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   BGH, 08.03.1972 - VIII ZR 40/71   

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https://dejure.org/1972,317
BGH, 08.03.1972 - VIII ZR 40/71 (https://dejure.org/1972,317)
BGH, Entscheidung vom 08.03.1972 - VIII ZR 40/71 (https://dejure.org/1972,317)
BGH, Entscheidung vom 08. März 1972 - VIII ZR 40/71 (https://dejure.org/1972,317)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 58, 257
  • NJW 1972, 872
  • MDR 1972, 602
  • DB 1972, 918
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 28.06.1968 - I ZR 156/66

    Sparkassen-Kontokorrent. Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters (OHG)

    Auszug aus BGH, 08.03.1972 - VIII ZR 40/71
    Dabei kann auf sich beruhen, ob - wovon das Berufungsgericht ausgeht - zwischen dem späteren Gemeinschuldner und der Bank ein sogenanntes "Staffelkontokorrent" vereinbart und damit die Rückzahlungsforderung bereits unmittelbar mit der Einstellung in die laufende Rechnung als Einzelforderung untergegangen war (BGHZ 50, 279 [BGH 28.06.1968 - I ZR 156/66]; Pikart WM 1970, 866 mit weiteren Verweisungen), oder ob, auch wenn die Voraussetzungen eines Staffelkontokorrents nicht gegeben waren, der Rückzahlungsanspruch mit der Einstellung in die laufende Rechnung deswegen einer Ersatzaussonderung nicht zugängig war, weil er während des Bestehens des Kontokorrentverhältnisses nicht mehr selbständig abgetreten werden konnte (Baumbach/Duden, HGB 19. Aufl. §§ 355 ff Anm. 3 C; Pikart a.a.O. S. 868).

    Es entspricht gerade dem Wesen des Kontokorrents, daß die in die laufende Rechnung aufgenommenen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen durch Anerkennung des Saldos als Einzelforderung untergehen und den Beteiligten nur ein etwaiger Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis als neue, auf selbständigem Verpflichtungsgrund beruhende, vom früheren Schuldgrund losgelöste Forderung verbleibt (RGZ 125, 411, 416; BGHZ 26, 142, 150 [BGH 28.11.1957 - VII ZR 42/57]; 50, 277, 279) [BGH 28.06.1968 - I ZR 156/66].

  • BGH, 19.12.1969 - I ZR 33/68

    Klage auf Unzulässigkeitserklärgung einer Zwangsvollstreckung - Auflösung eines

    Auszug aus BGH, 08.03.1972 - VIII ZR 40/71
    Richtig ist allerdings, daß die Rechtsprechung in eng begrenztem Umfang den Parteien eines Kontokorrentverhältnisses das Zurückgreifen auf die Einzelforderungen auch nach bereits erfolgter Saldoanerkennung zugebilligt hat, wenn ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an einer gesonderten Geltendmachung dieser Forderungen besteht und insbesondere die in der Saldoanerkennung liegende Novation für die Beteiligten zu wirtschaftlich unsinnigen und mit der Kontokorrentabrede nicht beabsichtigten Folgen führen würde (RGZ 162, 244; 164, 212; BGH Urteile vom 21. Juni 1955 - I ZR 93/54 = LM HGB § 355 Nr. 10 = WM 1955, 1163 und vom 19. Dezember 1969 - I ZR 33/68 = WM 1970, 184 = NJW 1970, 560 = BGH Warn 1969 Nr. 364 = LM HGB § 355 Nr. 19).
  • BGH, 28.11.1957 - VII ZR 42/57

