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   BGH, 10.04.1961 - VIII ZR 68/60   

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BGH, 10.04.1961 - VIII ZR 68/60 (https://dejure.org/1961,219)
BGH, Entscheidung vom 10.04.1961 - VIII ZR 68/60 (https://dejure.org/1961,219)
BGH, Entscheidung vom 10. April 1961 - VIII ZR 68/60 (https://dejure.org/1961,219)
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Hotelinventar

§ 1120 BGB, Übertragung des Anwartschaftsrechts

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 35, 85
  • NJW 1961, 1349
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.02.1956 - IV ZR 164/55

    Dittmann-Anhänger - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB

    Auszug aus BGH, 10.04.1961 - VIII ZR 68/60
    Das hat zur Folge, daß der Erwerber das Eigentum über den verfügungsberechtigt gewordenen Schuldner mit der hypothekarischen Haftung belastet erwirbt (BGHZ 20, 88, 101).

    Das Anwartschaftsrecht ist nicht ein dem System des Sachenrechts fremdes, neuartiges Recht, sondern eine Vorstufe zum Eigentum, ein dem Eigentum wesensgleiches "Weniger" (BGHZ 20, 88, 94; 28, 16, 21).

    Wird dem Anwartschaftsberechtigten gestattet, sich des Anwartschaftsrechts als Kreditmittels zu bedienen, weil die Interessenlage der beteiligten Personen, d.h. des Eigentümers (Vorbehaltsverkäufers), des Anwartschaftsberechtigten und des Erwerbers der Anwartschaft, dem nicht entgegensteht (BGHZ 20, 88, 99), und stellt so die Rechtsprechung für die Übertragung des Eigentums das Anwartschaftsrecht dem Vollrecht gleich, so müssen auch die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, die die Interessen Dritter im Verhältnis zu den Interessen der an der Eigentumsübertragung beteiligten Personen regeln, in entsprechender Anwendung insoweit auf das Anwartschaftsrecht abgestimmt werden, als die Interessen der Dritten es erfordern.

    Daß sich die Rechtsfolgen je nach der einen oder anderen gewählten Übertragungsform verschieden gestalten sollten, erscheint um so fragwürdiger, als die Rechtsprechung die Auffassung vertritt, in einer nach § 933 BGB nicht zum Ziele führenden Übertragung des Eigentums an einer unter Eigentumsvorhehalt verkauften Sache könne die Sicherungsübertragung der Anwartschaft liegen (BGHZ 20, 88, 101; Urt. v. 15. Mai 1957 - V ZR 245/56 - WM 1957, 1057; Urteile des erkennenden Senats vom 25. November 1958 - VIII ZR 57/58 - WM 1959, 52 und vom 21. April 1959 - VIII ZR 148/58 - WM 1959, 813, 815).

    Dem Anwärter soll zwar die Möglichkeit eingeräumt werden, den Wert, der in der Chance auf Erwerb des Vollrechts liegt, bereits in der Gegenwart zu Kreditzwecken für sich auszunutzen (BGHZ 20, 88, 98).

  • BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 205/57

    Warenlager II - § 929 BGB, sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz; § 136 GVG aF

    Auszug aus BGH, 10.04.1961 - VIII ZR 68/60
    Der Vorbehaltskäufer kann aber auch seine Anwartschaft aus der bedingten Eigentumsübertragung auf einen anderen weiter übertragen, so daß beim Eintritt der Bedingung, also bei Befriedigung des Vorbehaltsverkäufers, das volle Eigentum unmittelbar vom Verkäufer auf den Erwerber der Anwartschaft unter Umgehung des Vorbehaltskäufers als des ersten Anwartschaftsberechtigten übergeht (BGH a.a.O.; BGHZ 28, 16, 22).

    Das Anwartschaftsrecht ist nicht ein dem System des Sachenrechts fremdes, neuartiges Recht, sondern eine Vorstufe zum Eigentum, ein dem Eigentum wesensgleiches "Weniger" (BGHZ 20, 88, 94; 28, 16, 21).

