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   BGH, 10.02.1965 - VIII ZR 76/63   

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https://dejure.org/1965,1145
BGH, 10.02.1965 - VIII ZR 76/63 (https://dejure.org/1965,1145)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1965 - VIII ZR 76/63 (https://dejure.org/1965,1145)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1965 - VIII ZR 76/63 (https://dejure.org/1965,1145)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Vermieters auf Räumung der Mietsache - Anspruch auf Ersatz des durch die verzögerte Räumung entstandenen Schadens - Zulässigkeit von Abstandszahlungen bei preisgebundenem Wohnraum - Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht - Rechtsfolgen der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535; BMG § 29 Abs. 2
    Wirksamkeit einer Abstandsvereinbarung

Papierfundstellen

  • WM 1965, 411
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.09.1964 - VIII ZR 263/62
    Auszug aus BGH, 10.02.1965 - VIII ZR 76/63
    Der erkennende Senat hat mit seinem Urteil vom 21. September 1964 - VIII ZR 263/62 - NJW 1964, 2301 = WM 1964, 1129, ein früheres Urteil desselben Senats des Berufungsgerichts vom 11. September 1962 - 7 U 212/62 -, auf welches das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich Bezug nimmt, aufgehoben und hierbei eingehend dargelegt, daß die Wirksamkeit einer Abstandsvereinbarung nicht davon abhängig ist, ob die Parteien die Verwendung der Leistung zu einem der im Gesetz vorgesehenen Zwecke zum Vertragsinhalt gemacht haben, und daß sie nicht deshalb scheitert, weil in ihr nur Unzureichendes oder gar nichts über den Verwendungszweck gesagt wurde.
  • BGH, 16.06.1955 - II ZR 133/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.02.1965 - VIII ZR 76/63
    Schon hieraus folgt, daß der vorliegende Fall nicht einem Sachverhalt gleichgesetzt werden darf bei dem der Schadensersatz Fordernde den entgangenen Vorteil gesetzlich in erlaubter Weise gar nicht hätte erlangen können (vgl. BGH Urt. v. 16. Juni 1955 - II ZR 133/54 - NJW 1955, 1313).
  • BGH, 14.07.1954 - VI ZR 260/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.02.1965 - VIII ZR 76/63
    Allerdings ist dem Berufungsgericht zu folgen, wenn es unter Anführung von Belegstellen aus Schrifttum und Rechtsprechung ausführt, daß ein dem Geschädigten entgangener rechtlich mißbilligter oder verbotener Gewinn nicht zu ersetzen ist (vgl. dazu auch BGH Urt. v. 14. Juli 1954 - VI ZR 260/53 - VersR 1954, 498).
  • BGH, 15.05.1991 - VIII ZR 38/90

    Formularklauseln in Wohnungsmietvertrag

    Daß § 568 BGB durch Parteivereinbarung ausgeschlossen werden kann, ist bereits durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20. Februar 1965 - VIII ZR 76/63 = WM 1965, 411 unter 5 c) klargegtellt worden.
  • OLG Rostock, 29.05.2006 - 3 U 167/05

    Formularmäßige Abbedingung der Verlängerung eines Mietvertrages

    § 568 a.F. BGB ebenso wie § 545 n.F. BGB ist dispositives Recht (BGH Urt. vom 20.02.1965 - VIII ZR 76/63 - WuM 1965, 411; Börstinghaus/Eisenschmid, Arbeitskommentar Mietrecht, 2001, S. 115).
  • BGH, 08.01.1969 - VIII ZR 184/66

    Festsetzung einer Grundmiete als Entschädigung - Gewährung einer

    Hat der Mieter bereits vor Beginn der Zwei-Wochen-Frist des § 568 BGB klar zu erkennen gegeben, daß er den Gebrauch der Bäume nach Ablauf des Mietvertrages fortsetzen werde, so braucht der Vermieter seine daraufhin abgegebene Erklärung, daß er hiermit bei Weiterzahlung des derzeitigen Mietzinses nicht einverstanden sei, nicht binnen der genannten Frist nochmals zu wiederholen (Bestätigung des Urteils des erkennenden Senats vom 20. Februar 1965 - VIII ZR 76/63 - WM 1965, 411, 413 = ZMR 1966, 241).

    Überdies hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20. Februar 1965 - VIII ZR 76/63 (WM 1965, 411, 413 = ZMR 1966, 241) ausgesprochen, daß eine schon vor Ablauf der Mietzeit abgegebene bestimmte Erklärung, den Vertrag nicht fortsetzen zu wollen, keiner Wiederholung bedarf und die Anwendung des § 568 BGB ausschließt.

  • BGH, 09.06.1969 - VII ZR 52/67

    Anspruch auf Rückzahlung der Kaution aus einem Pachtvertrag - Nichtigkeit von

    Selbst wenn man den Vortrag des Beklagten dahin verstehen will, daß er dadurch einen Schaden in Höhe der vom Kläger erzielten Gewinne erlitten hat, da er sonst selbst diese Gewinne durch Vermietung der Zimmer an Prostituierte erzielt hätte, dann würde es sich dabei um einen unsittlichen Gewinn handeln, der nicht im Wege des Schadensersatzes ersetzt verlangt werden kann (u.a. RGZ 90, 52, 64; 305, 306; BGH NJW 1964, 1181, 1183 [BGH 21.02.1964 - Ib ZR 108/62]; WM 1965, 411; Soergel-Siebert a.a.O. § 249 BGB, Rdn. 47).
  • OLG Koblenz, 14.02.2002 - 5 U 990/01

    Voraussetzungen eines eigenständigen Mietvertrags mit dem Insolvenzverwalter;

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  • BGH, 10.07.1968 - VIII ZR 161/66

    Umbauarbeiten an einem Wohnhaus - Erhöhung eines Mietzinses

    In gleicher Weise, wie der Mieter sich mit einer Kündigung des Vermieters einverstanden erklären kann (Roquette, Mieterschutzgesetz, § 49 Anm.; Kiefersauer/Glaser, Grundstücksmiete, 10. Aufl. § 49 MSchG Anm. 3; Senatsurteil vom 10. Februar 1965 - VIII ZR 76/63 -), kann er wirksam vom Vermieter vorgeschlagenen bestimmten Verbesserungen der Wohnung zustimmen und damit die Möglichkeit einer einseitigen Mieterhöhung nach § 12 AMVO i.V. mit § 18 1. BMG schaffen, selbst wenn eine allgemeine, im voraus erklärte Zustimmung dieses Inhalts unwirksam sein sollte.
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