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   BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 68/06   

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BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 68/06 (https://dejure.org/2007,637)
BGH, Entscheidung vom 14.03.2007 - VIII ZR 68/06 (https://dejure.org/2007,637)
BGH, Entscheidung vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06 (https://dejure.org/2007,637)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • verkehrslexikon.de

    Keine Umsatzsteuer auf Schadensersatzleistungen des Leasingnehmers und auf den leasingtypischen Ausgleichsanspruch des Leasinggebers auf Vollamortisation

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung von vom Leasingnehmer nach einer von ihm schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages zu erbringenden Schadensersatzleistung ohne Umsatzsteuer; Geltung der Berechnung ohne Umsatzsteuer für den leasingtypischen Ausgleichsanspruch des ...

  • Judicialis

    BGB § 535; ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 535; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
    Keine Umsatzsteuer auf Schadensersatzleistungen des Leasingnehmers wegen schuldhaft veranlasster außerordentlicher Kündigung

  • RA Kotz

    Leasingnehmer - Schadensersatzleistungen aufgrund außerordentlicher Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
    Erstattung der Umsatzsteuer bei Schadensersatzleistungen nach Kündigung eines Leasingvertrages

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Leasingrecht - Schadensersatzleistung mit Umsatzsteuer zu berechnen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Außerordentliche Kündigung des Leasingvertrags durch den Leasinggeber ? Schadensersatzanspruch des Leasinggebers ist ohne Umsatzsteuer zu berechnen ? Auf leasingtypischen Ausgleichsanspruch des Leasinggebers für nicht amortisierten Gesamtaufwand entfällt ebenfalls keine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mehrwertsteuer bei Schadensersatzleistung an Leasinggesellschaft?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Mehrwertsteuer bei Schadensersatzleistung an Leasinggesellschaft

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Beendigung eines Leasingvertrags - Ausgleichsansprüche umsatzsteuerpflichtig?

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Leasing: Keine Umsatzsteuer auf die Wertminderung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Leasingschlussabrechnungen wegen erhobener Umsatzsteuer oftmals fehlerhaft

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Schadenersatz versus Umsatzsteuerpflicht - So behandeln Sie Ausgleichszahlungen beim Kfz-Leasing umsatzsteuerlich richtig

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Vorzeitige Beendigung des Leasing-Vertrags - Ausgleichszahlung nach Ansicht des BGH nicht umsatzsteuerbar

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Umsatzsteuer auf Schadensersatz- und Ausgleichsanspruch des Leasinggebers nach vorzeitiger Beendigung eines Finanzierungsleasingvertrages

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1066
  • MDR 2007, 824
  • NZV 2007, 460
  • ZMR 2007, 441
  • VersR 2007, 1421
  • WM 2007, 990
  • BB 2007, 1022
  • DB 2007, 1023
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 03.11.2005 - IX ZR 140/04

    Umfang der Ansprüche des Massegläubigers gegen den Insolvenzverwalter

    Auszug aus BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 68/06
    Dem haben sich der Bundesfinanzhof (BFHE 182, 413, 415; 184, 137, 139; UR 2002, 217, 218, m.w.N.; BFH DStRE 2003, 681, 682, m.w.N.) und der Bundesgerichtshof (Urteil vom 3. November 2005 - IX ZR 140/04, WM 2005, 2399 = NJW-RR 2006, 189, unter II 1 b) angeschlossen.

    Lässt dieser erkennen, dass die "Ersatzleistung" die Gegenleistung für eine empfangene Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellt, liegt keine nichtsteuerbare Schadensersatzleistung, sondern steuerpflichtiges Entgelt vor (BGH, Urteil vom 3. November 2005, aaO, unter II 1 c m.w.N.).

    Nach dieser Entscheidung ist eine auf Nichterfüllung gestützte Schadensersatzforderung nach § 326 BGB aF, soweit mit ihr als Schaden die infolge des Schadensersatzverlangens untergegangene Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte werkvertragliche Leistungen verfolgt wird, umsatzsteuerrechtlich der auf die steuerbare Leistung zu stützenden Vergütungsforderung gleich zu erachten und stellt damit selbst einen steuerbaren Umsatz dar (BGH, aaO, unter A II 2 c; ferner BGH, Urteil vom 3. November 2005, aaO).

    Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es jedoch auf die zivilrechtliche Einordnung als Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch nicht entscheidend an (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2001, aaO; Urteil vom 3. November 2005, aaO).

  • BGH, 19.03.1986 - VIII ZR 81/85

    Formularmäßige Regelung einer Abschlußzahlung bei vertragsgemäßer Kündigung des

    Auszug aus BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 68/06
    Zwar besteht dessen Vertragsleistung leasingtypisch nicht nur in der zeitweiligen Gebrauchsüberlassung eines Sachgutes, sondern - wirtschaftlich gesehen - auch in der Bereitstellung des dafür erforderlichen Kapitals auf Zeit (Senatsurteil vom 19. März 1986 - VIII ZR 81/85, NJW 1986, 1746 = WM 1986, 673, unter III 3 b; vgl. auch BGHZ 118, 282, 290 f. m.w.N.).

    Wird der Vertrag jedoch vorzeitig beendet und die Leasingsache zurückgegeben oder verwertet, ist dem Leasingnehmer nicht nur der weitere Sachgebrauch, sondern auch die mittelbare Kapitalnutzung entzogen (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1986, aaO).

    Soweit sich aus früheren beiläufigen Äußerungen des Senats (BGHZ 95, 39, 59/60; Urteil vom 19. März 1986 - VIII ZR 81/85, WM 1986, 673 = NJW 1986, 1746, unter III 4 c) etwas anderes ergibt, wird daran nicht festgehalten.

  • BGH, 11.02.1987 - VIII ZR 27/86

    Umsatzsteuerpflicht von Schadensersatzleistungen des Leasingnehmers nach

    Auszug aus BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 68/06
    Es wird daran festgehalten, dass Schadensersatzleistungen, die der Leasingnehmer nach einer von ihm schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages zu erbringen hat, ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil ihnen eine steuerbare Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - VIII ZR 27/86, WM 1987, 562 = NJW 1987, 1690).

    In Übereinstimmung damit hat der Senat entschieden, dass Schadensersatzleistungen, die der Leasingnehmer nach außerordentlicher Kündigung des Leasingvertrages zu erbringen hat, ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil ihnen - infolge der durch die Kündigung des Leasingvertrages bewirkten Beendigung der vertraglichen Hauptleistungspflicht des Leasinggebers - eine steuerbare Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (Urteil vom 11. Februar 1987 - VIII ZR 27/86, WM 1987, 562 = NJW 1987, 1690; ferner BGHZ 104, 285, 291; ebenso BGH, Urteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 142/95, WM 1998, 609 = NJW-RR 1998, 803, unter II 1 b bb).

    Steuerpflichtige Leistung des Leasinggebers nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9 UStG ist die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache auf Zeit (Senatsurteil vom 11. Februar 1987, aaO, unter 1 c).

  • BGH, 24.01.2018 - XII ZR 120/16

    Konkludenter Widerspruch gegen stillschweigende Verlängerung des

    Anders als die Nutzungsentschädigung steht dieser Schadensersatz nicht in einer Wechselbeziehung mit einer Leistung des ehemaligen Vermieters (Senatsurteil vom 23. April 2008 - XII ZR 136/05 - ZMR 2008, 867 Rn. 28; vgl. auch FG München Urteil vom 9. Februar 2017 - 14 K 2480/14 - juris Rn. 20 ff.; FG Hamburg Urteil vom 18. September 2002 - II 168/01 - juris Rn. 34; vgl. zum Leasingvertrag BGH Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06 - NJW-RR 2007, 1066 Rn. 11 ff.; allgemein dazu Blank in Blank/Börstinghaus Miete 5. Aufl. § 542 BGB Rn. 116 mwN; Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer/Grünwald Gewerberaummiete § 1 UStG Rn. 12 ff.; anders bei einer Abstandszahlung des Mieters, weil der Vermieter auf seine Rechte aus dem noch laufenden Vertrag verzichtet: HessFG Urteil vom 27. April 2017 - 6 K 1986/16 - juris Rn. 19 ff.).
  • BGH, 18.05.2011 - VIII ZR 260/10

    Kfz-Leasingvertrag: Umsatzsteuerpflicht für Minderwertausgleich wegen übermäßigen

    Ein Minderwertausgleich, den der Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückzugebenden Leasingsache vom Leasingnehmer beanspruchen kann, ist ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihm eine steuerbare Leistung des Leasinggebers (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb darauf keine Umsatzsteuer zu entrichten hat (Fortführung des Senatsurteils vom 14. März 2007, VIII ZR 68/06, WM 2007, 990).