    Durch eine solche Sicherungsübereignung werden einheitlich alle im Warenlager befindlichen Vorräte übereignet (BGHZ 28, 16, 20, 25).

  • RG, 04.04.1933 - VII 21/33

    Können Maschinen, die ein Fabrikunternehmer unter Eigentumsvorbehalt gekauft und

    Auszug aus BGH, 10.04.1961 - VIII ZR 68/60
    Im Falle eines solchen unmittelbaren Eigentumsüberganges, bei dem also der Grundstückseigentümer in keinem Augenblick Volleigentümer des Zubehörs geworden ist, soll nach der älteren Meinung von Rechtsprechung und Schrifttum das hypothekarische Recht des Hypothekengläubigers nicht zum Zuge kommen und der Sicherungserwerber unbelastetes Eigentum erlangen (RGZ 140, 223).

    Dieses Schrifttum verweist auf die Entscheidung RGZ 140, 223, ohne im wesentlichen selbst zu der Streitfrage, die gerade durch das genannte Urteil aufgeworfen ist, eingehend Stellung zu nehmen.

  • BGH, 15.05.1957 - V ZR 245/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.04.1961 - VIII ZR 68/60
    Daß sich die Rechtsfolgen je nach der einen oder anderen gewählten Übertragungsform verschieden gestalten sollten, erscheint um so fragwürdiger, als die Rechtsprechung die Auffassung vertritt, in einer nach § 933 BGB nicht zum Ziele führenden Übertragung des Eigentums an einer unter Eigentumsvorhehalt verkauften Sache könne die Sicherungsübertragung der Anwartschaft liegen (BGHZ 20, 88, 101; Urt. v. 15. Mai 1957 - V ZR 245/56 - WM 1957, 1057; Urteile des erkennenden Senats vom 25. November 1958 - VIII ZR 57/58 - WM 1959, 52 und vom 21. April 1959 - VIII ZR 148/58 - WM 1959, 813, 815).
  • BGH, 21.04.1959 - VIII ZR 148/58
    Auszug aus BGH, 10.04.1961 - VIII ZR 68/60
    Daß sich die Rechtsfolgen je nach der einen oder anderen gewählten Übertragungsform verschieden gestalten sollten, erscheint um so fragwürdiger, als die Rechtsprechung die Auffassung vertritt, in einer nach § 933 BGB nicht zum Ziele führenden Übertragung des Eigentums an einer unter Eigentumsvorhehalt verkauften Sache könne die Sicherungsübertragung der Anwartschaft liegen (BGHZ 20, 88, 101; Urt. v. 15. Mai 1957 - V ZR 245/56 - WM 1957, 1057; Urteile des erkennenden Senats vom 25. November 1958 - VIII ZR 57/58 - WM 1959, 52 und vom 21. April 1959 - VIII ZR 148/58 - WM 1959, 813, 815).
  • BGH, 25.11.1958 - VIII ZR 57/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.04.1961 - VIII ZR 68/60
    Daß sich die Rechtsfolgen je nach der einen oder anderen gewählten Übertragungsform verschieden gestalten sollten, erscheint um so fragwürdiger, als die Rechtsprechung die Auffassung vertritt, in einer nach § 933 BGB nicht zum Ziele führenden Übertragung des Eigentums an einer unter Eigentumsvorhehalt verkauften Sache könne die Sicherungsübertragung der Anwartschaft liegen (BGHZ 20, 88, 101; Urt. v. 15. Mai 1957 - V ZR 245/56 - WM 1957, 1057; Urteile des erkennenden Senats vom 25. November 1958 - VIII ZR 57/58 - WM 1959, 52 und vom 21. April 1959 - VIII ZR 148/58 - WM 1959, 813, 815).
  • BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 11/66

