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Rechtsprechung
   BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 79/15   

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https://dejure.org/2016,28451
BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 79/15 (https://dejure.org/2016,28451)
BGH, Entscheidung vom 23.08.2016 - VIII ZR 79/15 (https://dejure.org/2016,28451)
BGH, Entscheidung vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15 (https://dejure.org/2016,28451)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 321a Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 321a Abs 2 S 5 ZPO
    Anhörungsrüge: Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung

  • IWW

    § 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 ZPO, Abs. 4 Satz 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die substantiierte Darlegung einer Gehörsverletzung

  • Anwaltsblatt

    Art 103 GG, § 321a ZPO
    Zu den Darlegungsanforderungen bei der Anhörungsrüge

  • rewis.io

    Anhörungsrüge: Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103; ZPO § 321a
    Anforderungen an die substantiierte Darlegung einer Gehörsverletzung

  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Anforderungen an die substantiierte Darlegung einer Gehörsverletzung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anforderungen an eine Anhörungsrüge?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    Art 103 GG, § 321a ZPO
    Zu den Darlegungsanforderungen bei der Anhörungsrüge

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an die substantiierte Darlegung einer Gehörsverletzung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Was die im Rechtsstreit unterlegene Partei wissen muss, wenn sie sich gegen die Entscheidung mit der Anhörungsrüge wehren möchte

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anhörungsrüge: Was muss gerügt werden? (IBR 2016, 681)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 1350
  • FamRZ 2016, 1924
  • AnwBl 2016, 853
  • AnwBl Online 2016, 642
  • ZfBR 2016, 783
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 23.02.2016 - VII ZR 28/15

    Handelsvertretervertrag: Verjährung des Provisionsanspruchs und des

    Auszug aus BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 79/15
    Zwar lässt in Fällen, in denen das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, dieser Umstand auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, juris Rn. 15; BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2016 - VII ZR 28/15, IHR 2016, 124 Rn. 7; vom 16. März 2011 - VIII ZR 338/09, WuM 2011, 300 Rn. 3; jeweils mwN).
  • BGH, 19.05.2008 - VII ZR 159/07

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 79/15
    Denn eine solche Rechtsverletzung kann nicht schon darin gesehen werden, dass das Gericht die Rechtslage abweichend von der Auffassung der Anhörungsrüge beurteilt hat (BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2008 - VII ZR 159/07, juris Rn. 3; vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 6).
  • BGH, 16.03.2011 - VIII ZR 338/09

    Rechtliches Gehör: Auseinandersetzung mit dem zentralen Verteidigungsvorbringen

    Auszug aus BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 79/15
    Zwar lässt in Fällen, in denen das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, dieser Umstand auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, juris Rn. 15; BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2016 - VII ZR 28/15, IHR 2016, 124 Rn. 7; vom 16. März 2011 - VIII ZR 338/09, WuM 2011, 300 Rn. 3; jeweils mwN).
  • BGH, 15.11.2012 - V ZR 79/12

    Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde:

    Auszug aus BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 79/15
    Sie muss vielmehr zugleich anhand des angegriffenen Urteils näher herausarbeiten, dass darin ein Rechtsstandpunkt eingenommen worden ist, bei dem das als übergangen gerügte Vorbringen schlechthin nicht unberücksichtigt bleiben konnte und seine Nichtberücksichtigung sich deshalb nur damit erklären lässt, dass es nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - V ZR 79/12, juris Rn. 3).
  • BGH, 20.11.2007 - VI ZR 38/07

    Zulässigkeit der Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs

    Auszug aus BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 79/15
    Denn eine solche Rechtsverletzung kann nicht schon darin gesehen werden, dass das Gericht die Rechtslage abweichend von der Auffassung der Anhörungsrüge beurteilt hat (BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2008 - VII ZR 159/07, juris Rn. 3; vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 6).
  • BGH, 14.04.2016 - IX ZR 197/15

    Rechtsmittelverfahren: Prüfungsumfang bei Fortführung des Verfahrens durch das

    Auszug aus BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 79/15
    Andere Rechtsverletzungen können nach § 321a ZPO nicht gerügt werden, so dass auf eine Anhörungsrüge hin nur zu prüfen ist, ob das Gericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hat, also seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (zuletzt BGH, Beschluss vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, ZinsO 2016, 1389 Rn. 13, 22 mwN).
  • BGH, 12.12.2012 - V ZR 7/12

    Anforderungen an die Darlegung einer Anhörungsrüge in der Revisionsinstanz

    Auszug aus BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 79/15
    In dem so gesteckten Rahmen ist eine Anhörungsrüge nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 ZPO in substantiierter Weise darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2015 - XI ZR 17/14, juris Rn. 2; vom 12. Dezember 2012 - V ZR 7/12, juris Rn. 2; jeweils mwN).
  • BGH, 17.02.2015 - XI ZR 17/14

    Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs i.R.d. Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 79/15
    In dem so gesteckten Rahmen ist eine Anhörungsrüge nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 ZPO in substantiierter Weise darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2015 - XI ZR 17/14, juris Rn. 2; vom 12. Dezember 2012 - V ZR 7/12, juris Rn. 2; jeweils mwN).
  • BVerfG, 27.05.2016 - 1 BvR 1890/15

    Erheblicher Vortrag zum Hilfsantrag ist in die gerichtlichen Erwägungen zum

    Auszug aus BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 79/15
    Zwar lässt in Fällen, in denen das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, dieser Umstand auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, juris Rn. 15; BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2016 - VII ZR 28/15, IHR 2016, 124 Rn. 7; vom 16. März 2011 - VIII ZR 338/09, WuM 2011, 300 Rn. 3; jeweils mwN).
  • BGH, 13.12.2016 - VIII ZR 241/15

    Revisionsverfahren in Zivilsachen vor dem BGH: Beiordnung eines Notanwalts zur

    Die Anhörungsrüge ist im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer neuen eigenständigen und entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, juris Rn. 2 ff., und VIII ZR 46/15, juris Rn. 2 ff.; jeweils mwN) fehlt (siehe zu dem als - vermeintlich - übergangen gerügten Vorbringen des Beklagten insbesondere die Rn. 9, 12, 15 ff., 23 bis 26 und 32 des angegriffenen Senatsurteils).
  • BGH, 20.09.2022 - XI ZB 4/22

    Rechtsbeschwerdeverfahren: Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit einer in

    Im Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass das Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, NJW 2021, 50 Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 1. April 2014 - XI ZR 276/13, WM 2014, 989 Rn. 12 und vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, ZfBR 2016, 783 Rn. 2 ff., jeweils mwN).

    Ferner gibt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält, oder dass das Gericht ihrer eigenen rechtlichen Würdigung folgt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - IX ZR 32/10, juris Rn. 4, vom 21. April 2016 - I ZB 7/15, WM 2016, 1710 Rn. 22 und vom 23. August 2016, aaO Rn. 3 sowie Urteil vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 284/15, juris Rn. 18, jeweils mwN).

    Denn § 321a ZPO eröffnet ausschließlich die Möglichkeit, einen Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör geltend zu machen, während andere Rechtsverletzungen nach § 321a ZPO nicht gerügt werden können (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, WM 2016, 2147 Rn. 13, 22 mwN und vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, ZfBR 2016, 783 Rn. 2).

  • OLG Düsseldorf, 07.05.2018 - W (Kart) 2/18
    Insbesondere haben die Parteien keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihnen für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst und bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung einer Partei folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017, I ZR 195/15, Rn. 5 bei juris; Beschluss vom 13. Juli 2017, I ZR 42/15, Rn. 3 bei juris; Beschluss vom 12. Januar 2017, III ZR 140/15, Rn. 2 bei juris; Beschluss vom 23. August 2016, VIII ZR 79/15, Rn. 3 bei juris; Beschluss vom 3. April 2014, I ZR 237/12 - BAVARIA, Rn. 2 bei juris).

    Die Antragstellerinnen verfehlen die hier gegebene Situation, wenn sie sich auf die Rechtsprechung berufen, nach der dann, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen lässt, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war, es also darauf ankommt, ob in der Entscheidung ein Rechtsstandpunkt eingenommen worden ist, bei dem das als übergangen gerügte Vorbringen schlechthin nicht unberücksichtigt bleiben konnte und seine Nichtberücksichtigung sich deshalb nur damit erklären lässt, dass es nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2017, X ZR 66/14, Rn. 3 bei juris; Beschluss vom 23. August 2016, VIII ZR 79/15, Rn. 4 bei juris).

  • BGH, 10.01.2017 - VIII ZR 14/16

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer

    Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 2, 4 Satz 1 ZPO) ist unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer neuen eigenständigen und entscheidungserheblichen Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den Senat (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, juris Rn. 2 ff., und VIII ZR 46/15, juris Rn. 2 ff.; jeweils mwN) fehlt.

    Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 - V ZR 296/14, juris Rn. 1; vom 8. Juni 2016 - XI ZR 268/15, juris Rn. 2; vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 4, und VIII ZR 46/15, aaO Rn. 4; jeweils mwN).

    Die Beklagte, deren Anhörungsrüge allein die von ihr erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 37 Abs. 2 EEG 2012 betrifft, beschränkt sich darauf, ihr bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde zu wiederholen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 - V ZR 296/14, aaO Rn. 2; vom 8. Juni 2016 - XI ZR 268/15, aaO Rn. 3 mwN; vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, aaO mwN).