    Dem haben sich der Bundesfinanzhof (zuletzt BFH, DStR 2010, 2184, 2185 mwN) und der Bundesgerichtshof (zuletzt Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, WM 2007, 990 Rn. 12 mwN) angeschlossen.

    Demgegenüber sind sogenannte Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat (Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn 13 mwN; BFH, aaO).

    Lässt dieser erkennen, dass die "Ersatzleistung" die Gegenleistung für eine empfangene Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellt, liegt keine nichtsteuerbare Schadensersatzleistung, sondern steuerpflichtiges Entgelt vor (Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO mwN).

    In Übereinstimmung damit wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen, dass Schadensersatzleistungen, die der Leasingnehmer nach außerordentlicher Kündigung des Leasingvertrages zu erbringen hat, ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil ihnen - infolge der durch die Kündigung des Leasingvertrages bewirkten Beendigung der vertraglichen Hauptleistungspflicht des Leasinggebers - eine steuerbare Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 - VIII ZR 27/86, WM 1986, 562 unter 1 c; vom 11. Mai 1988 - VIII ZR 96/87, BGHZ 104, 285, 291; vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 142/95, WM 1998, 609 unter II 1 b bb; vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn 14 f. mwN zum Meinungsstand; BFHE 178, 485, 489 f.).

    Eine Schadensersatzzahlung, die der Leasingnehmer für den Ausfall seiner Leasingraten zu erbringen hat, steht deshalb nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers und begründet für diesen, wie bereits ausgeführt, keinen steuerpflichtigen Umsatz (Senatsurteile vom 11. Februar 1987 - VIII ZR 27/86, aaO; vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn. 16).

    So verhält es sich auch bei dem leasingtypischen Ausgleichsanspruch des Leasinggebers, der nach der ständigen Senatsrechtsprechung auf Ausgleich seines noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes zum Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages gerichtet ist (Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn. 16 f. mwN).

    Insoweit ist vielmehr maßgebend, dass der Ausgleichszahlung, nicht anders als der Schadensersatzzahlung, nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe, Verlust oder Untergang der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenübersteht (Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn. 18 mwN).

    b) In der zivilgerichtlichen Instanzrechtsprechung herrscht demgegenüber die Auffassung vor, der Minderwertausgleich unterliege weder in der im Senatsurteil vom 14. März 2007 (VIII ZR 68/06, aaO) entschiedenen Fallkonstellation noch im Falle einer regulären Vertragsbeendigung nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit der Umsatzsteuer (OLG Stuttgart, JurBüro 2010, 209; DStRE 2010, 1514 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2010, 778 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. September 2010 - 24 U 15/10, juris Rn. 6; LG München I, DAR 2008, 591; ebenso auch FG Hannover, Schaden-Praxis 2011, 163 sowie das überwiegende Schrifttum: Rau/Dürrwächter/Schuhmann, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Stand 2008, § 10 Anm. 65 "Leasing" unter Hinweis auf Klenk, DB 2006, 1180, 1181 f.; Müller-Sarnowski, DAR 2007, 519, 520; de Weerth, DStR 2008, 392, 393; Moseschus, EWiR 2007, 649, 650; Hartmann/Metzenmacher/Probst, Umsatzsteuergesetz, Stand 2009, E § 10 Rn. 84.1; zweifelnd Flückiger/Georgy in Plückebaum/Widmann, aaO, § 1 Rn. 483).

    Damit fehlt es - ähnlich wie bei Schadensersatzzahlungen, die der Leasingnehmer für den Ausfall seiner Leasingraten zu erbringen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1987 - VIII ZR 27/86, aaO) - zwischen den Leistungspflichten der Klägerin und der Ausgleichspflicht des Beklagten an der für den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang dauerhaften Abhängigkeit in Entstehung und Fortbestand dieser Pflichten (Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn. 16).