    Fräsmaschine - §§ 933, 934 BGB, mittelbarer Besitz, Abweichung vom

    Wenn auch die Eigentumsverschaffung mißlang, so lag es dennoch im Interesse und im Willen beider Parteien, daß Co jedenfalls das Anwartschaftsrecht auf Erlangung des Vorbehaltseigentums erhalten sollte (vgl. BGHZ 20, 88, 101; 35, 85, 91; und Urteil des erkennenden Senats vom 25. November 1958 - VIII ZR 57/58 = WM 1959, 52; und vom 21. April 1959 - VIII ZR 148/58 = WM 1959, 813, 815; sowie Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung Bd. I § 11 III 1 S. 257 und Bd. II § 23 I 7 S. 243).
  • BGH, 13.09.2006 - VIII ZR 184/05

    Auslegung des Einbehalts des Kfz-Briefs durch den Verkäufer eines Kraftfahrzeugs

    Auch dieses Anwartschaftsrecht wäre indessen durch einen Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag mit der W. GmbH hinfällig (vgl. Senat, BGHZ 35, 85, 94).
  • BGH, 12.02.1992 - XII ZR 7/91

    Vorrang des Vermieterpfandrechts an Warenlager

    Diese hat der Bundesgerichtshof, vielfacher Kritik der Wissenschaft Rechnung tragend, jedoch in BGHZ 35, 85 in einem Vorrangstreit zwischen Sicherungseigentümer und Grundpfandgläubiger über die Verwertung von Hotelinventar aufgegeben.

    Wird gleichwohl die Raumsicherungsübereignung einer Sachgesamtheit mit (auch) wechselndem Bestand im Interesse der Wirtschaft zugelassen, darf bei der Beurteilung der Frage, welche Teile der Sachgesamtheit von einem bereits vor der Sicherungsübereignung bestehenden Vermieterpfandrecht erfaßt werden, nichts anderes gelten; geboten ist vielmehr eine rechtlich einheitliche Behandlung (BGHZ 35, 85, 92).

  • BGH, 10.10.1984 - VIII ZR 244/83

    LKW II - Mobiliargrundschuld, § 1120 BGB, Aufhebung eines Anwartschaftsrecht,

    Das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers auf Erwerb des Eigentums an Grundstückszubehör kann von den Kaufvertragsparteien auch dann nachträglich wieder aufgehoben werden, wenn es von der Grundpfandhaftung nach § 1120 BGB erfaßt war und diese infolge der Aufhebung des Anwartschaftsrechts gegenstandslos wird (Fortführung von BGHZ 35, 85; Ergänzung zu BGHZ 75, 221).

    Die Fahrzeuge hätten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Haftungsverband der zugunsten der Klägerin bestehenden Grundschulden gestanden, insbesondere hätten sich die bereits an den Anwartschaftsrechten der Gemeinschuldnerin hinsichtlich der Lkw bestehenden Grundpfandrechte nicht an dem späteren Sicherungseigentum der Beklagten fortgesetzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 20, 88, 101 [BGH 22.02.1956 - IV ZR 164/55]; 28, 16, 22 [BGH 24.06.1958 - VIII ZR 205/57]; 35, 85, 88 [BGH 10.04.1961 - VIII ZR 68/60]-89;Urteil vom 31. Mai 1965 - VIII ZR 302/63 = NJW 65, 1475 = WM 65, 701, 702).

    Im vorliegenden Fall hätte dies allerdings zur Folge, daß die sich auf das Anwartschaftsrecht der Gemeinschuldnerin erstreckende Grundschuldhaftung zugunsten der Klägerin hinfällig geworden wäre (Senatsurteil BGHZ 35, 85, 94) [BGH 10.04.1961 - VIII ZR 68/60], so daß eine "Erstarkung" zum Vollrecht, d.h. zu Mobiliar-Grundschulden an den Lkw nicht mehr möglich gewesen wäre.