  • BGH, 14.11.2023 - II ZR 94/21

    Zurückweisung des Antrags auf Berichtigung des Rubrums; Geltendmachen einer

    Voraussetzung dafür ist, dass die Rüge sich nicht auf eine wiederholende Darstellung oder Rechtfertigung des vermeintlich übergangenen Vorbringens beschränkt, sondern zugleich anhand der angegriffenen Entscheidung näher herausgearbeitet wird, dass darin ein Rechtsstandpunkt eingenommen worden ist, bei dem das als übergangen gerügte Vorbringen schlechthin nicht unberücksichtigt bleiben konnte und seine Nichtberücksichtigung sich deshalb nur damit erklären lässt, dass es nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, MDR 2016, 1350, LS und Rn. 3).
  • BGH, 23.04.2018 - VI ZR 76/17

    Prüfung des Vorliegens eines Gehörsverstoßes; Zurückweisung einer Anhörungsrüge;

    Dabei war er nicht verpflichtet, sich mit jedem Einzelaspekt des Vorbringens des Klägers in den Entscheidungsgründen ausdrücklich oder jedenfalls mit einer bestimmten Intensität zu befassen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, MDR 2016, 1350, juris Rn. 4).
  • BGH, 30.03.2021 - XI ZR 393/20

    Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.R.e.

    Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke besteht (BGH, Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, WM 2016, 2147 Rn. 22; Beschlüsse vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, NJW-RR 2009, 144 Rn. 1 und vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, juris Rn. 2).
  • OLG Dresden, 14.02.2022 - 4 U 1158/21

    Ersatz immaterieller Schäden wegen Verletzung von Rechten aus der DSGVO ;

    Die vermeintlich offensichtliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung wird daher ebenso wenig erfasst wie die vermeintliche Verletzung anderer Verfahrensgrundsätze (zuletzt: BGH, Beschluss vom 26.10.2021 - VIII ZR 71/20, Rz. 6 - juris; Urteil vom 14.04.2016 - IX ZR 197/15, Rz. 13; Beschlüsse vom 23.08.2016 - VIII ZR 79/15, Rz. 2 und vom 16.04.2021, XI ZR 137/20 sowie vom 31.08.2021 - X ZR 109/18, Rz. 6; BVerfG, Beschluss vom 30.06.2009 - 1 BvR 893/19; vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 15.10.2012, Az. 1 W 697/12; Beschluss vom 21.02.2013, 1 W 419/12; Senatsbeschluss vom 12.02.2015 - 4 U 681/14).
  • BGH, 19.09.2023 - II ZR 94/21

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anhörungsrüge?

    Voraussetzung dafür ist, dass die Rüge sich nicht auf eine wiederholende Darstellung oder Rechtfertigung des vermeintlich übergangenen Vorbringens beschränkt, sondern zugleich anhand der angegriffenen Entscheidung näher herausgearbeitet wird, dass darin ein Rechtsstandpunkt eingenommen worden ist, bei dem das als übergangen gerügte Vorbringen schlechthin nicht unberücksichtigt bleiben konnte und seine Nichtberücksichtigung sich deshalb nur damit erklären lässt, dass es nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, MDR 2016, 1350, LS und Rn. 3).
  • OVG Bremen, 04.12.2023 - 1 LA 57/23

    Anhörungsrüge; Darlegung Gehörsrüge; Anhörungsrüge gegen Ablehnung der

    Es ist in substantiierter Weise darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (BayVGH, Beschl. v. 11.03.2019 - 1 ZB 19.195, juris Rn. 2; BGH, Beschl. v. 23.08.2016 - VIII ZR 79/15, juris Rn. 3).

    Da das Gericht nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich oder jedenfalls mit einer bestimmten Intensität zu befassen, erfordert die substantiierte Darlegung einer Gehörsverletzung im Falle angeblich übergangenen Vortrages auch, anhand der angegriffenen Entscheidung aufzuzeigen, dass dieser Vortrag vom Rechtsstandpunkt des Gerichts aus nicht unberücksichtigt bleiben konnte und daher aus der Nichtberücksichtigung auf eine Gehörsverletzung geschlossen werden kann (siehe BGH, Beschl. v. 23.08.2016 - VIII ZR 79/15, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 11.03.2019 - 1 ZB 19.195, juris Rn. 3).

  • BGH, 26.10.2021 - VIII ZR 71/20

    Prozesskostenhilfe: Notwendige Streitgenossenschaft bei Verteidigung mehrerer

  • BGH, 06.12.2022 - VIII ZR 5/22

    Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig

  • BGH, 16.04.2021 - XI ZR 137/20

    Zurückweisung der Anhörungsrüge des Klägers

  • BGH, 04.09.2018 - VIII ZR 227/16

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge; Darlegung einer Gehörsverletzung

  • BGH, 02.08.2022 - I ZA 1/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung

  • OLG München, 26.10.2017 - 15 U 1222/17

    Vorliegen eines Diebstahls als Kündigungsgrund im Arbeitsverhältnis -

  • OLG Köln, 24.01.2023 - 14 UF 180/22

    Umfang des rechtlichen Gehörs im familiengerichtlichen Verfahren

  • VGH Bayern, 11.03.2019 - 1 ZB 19.195

    Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsrüge

  • VGH Hessen, 31.03.2022 - 9 B 214/21

    Darlegungsanforderungen im Anhörungsrügeverfahren

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2017 - L 2 R 87/17
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Rechtsprechung
   BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 79/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,15697
BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 79/15 (https://dejure.org/2016,15697)
BGH, Entscheidung vom 06.04.2016 - VIII ZR 79/15 (https://dejure.org/2016,15697)
BGH, Entscheidung vom 06. April 2016 - VIII ZR 79/15 (https://dejure.org/2016,15697)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 306 Abs 2 BGB, § 306 Abs 3 BGB, § 307 BGB
    Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel unter Ersetzung der missbräuchlichen Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift und deren Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht; ...

  • IWW

    § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § ... 307 Abs. 1 BGB, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG, § 256 Abs. 2 ZPO, § 561 ZPO, § 433 Abs. 2 BGB, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 157, 133 BGB, § 306 Abs. 1, 2 BGB, § 306 Abs. 3 BGB, § 306 Abs. 2 BGB, § 818 Abs. 2 BGB, § 242 BGB, § 256 Abs. 1 ZPO, Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV

  • Wolters Kluwer

    Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift; Auffüllung der durch den Fortfall der Klausel entstandenen Lücke im Vertrag durch ergänzende Vertragsauslegung im Falle eines Preisanpassungsrechts; Anwendung der "Dreijahreslösung" in ...

  • Betriebs-Berater

    Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zur Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel in einem Gasversorgungsvertrag durch ergänzende Vertragsauslegung

  • rewis.io

    Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel unter Ersetzung der missbräuchlichen Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift und deren Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht; ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift; Auffüllung der durch den Fortfall der Klausel entstandenen Lücke im Vertrag durch ergänzende Vertragsauslegung im Falle eines Preisanpassungsrechts; Anwendung der "Dreijahreslösung" in ...

  • rechtsportal.de

    Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift; Auffüllung der durch den Fortfall der Klausel entstandenen Lücke im Vertrag durch ergänzende Vertragsauslegung im Falle eines Preisanpassungsrechts; Anwendung der "Dreijahreslösung" in ...

  • datenbank.nwb.de

    Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel unter Ersetzung der missbräuchlichen Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift und deren Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht; ...

  • ibr-online
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Ergänzende Auslegung eines Gas-Sondervertrags mit unwirksamer Preisanpassungsklausel - Beanstandung von Preiserhöhungen nur innerhalb von drei Jahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    "Dreijahreslösung" in Energieversorgungsstreitigkeiten verstößt nicht gegen Europarecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 209, 337
  • NJW 2017, 320
  • ZIP 2016, 1975
  • MDR 2016, 1007
  • WM 2016, 2191
  • BB 2016, 1601
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 80/12

    Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Auslegung eines Norm-Sonderkundenvertrages

    Auszug aus BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 79/15
    Sie ermöglicht es dem nationalen Gericht, die durch den Fortfall der Klausel entstandene Lücke im Vertrag jedenfalls dann durch ergänzende Vertragsauslegung aufzufüllen, wenn - wie hier im Falle eines Preisanpassungsrechts - dispositives Gesetzesrecht im Sinne konkreter materiell-rechtlicher Regelungen nicht zur Verfügung steht und das Offenlassen der mit dem Fortfall der Klausel entstandenen Lücke zu einem Ergebnis führte, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trüge, sondern das Vertragsgefüge in einer Weise völlig einseitig zugunsten des Kunden verschöbe, die zur Folge hätte, dass der Vertrag ohne eine solche Auslegung gemäß § 306 Abs. 3 BGB in seiner Gesamtheit keinen Bestand mehr haben könnte (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 23. Januar 2013, VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 35 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 33 ff.).

    Aus der Aufnahme einer Preisänderungsklausel bei Vertragsschluss wird also deutlich, dass sich die Parteien von dem lebensnahen Bewusstsein haben leiten lassen, dass Preisänderungen im Laufe des auf unbestimmte Zeit angelegten Bezugsverhältnisses zu erwarten sind und deshalb der Gefahr einer zukünftigen Äquivalenzstörung in angemessener Weise zu begegnen ist (Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 22, und VIII ZR 52/12, juris Rn. 20; jeweils mwN).

    In diesen Fällen vermag die vertraglich vorgesehene, nur in die Zukunft wirkende Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgungsunternehmens die Regelungslücke im Vertrag nicht in einer für beide Seiten zumutbaren Weise zu schließen (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 23; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 36, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 34; vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, WM 2014, 380 Rn. 20; vom 25. März 2015 - VIII ZR 109/14, juris Rn. 33, und VIII ZR 360/13, juris Rn. 32).

    a) Der Senat hat sich - was das Berufungsgericht übersehen hat - mit genau diesen Einwänden bereits in seinen Urteilen vom 23. Januar 2013 (VIII ZR 80/12, aaO Rn. 24 ff., und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 22 ff.; jeweils mwN) eingehend befasst.

    Wie der Senat in den genannten beiden Urteilen (VIII ZR 80/12, aaO Rn. 30 ff., und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 28 ff.; jeweils mwN) auf Grundlage der seinerzeit bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 14. Juni 2012 - C-618/10, NJW 2012, 2257 Rn. 70 f. - Banco Español de Crédito) ausgeführt hat, handelt es sich bei der von ihm vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung nicht um eine verbotene Klauselanpassung, welche die Preisänderungsregelung als solche - nur mit einem veränderten, gesetzeskonformen Inhalt - aufrechterhalten will.

