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   BGH, 22.12.2004 - VIII ZR 41/04   

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https://dejure.org/2004,1602
BGH, 22.12.2004 - VIII ZR 41/04 (https://dejure.org/2004,1602)
BGH, Entscheidung vom 22.12.2004 - VIII ZR 41/04 (https://dejure.org/2004,1602)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2004 - VIII ZR 41/04 (https://dejure.org/2004,1602)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Mieterhöhung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachholung von Mieterhöhungsmöglichkeiten für Alteigentümer nach der Restitution

  • Judicialis

    1. GrundMV § 1

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Heraufsetzung des Mietzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei unmöglicher Mieterhöhung während des Restitutionsverfahrens; § 313 Abs.1 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. GrundMV § 1
    Zulässigkeit einer Mieterhöhung für Wohnraum in den neuen Bundesländern

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Neue Bundesländer: Erhöhung der Miete

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mieterhöhung wegen wesentlicher Änderung der Geschäftsgrundlage

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf Anpassung einer geschuldeten Miete nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage; Anwendbarkeit der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf in der DDR noch vor der Wiedervereinigung begründete Schuldverhältnisse; Definition des ...

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    DDR - Miete darf im Einzelfall auch jetzt noch angepasst werden

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 28 (Entscheidungsbesprechung)

    § 1 1. GrundMV; § 313 BGB
    Mietanpassung bei wieder aufgelebten Mietverhältnissen nach Rückübertragung des Hausgrundstücks (RA Prof. Dr. Horst Zank; Neue Justiz 7/2005, S. 311-313)

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 439 (Ls.)
  • NZM 2005, 144
  • ZMR 2005, 184
  • NJ 2005, 311
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 164/94

    Keine Anpassung von DDR-Grundstückskaufverträgen wegen Wertsteigerung

    Auszug aus BGH, 22.12.2004 - VIII ZR 41/04
    a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die aus § 242 BGB entwickelten und jetzt in § 313 BGB verankerten Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auch auf solche Schuldverhältnisse anzuwenden sind, die in der (damaligen) DDR noch vor der Wiedervereinigung begründet worden sind (BGHZ 131, 209, 214; 150, 102, 105 m.w.Nachw.).

    Es genügt, wenn sie bestimmte Umstände als selbstverständlich ansahen, ohne sich diese bewußt zu machen (BGHZ 131, 209, 215 m.w.Nachw.).

  • BGH, 06.03.2002 - XII ZR 133/00

    Wegfall der Geschäftsgrundlage von Nutzungsverträgen über Datschengrundstücke in

    Auszug aus BGH, 22.12.2004 - VIII ZR 41/04
    a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die aus § 242 BGB entwickelten und jetzt in § 313 BGB verankerten Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auch auf solche Schuldverhältnisse anzuwenden sind, die in der (damaligen) DDR noch vor der Wiedervereinigung begründet worden sind (BGHZ 131, 209, 214; 150, 102, 105 m.w.Nachw.).

    Für eine Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist jedoch dann Raum, wenn die obengenannten Übergangsvorschriften nicht als abschließende Sonderregelung für den vorliegenden Fall zu verstehen sind (BGHZ 150, 102, 106; Görk, Deutsche Einheit und Wegfall der Geschäftsgrundlage, S. 165).

  • BGH, 14.10.1992 - VIII ZR 91/91

    Anwendung des DDR-Vertragsgesetzes - Aufhebung von Preisvorschriften - Anpassung

    Auszug aus BGH, 22.12.2004 - VIII ZR 41/04
    Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluß bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (Senatsurteil, BGHZ 120, 10, 23).
  • BVerfG, 04.12.1985 - 1 BvL 23/84

    Mieterhöhung - Kappungsgrenze - Eigentumsgarantie - Vergleichsmiete - 30 %ige

    Auszug aus BGH, 22.12.2004 - VIII ZR 41/04
    Zwar bedeutet die mietrechtliche Kappungsgrenze im Regelfall keine unverhältnismäßige, in die Substanz des Eigentums nach Art. 14 GG eingreifende Belastung des Vermieters (BVerfGE 71, 230, 250).
  • BGH, 19.03.1998 - III ZR 145/97

    Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe gezogener Nutzungen

    Auszug aus BGH, 22.12.2004 - VIII ZR 41/04
    Allgemein bekannt war, daß zahlreiche Rückübertragungsverfahren weit länger als ursprünglich erwartet dauerten und die den Berechtigten hieraus erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile immer größer zu werden drohten (BGH, Urteil vom 19. März 1998 - III ZR 145/97, VIZ 1998, 323 unter 2).
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

    Auszug aus BGH, 22.12.2004 - VIII ZR 41/04
    Das Ziel dieser schrittweisen Anpassung war der Übergang des Wohnungswesens der neuen Bundesländer in ein marktwirtschaftlich orientiertes und zugleich sozial abgesichertes System, um so einerseits die Voraussetzungen für dringend notwendige Investitionen zur Erhaltung und Verbesserung des Wohnungsbestandes zu schaffen und zur Wirtschaftlichkeit des Hausbesitzes beizutragen (BR-Drucks. 437/92 vom 1. Juli 1992, S. 5; BT-Drucks. 13/1041, S. 1) und andererseits die Überleitung im Interesse der Nutzer sozial abzumildern und zeitlich zu strecken (vgl. auch BVerfGE 101, 54, 76).
  • BGH, 25.02.1993 - VII ZR 24/92

    Rechtsfolgen nach DDR-Vertragsgesetz bei Stillegung von Produktionsanlagen

    Auszug aus BGH, 22.12.2004 - VIII ZR 41/04
    Die Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt nach ständiger Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn es sich um eine derart einschneidende Äquivalenzstörung handelt, daß ein Festhalten an der ursprünglichen Regelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde und das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung für die betreffende Partei deshalb unzumutbar wäre (BGHZ 121, 378, 393 m.w.Nachw.).
  • BGH, 01.10.1975 - VIII ZR 108/74

    Anpassung eines Vertragsverhältnisses an die jeweiligen wirtschaftlichen

    Auszug aus BGH, 22.12.2004 - VIII ZR 41/04
    Ein eingetretener Kaufkraftschwund und eine damit einhergehende allgemeine Steigerung der Mieten berührt in der Regel die Geschäftsgrundlage eines Mietvertrages allerdings nicht, so daß ein allein darauf gestütztes Mieterhöhungsverlangen nicht begründet ist (Senatsurteil vom 29. September 1969 - VIII ZR 3/68, BB 1969, 1413; Senatsurteil vom 1. Oktober 1975 - VIII ZR 108/74, NJW 1976, 142 unter II 2).
  • BGH, 29.09.1969 - VIII ZR 3/68

    Mietzinsregelung nach Ablauf des befristeten Mietvertrages - Kündigung des

    Auszug aus BGH, 22.12.2004 - VIII ZR 41/04
    Ein eingetretener Kaufkraftschwund und eine damit einhergehende allgemeine Steigerung der Mieten berührt in der Regel die Geschäftsgrundlage eines Mietvertrages allerdings nicht, so daß ein allein darauf gestütztes Mieterhöhungsverlangen nicht begründet ist (Senatsurteil vom 29. September 1969 - VIII ZR 3/68, BB 1969, 1413; Senatsurteil vom 1. Oktober 1975 - VIII ZR 108/74, NJW 1976, 142 unter II 2).
  • BGH, 30.03.1984 - V ZR 119/83

    Erhöhung eines ohne vertragliche Anpassungsklausel vereinbarten Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 22.12.2004 - VIII ZR 41/04
    Bei einer Anpassung eines Vertrages wegen Äquivalenzstörungen ist die Klage nicht auf Zustimmung zu einer entsprechenden Vertragsänderung, sondern unmittelbar auf die danach geschuldete Leistung zu richten (BGHZ 91, 32, 36).
  • BGH, 29.09.1969 - VII ZR 108/67

    Festsetzung einer Vergütung bei fehlender Vereinbarung

  • OLG Karlsruhe, 24.02.2021 - 7 U 109/20

    Coronapandemie und Gewerberaummiete: Reduzierung der Miete wegen Störung der

    § 313 BGB greift nach der Rechtsprechung erst dann ein, wenn dies zur Vermeidung eines untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit der betroffenen Partei nach Treu und Glauben nicht zuzumutenden Ergebnis unabweislich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 22.12.2004, VIII ZR 41/04, bei juris Rn. 17).

