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   BGH, 24.05.1967 - VIII ZR 40/65   

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https://dejure.org/1967,1507
BGH, 24.05.1967 - VIII ZR 40/65 (https://dejure.org/1967,1507)
BGH, Entscheidung vom 24.05.1967 - VIII ZR 40/65 (https://dejure.org/1967,1507)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 1967 - VIII ZR 40/65 (https://dejure.org/1967,1507)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Provisionsanspruch eines Grundstücksmaklers - Sinn einer Vereinbarung über den Anspruch des Maklers auf Provision ausschließlich gegenüber dem Käufer des Grundstücks - Verdienen einer Provision durch einen Nachweismakler - Vermittlung eines Vertrags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Provisionsfreistellung des Verkäufers beim Maklerauftrag, zur Frage der mitursächlichen Vermittlertätigkeit

Papierfundstellen

  • MDR 1967, 836
  • DB 1967, 1173
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02

    Aufklärungspflicht des Verkäufers über Provisionsverpflichtung gegenüber dem

    Auch die Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 4.700 DM läßt nicht ohne weiteres den Schluß auf eine Beauftragung durch die Klägerin zu; diese Zahlung kann vielmehr auf Grund einer mit der Verkäuferin vereinbarten Abwälzung der Provisionszahlung auf die Käuferin erfolgt sein (vgl. dazu BGH, Urt. v. 24. Mai 1967, VIII ZR 40/65, MDR 1967, 836, 837).
  • BGH, 21.09.1973 - IV ZR 89/72

    Erwerb eines Grundstücks zur Errichtung von Eigentumswohnungen - Geltendmachung

    Auf sie muß der Makler einwirken mit dem Ziel, das Geschäft mit dem Auftraggeber zustande zu bringen (BGH Urteil vom 24. Mai 1967 - VIII ZR 40/65 = LM § 652 Nr. 25).
  • BFH, 14.10.1981 - II R 23/80

    Zur Grunderwerbsteuer für Maklerlohn

    Es kann dem Makler überlassen bleiben, daß er durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Käufer zu seiner Provision kommt (vgl. das Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 24. Mai 1967 VIII ZR 40/65, Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 652 BGB Nr. 25 Bl. 2).
  • BGH, 12.12.1984 - IVa ZR 89/83

    Ursächlichkeit der Tätigkeit des Maklers für den Kaufentschluß

    Dabei wird übersehen, daß diese Klausel unterschiedlichen sachlichen Gehalt haben kann (BGH Urteil vom 24.5.1967 - VIII ZR 40/65 - LM BGB § 652 Nr. 25).
  • BGH, 06.05.1977 - IV ZR 40/76

    Provisionspflicht aus einem Maklervertrag - Erledigung eines Maklervertrags -

    Nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsurteils hatte der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf eine Verkäuferprovision; er sollte und wollte sich eine Provision offensichtlich ohne Zutun des Beklagten vom Käufer holen, wie sich aus dem vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten ergibt (vgl. BGH LM BGB § 652 Nr. 25 = MDR 1967, 836).
  • LG Köln, 01.02.2019 - 16 O 410/17
    Ob die Abrede zwischen den Parteien, dass die Provision von dem jeweiligen Käufer zu zahlen sei, so auszulegen ist, dass kein Maklervertrag, sondern ein Auftragsverhältnis oder ein sonstiges Vertragsverhältnis entstanden ist (vgl. BGH, MDR 67, 836), ist irrelevant, weil dies nur für die Frage der Entstehung eines Provisionsanspruch zu unterscheiden ist.
  • BGH, 12.06.1967 - VIII ZR 86/65

    Anspruch auf eine Provision - Zustandekommen eines Maklervertrages durch Duldung

    Ein auf die Zahlung einer Provision gerichteter Maklervertrag ist jedoch darin nicht enthalten (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 24. Mai 1967 - VIII ZR 40/65 -).
  • OLG Koblenz, 26.11.1992 - 5 U 767/92

    Maklerlohn für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages

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  • FG Köln, 18.11.1999 - 7 K 6035/94

    Allgemein erreichbare Preisnachlässe beim Immobilienerwerb kein

    Diese Regelung kann im Maklervertrag ganz oder teilweise abbedungen werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 24. Mai 1967 VIII ZR 40/65, MDR 1967, 836; Sprau in Palandt, Kommentar zum BGB , 58. Auflage, § 652 Rn. 50 ff [59], Roth in Münchener Kommentar zum BGB , 3. Auflage, § 652 Rn. 206).
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