    Kreditbürgschaft

    Auszug aus BGH, 08.03.1972 - VIII ZR 40/71
    Es entspricht gerade dem Wesen des Kontokorrents, daß die in die laufende Rechnung aufgenommenen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen durch Anerkennung des Saldos als Einzelforderung untergehen und den Beteiligten nur ein etwaiger Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis als neue, auf selbständigem Verpflichtungsgrund beruhende, vom früheren Schuldgrund losgelöste Forderung verbleibt (RGZ 125, 411, 416; BGHZ 26, 142, 150 [BGH 28.11.1957 - VII ZR 42/57]; 50, 277, 279) [BGH 28.06.1968 - I ZR 156/66].
  • BGH, 21.06.1955 - I ZR 93/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.03.1972 - VIII ZR 40/71
    Richtig ist allerdings, daß die Rechtsprechung in eng begrenztem Umfang den Parteien eines Kontokorrentverhältnisses das Zurückgreifen auf die Einzelforderungen auch nach bereits erfolgter Saldoanerkennung zugebilligt hat, wenn ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an einer gesonderten Geltendmachung dieser Forderungen besteht und insbesondere die in der Saldoanerkennung liegende Novation für die Beteiligten zu wirtschaftlich unsinnigen und mit der Kontokorrentabrede nicht beabsichtigten Folgen führen würde (RGZ 162, 244; 164, 212; BGH Urteile vom 21. Juni 1955 - I ZR 93/54 = LM HGB § 355 Nr. 10 = WM 1955, 1163 und vom 19. Dezember 1969 - I ZR 33/68 = WM 1970, 184 = NJW 1970, 560 = BGH Warn 1969 Nr. 364 = LM HGB § 355 Nr. 19).
  • BGH, 23.05.1958 - VIII ZR 434/56

    Verlängerter Eigentumsvorbehalt. Ersatzaussonderungsrecht

    Auszug aus BGH, 08.03.1972 - VIII ZR 40/71
    Die Befugnis zur Ersatzaussonderung setzt in einem Fall wie dem hier zur Entscheidung stehenden voraus, daß der spätere Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung individuell bestimmte Gegenstände, deren Aussonderung der Berechtigte im Konkurs gemäß § 43 KO hätte verlangen können, unbefugt und gegen Entgelt an einen Dritten veräußert hatte und die ihm aus dieser Veräußerung zustehende Gegenleistung bei Konkurseröffnung noch ausstand (Böhle-Stamschräder a.a.O. § 46 Anm. 3 und 4 mit weiteren Verweisungen; BGH Urteil vom 2. Oktober 1952 - IV ZR 2/52 = NJW 1953, 217 [BGH 02.10.1952 - IV ZR 2/52] sowie Senatsurteil vom 23. Mai 1958 = BGHZ 27, 306 [BGH 23.05.1958 - VIII ZR 434/56]).
  • BGH, 02.10.1952 - IV ZR 2/52

    Geltendmachung eines Aussonderungsrechts gegenüber dem Konkursverwalter eines

    Auszug aus BGH, 08.03.1972 - VIII ZR 40/71
    Die Befugnis zur Ersatzaussonderung setzt in einem Fall wie dem hier zur Entscheidung stehenden voraus, daß der spätere Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung individuell bestimmte Gegenstände, deren Aussonderung der Berechtigte im Konkurs gemäß § 43 KO hätte verlangen können, unbefugt und gegen Entgelt an einen Dritten veräußert hatte und die ihm aus dieser Veräußerung zustehende Gegenleistung bei Konkurseröffnung noch ausstand (Böhle-Stamschräder a.a.O. § 46 Anm. 3 und 4 mit weiteren Verweisungen; BGH Urteil vom 2. Oktober 1952 - IV ZR 2/52 = NJW 1953, 217 [BGH 02.10.1952 - IV ZR 2/52] sowie Senatsurteil vom 23. Mai 1958 = BGHZ 27, 306 [BGH 23.05.1958 - VIII ZR 434/56]).
  • RG, 19.02.1920 - VI 184/19

    Aussonderung von Forderungen.