    Dies hätte indes gemäß § 306 Abs. 3 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Liefervertrages zur Folge, so dass das Vertragsverhältnis für die Vergangenheit nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln wäre, bei dem die materielle Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen allerdings nicht in dem gleichen Maße sichergestellt wäre wie bei der ergänzenden Vertragsauslegung (Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 37, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 35; vgl. ferner Urteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 82, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 84; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 80).

    aa) In ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der Klausel-Richtlinie vermeintlich prägenden Sanktionscharakter blendet die Revision aus, dass Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie - wovon auch der Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. Januar 2013 (VIII ZR 80/12, aaO Rn. 33, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31) ausgegangen ist - das Ziel verfolgt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen, nicht dagegen die Nichtigkeit sämtlicher Verträge herbeizuführen, welche missbräuchliche Klauseln enthalten (EuGH, Urteile vom 30. April 2014 - C-26/13, NJW 2014, 2335 Rn. 82 - Kásler und Káslerné Rábai; vom 29. November 2011 - C-453/10, aaO - Perenicová und Perenic; vgl. ferner EuGH, Urteile vom 29. Oktober 2015 - C-8/14, EuZW 2016, 147 Rn. 18 - BBVA; vom 14. Juni 2012 - C-618/10, aaO Rn. 40 mwN - Banco Español de Crédito).

    Zu dem so umrissenen Inhalt des dispositiven innerstaatlichen Rechts, von dem auch der Senat stets ausgegangen ist (vgl. Urteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 34, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 32; jeweils mwN), zählt die - im Übrigen auch im Recht anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vorgesehene (Nachweise bei MünchKommBGB/Basedow, 7. Aufl., § 306 Rn. 4 Fn. 11) - Möglichkeit der Lückenfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung, falls - wie hier im Falle eines Preisanpassungsrechts - dispositives Gesetzesrecht im Sinne konkreter materiell-rechtlicher Regelungen nicht zur Verfügung steht.

    Eine solche Lückenfüllung ist jedenfalls dann vorzunehmen, wenn - wie im Streitfall - das Offenlassen der mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehenden Lücke zu einem Ergebnis führte, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trüge, sondern das Vertragsgefüge in einer Weise völlig einseitig zugunsten des Kunden verschöbe, dass der Vertrag ohne eine solche Auslegung in seiner Gesamtheit keinen Bestand mehr haben könnte (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 35 ff., und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 33 ff.; jeweils mwN).

    Denn wäre es in einem derartigen Fall nicht zulässig, eine missbräuchliche Klausel durch eine dem dispositiven Recht entnommene Regelung zu ersetzen, und wäre der Richter deshalb gezwungen, den Vertrag insgesamt gemäß § 306 Abs. 3 BGB für nichtig zu erklären, hätte dies für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen, hier nämlich eine (Rück-)Abwicklung der erfolgten Energielieferungen nach Bereicherungsrecht (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 37, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 35).

    Dies hätte - wie der Senat in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht (vgl. Urteile vom 30. April 2014 - C-26/13, aaO Rn. 82 ff. - Kásler und Káslerné Rábai; vom 21. Januar 2015 - C-482/13 u.a., aaO Rn. 33 - Unicaja Banco) bereits entschieden hat (Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 37, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 35) - gemäß § 306 Abs. 3 BGB die Unwirksamkeit des Liefervertrages zur Folge.

    cc) Bei einer Unwirksamkeit des Vertrags wäre indes die materielle Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen nicht in dem gleichen Maße wie bei einer diese Folgen auf ein noch tragbares Maß abmildernden ergänzenden Vertragsauslegung sichergestellt (Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 37, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 35).

    Diese ist vielmehr auch allein geeignet, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Heranziehung und Gewichtung ihrer Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und auf diese Weise ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten tatsächlich wiederherzustellen (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Juni 2012 - C-618/10, aaO Rn. 63 - Banco Español de Crédito; vom 30. April 2014 - C-26/13, aaO Rn. 82 - Kásler und Káslerné Rábai; vom 21. Januar 2015 - C-482/13 u.a., aaO Rn. 33 - Unicaja Banco; Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 33, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31).

  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 52/12

    Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer

    Auszug aus BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 79/15
    Sie ermöglicht es dem nationalen Gericht, die durch den Fortfall der Klausel entstandene Lücke im Vertrag jedenfalls dann durch ergänzende Vertragsauslegung aufzufüllen, wenn - wie hier im Falle eines Preisanpassungsrechts - dispositives Gesetzesrecht im Sinne konkreter materiell-rechtlicher Regelungen nicht zur Verfügung steht und das Offenlassen der mit dem Fortfall der Klausel entstandenen Lücke zu einem Ergebnis führte, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trüge, sondern das Vertragsgefüge in einer Weise völlig einseitig zugunsten des Kunden verschöbe, die zur Folge hätte, dass der Vertrag ohne eine solche Auslegung gemäß § 306 Abs. 3 BGB in seiner Gesamtheit keinen Bestand mehr haben könnte (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 23. Januar 2013, VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 35 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 33 ff.).

    Aus der Aufnahme einer Preisänderungsklausel bei Vertragsschluss wird also deutlich, dass sich die Parteien von dem lebensnahen Bewusstsein haben leiten lassen, dass Preisänderungen im Laufe des auf unbestimmte Zeit angelegten Bezugsverhältnisses zu erwarten sind und deshalb der Gefahr einer zukünftigen Äquivalenzstörung in angemessener Weise zu begegnen ist (Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 22, und VIII ZR 52/12, juris Rn. 20; jeweils mwN).

    In diesen Fällen vermag die vertraglich vorgesehene, nur in die Zukunft wirkende Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgungsunternehmens die Regelungslücke im Vertrag nicht in einer für beide Seiten zumutbaren Weise zu schließen (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 23; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 36, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 34; vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, WM 2014, 380 Rn. 20; vom 25. März 2015 - VIII ZR 109/14, juris Rn. 33, und VIII ZR 360/13, juris Rn. 32).

    a) Der Senat hat sich - was das Berufungsgericht übersehen hat - mit genau diesen Einwänden bereits in seinen Urteilen vom 23. Januar 2013 (VIII ZR 80/12, aaO Rn. 24 ff., und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 22 ff.; jeweils mwN) eingehend befasst.

    Wie der Senat in den genannten beiden Urteilen (VIII ZR 80/12, aaO Rn. 30 ff., und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 28 ff.; jeweils mwN) auf Grundlage der seinerzeit bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 14. Juni 2012 - C-618/10, NJW 2012, 2257 Rn. 70 f. - Banco Español de Crédito) ausgeführt hat, handelt es sich bei der von ihm vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung nicht um eine verbotene Klauselanpassung, welche die Preisänderungsregelung als solche - nur mit einem veränderten, gesetzeskonformen Inhalt - aufrechterhalten will.

    Dies hätte indes gemäß § 306 Abs. 3 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Liefervertrages zur Folge, so dass das Vertragsverhältnis für die Vergangenheit nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln wäre, bei dem die materielle Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen allerdings nicht in dem gleichen Maße sichergestellt wäre wie bei der ergänzenden Vertragsauslegung (Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 37, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 35; vgl. ferner Urteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 82, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 84; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 80).

    aa) In ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der Klausel-Richtlinie vermeintlich prägenden Sanktionscharakter blendet die Revision aus, dass Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie - wovon auch der Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. Januar 2013 (VIII ZR 80/12, aaO Rn. 33, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31) ausgegangen ist - das Ziel verfolgt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen, nicht dagegen die Nichtigkeit sämtlicher Verträge herbeizuführen, welche missbräuchliche Klauseln enthalten (EuGH, Urteile vom 30. April 2014 - C-26/13, NJW 2014, 2335 Rn. 82 - Kásler und Káslerné Rábai; vom 29. November 2011 - C-453/10, aaO - Perenicová und Perenic; vgl. ferner EuGH, Urteile vom 29. Oktober 2015 - C-8/14, EuZW 2016, 147 Rn. 18 - BBVA; vom 14. Juni 2012 - C-618/10, aaO Rn. 40 mwN - Banco Español de Crédito).

    Zu dem so umrissenen Inhalt des dispositiven innerstaatlichen Rechts, von dem auch der Senat stets ausgegangen ist (vgl. Urteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 34, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 32; jeweils mwN), zählt die - im Übrigen auch im Recht anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vorgesehene (Nachweise bei MünchKommBGB/Basedow, 7. Aufl., § 306 Rn. 4 Fn. 11) - Möglichkeit der Lückenfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung, falls - wie hier im Falle eines Preisanpassungsrechts - dispositives Gesetzesrecht im Sinne konkreter materiell-rechtlicher Regelungen nicht zur Verfügung steht.

    Eine solche Lückenfüllung ist jedenfalls dann vorzunehmen, wenn - wie im Streitfall - das Offenlassen der mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehenden Lücke zu einem Ergebnis führte, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trüge, sondern das Vertragsgefüge in einer Weise völlig einseitig zugunsten des Kunden verschöbe, dass der Vertrag ohne eine solche Auslegung in seiner Gesamtheit keinen Bestand mehr haben könnte (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 35 ff., und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 33 ff.; jeweils mwN).

    Denn wäre es in einem derartigen Fall nicht zulässig, eine missbräuchliche Klausel durch eine dem dispositiven Recht entnommene Regelung zu ersetzen, und wäre der Richter deshalb gezwungen, den Vertrag insgesamt gemäß § 306 Abs. 3 BGB für nichtig zu erklären, hätte dies für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen, hier nämlich eine (Rück-)Abwicklung der erfolgten Energielieferungen nach Bereicherungsrecht (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 37, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 35).