    In der Entscheidung BGHZ 35, 85 ff, auf die sich die Revision beruft, beruhte der Vorrang der Rechte des Grundpfandgläubigers vor denen des Sicherungseigentümers darauf, daß der Sicherungseigentümer sein Eigentum aufgrund der "Erstarkung" eines Anwartschaftsrechts erworben hatte, das bereits mit einem Grundpfandrecht belastet war.

    Die das Pfandrecht an Rechten betreffenden Vorschriften sind, wie der Senat in dem Urteil BGHZ 35, 85, 93 [BGH 10.04.1961 - VIII ZR 68/60] näher dargelegt hat, auf das Pfandrecht an einem Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums an Sachen nicht unmittelbar anzuwenden.

    Fraglich kann allein sein, ob die Interessen des Grundpfandgläubigers eine analoge Anwendung des § 1276 Abs. 1 BGB erfordern, wie die Revision unter Berufung auf eine in der Literatur vertretene Ansicht (Reinicke, Gesetzliche Pfandrechte und Hypotheken am Anwartschaftsrecht aus bedingter Übereignung, Stuttgart 1941, S. 42; derselbe in MDR 1961, 681, 682 [BGH 10.04.1961 - VIII ZR 68/60]; Marotzke, Das Anwartschaftsrecht, ein Beispiel sinnvoller Rechtsfortbildung;, Berlin 1977, S. 38 f; Kollhosser JA 1984, 196, 201) annimmt.

    Der durch die Aufhebung des Anwartschaftsrechts bewirkte Verlust der Grundpfandhaftung (BGHZ 35, 85, 94) [BGH 10.04.1961 - VIII ZR 68/60] ist nur vorübergehend.

  • BGH, 31.05.1965 - VIII ZR 302/63

    Wirksame Entstehung eines Verpächterpfandrechts - Anwendbarkeit des faktischen

    Das Vermieterpfandrecht erstreckt sich auch auf das Anwartschaftsrecht des Mieters auf Erwerb des Eigentums an eingebrachten Sachen, die unter Eigentumsvorbehalt erworben sind (Ergänzung von BGHZ 35, 85).

    Das Pfandrecht am Anwartschaftsrecht des Vorbehaltsverkäufers wird mit der Befriedigung des Vorbehaltsverkäufers auch dann zum Pfandrecht an der Sache, wenn der Verkäufer mit Mitteln befriedigt wird, die ein Dritter zur Verfügung stellt, und die Sache dem Dritten vorher zur Sicherung übereignet war (Ergänzung von BGHZ 35, 85).

    Daß ein Grundpfandrecht sich auch auf das Anwartschaftsrecht hinsichtlich des Zubehörs erstreckt, das der Grundstückseigentümer unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers erworben hat, hat der erkennende Senat bereits im Urteil BGHZ 35, 85 ausgesprochen.

    Ein Grund, gesetzliche Pfandrechte und Grundpfandrechte verschieden zu behandeln, ist nicht gegeben (so auch Siebert/Soergel BGB 9. Aufl. § 559 Anm. 11; Flume, AcP 161, 385, 406; Georgiades, Die Eigentumsanwartschaft beim Vorbehaltskauf, S. 90 ff; Raiser, Dingliche Anwartschaften S. 99; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung Bd. I S. 282 f., G. Reinicke MDR 1961, 681 [BGH 10.04.1961 - VIII ZR 68/60]).

    Der erkennende Senat hat allerdings in dem angeführten Urteil BGHZ 35, 85 (vgl. S. 93) dahingestellt gelassen, ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn ein Dritter auf Anweisung des Vorbehaltskäufers dessen Schuld bei dem Vorbehaltsverkäufer zahlt und sämtliche Beteiligte den Willen haben, der Dritte solle dadurch gesichert werden, daß er das Eigentum des bisherigen Vorbehaltsverkäufers erwerbe, oder wenn der Vorbehaltsverkäufer mit Mitteln befriedigt wird, die ein Dritter zur Verfügung stellt, und dieser dafür durch Übertragung der Anwartschaft gesichert wird.

