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   BGH, 15.01.1975 - VIII ZR 80/73   

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https://dejure.org/1975,339
BGH, 15.01.1975 - VIII ZR 80/73 (https://dejure.org/1975,339)
BGH, Entscheidung vom 15.01.1975 - VIII ZR 80/73 (https://dejure.org/1975,339)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 1975 - VIII ZR 80/73 (https://dejure.org/1975,339)
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Jawlensky

Kunsthandel, § 459 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 434 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Verhältnis zu § 119 Abs. 2 BGB, Gewährleistungsausschluß

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Gewährleistungsausschluß im Kunsthandel, Konkurrenz der Irrtumsanfechtung nach § 119 II BGB zur Gewährleistung: "Jawlensky"-Fall

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Zahlung des Kaufpreises für ein ersteigertes Bild - Erklärung der Wandlung des Kaufvertrags wegen Sachmangels - Ausschluss der Gewährleistung - Stillschweigende Eigenschaftszusicherung durch Aufnahme eines Kunstwerks in einen Katalog unter Angabe des Künstlers ...

Papierfundstellen

  • BGHZ 63, 369
  • NJW 1975, 970
  • MDR 1975, 395
  • GRUR 1975, 612
  • DB 1975, 246
  • DB 1975, 493
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 14.10.1966 - V ZR 188/63

    Kaufvertrag über ein Haus - Anfechtung wegen argistiger Täuschung über Mängel des

    Auszug aus BGH, 15.01.1975 - VIII ZR 80/73
    Soweit die Beklagten sich schließlich hilfsweise darauf berufen haben, sie seien wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Bildes vom Kaufvertrag zurückgetreten (§ 119 Abs. 2 BGB), verkennen sie, daß neben der kaufrechtlichen Gewährleistung (§§ 459 ff BGB) für eine Irrtumsanfechtung wegen Fehlens einer vertraglich vorausgesetzten Eigenschaft der Kaufsache kein Raum ist (RGZ 135, 339; BGH Urteil vom 14. Oktober 1966 - V ZR 188/63 = WM 1966, 1185).

    Sie übersieht, daß im Bereich kaufrechtlicher Gewährleistung die Irrtumsanfechtung insoweit durch die in §§ 459 ff BGB getroffene Sonderregelung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist und schon aus diesem Grunde nicht lediglich dadurch wieder aufleben kann, daß die Vertragsparteien die Gewährleistung in zulässiger Weise vertraglich abbedungen haben (so bereits BGH Urteil vom 14. Oktober 1966 a.a.O.).

    Soweit die Revision sich schließlich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen will, gilt Entsprechendes (BGH Urteil vom 14. Oktober 1966 a.a.O.), - ganz abgesehen davon, daß die Klägerin, wie Nr. 3 ihrer Versteigerungsbedingungen erkennen läßt, die Echtheit des Bildes gerade nicht zur Geschäftsgrundlage erhoben hat.

  • RG, 11.03.1932 - II 307/31

    Ruisdael - § 119 Abs. 2 BGB, § 459 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr

    Auszug aus BGH, 15.01.1975 - VIII ZR 80/73
    Das entspricht bei einem Spezieskauf, wie er hier vorliegt, der ganz überwiegend in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung, von der abzugehen der Senat keine Veranlassung sieht (RGZ 114, 239; 115, 286; 135, 339 mit kritischer Anmerkung von Haymann in JW 1932, 1862; Ballerstedt bei Soergel/Siebert, 10. Aufl. § 459 Anm. 19; Kuhn in RGRK 11. Aufl. § 459 Anm. 19; Staudinger/Ostler 11. Aufl. § 459 Anm. 42 und 56 sowie Locher, Das Recht der bildenden Kunst 1970, S. 126 und 139 ff mit weiteren Verweisungen).

    Soweit die Beklagten sich schließlich hilfsweise darauf berufen haben, sie seien wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Bildes vom Kaufvertrag zurückgetreten (§ 119 Abs. 2 BGB), verkennen sie, daß neben der kaufrechtlichen Gewährleistung (§§ 459 ff BGB) für eine Irrtumsanfechtung wegen Fehlens einer vertraglich vorausgesetzten Eigenschaft der Kaufsache kein Raum ist (RGZ 135, 339; BGH Urteil vom 14. Oktober 1966 - V ZR 188/63 = WM 1966, 1185).