    Auszug aus BGH, 08.03.1972 - VIII ZR 40/71
    Es bedarf hier keiner Prüfung und Entscheidung, ob diese weite Auslegung des § 46 Satz 1 KO dem gesetzgeberischen Zweck dieser Vorschrift gerecht wird (vgl. dazu RGZ 98, 143 und die dort angezogenen Materialien) und ob sie insbesondere auch Fälle erfaßt, in denen - wie hier - der spätere Gemeinschuldner unbefugt fremdes Geld auf sein eigenes Bankkonto eingezahlt, damit Bargeld in Buchgeld umgewandelt und ein entsprechendes Guthaben bei der Bank erworben hat (§ 700 in Verb, mit §§ 607 ff BGB).
  • RG, 24.11.1908 - VII 30/08

    1. Ergreift die Nichtigkeit eines vom Verkäufer mit Erfolg wegen Betrugs

    Auszug aus BGH, 08.03.1972 - VIII ZR 40/71
    Daß damit auch die in Erfüllung des Vertrages vorgenommene Übereignung der Geldscheine als angefochten galt und der Kläger mithin gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an deren Eigentümer geblieben war, entspricht gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (RGZ 70, 55; Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 142 Anm. 5).
  • RG, 22.12.1939 - VII 139/39

    1. Ist entsprechende Rechtsanwendung (Rechtsanalogie) auch beim Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 08.03.1972 - VIII ZR 40/71
    Richtig ist allerdings, daß die Rechtsprechung in eng begrenztem Umfang den Parteien eines Kontokorrentverhältnisses das Zurückgreifen auf die Einzelforderungen auch nach bereits erfolgter Saldoanerkennung zugebilligt hat, wenn ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an einer gesonderten Geltendmachung dieser Forderungen besteht und insbesondere die in der Saldoanerkennung liegende Novation für die Beteiligten zu wirtschaftlich unsinnigen und mit der Kontokorrentabrede nicht beabsichtigten Folgen führen würde (RGZ 162, 244; 164, 212; BGH Urteile vom 21. Juni 1955 - I ZR 93/54 = LM HGB § 355 Nr. 10 = WM 1955, 1163 und vom 19. Dezember 1969 - I ZR 33/68 = WM 1970, 184 = NJW 1970, 560 = BGH Warn 1969 Nr. 364 = LM HGB § 355 Nr. 19).
  • RG, 11.06.1940 - VII 233/39

    1. Über den zeitlichen Anwendungsbereich des § 80 VAG. im Fall eines nach dessen

    Auszug aus BGH, 08.03.1972 - VIII ZR 40/71
    Richtig ist allerdings, daß die Rechtsprechung in eng begrenztem Umfang den Parteien eines Kontokorrentverhältnisses das Zurückgreifen auf die Einzelforderungen auch nach bereits erfolgter Saldoanerkennung zugebilligt hat, wenn ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an einer gesonderten Geltendmachung dieser Forderungen besteht und insbesondere die in der Saldoanerkennung liegende Novation für die Beteiligten zu wirtschaftlich unsinnigen und mit der Kontokorrentabrede nicht beabsichtigten Folgen führen würde (RGZ 162, 244; 164, 212; BGH Urteile vom 21. Juni 1955 - I ZR 93/54 = LM HGB § 355 Nr. 10 = WM 1955, 1163 und vom 19. Dezember 1969 - I ZR 33/68 = WM 1970, 184 = NJW 1970, 560 = BGH Warn 1969 Nr. 364 = LM HGB § 355 Nr. 19).
  • RG, 03.10.1929 - VI 14/29

    Steht das Bestehen eines Kontokorrents zwischen einer Aktiengesellschaft und

  • BGH, 22.03.2005 - XI ZR 286/04

    Zugriff der kontoführenden Bank auf pfändungsfreies Arbeitseinkommen

    Durch die Kontokorrentabrede haben die Parteien alle erfaßten Ansprüche schon während der Rechnungsperiode der selbständigen Geltendmachung entzogen, da die kontokorrentpflichtige Einzelforderung mit der Einstellung in das bestehende Kontokorrent ihre rechtliche Selbständigkeit verliert (RGZ 105, 233, 234; BGHZ 58, 257, 260; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1969 - I ZR 33/68, WM 1970, 184, 186; Senatsurteil vom 3. Februar 1998 - XI ZR 33/97, WM 1998, 545, 547).
  • BGH, 11.03.1999 - IX ZR 164/98