    Dies hätte - wie der Senat in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht (vgl. Urteile vom 30. April 2014 - C-26/13, aaO Rn. 82 ff. - Kásler und Káslerné Rábai; vom 21. Januar 2015 - C-482/13 u.a., aaO Rn. 33 - Unicaja Banco) bereits entschieden hat (Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 37, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 35) - gemäß § 306 Abs. 3 BGB die Unwirksamkeit des Liefervertrages zur Folge.

    cc) Bei einer Unwirksamkeit des Vertrags wäre indes die materielle Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen nicht in dem gleichen Maße wie bei einer diese Folgen auf ein noch tragbares Maß abmildernden ergänzenden Vertragsauslegung sichergestellt (Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 37, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 35).

    Diese ist vielmehr auch allein geeignet, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Heranziehung und Gewichtung ihrer Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und auf diese Weise ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten tatsächlich wiederherzustellen (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Juni 2012 - C-618/10, aaO Rn. 63 - Banco Español de Crédito; vom 30. April 2014 - C-26/13, aaO Rn. 82 - Kásler und Káslerné Rábai; vom 21. Januar 2015 - C-482/13 u.a., aaO Rn. 33 - Unicaja Banco; Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 33, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Auszug aus BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 79/15
    aa) In ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der Klausel-Richtlinie vermeintlich prägenden Sanktionscharakter blendet die Revision aus, dass Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie - wovon auch der Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. Januar 2013 (VIII ZR 80/12, aaO Rn. 33, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31) ausgegangen ist - das Ziel verfolgt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen, nicht dagegen die Nichtigkeit sämtlicher Verträge herbeizuführen, welche missbräuchliche Klauseln enthalten (EuGH, Urteile vom 30. April 2014 - C-26/13, NJW 2014, 2335 Rn. 82 - Kásler und Káslerné Rábai; vom 29. November 2011 - C-453/10, aaO - Perenicová und Perenic; vgl. ferner EuGH, Urteile vom 29. Oktober 2015 - C-8/14, EuZW 2016, 147 Rn. 18 - BBVA; vom 14. Juni 2012 - C-618/10, aaO Rn. 40 mwN - Banco Español de Crédito).

    Die Nichtigkeitssanktion äußert sich danach also nur als Wirkung des genannten Ziels, wenn und soweit dies zur Wiederherstellung einer materiell ausgewogenen Gleichheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien erforderlich ist und der Vertrag im Übrigen fortbestehen kann (vgl. EuGH, Urteile vom 30. April 2014 - C-26/13, aaO Rn. 83 f. - Kásler und Káslerné Rábai; vom 21. Januar 2015 - C-482/13 u.a., aaO Rn. 33. - Unicaja Banco).

    Das nationale Gericht ist nicht daran gehindert, die missbräuchlichen Klauseln wegfallen zu lassen und sie in Anwendung vertragsrechtlicher Grundsätze durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen (Urteil vom 30. April 2014 - C-26/13, aaO Rn. 80, 82 - Kásler und Káslerné Rábai).

    cc) Diese von Anfang an gewählte Vorgehensweise des Senats fügt sich in die mittlerweile auch insoweit konkretisierte Rechtsprechung des Gerichtshofs ein, die es dem nationalen Gericht ausdrücklich zubilligt, eine missbräuchliche Klausel durch eine vertragsrechtliche Regelung des dispositiven nationalen Rechts zu ersetzen, wenn die Ersetzung mit dem genannten Ziel der Klausel-Richtlinie, nämlich ein tatsächliches Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien wiederherzustellen, in Einklang steht, sofern die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht andernfalls verpflichten würde, den Vertrag mit nachteiligen Konsequenzen für den Verbraucher insgesamt für nichtig zu erklären (EuGH, Urteile vom 30. April 2014 - C-26/13, aaO Rn. 80, 83 f. - Kásler und Káslerné Rábai; vom 21. Januar 2015 - C-482/13 u.a., aaO Rn. 33 - Unicaja Banco; Beschluss vom 8. Juli 2015 - C-90/14, Rn. 38 - Banco Grupo Cajatres).

    Dies hätte - wie der Senat in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht (vgl. Urteile vom 30. April 2014 - C-26/13, aaO Rn. 82 ff. - Kásler und Káslerné Rábai; vom 21. Januar 2015 - C-482/13 u.a., aaO Rn. 33 - Unicaja Banco) bereits entschieden hat (Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 37, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 35) - gemäß § 306 Abs. 3 BGB die Unwirksamkeit des Liefervertrages zur Folge.

    Diese ist vielmehr auch allein geeignet, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Heranziehung und Gewichtung ihrer Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und auf diese Weise ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten tatsächlich wiederherzustellen (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Juni 2012 - C-618/10, aaO Rn. 63 - Banco Español de Crédito; vom 30. April 2014 - C-26/13, aaO Rn. 82 - Kásler und Káslerné Rábai; vom 21. Januar 2015 - C-482/13 u.a., aaO Rn. 33 - Unicaja Banco; Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 33, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31).

    Deren Auslegung ist, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die vorstehend erörterte Rechtsprechung des Gerichtshofs, namentlich die erst kürzlich ergangenen Urteile vom 30. April 2014 (EuGH, C-26/13, aaO - Kásler und Káslerné Rábai) und vom 21. Januar 2015 (EuGH, C-482/13 u.a., aaO - Unicaja Banco) richtungsweisend im Sinne eines acte éclairé geklärt und hier lediglich auf den Einzelfall anzuwenden.

  • EuGH, 21.01.2015 - C-482/13

    Die spanischen Rechtsvorschriften, wonach die nationalen Gerichte verpflichtet

    Auszug aus BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 79/15
    Die Nichtigkeitssanktion äußert sich danach also nur als Wirkung des genannten Ziels, wenn und soweit dies zur Wiederherstellung einer materiell ausgewogenen Gleichheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien erforderlich ist und der Vertrag im Übrigen fortbestehen kann (vgl. EuGH, Urteile vom 30. April 2014 - C-26/13, aaO Rn. 83 f. - Kásler und Káslerné Rábai; vom 21. Januar 2015 - C-482/13 u.a., aaO Rn. 33. - Unicaja Banco).

    Es muss - wie der Gerichtshof klargestellt hat - dabei in seiner Verantwortung für das jeweilige nationale Recht prüfen, welche innerstaatlichen Vorschriften auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anwendbar sind, sowie unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in seiner Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit von Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (Urteile vom 14. Juni 2012 - C-618/10, aaO Rn. 72 - Banco Español de Crédito; vom 21. Januar 2015 - C-482/13 u.a., juris Rn. 37 f. - Unicaja Banco).

    cc) Diese von Anfang an gewählte Vorgehensweise des Senats fügt sich in die mittlerweile auch insoweit konkretisierte Rechtsprechung des Gerichtshofs ein, die es dem nationalen Gericht ausdrücklich zubilligt, eine missbräuchliche Klausel durch eine vertragsrechtliche Regelung des dispositiven nationalen Rechts zu ersetzen, wenn die Ersetzung mit dem genannten Ziel der Klausel-Richtlinie, nämlich ein tatsächliches Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien wiederherzustellen, in Einklang steht, sofern die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht andernfalls verpflichten würde, den Vertrag mit nachteiligen Konsequenzen für den Verbraucher insgesamt für nichtig zu erklären (EuGH, Urteile vom 30. April 2014 - C-26/13, aaO Rn. 80, 83 f. - Kásler und Káslerné Rábai; vom 21. Januar 2015 - C-482/13 u.a., aaO Rn. 33 - Unicaja Banco; Beschluss vom 8. Juli 2015 - C-90/14, Rn. 38 - Banco Grupo Cajatres).

    Dies hätte - wie der Senat in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht (vgl. Urteile vom 30. April 2014 - C-26/13, aaO Rn. 82 ff. - Kásler und Káslerné Rábai; vom 21. Januar 2015 - C-482/13 u.a., aaO Rn. 33 - Unicaja Banco) bereits entschieden hat (Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 37, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 35) - gemäß § 306 Abs. 3 BGB die Unwirksamkeit des Liefervertrages zur Folge.

    Diese ist vielmehr auch allein geeignet, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Heranziehung und Gewichtung ihrer Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und auf diese Weise ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten tatsächlich wiederherzustellen (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Juni 2012 - C-618/10, aaO Rn. 63 - Banco Español de Crédito; vom 30. April 2014 - C-26/13, aaO Rn. 82 - Kásler und Káslerné Rábai; vom 21. Januar 2015 - C-482/13 u.a., aaO Rn. 33 - Unicaja Banco; Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 33, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31).

    Vielmehr ist es allein sachgerecht, den Massencharakter derartiger Versorgungsverträge und das damit einhergehende Bedürfnis nach verallgemeinernden Regelungen zu berücksichtigen und die ergänzende Vertragsauslegung - wie geschehen - aufgrund einer objektiv-generalisierenden Abwägung der zugleich an einer Vertragsstabilität und -praktikabilität ausgerichteten Interessen beider Parteien vorzunehmen, wie sie sich ihnen zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses dargestellt haben (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Januar 2015 - C-482/13 u.a., aaO Rn. 37 - Unicaja Banco; vom 3. April 2014 - C-342/13, juris Rn. 29 mwN - Sebestyen; BGH, Urteile vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 317; vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07, WM 2008, 1886 Rn. 18 mwN).

    Deren Auslegung ist, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die vorstehend erörterte Rechtsprechung des Gerichtshofs, namentlich die erst kürzlich ergangenen Urteile vom 30. April 2014 (EuGH, C-26/13, aaO - Kásler und Káslerné Rábai) und vom 21. Januar 2015 (EuGH, C-482/13 u.a., aaO - Unicaja Banco) richtungsweisend im Sinne eines acte éclairé geklärt und hier lediglich auf den Einzelfall anzuwenden.

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 79/15
    Wie der Senat in den genannten beiden Urteilen (VIII ZR 80/12, aaO Rn. 30 ff., und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 28 ff.; jeweils mwN) auf Grundlage der seinerzeit bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 14. Juni 2012 - C-618/10, NJW 2012, 2257 Rn. 70 f. - Banco Español de Crédito) ausgeführt hat, handelt es sich bei der von ihm vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung nicht um eine verbotene Klauselanpassung, welche die Preisänderungsregelung als solche - nur mit einem veränderten, gesetzeskonformen Inhalt - aufrechterhalten will.

