko künftiger Entwicklungen nicht auf sich nehmen, kann er vielmehr mit dem Vermieter für einen gewissen Zeitraum einen beiderseitigen Ausschluss der ordentlichen Kündigung oder einen einseitigen Ausschluss der Eigenbedarfskündigung vereinbaren (vgl. auch Senatsurteile vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 62/08, aaO; vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, aaO; vom 11. Dezember 2013 - VIII ZR 235/12, NZM 2014, 235 Rn. 12; vom 13. Juli 2013 - VIII ZR 388/12, NJW 2013, 2820 Rn. 17 [zur Zulässigkeit eines längerfristigen Kündigungsausschluss durch Individualvereinbarung]; AG Hamburg, Urteil vom 5. Juni 2009 - 46 C 21/09, juris Rn. 43).
  • BGH, 08.05.2018 - VIII ZR 200/17

    Wohnraummiete: Zulässigkeit eines individualvertraglich vereinbarten dauerhaften

    Wie der Senat bereits entschieden und das Berufungsgericht insoweit auch nicht verkannt hat, können die Vertragsparteien die ordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses im Wege der Individualvereinbarung auch für sehr lange Zeiträume ausschließen (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 388/12, NJW 2013, 2820 Rn. 17; vom 13. Oktober 2010 - VIII ZR 98/10, NJW 2011, 59 Rn. 25; vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 81/03, NJW 2004, 1448 unter II 1).
  • BGH, 23.10.2019 - XII ZR 125/18

    Bestand des Mietvertrag einer Gemeinde über ein Objekt zur Unterbringung ihr

    Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass selbst bei einem Wohnraummietverhältnis die Vertragsparteien die ordentliche Kündigung im Wege der Individualvereinbarung für sehr lange Zeit (vgl. BGH Urteile vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 81/03 - NJW 2004, 1448 f. für einen 5-jährigen Kündigungsausschluss; vom 13. Oktober 2010 - VIII ZR 98/10 - NJW 2011, 59 Rn. 25 für einen 10-jährigen Kündigungsausschluss und vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 388/12 - NJW 2013, 2820 Rn. 15 ff. für einen bis zu 13-jährigen Kündigungsausschluss) oder in den Grenzen des § 138 BGB sogar dauerhaft ausschließen können (vgl. BGH Beschluss vom 8. Mai 2018 - VIII ZR 200/17 - NJW-RR 2018, 843 Rn. 16 und Urteil vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 388/12 - NJW 2013, 2820 Rn. 17).
  • BGH, 11.12.2013 - VIII ZR 235/12

    Wohnraummietvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit eine

    Erweist sich die Vereinbarung eines Zeitmietvertrags als unwirksam, weil die nach § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann dem bei Vertragsschluss bestehenden Willen der Mietvertragsparteien, das Mietverhältnis nicht vor Ablauf der vorgesehenen Mietzeit durch ordentliche Kündigung nach § 573 BGB zu beenden, im Einzelfall dadurch Rechnung getragen werden, dass im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle der unwirksamen Befristung ein beiderseitiger Kündigungsverzicht tritt, der eine ordentliche Kündigung frühestens zum Ablauf der (unwirksam) vereinbarten Mietzeit ermöglicht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 10. Juli 2013, VIII ZR 388/12, NJW 2013, 2820).

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist die Lücke in derartigen Fällen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) unter Berücksichtigung dessen zu schließen, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der vereinbarten Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre (Senatsurteil vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 388/12, NJW 2013, 2820 Rn. 12 ff. mwN).

  • LG Frankenthal, 26.01.2022 - 2 S 86/21

    Befristetes Mietverhältnis: Schlagwortartige Bezeichnung des

    aa) Grundsätzlich kann bei Unwirksamkeit einer vereinbarten Befristung des Mietvertrags eine ausfüllungsbedürftige Lücke im Vertrag entstehen, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung dahin zu schließen ist, dass an Stelle der unwirksamen Befristung für deren Dauer ein beiderseitiger Kündigungsverzicht tritt (BGH, Urteil vom 10.07.2013, Az. VIII ZR 388/12, NJW 2013, 2820 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine planwidrige Regelungslücke unter Berücksichtigung dessen zu schließen, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der vereinbarten Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre (BGH, Urteil vom 10.07.2013, Az. VIII ZR 388/12, NJW 2013, 2820).

    Anders als dem Urteil des BGH zugrunde liegenden Verfahren (BGH, Urteil vom 10.07.2013, Az. VIII ZR 388/12, NJW 2013, 2820), bei dem eine Befristung des Mietverhältnisses auf sieben Jahre mit einer doppelten je 3-jährigen Verlängerungsoption vereinbart wurde, die Parteien sich also bewusst für eine feste Vertragslaufzeit mit Verlängerungsoptionen entschieden habe, ist ein solcher Wille und/oder eine vergleichbare Konstellation im hiesigen Verfahren nicht ersichtlich.