    Daß S. mit Mitteln der Beklagten befriedigt worden ist, ändert nach der nunmehr vom Senat vertretenen Auffassung an dem im Urteil BGHZ 35, 85 entwickelten Grundsatz nichts.

    Außerdem ist an dem in BGHZ 35, 85, ausgesprochenen Grundsatz festzuhalten, daß wirtschaftlich betrachtet kein Anlaß besteht, denjenigen, der Eigentum über ein abgetretenes Anwartschaftsrecht erwirbt, besser zu stellen als denjenigen, dem volles Eigentum mangels Verfügungsmacht des Übertragenden unwirksam übertragen wird.

    Davon geht auch der erkennende Senat in seinem Urteil BGHZ 35, 85, 93 f [BGH 10.04.1961 - VIII ZR 68/60] aus.

  • OLG Düsseldorf, 16.12.1998 - 11 U 33/98

    Vorrang des Vermieterpfandrechts vor Sicherungseigentum künftig eingebrachter

    Hierbei handelt es sich jedoch um die Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 933 BGB), weil ein Veräußerer solange keine Verfügungsbefugnis an einer Sache besitzt, wie er nicht selbst deren Eigentümer ist (BGHZ 35, 85, 87 = MDR 1961, 680 = NJW 1961, 1349).

    Bei einer Sicherungsübereignung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren wird die Verfügung des Vorbehaltsverkäufers deshalb nach § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB erst mit dem späteren Bedingungseintritt wirksam; der Sicherungsgeber erwirbt somit vom Vorbehaltseigentümer das Eigentum an den Sachen erst mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises (BGH BGHZ 35, 85, 87 = MDR 1961, 680 = NJW 1961, 1349; BGH NJW 1965, 1475; v. 12.5.1992 - VI ZR 257/91, BGHZ 118, 201, 204 = MDR 1992, 751 = NJW 1992, 2014, 2015; Palandt/Bassenge, BGB, § 929 Rz. 34).

    Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine beabsichtigte Sicherungsübereignung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen zugleich auch die Übertragung der durch die bedingte Übereignung entstandenen Anwartschaft enthält oder jedenfalls als solche ausgelegt werden kann (vgl. BGHZ 20, 88, 101 = NJW 1956, 665; BGHZ 35, 85, 90 f = MDR 1961, 680 = NJW 1961, 1349 m.w.N.; BGH NJW 1965, 1475; Palandt/Bassenge, BGB, § 929 Rz. 34 und 45).

    Ein Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers auf Eigentumserwerb stellt als "wesensgleiches minus" eine Vorstufe zum Eigentum dar und entsteht aufgrund einer aufschiebend bedingten Übereignung i.S.d. §§ 929 Satz 1, 158 Abs. 1 BGB schon vor dem Bedingungseintritt (BGHZ 20, 88, 93 ff = NJW 1956, 665; BGHZ 28, 16, 21 = MDR 1958, 683 = NJW 1958, 1133; BGHZ 35, 85, 89 = MDR 1961, 680 = NJW 1961, 1349; BGH v. 2.2.1984 - IX ZR 8/83, MDR 1984, 664 = NJW 1984, 1184, 1185 m.w.N.; Palandt/Bassenge, BGB, § 929 Rz. 37 und 38).

    Mit der Einbringung unter Eigentumsvorbehalt erworbener Sachen entsteht jedoch zugunsten des Verpächters ein Verpächterpfandrecht an dem Anwartschaftsrecht, das mit der Befriedigung des Vorbehaltsverkäufers zu einem Pfandrecht an der Kaufsache selbst erstarkt (BGHZ 35, 85, 92 f = MDR 1961, 680 = NJW 1961, 1349; BGH NJW 1965, 1475; BGH v. 15.2.1995 - XII ZR 260/93, MDR 1995, 570 = NJW 1995, 1350, 1351; Senat, Urt. v. 12.12.1990 - 11 U 28/90 [teilweise abgedruckt in BGHZ 117, 200, 202 f]; Sternel, Mietrecht Rz. III 260; Emmerich/Sonnenschein, § 559 BGB Rz. 5; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl. 1995, Rz. 727; Voelskow in MünchKomm/BGB, § 559 Rz. 15).