    Soweit die Revision unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 14. Juni 2012 - C-618/10, aaO - Banco Español de Crédito) meint, eine missbräuchliche AGB-Klausel müsse angesichts des mit Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie erstrebten wirksamen Schutzes des Verbrauchers und eines damit für die Gewerbetreibenden einhergehenden Abschreckungseffekts gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben, wohingegen die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung (Dreijahreslösung) zu einer dem widersprechenden - eingeschränkten - Anwendung der missbräuchlichen Preisanpassungsklausel und im wirtschaftlichen Ergebnis dazu führe, dass der Verbraucher in einer der geltungserhaltenden Reduktion zumindest nahe kommenden Weise trotz Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel an zwischenzeitliche Preiserhöhungen gebunden bleibe, verengt dies die Sichtweise des Gerichtshofs in entscheidenden Punkten.

    aa) In ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der Klausel-Richtlinie vermeintlich prägenden Sanktionscharakter blendet die Revision aus, dass Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie - wovon auch der Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. Januar 2013 (VIII ZR 80/12, aaO Rn. 33, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31) ausgegangen ist - das Ziel verfolgt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen, nicht dagegen die Nichtigkeit sämtlicher Verträge herbeizuführen, welche missbräuchliche Klauseln enthalten (EuGH, Urteile vom 30. April 2014 - C-26/13, NJW 2014, 2335 Rn. 82 - Kásler und Káslerné Rábai; vom 29. November 2011 - C-453/10, aaO - Perenicová und Perenic; vgl. ferner EuGH, Urteile vom 29. Oktober 2015 - C-8/14, EuZW 2016, 147 Rn. 18 - BBVA; vom 14. Juni 2012 - C-618/10, aaO Rn. 40 mwN - Banco Español de Crédito).

    Es muss - wie der Gerichtshof klargestellt hat - dabei in seiner Verantwortung für das jeweilige nationale Recht prüfen, welche innerstaatlichen Vorschriften auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anwendbar sind, sowie unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in seiner Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit von Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (Urteile vom 14. Juni 2012 - C-618/10, aaO Rn. 72 - Banco Español de Crédito; vom 21. Januar 2015 - C-482/13 u.a., juris Rn. 37 f. - Unicaja Banco).

    Diese ist vielmehr auch allein geeignet, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Heranziehung und Gewichtung ihrer Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und auf diese Weise ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten tatsächlich wiederherzustellen (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Juni 2012 - C-618/10, aaO Rn. 63 - Banco Español de Crédito; vom 30. April 2014 - C-26/13, aaO Rn. 82 - Kásler und Káslerné Rábai; vom 21. Januar 2015 - C-482/13 u.a., aaO Rn. 33 - Unicaja Banco; Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 33, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31).

  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 158/11

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

    Auszug aus BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 79/15
    Die Bezugnahme auf die AVBGasV, deren § 4 Abs. 1 und 2 seinerzeit einhellig ein - nur den in dieser Vorschrift genannten Wirksamkeitserfordernissen unterliegendes - Preisänderungsrecht entnommen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226 Rn. 14 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen], und VIII ZR 13/12, juris Rn. 17), zeigt insoweit den Willen der Parteien, dass der Kunde - und nicht das Versorgungsunternehmen - Preisänderungen tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugskosten oder der Lohn- und Materialkosten zurückgehen.

    Diese Lücke in dem hier seit 1997 bestehenden Gaslieferungsvertrag ist vielmehr nach gefestigter Rechtsprechung des Senats im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise zu schließen, dass die Beklagte die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn sie sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, WM 2015, 2006 Rn. 25, 37; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 86, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 88; jeweils mwN).

    Dies gilt sowohl im Fall der Restforderung von Entgelt für Energielieferungen durch das Versorgungsunternehmen als auch im hier gegebenen Fall der Rückforderung vermeintlich überzahlter Entgelte durch den Kunden und hat zur Folge, dass an die Stelle des wegen der Unwirksamkeit oder der unwirksamen Einbeziehung der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens tritt, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, mithin der danach maßgebliche Preis - hier derjenige vom 3. Januar 2001 - endgültig an die Stelle des Anfangspreises tritt (Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 27, 37; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 87, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 89; jeweils mwN).

    Dies hätte indes gemäß § 306 Abs. 3 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Liefervertrages zur Folge, so dass das Vertragsverhältnis für die Vergangenheit nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln wäre, bei dem die materielle Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen allerdings nicht in dem gleichen Maße sichergestellt wäre wie bei der ergänzenden Vertragsauslegung (Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 37, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 35; vgl. ferner Urteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 82, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 84; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 80).

  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 13/12

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

    Auszug aus BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 79/15
    Die Bezugnahme auf die AVBGasV, deren § 4 Abs. 1 und 2 seinerzeit einhellig ein - nur den in dieser Vorschrift genannten Wirksamkeitserfordernissen unterliegendes - Preisänderungsrecht entnommen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226 Rn. 14 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen], und VIII ZR 13/12, juris Rn. 17), zeigt insoweit den Willen der Parteien, dass der Kunde - und nicht das Versorgungsunternehmen - Preisänderungen tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugskosten oder der Lohn- und Materialkosten zurückgehen.

    Diese Lücke in dem hier seit 1997 bestehenden Gaslieferungsvertrag ist vielmehr nach gefestigter Rechtsprechung des Senats im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise zu schließen, dass die Beklagte die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn sie sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, WM 2015, 2006 Rn. 25, 37; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 86, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 88; jeweils mwN).

    Dies gilt sowohl im Fall der Restforderung von Entgelt für Energielieferungen durch das Versorgungsunternehmen als auch im hier gegebenen Fall der Rückforderung vermeintlich überzahlter Entgelte durch den Kunden und hat zur Folge, dass an die Stelle des wegen der Unwirksamkeit oder der unwirksamen Einbeziehung der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens tritt, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, mithin der danach maßgebliche Preis - hier derjenige vom 3. Januar 2001 - endgültig an die Stelle des Anfangspreises tritt (Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 27, 37; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 87, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 89; jeweils mwN).

    Dies hätte indes gemäß § 306 Abs. 3 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Liefervertrages zur Folge, so dass das Vertragsverhältnis für die Vergangenheit nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln wäre, bei dem die materielle Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen allerdings nicht in dem gleichen Maße sichergestellt wäre wie bei der ergänzenden Vertragsauslegung (Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 37, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 35; vgl. ferner Urteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 82, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 84; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 80).

  • BGH, 15.01.2014 - VIII ZR 80/13

    Energielieferungsvertrag mit Sonderkunden: Voraussetzungen einer ergänzenden

    Auszug aus BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 79/15
    In diesen Fällen vermag die vertraglich vorgesehene, nur in die Zukunft wirkende Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgungsunternehmens die Regelungslücke im Vertrag nicht in einer für beide Seiten zumutbaren Weise zu schließen (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 23; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 36, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 34; vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, WM 2014, 380 Rn. 20; vom 25. März 2015 - VIII ZR 109/14, juris Rn. 33, und VIII ZR 360/13, juris Rn. 32).

    Darunter fallen auch einzelne Folgen von Rechtsbeziehungen, wozu der Senat die hier in Rede stehende Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln und die Folgen für damit zusammenhängende Preisanpassungen zählt (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2009 - VIII ZR 204/08, juris Rn. 5; vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, aaO Rn. 23).

    Denn offen geblieben und deshalb durch Feststellungswiderklage überschießend klärungsfähig - insoweit weicht die Fallgestaltung von derjenigen, die dem Senatsurteil vom 15. Januar 2014 (VIII ZR 80/13, aaO Rn. 3 f., 26) zugrunde lag, in einem entscheidenden Punkt ab - ist die nach den unterschiedlichen Rechtsstandpunkten der Parteien streitige Höhe des Entgelts für die nicht rechtshängig gewordenen Lieferungsentgelte des Abrechnungsjahres 2012.

  • EuGH, 30.05.2013 - C-397/11

    Jőrös - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 79/15
    bb) Wäre dem Versorgungsunternehmen bei einem solchen Vertragsverhältnis jegliche Möglichkeit genommen, auf veränderte Beschaffungs- und Bereitstellungskosten zu reagieren, müsste es sich also unter allen Umständen darauf verweisen lassen, nur den ursprünglich bei Vertragsbeginn vereinbarten Anfangspreis fordern zu können, könnte es sich ohne die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung - auch in Ansehung seiner verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1339, 1341) - darauf berufen, dass die Versorgung des Kunden zu dem Ausgangspreis bei der gebotenen Anlegung objektiver, auch die Erfordernisse der Rechtssicherheit geschäftlicher Tätigkeit berücksichtigender Maßstäbe (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-397/11, juris Rn. 47 - Jörös/Aegon) eine untragbare Härte darstellt, wenn der bei dem lange Zeit zurückliegenden Vertragsabschluss vereinbarte Preis seit vielen Jahren nicht mehr kostendeckend ist.

    Insbesondere die Beklagte würde - dem vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziel eines bestmöglichen Verbraucherschutzes zuwider (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-397/11, aaO - Jörös/Aegon) - gegenüber der vom Senat vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung und der in diesem Rahmen entwickelten Dreijahreslösung im Regelfall deutlich schlechter gestellt.

  • BGH, 05.05.2011 - VII ZR 179/10

    Wirksamkeit einer Sicherungsabrede in einem Bauvertrag: Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 79/15
    Für eine Zwischenfeststellungsklage ist daher grundsätzlich kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage oder Widerklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 19; vom 5. Mai 2011 - VII ZR 179/10, NJW 2011, 2195 Rn. 20 f.; jeweils mwN).