  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 79/55

    Finanzierung eines Abzahlungsgeschäfts

    Auszug aus BGH, 15.01.1975 - VIII ZR 80/73
    Ob und unter welchen Voraussetzungen insbesondere ein formularmäßiger Ausschluß der kauf rechtlichen Gewährleistung hingenommen werden kann, läßt sich nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Branche und der jeweiligen Handelsstufe beurteilen (BGHZ 22, 90).

    So hat der Bundesgerichtshof etwa beim Verkauf fabrikneuer Möbel einen völligen Ausschluß der gesetzlichen Gewährleistung nur unter der Voraussetzung für zulässig erachtet, daß dem Käufer ein Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung verbleibt und, wenn diese fehlschlagen, die gesetzlichen Ansprüche wieder aufleben (BGHZ 22, 90; 37, 94; ständige Rechtsprechung).

  • BGH, 29.05.1968 - VIII ZR 77/66

    Deckenplattenklebstoff - § 459 Abs. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    Auszug aus BGH, 15.01.1975 - VIII ZR 80/73
    Fehlt es - wie hier - an einer ausdrücklichen Zusicherung, so kommt es entscheidend darauf an, ob der Käufer bei objektiver Betrachtungsweise dem Verhalten und den Äußerungen des Verkäufers bei den Vertragsverhandlungen die Bereitschaft entnehmen konnte, für eine bestimmte Eigenschaft des Kaufgegenstandes eine über die normale Haftung hinausgehende besondere Gewähr zu übernehmen und für ihr Vorhandensein einzustehen (BGHZ 50, 200, 204; 59, 158, 160).

    Zwar geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß derjenige, der durch Bezugnahme auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vertragsfreiheit allein für sich in Anspruch nimmt, bereits bei ihrer Aufstellung den schutzwürdigen Interessen seiner künftigen Vertragspartner Rechnung tragen muß; Klauseln, mit denen der Aufsteller einseitig seine eigenen Interessen durchsetzen will, können daher unangemessen und damit gemäß § 242 BGB unwirksam sein, auch wenn sie in den Grenzen der §§ 138, 476 BGB Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung sein könnten (BGHZ 50, 200; 54, 106; 60, 244).

  • RG, 06.07.1926 - II 496/25

    Die Echtheit eines Bildes als Eigenschaft der Kaufsache. Stillschweigende

    Auszug aus BGH, 15.01.1975 - VIII ZR 80/73
    Das entspricht bei einem Spezieskauf, wie er hier vorliegt, der ganz überwiegend in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung, von der abzugehen der Senat keine Veranlassung sieht (RGZ 114, 239; 115, 286; 135, 339 mit kritischer Anmerkung von Haymann in JW 1932, 1862; Ballerstedt bei Soergel/Siebert, 10. Aufl. § 459 Anm. 19; Kuhn in RGRK 11. Aufl. § 459 Anm. 19; Staudinger/Ostler 11. Aufl. § 459 Anm. 42 und 56 sowie Locher, Das Recht der bildenden Kunst 1970, S. 126 und 139 ff mit weiteren Verweisungen).

    Zwar ist der Revision einzuräumen, daß die Aufnahme eines Kunstwerks in einen Katalog unter Angabe des Künstlers und der Herkunft des Werkes insbesondere dann für eine stillschweigende Eigenschaftszusicherung i.S. des § 459 Abs. 2 BGB sprechen kann, wenn in dem Katalog zusätzlich auf eine über das Werk angefertigte Expertise Bezug genommen wird (Locher a.a.O. S. 133; vgl. auch RGZ 114, 239).