    Eine Angleichung ist geboten, wenn das Festhalten am Vertrag zu einem untragbaren, mit Recht und Gesetz schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde (BGH, Urteil vom 20.12.2004, VIII ZR 41/04, bei juris Rn. 25).

  • BGH, 21.01.2011 - V ZR 243/09

    Nutzungsherausgabe für ein restituiertes Grundstück: Anspruch des Berechtigten

    Dieses Mietverhältnis ist aber mit dem Abschluss des Kaufvertrags vom 7. Juni 1990, wenn nicht stillschweigend beendet (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004 - VIII ZR 41/04, ZOV 2005, 38, 40 unter II. 2: wirkungslos mit dem Verlust der Stellung als Vermieter), so jedenfalls bis zum endgültigen Scheitern des Kaufvertrags suspendiert worden.
  • OLG Frankfurt, 18.03.2013 - 2 U 179/12

    Wirksamkeit einer doppelten Schriftformklausel in AGB

    Dabei konnte sie sogleich Zahlung fordern, ohne die Beklagte zuvor gesondert auf Zustimmung zu der Erhöhung in Anspruch nehmen zu müssen (vgl. auch BGH, NJW 2001, 1285; NZM 2005, 144 ff.).
  • OLG Stuttgart, 16.05.2007 - 14 U 9/06

    Anpassungsanspruch des Partners einer Rechtsanwaltssozietät hinsichtlich einer

    Es ist umstritten, ob der Antrag einer Klage auf eine nach der Geschäftsgrundlagenlehre angepasste Leistung (dazu BGH NZM 2005, 144, 146) wie die Schmerzensgeldklage ausnahmsweise unbestimmt bleiben und die zuzusprechende Leistung ins Ermessen des Gerichts gestellt werden kann (dagegen z.B. Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 253 Rn. 13 c; Krebs in AnwKomm-BGB § 313 Rn. 90; Wieser JZ 2004, 654; dafür etwa MünchKomm-BGB/Roth § 313 Rn. 94; PWW-Medicus, § 313 Rn. 24; Riesenhuber BB 2004, 2697, 2698; Dauner-Lieb/Dötsch NJW 2003, 921, 923 f; Schmidt-Kessel/Baldus NJW 2002, 2076).

    Unterschiede ergeben sich jedenfalls nicht für die Frage der Durchsetzung eines Anpassungsanspruchs, weil in jedem Fall - abweichend von der Anpassung von Austauschverträgen (BGH NZM 2005, 144, 146) - eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist, der die Vertragsanpassung verlangende Gesellschafter die dissentierenden Gesellschafter also beispielsweise mit der Leistungsklage auf Zustimmung zur Beschlussfassung über die Vertragsänderung in Anspruch nehmen muss (vgl. BGH WM 1986, 1566; BGH NZG 2002, 518; Westermann, Hdb. PersGesR Rn. I 536; K. Schmidt a.a.O. § 5 IV 3. b; MünchKomm-BGB/Ulmer § 705 Rn. 239 ff; MünchKomm-BGB/Roth § 313 Rn. 120; Winter, a.a.O. S. 37; Sester, BB 1997, 1 ff; Wiedemann a.a.O. S. 205 ff; abweichend, im Ergebnis aber ähnlich Lettl a.a.O. S. 27 ff: substantiierte Änderungskündigung; noch anders Schwab, Das Prozessrecht gesellschaftsinterner Streitigkeiten, S. 462 ff: beschlussersetzende Gestaltungsklage).

  • OLG Celle, 20.09.2021 - 2 U 71/21

    Konkurrenz belebt das Geschäft!

    § 313 BGB greift mithin erst dann ein, wenn dies zur Vermeidung eines untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit der betroffenen Partei nach Treu und Glauben nicht zuzumutenden Ergebnis unabweislich erscheint (siehe OLG Karlsruhe, Urteil vom 24 Februar 2021, Az.: 7 U 109/20, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 22.12.2004, VIII ZR 41/04; siehe ferner Erman/Böttcher, aaO Rn. 27).