    Die so verstandene Vorgreiflichkeit für die Entscheidung in der Hauptsache, also die Möglichkeit, dass das inzidenter ohnehin zu klärendes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann, durch die zugleich das sonst nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung ersetzt wird (BGH, Urteile vom 23. April 2013 - II ZR 74/12, BGHZ 197, 162 Rn. 29; vom 5. Mai 2011 - VII ZR 179/10, aaO Rn. 20 f. mwN), hat das Berufungsgericht zu Unrecht verneint.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2011 - C-453/10

    Perenicová und Perenic - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 4 Abs. 1

  • BGH, 15.04.2015 - VIII ZR 59/14

    Langjähriger Energielieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung hinsichtlich

  • EuGH, 08.07.2015 - C-90/14

    Banco Grupo Cajatres

  • EuGH, 03.04.2014 - C-342/13

    Sebestyén - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Vertrag mit einer Bank

  • BGH, 23.04.2013 - II ZR 74/12

    Lizenzentzug eines Berufsboxers

  • BVerfG, 07.09.2010 - 1 BvR 2160/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden eines Gasversorgungsunternehmens gegen die

  • BGH, 24.01.2008 - III ZR 79/07

    Wirksamkeit der nachträglichen Beschränkung der Gültigkeitsdauer von

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

  • BGH, 27.10.2009 - VIII ZR 204/08

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage bezüglich der Wirksamkeit eines eine

  • BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage bei Klage und Widerklage

  • BGH, 07.03.2013 - III ZR 231/12

    Kündigung eines DSL-Vertrages aus wichtigem Grund

  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

  • BGH, 28.05.1998 - I ZR 275/95

    "Ha-Ra/HARIVA"; Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils

  • BGH, 31.01.1996 - VIII ZR 324/94

    Verzug des Verkäufers bei Vorleistungspflicht des Käufers

  • BGH, 25.11.1966 - V ZR 30/64

    Voraussetzungen für die Klageabweisung durch das Revisionsgericht; Stellungnahme

  • EuGH, 29.10.2015 - C-8/14

    Die Frist für einen Einspruch gegen die Vollstreckung von Hypotheken, die in

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

  • BGH, 14.03.2012 - VIII ZR 113/11

    Zu den Folgen unwirksamer Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen

  • BGH, 25.03.2015 - VIII ZR 109/14

    Zur Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • BGH, 10.10.2012 - IV ZR 10/11

    Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

  • BGH, 25.03.2015 - VIII ZR 360/13

    Zur Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • EuGH, 15.03.2012 - C-453/10

    Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem

  • BGH, 31.07.2013 - VIII ZR 162/09

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln zur Änderung des Gaspreises in

  • BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20

    Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

    Formularmäßige Zinsänderungsklauseln der vorliegenden Art sind typische, deutschlandweit verbreitete Vereinbarungen, bei deren Unwirksamkeit im Interesse der Rechtssicherheit eine allgemeinverbindliche ergänzende Vertragsauslegung unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls sachlich geboten ist (Senatsurteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 20 mwN; vgl. zu einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 39).

    Diese Sicht ist unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 20; BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 39).

    (2) Im Übrigen wird die Vereinbarkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG von der höchstrichterlichen Rechtsprechung einhellig bejaht (BVerfG, NJW-RR 2018, 305 Rn. 41 f.; BGH, Urteile vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 318, vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, ZIP 2013, 1866 Rn. 25 ff. und VIII ZR 52/12, juris Rn. 22 ff., vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 22 ff. und vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18; vgl. aus dem Schrifttum Herresthal, NJW 2021, 589, 590 ff.; für das Passivgeschäft von Westphalen, MDR 2019, 76, 81; Roloff/Looschelders in Erman, BGB, 16. Aufl., § 306 Rn. 3; aA Staudinger/Mäsch, BGB, Neubearb.

    (a) Durch die - auch in anderen Mitgliedstaaten etablierte (vgl. MünchKommBGB/Basedow, 8. Aufl., § 306 Rn. 5 Fn. 11; Kötz, Europäisches Vertragsrecht, 2. Aufl., S. 148 ff.) - ergänzende Vertragsauslegung wird eine unwirksame Klausel nicht im Wege der geltungserhaltenden Reduktion, die sowohl unionsrechtlich (vgl. EuGH, IPRax 2012, 536 Rn. 69 f. - Banco Español de Credito; WM 2020, 2366 Rn. 30 f. - Banca B.; WM 2021, 1035 Rn. 67 f. - Bank BPH) als auch nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 23; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 63 mwN und vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132 Rn. 20 mwN) unzulässig ist, angepasst.

    Durch sie wird die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beiden Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit wiederhergestellt (BGH, Urteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 23, vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, ZIP 2013, 1866 Rn. 26 ff. und vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18; BT-Drucks. 7/5422, S. 5).

  • BGH, 19.12.2018 - IV ZR 255/17

    Zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

    Diese Dreijahreslösung besagt, dass der Kunde die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (vgl. zuletzt Urteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 21; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 12; jeweils m.w.N.).

    Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, mittels einer ergänzenden Vertragsauslegung eine durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel entstandene Lücke im Vertrag zu vermeiden, um ein dem ursprünglichen Regelungsplan der Parteien widersprechendes untragbares Ergebnis, die Gesamtnichtigkeit des Versorgungsvertrages, im Interesse beider Vertragsteile zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2016 aaO Rn. 23, 32 ff.).

  • BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 241/15

    Langjähriger Energielieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei

    Bei langjährigen Energielieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, ist die durch die Unwirksamkeit oder die unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch zu schließen, dass der Kunde die Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat ("Dreijahreslösung"; Bestätigung der st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 15. April 2015, VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 25, 37; vom 28. Oktober 2015, VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 86 und VIII ZR 13/12, juris Rn. 88; vom 6. April 2016, VIII ZR 79/15, RdE 2016, 347 Rn. 21 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; jeweils mwN).

    Dies gilt sowohl im Falle der Rückforderung als auch im Falle der Restforderung von Entgelt für Energielieferungen (Bestätigung der st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012, VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 29; vom 25. März 2015, VIII ZR 360/13, juris Rn. 33, und VIII ZR 109/14, juris Rn. 34; vom 15. April 2015, VIII ZR 59/14, aaO Rn. 27; vom 28. Oktober 2015, VIII ZR 158/11, aaO Rn. 87 und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 89; vom 6. April 2016, VIII ZR 79/15, aaO).

    Die Wirkung einer einmal erforderlich gewordenen ergänzenden Vertragsauslegung ist folglich nicht auf den Zeitraum beschränkt, in dem das Versorgungsunternehmen aufgrund der widerspruchslosen Zahlungen des Kunden keinen Anlass hatte, das Bezugsverhältnis zu kündigen (Bestätigung der Senatsurteile vom 15. April 2015, VIII ZR 59/14, aaO Rn. 26 f., 37 mwN; vom 28. Oktober 2015, VIII ZR 158/11, aaO und VIII ZR 13/12, aaO; vom 6. April 2016, VIII ZR 79/15, aaO Rn. 21).

    Ohne diese auf der Grundlage einer objektiv-generalisierenden Abwägung der Interessen der Parteien vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung bestünde aufgrund des Wegfalls des die Vertragsstruktur prägenden und für den Vertragsbestand essentiellen Preisanpassungsrechts ein auch nach objektiven Maßstäben schlechterdings untragbares Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung mit der Folge, dass der Energielieferungsvertrag sowohl gemäß § 306 Abs. 3 BGB insgesamt unwirksam wäre als auch im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Halbs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG (Klausel-Richtlinie) nicht bestehen könnte (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 6. April 2016, VIII ZR 79/15, aaO Rn. 33 ff.).

    Wird der nach der "Dreijahreslösung" maßgebliche Preis anschließend unterschritten, hat der Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte zu entrichten (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. April 2016, VIII ZR 79/15, aaO Rn. 40).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist bei einem (Norm-)Sonderkundenvertrag, wenn es sich um ein langjähriges Energielieferungsverhältnis handelt, der Kunde (unwirksamen) Preiserhöhungen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel oder deren unwirksame Einbeziehung entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu füllen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe nur Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21, 25, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 30; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 25, 37; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 86, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 88; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, RdE 2016, 347 Rn. 21 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; jeweils mwN).

    Dies gilt sowohl im Falle der Rückforderung als auch im Falle der Restforderung von Entgelt für Energielieferungen (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, aaO Rn. 29; vom 25. März 2015 - VIII ZR 360/13, juris Rn. 33, und VIII ZR 109/14, juris Rn. 34; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 27; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 87, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 89; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO) und hat - was das Berufungsgericht verkannt hat - zur Folge, dass an die Stelle des wegen der Unwirksamkeit oder der unwirksamen Einbeziehung der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens tritt, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des Anfangspreises tritt (Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 27, 37; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO, und VIII ZR 13/12, aaO; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO).

    aa) Mit den hierzu von der Revisionserwiderung vorgebrachten insbesondere unionsrechtlichen Gesichtspunkten und mit der Forderung einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) hat sich der Senat in seinem Urteil vom 6. April 2016 (VIII ZR 79/15, aaO Rn. 22 bis 41, 48) - unter Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 23. Januar 2013 (VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 35 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 33 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kritik für nicht durchgreifend erachtet.

    Die Revisionserwiderung übersieht insoweit bereits im Ausgangspunkt, dass der Gerichtshof eine Lückenfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung unter den beschriebenen - hier gegebenen - Voraussetzungen ausdrücklich anerkannt und dies in mehreren neueren, von der Revisionserwiderung nicht berücksichtigten Entscheidungen weiter konkretisiert hat (siehe hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 25 bis 31).

    Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der in diesem Zusammenhang von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vertretene Einwand, der Senat berücksichtige im Rahmen seiner Erwägung, wonach ohne die von ihm befürwortete ergänzende Vertragsauslegung von einer Unwirksamkeit des Energielieferungsvertrags gemäß § 306 Abs. 3 BGB auszugehen sei (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 35 mwN), nicht hinreichend, dass es nach Art. 6 Abs. 1 Halbs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29; im Folgenden: Klausel-Richtlinie) darauf ankomme, ob der Vertrag ohne die missbräuchliche Klausel "bestehen" könne, mithin ob die weitere Vertragsdurchführung möglich sei.