    Soweit dort in Abgrenzung zum Ersatzanspruch nach § 558 BGB auf die leasingtypische Amortisationsfunktion des Ausgleichsanspruchs abgehoben und unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 22. Januar 1986 (VIII ZR 318/84, aaO) ausgeführt worden ist, dass die Leistungen des Leasingnehmers, die zusammen mit der Verwertung des zurückgegebenen Fahrzeugs durch den Leasinggeber die volle Amortisation des vom Leasinggeber für die Anschaffung des Leasingfahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns bezwecken, die leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasingfahrzeugs durch den Leasinggeber darstellen, kann dies - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. März 2007 (VIII ZR 68/06, aaO Rn. 16 f.) klargestellt hat - nicht im Sinne eines Austauschverhältnisses mit einer Leistung des Leasinggebers und damit einer gegenseitigen unmittelbaren Abhängigkeit der betreffenden Pflichten voneinander verstanden werden.

    Das Berufungsgericht ist - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn. 16 ff.) - davon ausgegangen, dass der Ausgleichszahlung - nicht anders als einer Schadensersatzzahlung - nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenübersteht und der Leasingnehmer die von ihm noch geschuldete Ausgleichszahlung nicht erbringt, um eine Leistung zu erhalten, sondern weil er vertraglich hierzu verpflichtet ist.

  • BFH, 16.01.2014 - V R 22/13

    Leistungsaustausch oder Schadensersatz

    Deshalb kommt es --entgegen der Auffassung des FG-- auf die Frage, ob nach deutschem Zivilrecht objektive oder subjektive Unmöglichkeit der ursprünglich geschuldeten Leistung vorliegt und ob die Zahlung zivilrechtlich als Schadensersatz bezeichnet wird, nicht an (z.B. BGH-Urteil vom 14. März 2007 VIII ZR 68/06, BFH/NV 2007, Beilage 3, 316; BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 1869).
  • BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 179/13

    Zur Wirksamkeit einer Restwertgarantie in Verbraucher-Leasingverträgen

    Der hier in Form einer Garantie vereinbarte Restwertausgleich war deshalb von vornherein integraler Bestandteil des im Vertrag vorgesehenen Leistungsaustauschs und mit der geschuldeten Gebrauchsüberlassung des Leasingfahrzeugs als deren Gegenleistung innerlich untrennbar verknüpft (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 260/10, aaO Rn. 12, 20; vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, WM 2007, 990 Rn. 13).
  • OLG Stuttgart, 05.10.2010 - 6 U 115/10

    Kfz-Leasingvertrag: Umsatzsteuerpflicht des Minderwertausgleichs nach

    Leasingtypische Ausgleichsansprüche wie der Anspruch auf Ausgleich des Fahrzeugminderwerts sind nicht nur bei vorzeitiger, sondern auch bei vertragsgemäßer Beendigung des Leasingverhältnisses nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihnen eine steuerbare Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (Fortführung BGH, Urteil vom 14.03.2007, VIII ZR 68/06).

    Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2007 - VIII ZR 68/06, wonach der leasingtypische Anspruch des Leasinggebers - gerichtet auf Ausgleich seines noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes zum Zeitpunkt einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages -ohne Umsatzsteuer zu berechnen sei, finde auch auf den Ausgleichsanspruch nach ordnungsgemäßer Beendigung des Leasingverhältnisses infolge Ablaufs der vereinbarten Vertragsdauer Anwendung.

    Für die vorzeitige, nicht vom Leasingnehmer zu vertretende Beendigung eines Leasingvertrages durch außerordentliche Kündigung oder die einvernehmliche Vertragsaufhebung hat der Bundesgerichtshof (Urt. vom 14.03.2007 - VIII ZR 68/06 = WM 2007, 990) entschieden, dass keine Umsatzsteuer auf den Ausgleich des Minderwertes anfällt, da diesem eine steuerbare Leistung des Leasinggebers nicht gegenübersteht.

    Dem haben sich der Bundesfinanzhof (BFHE 182, 413, 415; 184, 137, 139; UR 2002, 217, 218 m.w.N.; BFHE DStRE 2003, 681, 682 m.w.N.) und der Bundesgerichtshof (Urt. vom 03.03.2005 - IX ZR 140/04, NJW-RR 2006, 189 unter II 1 b) angeschlossen (BGH Urt. vom 14.03.2007, aaO, juris, Rn. 11, 12).