    Behandlung des Erlöses aus der Veräußerung massefremder Gegenstände

    Gelangt der Erlös aus der Veräußerung massefremder Gegenstände auf ein im Kontokorrent geführtes allgemeines Bankkonto des Konkursverwalters, so unterliegt er der Ersatzaussonderung bis zur Höhe des in der Zeit danach eingetretenen niedrigsten Tagessaldos, auch wenn zwischenzeitlich Rechnungsabschlüsse mit Saldoanerkennung stattgefunden haben (Abweichung von BGHZ 58, 257 ff).

    Die Revision weist außerdem darauf hin, daß nach den vom Beklagten eingereichten Unterlagen quartalsmäßige Rechnungsabschlüsse stattgefunden hätten, und zwar auch nach der Überweisung der zweiten Rate des Kaufpreises; dadurch habe die aus dem Verkauf des Anlagevermögens stammende Guthabenforderung ihre rechtliche Selbständigkeit verloren, was nach einer anderen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 58, 257 ff) eine Ersatzaussonderung unmöglich mache.

    Die Rechtsprechung läßt aus diesem Grund auch nach einer Saldoanerkennung den Rückgriff auf Einzelforderungen, die zum Zustandekommen des Saldos beigetragen haben, zu, wenn ein wirtschaftliches Interesse an einer gesonderten Geltendmachung solcher Forderungen besteht und die in der Saldoanerkennung gesehene Schuldumschaffung für die Beteiligten zu wirtschaftlich unsinnigen und mit der Kontokorrentabrede nicht beabsichtigten Folgen führen würde (BGHZ 58, 257, 262 m.w.N.).

    Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat - freilich in einem Fall, in dem bereits der spätere Gemeinschuldner ihm nicht gehörendes Geld auf sein Bankkonto eingezahlt hatte - gemeint, auf den oben erwähnten Grundsatz, wonach die von der Rechtsprechung angenommenen Folgen von Rechnungsabschluß und Saldoanerkennung zurücktreten müssen, wenn sie wirtschaftlich unsinnig wären, könne sich ein Dritter, der an der Kontokorrentabrede nicht beteiligt sei, nicht berufen (BGHZ 58, 257, 262).

    Den Ausführungen im Urteil des VIII. Zivilsenats vom 8. März 1972 (BGHZ 58, 257 ff) ist deshalb nicht zu folgen, soweit ihnen zu entnehmen ist, der auf ein Konto des Konkursverwalters geflossene Erlös aus der Veräußerung eines der Aussonderung unterliegenden Gegenstands könne nach § 46 Satz 2 KO nicht mehr herausverlangt werden, sobald ein Rechnungsabschluß mit Saldoanerkennung stattgefunden habe.

  • BGH, 19.03.1998 - IX ZR 22/97

    Sittenwidrigkeit der Sicherung eines Kredits der Muttergesellschaft; Anfechtung

    Gelangt er - wie im vorliegenden Fall - vor Verfahrenseröffnung in die Masse, scheidet eine Ersatzabsonderung aus (BGHZ 23, 307, 317; 58, 257, 259; BGH, Urt. v. 11. Mai 1989 - IX ZR 222/88, ZIP 1989, 785, 786 = EWiR 1989, 795 f [Stürner/Münch]; v. 4. Oktober 1990 - IX ZR 270/89, aaO; v. 18. Mai 1995 - IX ZR 189/94, NJW 1995, 2783, 2787, insoweit in BGHZ 130, 38 ff n. abgedr.; v. 5. März 1998 - IX ZR 265/97, Umdr.
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