    Entscheidender Gesichtspunkt für die Belastung der Anwartschaft ist vielmehr in allen Fällen, daß deren Übertragung den Vorschriften über die Übereignung beweglicher Sachen (§§ 929 ff BGB) unterliegt (BGHZ 28, 16, 21 = MDR 1958, 683 = NJW 1958, 1133 m.w.N.; BGHZ 35, 85, 89 = MDR 1961, 680 = NJW 1961, 1349; BGH v. 2.2.1984 - IX ZR 8/83, MDR 1984, 664 = NJW 1984, 1184, 1185; Palandt/Bassenge, BGB, § 929 Rz. 45) und ein lastenfreier Erwerb unabhängig von der zeitlichen Abfolge von Sicherungsabrede und Einbringung der Sachen nur dann in Betracht kommt, wenn der Erwerbstatbestand der §§ 929, 930 BGB - wie beim Vollrecht (oben bb) ? vor Entstehung des Vermieterpfandrechts bereits vollendet ist (vgl. Senat, Urt. v. 12.12.1990 - 11 U 28/90 [teilweise abgedruckt in BGHZ 117, 200, 202 f]).

    Diese Gleichstellung von Anwaltschaft und Eigentum rechtfertigt sich daraus, daß derjenige, der Eigentum durch Erstarken eines ihm übertragenen Anwartschaftsrechts erwirbt, nicht besser stehen darf als derjenige, dem der Sicherungsgeber von vorneherein das volle Eigentum übertragen hat (BGHZ 35, 85, 91 = MDR 1961, 680 = NJW 1961, 1349; BGH v. 12.2.1992 - XII ZR 7/91, BGHZ 117, 200, 205 = MDR 1992, 578 = NJW 1992, 1156, 1157).

    Die Übertragung von Eigentum und Anwartschaft sind vielmehr gleich zu behandeln, weil der Vorbehaltskäufer durch Abtretung des - auch künftigen - Anwartschaftsrechts mittelbar über das Vollrecht und daher wie ein Eigentümer über eigenes Vermögen verfügt und er sich wirtschaftlich den Wert der Sachen zuführt, indem er sie als Kreditunterlage benutzt (BGHZ 35, 85, 90 = MDR 1961, 680 = NJW 1961, 1349; BGH v. 12.2.1992 - XII ZR 7/91, BGHZ 117, 200, 205 = MDR 1992, 578 = NJW 1992, 1156, 1157).

  • BGH, 24.10.1979 - VIII ZR 289/78

    LKW I - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung

    Auch erlischt das Anwartschaftsrecht beim Anwartschaftszweiterwerber ohne weiteres, wenn der Vorbehaltsverkäufer infolge Verzuges des Vorbehaltskäufers vom Vertrage zurücktritt (BGHZ 35, 85, 94) oder wenn der Vertrag wirksam angefochten wird.

    Wird der im Kaufvertrag vereinbarte Eigentumsvorbehalt nachträglich in der Weise ausgedehnt, daß der Einigung über den Eigentumsübergang anstelle der Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises die Bedingung der Tilgung weiterer Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Vorbehaltsverkäufer und Vorbehaltskäufer beigefügt wird, daß also die Kaufsache als Kreditmittel für andere, sich nicht aus dem Kaufvertrag ergebende Forderungen eingesetzt wird, so führt ein solches Rechtsgeschäft unmittelbar zu einer inhaltlichen Änderung des Anwartschaftsrecht, welches sich als das auf eine Sache beziehende bedingte Eigentumsrecht darstellt (BGHZ 35, 85, 93).

    Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß Rechtsprechung und Lehre dem Anwartschaftsberechtigten eine starke Rechtsstellung gegeben haben, die es ihm ermöglicht, den Wert, der in der Chance des Erwerbs des Vollrechts liegt, bereits in der Gegenwart zu Kreditzwecken für sich zu nutzen (BGHZ 20, 88, 98; 35, 85, 89).

    Es mag auf sich beruhen, ob im Falle einer willkürlich vereinbarten völligen Aufhebung des Schuldverhältnisses, den der Senat in BGHZ 35, 85, 94 beiläufig angesprochen hat, anders zu entscheiden wäre.

  • BGH, 02.02.1984 - IX ZR 8/83

    Formularmäßige Vereinbarung einer unbedingten Sicherungsübereignung zur Sicherung

    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, steht ein Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb demjenigen zu, der eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt (§ 455 BGB) erwirbt (BGHZ 20, 88; 28, 16, 20; 35, 85; 50, 45, 48; 56, 123, 126; 75, 221).
  • BAG, 10.03.1972 - 3 AZR 278/71

    Ruhegehalt - Billigkeitskontrolle - Fürsorgepflicht - Versorgungsversprechen -

    So spricht der BGH von einem dem Vollrecht "ähnlichen Recht" (BGHZ 20, 88 [99]), "einer bloßen Vorstufe des Eigentums"; ferner davon, dass das Anwartschaftsrecht "im Vergleich zum Eigentum kein aliud, sondern ein wesensgleiches Minus" sei (BGHZ 28, 16 [21]; BGHZ 30, 374 [377]; BGHZ 35, 85 [89]).
  • BGH, 07.10.1970 - VIII ZR 207/68

    Inventarpfandrecht des Pachtkreditinstituts

    Sie entsprechen sowohl hinsichtlich der Auslegung des Sicherungsübereignungsvertrages (vgl. BGHZ 20, 88, 101 [BGH 22.02.1956 - IV ZR 164/55]; 35, 85, 90 [BGH 10.04.1961 - VIII ZR 68/60]; BGH NJW 1965, 1475 [BGH 11.05.1965 - VI ZR 16/64]; WM 1966, 94, 96), wie der Verneinung eines Durchgangserwerbs der Pächter (vgl. BGHZ 20, 88, 101 [BGH 22.02.1956 - IV ZR 164/55]; 28, 16, 22) [BGH 24.06.1958 - VIII ZR 205/57]der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

    Er hat schon in BGHZ 35, 85 ff mit ausführlicher Begründung entschieden, daß dann, wenn ein Grundstückseigentümer Zubehör des Grundstücks unter Eigentumsvorbehalt anschafft, ein Grundpfandrecht sich auch auf das Anwartschaftsrecht des Eigentümers auf Erwerb des Eigentums der Zubehörstücke erstreckt.

    Auf die ausführliche Begründung zu BGHZ 35, 85 ff wird verwiesen.

  • BGH, 06.11.1986 - IX ZR 125/85

    Aufklärungspflicht des Notars über den Tatsachenkern des zu beurkundenden

  • OLG Köln, 28.06.1995 - 17 U 114/94

    Verhältnis zwischenVermieterpfandrecht gem.§ 559 BGB und Sicherungseigentum einer

  • OLG Frankfurt, 16.08.2000 - 7 U 139/99

    Vermieterpfandrecht bei Gewerberaummiete: Unpfändbarkeit von Bäckereibacköfen;

  • BGH, 24.08.1972 - 4 StR 308/72

    Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Eigentum - Vergehen gegen das

  • BGH, 11.07.1968 - III ZR 33/66

    Rechtliches Interesse für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage sei schon aus

  • BGH, 27.10.1965 - VIII ZR 199/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.10.1981 - 5 StR 570/81

    Ablehnung von Beweisanträgen auf Grund der Prozessverschleppung -

  • BGH, 14.06.1965 - VIII ZR 123/63

    Klage auf Zahlung rückständiger Miete und Räumung - Fristlose Kündigung des

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