    Lässt dieser erkennen, dass die "Ersatzleistung" die Gegenleistung für eine empfangene Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellt, liegt keine nichtsteuerbare Schadensersatzleistung, sondern steuerpflichtiges Entgelt vor (BGH, Urt. vom 14.03.2007, aaO, juris, Rn. 13).

    Dies hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14.03.2007 (aaO, juris, Rn. 14) auf solche Ausgleichsansprüche erstreckt, die bei nicht vom Leasingnehmer schuldhaft veranlasster vorzeitiger Vertragsbeendigung, aufgrund ordentlicher Kündigung oder bei einvernehmlicher vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages entstehen.

    a) In der Literatur wurde die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2007 (aaO) überwiegend dahin verstanden, dass auch in diesem Fall keine Umsatzsteuer anfalle (Moseschus, EWiR 2007, 649; Müller-Sarnowski, DAR 2007, 519, 520; de Weerth, DStR 2008, 392, 393; a.A. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl. 2009, Rn. L533, allerdings ohne Auseinandersetzung mit der Entscheidung vom 14.03.2007).

    Unterliegt mithin auch der leasingtypische Ausgleichsanspruch des Leasinggebers nicht der Umsatzsteuer, kommt es nicht zu der "Kuriosität" (Müller-Sarnowski, DAR 2002, 485), dass der Leasingnehmer im Fall einer von ihm schuldhaft veranlassten Kündigung des Leasingvertrages besser steht als im Fall einer nicht schuldhaft veranlassten Beendigung, weil nämlich im ersten Fall keine Umsatzsteuer auf seine Schadensersatzzahlung anfällt, während er im zweiten Fall Umsatzsteuer auf die Ausgleichszahlung zu leisten hat (BGH, Urt. vom 14.03.2007, aaO, juris, Rn. 18).

  • BFH, 20.03.2013 - XI R 6/11

    Zahlung eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug nicht

    e) Das gefundene Ergebnis steht schließlich auch im Einklang mit der Rechtsprechung der Zivilgerichte, die gleichfalls unter Berücksichtigung der vom EuGH aufgestellten Rechtsgrundsätze der Auffassung sind, der Minderwertausgleich sei ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil eine eigenständige Leistung des Leasinggebers insoweit fehle und dieser deshalb darauf keine Umsatzsteuer zu entrichten habe (vgl. BGH-Urteil in HFR 2011, 1156 in Fortsetzung des BGH-Urteils vom 14. März 2007 VIII ZR 68/06, UR 2007, 416; Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2009  6 U 99/09, Das Juristische Büro 2010, 209, und vom 5. Oktober 2010  6 U 115/10, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2010, 1514).
  • BFH, 22.05.2019 - XI R 20/17

    Zur vorzeitigen Auflösung eines langfristigen Mietvertrags gegen

    d) Auch soweit sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des BGH zur Umsatzsteuerpflicht für Schadensersatzleistungen des Leasingnehmers nach einer außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrags (BGH-Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, UR 2007, 416) und zum Anfall von Umsatzsteuer für den auf die nicht erbrachten Leistungen entfallenden Vergütungsanteil nach Kündigung eines Werkvertrags (BGH-Urteil vom 22. November 2007 - VII ZR 83/05, BGHZ 174, 267) bezieht, gilt, dass dort --anders als im Streitfall-- mangels steuerbarer sonstiger Leistung gegen Entgelt kein Leistungsaustausch gegeben ist.
  • BGH, 08.10.2014 - 1 StR 114/14

    Kreditbetrug: Schutz ausländischer Kreditgeber; Genussrechtekapital als Kredit

    Bei bloßer Verrechnung mit Schadensersatzansprüchen bleibt demgegenüber das Entgelt unberührt, da eine Änderung der Bemessungsgrundlage insoweit nicht eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, WM 2007, 990 ff. mwN; BFH, Urteil vom 10. Dezember 1998 - V R 58/97, BFH/NV 1999, 987 ff.; Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, 152. Lfg., § 17 Rn. 194).