    Die Unzumutbarkeit kann bei Anlegung strenger Maßstäbe aber nur dann bejaht werden, wenn es geboten erscheint, Ergebnisse zu vermeiden, die mit der Gerechtigkeit schlechthin unvereinbar sind (Erman/Böttcher unter Hinweis auf BGH NJW 1985, 313 f.; BGHZ 121, 378, 392 f.; siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Februar 2021, Az.: 7 U 109/20, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 15.04.1959, V ZR 3/58, sowie unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 20.12.2004, VIII ZR 41/04).

  • AG Hannover, 28.06.2021 - 540 C 2255/21

    Covid-19: Mieterin von Veranstaltungsräumen anlässlich einer Hochzeitsfeier zur

    Die Rechtsfolgen des § 313 Abs. 1 BGB sind nach allgemeiner Auffassung erst dann anzuwenden, wenn dies zur Vermeidung eines untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit der betroffenen Partei nach Treu und Glauben nicht zuzumutenden Ergebnisses unabweislich erscheint (BGH, Urteil vom 22.12.2004, VIII ZR 41/04).
  • LG Mainz, 25.06.2021 - 2 O 311/20

    Auch große Handelsketten müssen Miete zahlen - trotz Corona!

    Eine Angleichung ist geboten, wenn das Festhalten am Vertrag zu einem untragbaren, mit Recht und Gesetz schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde (BGH, Urteil vom 20.12.2004, VIII ZR 41/04; vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Februar 2021 - 7 U 109/20).
  • BGH, 27.06.2007 - VIII ZR 150/06

    Rechtsfolgen des Verstoßes einer Mietpreisvereinbarung gegen gesetzliche

    Der Zweck des Mietenüberleitungsgesetzes bestand darin, das Vergleichsmietensystem der §§ 2 ff. MHG (heute §§ 558 ff. BGB) schrittweise auch in den neuen Bundesländern einzuführen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 13/1041, S. 1 f., 7 ff.; Senatsurteil vom 22. Dezember 2004 - VIII ZR 41/04, WuM 2005, 132, unter II 1 c).
  • OLG Düsseldorf, 27.06.2014 - 17 U 187/11

    Widerruf eines Kaufvertrages wegen Nichtzustandekommens der Leasingfinanzierung

    Der allgemeine Grundsatz, dass als Geschäftsgrundlage eines Vertrages nach ständiger Rspr. nur solche nicht zu dem eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei dem Vertragsschluss zutage getretenen, dem Geschäftsgegner erkennbaren Vorstellungen des einen Vertragsteils anzusehen sind, welche von dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich beanstandet werden (BGH NZM 2005, 144 ff. = juris Rn 16; BGHZ 131, 209 ff. = WM 1996, 352 ff. = juris Rn 22, jeweils m.w.N.), wird danach also für die hier vorliegende Fallkonstellation aus wertenden Gesichtspunkten des Verbraucher- bzw. Existenzgründerschutzes heraus in der von dem Bundesgerichtshof dargelegten Weise modifiziert, um auf diese Weise das von ihm angestrebte, mit der von ihm abgelehnten entsprechenden Anwendung des § 358 BGB aF auf den Fall des Eintrittsmodells beim Leasingvertrag vergleichbare Schutzniveau für den Verbraucher sicherstellen zu können.
  • LG Berlin, 15.12.2022 - 67 S 221/22

    Eigenbedarfskündigung bei einem DDR-Formularmietvertrag mit einer

    Schließlich stehen der fortdauernden Geltung und Anwendung von Ziffer IX. des Mietvertrages auch nicht die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB entgegen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 22. Dezember 2004 - BGH VIII ZR 41/04, NZM 2005, 144, juris Tz. 16 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 26.11.2014 - U (Kart) 51/12
  • OLG Dresden, 21.01.2005 - 8 U 2150/04

    Geschäftsgrundlage; Darlehen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.07.2013 - 6 Sa 485/13

    Anpassung eines Arbeitsvertrags - fehlerhaft vollzogene Vertragspraxis

  • KG, 14.02.2005 - 8 U 11/04

    Betriebliche Altersversorgung: Rentenkürzung wegen Ausscheidens vor Erreichung

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