  • BGH, 05.07.1972 - VIII ZR 74/71

    Stillschweigend zugesicherte Eigenschaft

    Auszug aus BGH, 15.01.1975 - VIII ZR 80/73
    Fehlt es - wie hier - an einer ausdrücklichen Zusicherung, so kommt es entscheidend darauf an, ob der Käufer bei objektiver Betrachtungsweise dem Verhalten und den Äußerungen des Verkäufers bei den Vertragsverhandlungen die Bereitschaft entnehmen konnte, für eine bestimmte Eigenschaft des Kaufgegenstandes eine über die normale Haftung hinausgehende besondere Gewähr zu übernehmen und für ihr Vorhandensein einzustehen (BGHZ 50, 200, 204; 59, 158, 160).
  • BGH, 21.03.1966 - VIII ZR 44/64

    Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel in einem Bestätigungsschreiben -

    Auszug aus BGH, 15.01.1975 - VIII ZR 80/73
    Andererseits hat die Rechtsprechung z.B. im Gebrauchtwagenhandel einen völligen Gewährleistungsausschluß nicht beanstandet (Senatsurteil vom 21. März 1966 - VIII ZR 44/64 = NJW 1966, 1070).
  • BGH, 11.11.1974 - VIII ZR 106/73

    Voraussetzungen für die Nichtigkeit eines Mietvertrages wegen eines Formmangels -

    Auszug aus BGH, 15.01.1975 - VIII ZR 80/73
    Die Befugnis des Senates zu einer eigenen Auslegung dieser Klausel folgt dabei aus dem Umstand, daß es sich bei den Versteigerungsbedingungen, um für den Kunsthandel typische Klauseln handelt, die in gleicher oder gleichartiger Form von den meisten Auktionshäusern verwendet werden (Locher a.a.O. S. 142; vgl. Senatsurteil vom 11. November 1974 - VIII ZR 106/73 = WM 1974, 1221).
  • BGH, 04.06.1970 - VII ZR 187/68

    Vergütung bei vorzeitiger Beendigung eines Steuerberatervertrags

    Auszug aus BGH, 15.01.1975 - VIII ZR 80/73
    Zwar geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß derjenige, der durch Bezugnahme auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vertragsfreiheit allein für sich in Anspruch nimmt, bereits bei ihrer Aufstellung den schutzwürdigen Interessen seiner künftigen Vertragspartner Rechnung tragen muß; Klauseln, mit denen der Aufsteller einseitig seine eigenen Interessen durchsetzen will, können daher unangemessen und damit gemäß § 242 BGB unwirksam sein, auch wenn sie in den Grenzen der §§ 138, 476 BGB Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung sein könnten (BGHZ 50, 200; 54, 106; 60, 244).
  • BGH, 05.04.1962 - VII ZR 183/60

    Finanzierter Abzahlungskauf. Sachmängel

    Auszug aus BGH, 15.01.1975 - VIII ZR 80/73
    So hat der Bundesgerichtshof etwa beim Verkauf fabrikneuer Möbel einen völligen Ausschluß der gesetzlichen Gewährleistung nur unter der Voraussetzung für zulässig erachtet, daß dem Käufer ein Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung verbleibt und, wenn diese fehlschlagen, die gesetzlichen Ansprüche wieder aufleben (BGHZ 22, 90; 37, 94; ständige Rechtsprechung).
  • RG, 27.11.1926 - I 39/26

    Unechtes Gemälde.

  • BGH, 09.10.2019 - VIII ZR 240/18

    Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Käufers eines im Rahmen einer

    Der Beklagte hat das Pferd nicht als Eigentümer, sondern als Kommissionär versteigert, so dass ihm der Hengst und dessen "Vorleben" nicht aus eigener Anschauung bekannt waren und für ihn aus diesem Grunde bezüglich eventuell vorhandener verdeckter Mängel typischerweise ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko bestand (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 15. Januar 1975 - VIII ZR 80/73, BGHZ 63, 369, S. 374 f. [für den Kunsthandel]), das es aus seiner Sicht zu verringern galt.
  • BGH, 09.10.2013 - VIII ZR 224/12

    Zur Unwirksamkeit eines Haftungsausschlusses in Versteigerungsbedingungen eines

    Einer auf einer Kunstauktion zu einem erheblichen Ausrufpreis als museal angebotene Skulptur, die entgegen einer im Auktionskatalog erfolgten Zuschreibung zu einer in früherer Zeit liegender Stilepoche eine neuzeitliche Fälschung ist, fehlt die bei derartigen Kunstgegenständen zu erwartende Eignung als Sammlerstück und Wertanlage; sie ist deshalb mangelhaft (Fortführung von BGH, Urteile vom 15. Januar 1975, VIII ZR 80/73, BGHZ 63, 369, 371 und vom 13. Februar 1980, VIII ZR 26/79, WM 1980, 529 unter II 2).

