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   BGH, 19.01.1983 - VIII ZR 81/82   

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https://dejure.org/1983,328
BGH, 19.01.1983 - VIII ZR 81/82 (https://dejure.org/1983,328)
BGH, Entscheidung vom 19.01.1983 - VIII ZR 81/82 (https://dejure.org/1983,328)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82 (https://dejure.org/1983,328)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestimmung der Leistung - Stromversorgung - Sonderabnehmer - Bestehender Liefervertrag

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 1777
  • ZIP 1983, 322
  • MDR 1983, 659
  • WM 1983, 341
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.07.1971 - KZR 16/70

    Grundsätze über das Zustandekommen eines Energielieferungsvertrages trotz

    Auszug aus BGH, 19.01.1983 - VIII ZR 81/82
    Die hierzu entwickelten Grundsätze kommen zwar in Fällen der vorliegenden Art, in denen sich die Abnahmebedingungen nicht nach einem festen Tarif des Versorgungsunternehmens, sondern nach dem im Einzelfall abzuschließenden Sonderabnahmevertrag bestimmen, nicht zur Anwendung (BGH, WM 1971, 1456).

    In derartigen Fällen ist daher regelmäßig davon auszugehen, daß ein Sonderabnahmevertrag zustande gekommen ist und das Versorgungsunternehmen in entsprechender Anwendung der §§ 315, 316 BGB berechtigt ist, nach billigem Ermessen die Höhe des Strompreises zu bestimmen (BGH, WM 1971, 1456; vgl. auch Hiddemann, WM 1976, 1297; Fischerhof, in: Rechtsfragen der Energiewirtschaft I, S. 73, 74).

    Eine andere Beurteilung rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision auch die Tatsache nicht, daß vorliegend der zunächst bestehende Liefervertrag gekündigt wurde, während es in dem der Entscheidung des Kartellsenats vom 1.7.1971 (WM 1971, 1456) zugrunde liegenden Fall von vornherein nicht zum Abschluß eines Vertrages gekommen war.

  • BGH, 20.10.1980 - II ZR 190/79

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Sparkasse Sicherungsgrundschulden

    Auszug aus BGH, 19.01.1983 - VIII ZR 81/82
    Hinzu kommt, daß die Bekl., würde man ihr den fraglichen Einwand gegenüber dem Leistungsverlangen der Kl. abschneiden, weiterhin dadurch benachteiligt sein könnte, daß sie auf einen besonderen Rückforderungsprozeß angewiesen wäre, in dem es ihr obläge, nach der für Ansprüche aus § 812 BGB geltenden Beweislastregel (vgl. hierzu BGH, NJW 1983, 626 = WM 1983, 14 (15)) die Zahlung auf eine Nichtschuld und damit die diese begründende Unbilligkeit der Leistungsbestimmung der Kl. zu beweisen, während sonst der die Leistung Bestimmende die Beweislast für die Billigkeit der getroffenen Bestimmung trägt (vgl. BGH, NJW 1969, 1809; 1981, 571).
  • BGH, 21.10.1982 - VII ZR 369/80

    Beweislast - Ungerechtfertigte Bereicherung - Bankkonto - Gutschrift -

    Auszug aus BGH, 19.01.1983 - VIII ZR 81/82
    Hinzu kommt, daß die Bekl., würde man ihr den fraglichen Einwand gegenüber dem Leistungsverlangen der Kl. abschneiden, weiterhin dadurch benachteiligt sein könnte, daß sie auf einen besonderen Rückforderungsprozeß angewiesen wäre, in dem es ihr obläge, nach der für Ansprüche aus § 812 BGB geltenden Beweislastregel (vgl. hierzu BGH, NJW 1983, 626 = WM 1983, 14 (15)) die Zahlung auf eine Nichtschuld und damit die diese begründende Unbilligkeit der Leistungsbestimmung der Kl. zu beweisen, während sonst der die Leistung Bestimmende die Beweislast für die Billigkeit der getroffenen Bestimmung trägt (vgl. BGH, NJW 1969, 1809; 1981, 571).
  • BGH, 30.06.1969 - VII ZR 170/67