    Die Entscheidung darüber, ob es sich steuerrechtlich um nicht umsatzsteuerpflichtigen echten Schadensersatz oder um eine steuerbare sonstige Leistung handelt, hängt davon ab, ob die Zahlung mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in Wechselbeziehung steht, ob also ein Leistungsaustausch stattgefunden hat; maßgebend ist der tatsächliche Geschehensablauf (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, WM 2007, 990 ff.).

    aa) Für die Beurteilung, ob eine umsatzsteuerrechtlich erhebliche Entgeltminderung vorliegt, kommt es, wie bereits aufgezeigt, nicht darauf an, wie die Beteiligten die Ausgleichsvereinbarung deklarieren oder rechtlich gewertet wissen wollten, sondern allein auf den tatsächlichen Geschehensablauf (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, WM 2007, 990 ff.; und vom 3. November 2005 - IX ZR 140/04, NJW-RR 2006, 189 ff.; zur Unerheblichkeit von den Parteien gewählter Bezeichnungen vgl. auch BFH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - V R 1/09).

  • FG Niedersachsen, 02.12.2010 - 5 K 224/09

    Zahlung eines leasingtypischen Minderwertausgleichs nach Ende einer

    Abweichend von der zivilrechtlichen Auffassung des BGH (Urteil vom 14.03.2007 VIII ZR 68/08, HFR 2007, 1033) gehe das BMF von der Umsatzsteuerbarkeit dieser Ausgleichszahlungen aus.

    Der BGH hat mit Urteil vom 14.03.2007 VIII ZR 68/06 (HFR 2007, 1033) entschieden, dass Ausgleichsansprüche, die bei nicht vom Leasingnehmer schuldhaft veranlasster vorzeitiger Vertragsbeendigung aufgrund ordentlicher Kündigung oder bei einvernehmlicher vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages entstehen, nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

    In der Literatur fand diese Ansicht teilweise Zustimmung (Klenk, Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Ersatzes von Unfallschäden beim Kfz-Leasing, DB 2006, 1180; Moseschus, Zur Frage, ob der leasingtypische Ausgleichsanspruch der Umsatzsteuer unterliegt, EWiR 2007, 649; de Weerth, Die umsatzsteuerliche Beurteilung des sog. "Minderwertausgleichs" beim Fahrzeugleasing, DStR 2008, 392).

    Der Umstand, dass der leasingtypische Ausgleichsanspruch des Leasinggebers nach der Rechtsprechung des BGH dem Ausgleich seines noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes zum Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Leasingnehmers dient (vgl. BGH-Urteil vom 14.03.2007 VIII ZR 68/06, HFR 2007, 1033 m.w.N.), begründet keinen Leistungsaustausch.

    Insofern teilt der Senat die Auffassung des BGH in seinem Urteil vom 14.03.2007 VIII ZR 68/06 (HFR 2007, 1033).

  • OLG Stuttgart, 08.12.2009 - 6 U 99/09

    Kfz-Leasingvertrag: Umsatzsteuerpflicht für Schadensersatzleistungen des

    Leasingtypische Ausgleichsansprüche sind nicht nur bei vorzeitiger Beendigung des Leasingverhältnisses, sondern auch bei ordentlicher Beendigung des Leasingverhältnisses nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihnen eine steuerbare Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (Fortführung BGH, Urteil vom 14.3.2007 - VIII ZR 68/06).

    a) Für die vorzeitige (nicht vom Leasingnehmer zu vertretende) Beendigung eines Leasingvertrages hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06) inzwischen entschieden, dass keine Umsatzsteuer auf den Ausgleich des Minderwertes anfällt, da diesem eine steuerbare Leistung des Leasinggebers nicht gegenübersteht.

    Lässt dieser erkennen, dass die "Ersatzleistung" die Gegenleistung für eine empfangene Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellt, liegt keine nichtsteuerbare Schadensersatzleistung, sondern steuerpflichtiges Entgelt vor (BGH, Urteil vom 14.3.2007 - VIII ZR 68/06, Juris-Rn. 13).

    Dies hat der BGH im Urteil vom 14.3.2007 - VIII ZR 68/06, Juris-Rn. 14 auf solche Ausgleichsansprüche erstreckt, die bei nicht schuldhaft vom Leasingnehmer veranlassten vorzeitigen Vertragsbeendigungen, etwa aufgrund ordentlicher Kündigung des Leasingvertrages, entstehen.