    Entscheidend ist - was das Berufungsgericht richtig gesehen hat und was vorliegend durch den Hinweis auf die Eignung der Skulptur für museale Zwecke und die Höhe des Ausrufpreises noch verstärkt wird - vielmehr die Echtheit der Skulptur im Sinne ihrer Herkunft aus der angegebenen Stilepoche und damit ihre nach den Umständen auf der Hand liegende Eignung als Sammlerstück und Wertanlage (vgl. Senatsurteile vom 15. Januar 1975 - VIII ZR 80/73, BGHZ 63, 369, 371; vom 13. Februar 1980 - VIII ZR 26/79, WM 1980, 529 unter II 2; OLG Frankfurt/Main, NJW 1982, 651 f.; OLG Hamm, NJW 1987, 1028; Wertenbruch, NJW 2004, 1977 f. mwN; Schack, Kunst und Recht, 2. Aufl., Rn. 383).

  • BGH, 08.06.1988 - VIII ZR 135/87

    Irrtum über die Urheberschaft eines Gemäldes; Beweislast bei Wandelung eines

    Liegt - wie hier - ein Spezieskauf vor, so führt der Umstand, daß das Bild entgegen dem Vertragsinhalt nicht von dem Maler Duveneck herrührt, nicht zur Annahme einer Falschlieferung, sondern stellt einen Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB dar (Senatsurteil BGHZ 63, 369, 371).

    In der Urheberschaft des Gemäldes ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft zu sehen (Senatsurteil BGHZ 63, 369, 371 m.Nachw.).

  • OLG Frankfurt, 03.05.2018 - 19 U 188/15

    Mängelansprüche bei fehlerhafter Herkunftszuordnung eines Kunstwerks in einem

    bb) Die Echtheit eines Kunstwerks im Sinne seiner Herkunft aus der Hand eines konkreten Künstlers bestimmt maßgeblich die Eignung eines Kunstwerks als Sammlerstück und Wertanlage (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2013, VIII ZR 224/12, Rn. 13, vom 13.02.1980, VIII ZR 26/79, Rn. 29, und vom 15.01.1975, VIII ZR 80/73, Rn. 13) und bildet daher regelmäßig dessen zentrale Eigenschaft für seine - im Rahmen eines Kaufvertrags der hier vorliegenden Art sowohl vorausgesetzte wie gewöhnliche - Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 BGB).

    Der Senat verkennt bei dieser Beurteilung nicht, dass ein Kunsthändler hinsichtlich der Echtheit der von ihm angebotenen Kunstwerke typischerweise ein erhebliches Risiko trifft, weil er regelmäßig schon angesichts eines häufigen Eigentumswechsels gar nicht in der Lage ist, durch zumutbare eigene Nachforschungen Sicherheit über die Echtheit des Werks zu erlangen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 15.01.1975, VIII ZR 80/73, Rn. 15; ferner BGH, Urteil vom 13.02.1980, VIII ZR 26/79, Rn. 20 ff.).

  • BGH, 13.02.1980 - VIII ZR 26/79

    Versteigerung von Kunstgemälden; Übernahme der Garantie für die Echtheit eines

    Der Senat hat in seiner - vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes ergangenen - Entscheidung vom 15. Januar 1975 (VIII ZR 80/73 = BGHZ 63, 369 - Jawlensky -) ausgeführt, daß die Aufnahme eines Kunstwerkes in einen Katalog unter Angabe des Künstlers und der Herkunft des Werkes u.U. für eine stillschweigende Eigenschaftszusicherung im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB sprechen könne (a.a.O. S. 372 unter Hinweis auf Locher, Das Recht der bildenden Kunst 1970, S. 133 ff und RGZ 114, 239).