    Die Revisionserwiderung übersieht hierbei bereits, dass der Senat hinsichtlich der vorbezeichneten Frage der Unwirksamkeit des Energielieferungsvertrages ausdrücklich einen objektiv-generalisierenden Maßstab zugrunde gelegt und maßgeblich darauf abgestellt hat, dass der Wegfall des - für den Vertragsbestand essentiellen und die Vertragsstruktur prägenden - Preisanpassungsrechts ein auch nach objektiven Maßstäben schlechterdings untragbares Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung zur Folge hat (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 33 bis 35, 39).

    Diese Beurteilung kann der Senat, anders als die Revisionserwiderung meint, auch ohne eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV an den Gerichtshof treffen, da die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts insoweit derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte clair"; vgl. nur EuGH, Urteile vom 15. September 2005 - C-495/03, Slg. 2005, I S. 8151, Rn. 33 - Intermodal Transports; vom 9. September 2015 - C-160/14, EuZW 2016, 111 Rn. 38 ff. - Ferreira da Silvo e Brito u.a.; BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 48; Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34; jeweils mwN).

    Denn im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung ist davon auszugehen, dass redliche, auf eine Ausgewogenheit der Vertragsbeziehungen bedachte Parteien, wenn sie diesen Umstand bei Vertragsschluss bedacht hätten, selbstverständlich allein schon aus Gründen der Fairness übereingekommen wären, dass ein Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte hätte entrichten müssen (Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 40; vgl. auch Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 80, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 82 [jeweils zum Grundversorgungsverhältnis]).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 6. April 2016 (VIII ZR 79/15, aaO Rn. 39 mwN) bereits ausgeführt hat, kommt es nicht in Betracht, für eine ergänzende Vertragsauslegung - noch dazu rückblickend - jeweils auf die Umstände des Einzelfalls und ein sich daraus isoliert ergebendes Erfordernis einer Lückenschließung abzustellen.

  • OLG Hamm, 17.05.2017 - 30 U 117/16

    Dingliches Wohnrecht; Wert; Schenkungswert

    In Ermangelung einer solchen marktüblichen Vergütung findet der Wert in der angemessenen Vergütung seinen Ausdruck, die bei ordnungsgemäßer Inanspruchnahme des in Rede stehenden Rechtsguts zu entrichten ist (st. Rspr. BGH, Urteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, juris Rn. 37; vom 7. März 2013 - III ZR 231/12 juris Rn. 28; vom 21. März 1996 - III ZR 245/94, juris Rn. 35; vom 14. Januar 1992 - VI ZR 186/91, juris Rn. 8).
  • BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20

    BGH trifft weitere Entscheidung in Klageserie gegen Berliner

    Die in Energieversorgungsstreitigkeiten entwickelte sogenannte Dreijahreslösung des Senats vermeidet die bei einer Gesamtnichtigkeit des Versorgungsvertrags für den Kunden eintretenden nachteiligen Folgen einer bereicherungsrechtlichen (Rück-)Abwicklung, indem sie entsprechend den auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beachtenden Zielsetzungen von Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie 93/13/EWG darauf angelegt ist, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Heranziehung und Gewichtung ihrer Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und auf diese Weise ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten tatsächlich wiederherzustellen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff. und VIII ZR 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 23, 38).

    Diese sogenannte Dreijahreslösung hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des Anfangspreises tritt (vgl. Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 27, 37; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 87, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 89; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 21 [jeweils zu Gaslieferungsverträgen]).

    Ohne diese auf der Grundlage einer objektiv-generalisierenden Abwägung der Interessen der Parteien vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung bestünde aufgrund des Wegfalls des die Vertragsstruktur prägenden und für den Vertragsbestand essentiellen Preisanpassungsrechts ein auch nach objektiven Maßstäben regelmäßig schlechterdings untragbares Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trüge, sondern das Preisgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschöbe (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO Rn. 18; siehe zudem [jeweils zu Gaslieferungsverträgen] Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 35 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 33 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 33 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, WM 2017, 974 Rn. 25).

    (1) Wie der Senat bereits mehrfach erläutert hat, zählt zum dispositiven innerstaatlichen Recht im Sinne dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs auch die Möglichkeit der Lückenfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung, falls - wie hier im Fall eines unwirksamen Preisanpassungsrechts - dispositives Gesetzesrecht im Sinne materiell-rechtlicher Regelungen nicht zur Verfügung steht (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 34, und VIII ZR 52/12, juris Rn. 32; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 29).

    Dies hätte gemäß der - auch auf Allgemeine Versorgungsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV anwendbaren (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, juris Rn. 39 ff.) - Bestimmung in § 306 Abs. 3 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Liefervertrags zur Folge, so dass das Vertragsverhältnis für die Vergangenheit nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln wäre, wodurch der Verbraucher im Regelfall deutlich schlechter gestellt würde als bei Zugrundelegung der sogenannten Dreijahreslösung (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 37, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 35; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 35 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, WM 2017, 974 Rn. 24 f.).

    Demgegenüber wird durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom Gerichtshof stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa EuGH, C-260/18, aaO Rn. 39 - Dziubak; C-125/18, aaO Rn. 62 - Gómez del Moral Guasch; C-19/20, WM 2021, 1035 Rn. 83 - Bank BPH) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so deren Gleichheit [im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18 [Wiederkaufsrecht]).

    Dem entspricht es aber gerade, dass der Senat hinsichtlich der vorbezeichneten Frage der Unwirksamkeit des Energielieferungsvertrags ausdrücklich einen objektiv-generalisierenden Maßstab zugrunde legt und maßgeblich darauf abstellt, dass der Wegfall des - für den Vertragsbestand essentiellen und die Vertragsstruktur prägenden - Preisanpassungsrechts ein auch nach objektiven Maßstäben schlechterdings untragbares Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung zur Folge hat (vgl. hierzu ausführlich Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 33 bis 35, 38).

    Demgegenüber blendet die Revision mit ihrer Sichtweise, es komme "nach Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie ausschließlich auf die Wahrung der Belange des Verbrauchers und auf die Realisierung einer zielgerichteten Abschreckungswirkung gegenüber dem Verwender und zu dessen Nachteil an" (unter Bezugnahme auf Graf von Westphalen, aaO S. 127), die auf Schaffung materieller Ausgewogenheit und damit auf Wiederherstellung des im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten Gleichgewichts gerichtete Zielsetzung der Klausel-Richtlinie gerade aus (vgl. bereits Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 27).

    Dementsprechend berücksichtigt die vom Senat entwickelte Dreijahreslösung konkret für langjährige Energielieferungsverträge deren Massencharakter sowie das damit einhergehende Bedürfnis nach verallgemeinernden Regelungen und nimmt die ergänzende Vertragsauslegung aufgrund einer objektiv-generalisierenden Abwägung der zugleich an einer Vertragsstabilität und -praktikabilität ausgerichteten Interessen der an diesen Verträgen beteiligten Parteien vor (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 33 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, WM 2017, 974 Rn. 25).

    Diesbezüglich ist im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zu berücksichtigen, dass redliche, auf eine Ausgewogenheit der Vertragsbeziehungen bedachte Parteien, wenn sie diesen Umstand bei Vertragsschluss bedacht hätten, allein schon aus Gründen der Fairness übereingekommen wären, dass ein Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte hätte entrichten müssen (Senatsurteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 40; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 27 mwN).

  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 64/16

    Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses - Vollstreckungsabwehrklage und

    b) Soweit das Rechtsmittelgericht einen Antrag, den die Vorinstanz als unzulässig abgewiesen hat, als unbegründet ansieht, hat es das Rechtsmittel der Klagepartei mit der Maßgabe als unbegründet zurückzuweisen, dass der Antrag als unbegründet abgewiesen wird, ohne dass dem das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (reformatio in peius) entgegensteht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. April 1988 - VII ZR 372/86, BGHZ 104, 212, 214; Beschluss vom 26. September 1995 - KVR 25/94, BGHZ 130, 390, 399 - Stadtgaspreise; Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 Rn. 29 = WRP 2013, 327 - Honorarkürzung; Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 259/13, NJW 2016, 3239 Rn. 25; Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 47, jeweils mwN).
  • BGH, 06.07.2022 - VIII ZR 155/21

    A) Bei Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen gebietet das

    Wird dieser neue "Ausgangspreis" anschließend unterschritten, hat der Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen aber nur die geringeren Entgelte zu entrichten (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 40 und vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 27).

    Werde der nach dieser "Dreijahreslösung" maßgebliche Preis anschließend unterschritten, habe der Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitung nur die geringeren Entgelte zu entrichten (BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15).

    Diese sogenannte Dreijahreslösung hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des Anfangspreises tritt (vgl. Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 27, 37; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 87, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 89; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 21 [jeweils zu Gaslieferungsverträgen] sowie zuletzt Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO [zum Fernwärmeversorgungsvertrag]).

    Mit sämtlichen hiergegen von der Klägerseite - auch im Rahmen ihrer insoweit unzulässigen (siehe hierzu nachfolgend unter B III 1) Revision - vorgebrachten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 (VIII ZR 287/20, aaO Rn. 45 ff.) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung (Urteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kritik für nicht durchgreifend erachtet.

    Der Kläger blendet in seiner einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der Klausel-Richtlinie vermeintlich prägenden Sanktionscharakter durchgängig aus, dass durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa EuGH, C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 39 - Dziubak; C-125/18, RIW 2021, 141 Rn. 62 - Gómez del Moral Guasch; C-19/20, WM 2021, 1035 Rn. 83 - Bank BPH) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit [im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 49; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]).