    Beweislast für die Billigkeit einer Leistungsbestimmung

    Auszug aus BGH, 19.01.1983 - VIII ZR 81/82
    Hinzu kommt, daß die Bekl., würde man ihr den fraglichen Einwand gegenüber dem Leistungsverlangen der Kl. abschneiden, weiterhin dadurch benachteiligt sein könnte, daß sie auf einen besonderen Rückforderungsprozeß angewiesen wäre, in dem es ihr obläge, nach der für Ansprüche aus § 812 BGB geltenden Beweislastregel (vgl. hierzu BGH, NJW 1983, 626 = WM 1983, 14 (15)) die Zahlung auf eine Nichtschuld und damit die diese begründende Unbilligkeit der Leistungsbestimmung der Kl. zu beweisen, während sonst der die Leistung Bestimmende die Beweislast für die Billigkeit der getroffenen Bestimmung trägt (vgl. BGH, NJW 1969, 1809; 1981, 571).
  • RG, 29.09.1925 - VI 182/25

    Strombezug aus städtischem Elektrizitätswerk

    Auszug aus BGH, 19.01.1983 - VIII ZR 81/82
    Hier kommt nach feststehender Rechtsprechung durch die Abnahme von Strom ohne weiteres ein Energielieferungsvertrag zwischen Abnehmer und Versorgungsunternehmen zu den tariflich festgesetzten Bedingungen auch bei Widerspruch des Abnehmers zustande (vgl. RGZ 111, 310 (312); Senat, LM Vorb.
  • BGH, 04.12.1967 - VIII ZR 178/65

    Kündigung des Gasversorgungsvertrags und Wasserversorgungsvertrags -

    Auszug aus BGH, 19.01.1983 - VIII ZR 81/82
    zu § 145 BGB Nr. 7 = NJW 1959, 1676 L; WM 1968, 115 (118).
  • BGH, 02.04.1964 - KZR 10/62

    Ankauf von Rohprodukten zwecks Veredelung und nachfolgenden Weiterverkaufs;

    Auszug aus BGH, 19.01.1983 - VIII ZR 81/82
    Vielmehr ist in einem solchen Falle entgegen der Auslegungsregel des § 154 I BGB grundsätzlich nicht anzunehmen, daß die Parteien als Lieferer und Abnehmer in einem vertragslosen Zustand bleiben wollen, in dem sich die von ihnen erbrachten und zu erbringenden Leistungen nur nach den Bereicherungsvorschriften (§§ 812 ff. BGB) beurteilen würden, die für die Abwicklung der von beiden Parteien gewollten und faktisch bereits bestehenden Dauerbeziehung ungeeignet sind (vgl. hierzu BGHZ 41, 271 (275) = NJW 1964, 1617).
  • BAG, 14.06.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG

    Denjenigen, der eine unbillige Weisung erteilt, trifft dementsprechend das Risiko der Unwirksamkeit dieser Weisung; dieses kann nicht auf den Vertragspartner abgewälzt werden (vgl. zu einer ähnlichen Risikoverteilung zwischen Verbraucher und Versorgungsunternehmen: BGH 5. Juli 2005 - X ZR 60/04 -; 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82 -; Schaub/Linck aaO § 45 Rn. 19a) .
  • BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Verbindlichkeit für den Arbeitnehmer

    Denjenigen, der eine unbillige Weisung erteilt, trifft dementsprechend das Risiko der Unwirksamkeit dieser Weisung; dieses kann nicht auf den Vertragspartner abgewälzt werden (vgl. zu einer ähnlichen Risikoverteilung zwischen Verbraucher und Versorgungsunternehmen: BGH 5. Juli 2005 - X ZR 60/04 -; 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82 -; Schaub/Linck aaO § 45 Rn. 19a) .
  • LAG Hamm, 17.03.2016 - 17 Sa 1660/15

    Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Nichtbefolgung einer nicht

    Er hat auch die Möglichkeit, sich gegen die aus seiner Sicht unbillige Leistungsbestimmung zu wehren mit der Folge, dass der Leistungsbestimmer Leistungsklage gestützt auf seine eigene unbillige Bestimmung, hilfsweise auf eine richterliche Gestaltung erheben kann (BGH 19.01.1983 - VIII ZR 81/82, Rdnr. 21, NJW 1983, 659; Staudinger/Rieble a.a.O. § 315 BGB Rdnr. 419).
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