    Stillschweigende Eigenschaftszusicherungen liegen nur da vor, wo aus der Sicht des Empfängers derartige Erklärungen hinreichend deutlich erkennen lassen, daß der Verkäufer eine über die normale Haftung hinausgehende besondere Gewähr zu übernehmen und für ihr Vorhandensein einzustehen bereit ist (BGHZ 50, 200, 204; 59, 158, 160; 63, 369, 372).

    Es bedarf daher keines weiteren Eingehens auf die umstrittene Frage, ob der Auktionator, wovon der Senat in seiner vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes ergangenen Entscheidung vom 15. Januar 1975 (a.a.O. S. 372 ff) ausgegangen ist, durch einen formularmäßigen Hinweis klarstellen kann, daß es sich bei den Katalogangaben nicht um zugesicherte Eigenschaften handelt, oder ob nunmehr derartigen Angaben - sei es unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Individualabrede (§ 4 AGBG), sei es, weil andernfalls der Auktionator die zwingenden Rechtsfolgen einer Eigenschaftszusicherung (§ 11 Nr. 11 AGBG) umgehen könnte - keine rechtsverbindliche Bedeutung mehr zukommt.

    Es entspricht auch gefestigter Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum, daß es sich bei der Unechtheit eines Kunstwerkes um einen Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB handelt, der Gewährleistungsansprüche und insbesondere eine Wandlungsbefugnis auslösen kann (BGHZ 63, 369, 371 f m.w.Nachw.; vgl. dazu auch von Westerholt/Graupner, NJW 1978, 794).

    In seinem vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes ergangenen Urteil vom 15. Januar 1975 (a.a.O. S. 373 ff) hat der Senat eine umfassende Freizeichnung des Auktionators bei Fälschungen - und damit auch den Ausschluß der Wandlungsbefugnis - unter der Voraussetzung für zulässig erachtet, daß der Auktionator seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat (a.a.O. S. 375).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. Januar 1975 (a.a.O. S. 374 ff) ausgeführt hat, trifft den Auktionator gerade hinsichtlich der Echtheit und der Herkunftsangaben des Auktionsgutes typischerweise ein erhebliches Risiko.

    Das hat der Senat in seinem Urteil vom 15. Januar 1975 (a.a.O. S. 375) jedenfalls für den Fall der groben Fahrlässigkeit bereits ausgesprochen.

    gegen den Einlieferer zustehenden Ansprüche abtreten muß (vgl. BGHZ 63, 369, 375 f), bedarf hier keiner Vertiefung; denn insoweit nimmt der Beklagte die Verurteilung durch das Landgericht hin.

  • OLG Köln, 27.03.2012 - 9 U 141/11

    Beschreibungen im Ausstellungskatalog für eine Kunstauktion als Grundlage für

    Im Regelfall und ohne besondere zusätzliche Anhaltspunkte, etwa eine Expertise oder ein Gutachten mit Bezug auf das Werkverzeichnis, kann der Bieter redlicherweise nicht damit rechnen, dass der Auktionator mit der Bildbeschreibung zugleich die Haftung für den Inhalt der Beschreibung übernehmen will (vgl. BGH, a.a.O.; NJW 1975, 970; vgl. auch MüKo-BGB/H.P. Westermann, § 434 Rn 72).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum früheren Recht hat Haftungsausschlüsse in allgemeinen Versteigerungsbedingungen bei Kunstauktionen grundsätzlich als unbedenklich angesehen (vgl. BGH NJW 1975, 970; NJW 1980, 1690; siehe auch Berger, Kunst und Recht 2003, 137, 142; OLG Hamm NJW 1994, 1967).

    Hier handelt es sich aber um eine im Bereich der Kunstauktionen national und international üblicherweise in ähnlicher Form verwendete Klausel (vgl. BGH NJW 1975, 970; NJW 1980, 1690; § 9 der Bedingungen Villa Grisebach, Bl. 31 AH; Sotheby's, Bl. 25 ff AH; Christie's, Bl. 29 ff AH; vgl auch MüKo-BGB/H.P, Westermann, § 434 Rn 72).