    § 575 Abs. 1 S. 2 BGB bezwecke nämlich durch die Beschränkung der Befristungsgründe einen Missbrauch zur Umgehung der dem Mieterschutz dienenden Kündigungs- und Mieterhöhungsvorschriften zu umgehen, langfristige Bindungen der Vertragsparteien sollten aber weiterhin möglich sein (BGH, Urteil vom 10.07.2013, Az. VIII ZR 388/12, NJW 2013, 2820).

  • LG Düsseldorf, 23.08.2017 - 23 S 92/16

    Immerwährender Kündigungsausschluss ist immer unwirksam - egal ob AGB oder

    Zwar kann ein Kündigungsausschluss im Wege der individualvertraglichen Vereinbarung auch für einen Zeitraum vereinbart werden, welcher über den bei einer formularmäßigen Vertragsbedingung zulässigen Zeitraum von vier Jahren hinausgeht (vgl. BGH, Urteil v. 10.07.2013, VIII ZR 388/12, juris, Rn. 17).

    So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise einen individualvertraglichen Kündigungsausschluss von 13 Jahren als noch zulässig erachtet (vgl. BGH, Urteil v. 10.07.2013, VIII ZR 388/12, juris, Rn. 17).

  • LG Fulda, 20.11.2015 - 1 S 106/15

    Zur Möglichkeit der Umdeutung einer unwirksamen Befristungserklärung beim

    Diese Lücke ist in derartigen Fällen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) unter Berücksichtigung dessen zu schließen, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der vereinbarten Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre (BGH in NJW-RR 2014, 397 [BGH 11.12.2013 - VIII ZR 235/12] f und NJW 2013, 2820 [BGH 10.07.2013 - VIII ZR 388/12] f).
  • AG Starnberg, 15.03.2018 - 7 C 695/17

    Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Befristung des Mietvertrages

    Allerdings ist durch die Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung des Mietvertrages eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke entstanden, die im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu schließen ist, dass anstelle der unwirksamen Befristung für deren Dauer ein beiderseitiger Kündigungsverzicht tritt (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2013, Az. VIII ZR 388/12; bestätigt durch BGH, Urteil vom 11.12.2013, Az. VIII ZR 235/12):.
  • LAG München, 17.12.2019 - 6 Sa 543/18

    Kündigung, ergänzende Vertragsauslegung

    Insbesondere liegt eine planwidrige Regelungslücke (BAG v. 28.9. 2006 - 8 AZR 568/05, NJW 2007, 2348 Rz. 23 a.E.; BGH v. 10.7. 2013 - VIII ZR 388/12, NJW 2013 2820 Rz. 14; BGH v. 17.1. 2007 - VIII ZR 171/06, BB 2007, 850 Rz. 26 e.E.; MünchKomm-BGB/Busche, 8. Aufl., § 157 Rz. 46; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 157 Rz. 3), welche die ergänzende Auslegung eröffnet, vor.

    (b) Eine planwidrige Regelungslücke ist unter Berücksichtigung dessen zu schließen, was die Parteien redlicher Weise vereinbart hätten, wäre ihnen die Unwirksamkeit der vereinbarten Vertragsbestimmung bekannt gewesen (BGH v. 10.7. 2013, a.a.O.; BGH v. 14.3. 2012 - VIII ZR 113/11, NJW 2012, 1865 Rz. 24; BGH v. 12.7.1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115, unter III 1 c der Gründe).

  • LG München I, 14.03.2017 - 14 S 2245/17

    Wohnraummietvertrag - zeitliche Befristung - Wirksamkeit

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen ausgeführt, dass eine von beiden Parteien gewollte unwirksame Befristung des Mietvertrages wegen einer planwidrigen Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend zu schließen ist, dass an die Stelle der unwirksamen Befristung ein beiderseitiger Kündigungsverzicht tritt, weil nur auf diese Weise das von beiden Parteien erstrebte Ziel der langfristigen Bindung erreicht werden kann (BGH NJW 2013, 2820 unter Rn. 16; BGH NZM 2014, 235 unter Rn. 12).
  • OLG Frankfurt, 21.05.2015 - 22 U 15/15

    Unterbrechung des Verfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • OLG Jena, 30.09.2013 - 5 U 890/11

    Neuer Mietvertrag nach Einzug: Zeitpunkt des Vertragsbeginns?

  • AG Berlin-Wedding, 18.02.2022 - 11 C 73/21

    Nicht jede Äußerung und Handlung des Mieters reicht für eine Kündigung

  • LG Heilbronn, 15.07.2020 - 2 S 30/19

    Gewerbliche Gerätemiete: Vertragseinbeziehung und Inhaltskontrolle der

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