    (1) In der Literatur wurde die Entscheidung des BGH vom 14.3.2007 - VIII ZR 68/06 überwiegend dahin verstanden, dass auch in diesem Fall keine Umsatzsteuer anfalle (Moseschus, EWiR 2007, 649; Müller-Sarnowski, DAR 2007, 519, 520; de Weerth, DStR 2008, 392, 393; a.A. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl. 2009, Rn. L533, allerdings ohne Auseinandersetzung mit der Entscheidung vom 14.3.2007).

  • BFH, 11.02.2010 - V R 2/09

    Änderung der Bemessungsgrundlage beim Verkauf einer Gewerbeimmobilie

  • BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 241/13

    Zur Wirksamkeit einer Restwertgarantie in Verbraucher-Leasingverträgen

  • OLG Saarbrücken, 10.07.2013 - 2 U 35/13

    Kraftfahrzeugleasingvertrag: Umsatzsteuerpflicht eines Minderwertausgleichs nach

  • LG Hamburg, 29.11.2017 - 308 O 236/15

    Anspruch der Miturhebergemeinschaft gegenüber der mit der Abmahntätigkeit

  • BFH, 17.12.2009 - V R 1/09

    Änderung der Bemessungsgrundlage - Herabsetzung des Entgelts aufgrund späterer

  • LG Saarbrücken, 30.09.2016 - 6 O 53/15

    Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug: Übergang des Leasingvertrags auf einen

  • OLG Hamm, 29.05.2013 - 30 U 166/12

    Leasing, Restwertabrechnung, Umsatzsteuer

  • OLG Brandenburg, 28.11.2007 - 4 U 68/07

    Leasing: Umsatzsteuerpflichtigkeit eines Wertersatzes für gezogene Nutzungen im

  • KG, 27.09.2018 - 8 U 145/14

    Schadensersatz wegen entgangener Miete nach fristloser Kündigung eines

  • AG Brandenburg, 26.02.2010 - 31 C 34/09

    Verkehrsunfall Leasingfahrzeug - Ersatz der Umsatzsteuer für ein neu geleastes

  • FG München, 20.02.2013 - 3 K 1620/12

    Keine Umsatzbesteuerung einer Verzichtsleistung als sonstige Leistung

  • OLG Düsseldorf, 18.06.2013 - 24 U 148/12

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend teilaromatische

  • OLG Hamm, 15.02.2012 - 12 U 3/11

    Zustandekommen eines Leasingvertrages; Formularmäßige Vereinbarung einer

  • FG Thüringen, 16.08.2016 - 2 K 69/16

    Umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch bei entgeltlichem Verzicht auf eine

  • OLG Rostock, 21.06.2018 - 3 U 57/17

    Leasinggutverwertung durch ein Auktionshaus; Mehrwertsteuer

  • OLG Düsseldorf, 15.12.2011 - 24 U 111/11

    Leasingrecht - Vollamortisationsanspruch des Leasinggebers: Steuerbarer Umsatz?

  • OLG Düsseldorf, 02.09.2010 - 24 U 15/10

    Erstattung des Minderwerts des Leasingfahrzeugs durch den Leasingnehmer

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2008 - 1 V 1652/07

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  • FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2009 - 7 V 7249/08

    Umsatzsteuerliche Wirkung von Vertragsaufhebungen - Verfahren der Aussetzung der

  • OLG Koblenz, 10.12.2009 - 2 U 887/09

    Verjährung von Ansprüchen aus einem Leasingvertrag; Umsatzsteuerpflicht der

  • OLG Düsseldorf, 07.03.2013 - 24 U 151/12
  • OLG Düsseldorf, 14.02.2013 - 24 U 151/12
  • OLG Koblenz, 10.12.2009 - 2 U 887/08

    Verjährung von Ansprüchen aus einem vor dem 01.01.2002 geschlossenen

  • OLG Düsseldorf, 23.05.2013 - 24 U 178/12

    Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer im Rahmen des Schadensersatzes wegen

  • FG Baden-Württemberg, 11.11.2013 - 9 K 2008/11

    Zahlungen wegen nicht getauschter und nicht zurück gegebener sog.

  • OLG München, 26.09.2013 - 32 U 1061/13

    Umfang des Anspruchs des Leasinggebers auf Zahlung des Differenzbetrages von

  • LG München I, 14.12.2015 - 14 HKO 11737/15

    Forderung, Kaufvertrag, Rückerstattung, Umsatzsteuer, Leasingvertrag,

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