    Der Senat folgt insbesondere der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Gewährleistung bei Kunstauktionen (vgl. BGH NJW 1975, 970; NJW 1980, 1690).

  • BGH, 26.10.1978 - VII ZR 202/76

    Zu altes Auto - Verhältnis zwischen § 119 BGB und § 459 BGB <Fassung bis

    So ist allgemein anerkannt, daß die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften (§§ 459 ff BGB) die Anfechtung nur wegen eines Irrtums über solche Eigenschaften der Kaufsache ausschließen, welche Gewährleistungsansprüche begründen können (BGHZ 16, 54, 57; 34, 32, 34; 63, 369, 376 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG München, 26.06.2012 - 5 U 2038/11

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Gewährleistungsausschluss ohne so genannte

    Die Kaufsache ist aus den unter Ziff. 1 festgestellten Gründen mit einem Sachmangel behaftet, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, denn ihr fehlt das Alter, das sie zu einem Kunstgegenstand und Sammelobjekt erheben würde (vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes: BGH, Urteil vom 15.01.1975 - VII ZR 80/73, BGHZ 63, 369).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 13.02.1980 - VII ZR 26/79, WM 1980, 529, die Wirksamkeit einer AGB-mäßigen Freizeichnung des Auktionators bei Fälschungen bestätigt unter der Voraussetzung, dass der Auktionator seine Sorgfaltspflicht im Rahmen der Prüfung des eingelieferten Versteigerungsgutes erfüllt (so bereits vor Inkrafttreten des AGBG a.F.: BGH, Urteil vom 15.01.1975 - VIII ZR 80/73, BGHZ 63, 369).

  • BGH, 09.10.1980 - VII ZR 332/79

    Ansprüche des Verkäufers bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages und

    Dabei kann offenbleiben, ob die Wendung in dem handschriftlich abgefaßten Kaufvertrag, der Mähdrescher werde "mit Garantie auf einwandfreien Einsatz" verkauft, als Zusicherung einer Eigenschaft angesehen werden muß (vgl. dazu BGHZ 59, 158, 160; 63, 369, 372; BGH NJW 1975, 1693; 1980, 1619; 1980, 2127 jeweils m.w.N.).
  • KG, 25.01.2006 - 11 U 6883/97

    Strafurteil: Umfang der Bindungswirkung für Zivilprozess

    Es entspricht gefestigter Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum, dass es sich bei der Unechtheit eines Kunstwerkes um einen Fehler i. S. d. § 459 Abs. 1 BGB a. F. handelt, der Gewährleistungsansprüche und insbesondere eine Wandlungsbefugnis auslösen kann (BGH NJW 1995, 1673, 1674; NJW 1980, 1619; BGHZ 63, 369, 371 f. m. w. Nachw.).
  • LG Köln, 15.06.2011 - 91 O 87/07

    Wirksamkeit des Ausschlusses von Katalogangaben als Bestandteil der vertraglich

  • BGH, 19.05.1993 - VIII ZR 155/92

    Erfüllungsinteresse bei Zusicherung der Echtheit eines Gemäldes

  • OLG Hamm, 28.09.1993 - 29 U 18/92
  • LG Düsseldorf, 16.11.2020 - 3 O 19/19

    Rückabwicklung Kaufvertrag über ein Kunstwerk

  • BGH, 15.02.1995 - VIII ZR 126/94

    Zusicherung der Echtheit im Kunsthandel

  • BGH, 06.11.1985 - VIII ZR 14/85

    Zusicherung von Eigenschaften bei öffentlicher Versteigerung einer Pfandsache;

  • OLG Zweibrücken, 07.05.1997 - 6 U 8/96

    Wandelung des Versteigerungsauftrags; Verschweigen der Echtheit eines Ölgemäldes

  • OLG Stuttgart, 17.03.1989 - 2 U 226/88

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach Anfechtung wegen Irrtums; Auslegung einer

  • OLG Frankfurt, 14.07.1981 - 17 U 190/80
  • OLG Düsseldorf, 12.01.1978 - 12 U 109/77
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