    Denn im Rahmen der nach der Dreijahreslösung des Senats vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung ist davon auszugehen, dass redliche, auf eine Ausgewogenheit der Vertragsbeziehungen bedachte Parteien, wenn sie den Umstand möglicher späterer Preissenkungen bei Vertragsschluss bedacht hätten, allein schon aus Gründen der Fairness übereingekommen wären, dass ein Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte hätte entrichten müssen (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 40; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, aaO Rn. 27).

    Für eine Zwischenfeststellungsklage ist daher grundsätzlich kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage oder Widerklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 19; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 45; jeweils mwN).

    bb) Vorliegend ist die so verstandene Vorgreiflichkeit für die Entscheidung in der Hauptsache, also die Möglichkeit, dass das inzidenter ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann, durch die zugleich das sonst nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung ersetzt wird (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO mwN), jedoch (weiterhin) gegeben.

  • BGH, 20.12.2023 - VIII ZR 309/21

    Einseitige Einführung einer Preisanpassungsklausel hinsichtlich des

    Für eine Zwischenfeststellungsklage ist daher grundsätzlich kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage oder Widerklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 19; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 45; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, aaO; vom 25. Oktober 2023 - IV ZR 150/22, juris Rn. 11; jeweils mwN).

    Mit sämtlichen hiergegen von den Klägern vorgebrachten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 (VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 45 ff.) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung (Urteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 23 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und sie für nicht durchgreifend erachtet.

    Die Kläger blenden in ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der Klausel-Richtlinie vermeintlich prägenden Sanktionscharakter durchgängig aus, dass durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa EuGH,C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 39 - Dziubak; C-125/18, RIW 2021, 141 Rn. 62 - Gómez del Moral Guasch; C-19/20, WM 2021, 1035 Rn. 83 - Bank BPH) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit [im Sinne des ursprünglich vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO, und VIII ZR 52/12, aaO; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 49; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]).

  • BGH, 15.02.2019 - V ZR 77/18

    Verkauf verbilligten Baulandes an einen privaten Käufer im Rahmen eines

    Diese Möglichkeit der Lückenfüllung steht im Einklang mit dem Zweck von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (vgl. dazu ausführlich BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 23 ff.).

    Durch sie wird die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit wiederhergestellt (BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 23; Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 26 ff.).

    Die ersatzlose Streichung der Klausel über die Ausübung eines Wiederkaufsrechts führte dazu, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ohne eine solche Auslegung gemäß § 6 Abs. 3 AGBG (jetzt: § 306 Abs. 3 BGB) in seiner Gesamtheit keinen Bestand mehr haben könnte (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-96/16 und C-94/17, juris Rn. 74; BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 30 f.).

    Hierdurch würde der Kläger - dem vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziel eines bestmöglichen Verbraucherschutzes (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 36) zuwider - gegenüber einer ergänzenden Vertragsauslegung deutlich schlechter gestellt (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2019 - V ZR 176/17, WuM 2019, 191 Rn. 25).

    c) Die aufgrund der Unwirksamkeit der 30-jährigen Ausübungsfrist für das Wiederkaufsrecht entstandene Vertragslücke ist nach dem objektivierten hypothetischen Parteiwillen (vgl. Senat, Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 175/09, NJW 2010, 3505 Rn. 27) so zu schließen, dass ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien wiederhergestellt und die materielle Ausgewogenheit des Vertrages gewahrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 27).

  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 233/21

    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen;

    Diese sogenannte Dreijahreslösung hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des Anfangspreises tritt (vgl. Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 27, 37; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 87, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 89; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 21 [jeweils zu Gaslieferungsverträgen] sowie zuletzt Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, aaO, und VIII ZR 155/21, aaO [jeweils zu Fernwärmeversorgungsverträgen]).

    Mit sämtlichen hiergegen von der Revision vorgebrachten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 (VIII ZR 287/20, aaO Rn. 45 ff.) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung (Urteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kritik für nicht durchgreifend erachtet.

    Die Revision blendet in ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der Klausel-Richtlinie vermeintlich prägenden Sanktionscharakter durchgängig aus, dass durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa EuGH, C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 39 - Dziubak; C-125/18, RIW 2021, 141 Rn. 62 - Gómez del Moral Guasch; C-19/20, WM 2021, 1035 Rn. 83 - Bank BPH) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit [im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 49; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]).

    Zwar ist der Umstand, dass der Arbeitspreis für 2018 (wie auch in den Vorjahren) infolge von späteren Preissenkungen geringer als der nach der Dreijahreslösung maßgebliche "Ausgangspreis" des Jahres 2014 ausgefallen ist, nach der Senatsrechtsprechung bei der Preisbemessung zugunsten des Kunden insofern zu berücksichtigen, als der Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte zu entrichten hat (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 37 f., und VIII ZR 28/21, juris Rn. 47 f.; vgl. auch bereits Senatsurteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 40; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 27).

  • OLG Naumburg, 09.02.2023 - 5 MK 1/20

    Prämiensparvertrag: Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel und Schließung der

  • BGH, 06.07.2022 - VIII ZR 28/21

    Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen

  • OLG Frankfurt, 30.06.2022 - 16 U 229/20

    Löschung von Post bei Facebook - Nachholung unterlassener Anhörung

  • BGH, 26.01.2022 - VIII ZR 175/19

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Einseitige Anpassung einer Preisänderungsklausel

  • BGH, 12.05.2020 - VIII ZR 171/19

    Überraschungsentscheidung: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei fehlendem

  • BGH, 06.04.2022 - VIII ZR 295/20

    BGH trifft erste Entscheidung in Klageserie gegen Berliner

  • KG, 21.03.2022 - 8 U 1031/20

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Anforderungen an eine Preisanpassungsklausel des

  • BGH, 17.11.2016 - VII ZR 6/16

    Handelsvertretervertrag: Kostenfreie Zuverfügungstellung von Unterlagen durch den

  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 232/21

    Einführen einer Preisanpassungsformel des Arbeitspreises in den

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 80/18

    Erdgaslieferungsvertrag: Unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der

  • OLG Braunschweig, 14.05.2018 - 11 U 31/18

    Begriff des Verbrauchers i.S. von § 13 BGB

  • BGH, 21.09.2016 - VIII ZR 27/16

    Energielieferungsvertrag: Ausgleich einer unangemessenen Benachteiligung bei

  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 234/21

    Einbeziehen der den Arbeitspreis betreffenden Preisänderungsklausel wirksam in

  • BGH, 27.09.2023 - VIII ZR 249/22

    Zum Gestaltungsspielraum eines Fernwärmeversorgungsunternehmens bei der

  • BGH, 10.06.2020 - VIII ZR 360/18

    Rückforderungsansprüche eines privaten Krankenversicherers aus übergegangenem

  • BGH, 25.01.2023 - VIII ZR 230/21

    Abschluss eines die Betriebskosten auslösenden Dienstleistungsvertrags bereits

  • BGH, 28.09.2022 - VIII ZR 358/21

    Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in einem Wärmelieferungsvertrag;

  • BGH, 18.01.2023 - VIII ZR 357/21

    Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in einem Wärmelieferungsvertrag zum

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 75/21

    Änderung der Preisanpassungsformel des Arbeitspreises der Wärmelieferungsverträge

  • KG, 20.05.2021 - 20 U 1022/20

    Rechtmäßigkeit einer Fernwärme-Preisanpassungsklausel mit variablem Faktor

  • BGH, 28.09.2022 - VIII ZR 91/21

    Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis in einem

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 393/21

    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen

  • AG Neuss, 24.02.2022 - 75 C 2027/21

    Bereicherungsrechtliche Rückerstattungsansprüche für Kontoführungsgebühren bei

  • BGH, 27.09.2023 - VIII ZR 263/22

    Zum Gestaltungsspielraum eines Fernwärmeversorgungsunternehmens bei der

  • BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 78/22

    Einseitige Einführung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 133/21

    Rückzahlung des in den Abrechnungsjahren überzahlten Wärmeentgelts (hier:

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 385/18

    Anforderungen an das Bestreiten des Vortrags eines Energieversorgungsunternehmens

  • BGH, 08.02.2023 - VIII ZR 65/22

    Einfügung einer den Arbeitspreis betreffenden Preisänderungsklausel durch

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 239/21

    Einseitige Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den

  • BGH, 18.01.2023 - VIII ZR 356/21

    Vereinbarkeit einer Preisänderungsklausel in Wärmelieferungsverträgen

  • BGH, 10.05.2023 - VIII ZR 197/21

    Unwirksamkeit einer in einem Wärmelieferungsvertrag enthaltenen

  • BGH, 15.03.2023 - VIII ZR 77/22

    Berechtigung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens zur einseitigen Anpassung

  • KG, 29.09.2020 - 9 U 19/20

    Teilweise unwirksame Preisanpassungsklauseln in Fernwärme-Wärmelieferungsvertrag

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 75/19

    Rückforderung von Beiträgen für die Grundversorgung mit leitungsgebundem Erdgas

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 276/21

    Einführung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 236/21

    Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel hinsichtlich des Arbeitspreises in einem

  • BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 141/15

    Einspeisevergütung für aus flüssiger Biomasse erzeugten Strom: Vergütungsanspruch

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 269/21

    Einseitige Einfügung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den

  • KG, 05.07.2021 - 24 U 1061/20

    Wärmelieferungsvertrag: Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln sowie deren

  • KG, 05.07.2021 - 24 U 1041/20

    Rückforderung zuviel gezahlter Beträge wegen Nichtigkeit einer

  • KG, 28.04.2021 - 28 U 4/20

    Fernwärmelieferungsvertrag: Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel

  • LG Berlin, 12.07.2018 - 7 O 221/17

    Unwirksame Beitragserhöhungen der Krankenversicherung wegen fehlender

  • KG, 20.10.2021 - 11 U 1009/20

    Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag

  • OLG Frankfurt, 08.03.2017 - 11 U 103/15

    Zum Preisanpassungsrecht bei Gasversorgungsverträgen

  • AG Berlin-Schöneberg, 21.07.2021 - 11 C 43/21
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