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   BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10   

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https://dejure.org/2010,752
BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10 (https://dejure.org/2010,752)
BGH, Entscheidung vom 01.12.2010 - VIII ZR 82/10 (https://dejure.org/2010,752)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10 (https://dejure.org/2010,752)
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Volltextveröffentlichungen (23)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 312d Abs 1 S 1 BGB, § 355 Abs 2 S 1 BGB vom 02.12.2004, § 14 Abs 1 Anl 2 BGB-InfoV vom 05.08.2002, § 14 Abs 3 BGB-InfoV vom 05.08.2002
    Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden Widerrufsbelehrung; Anforderungen an den Inhalt einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung

  • webshoprecht.de

    Zur Unzulässigkeit von Textabweichungen vom amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung

  • IWW
  • JurPC

    Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung - Deutliche Gestaltung

  • aufrecht.de

    Zur Unwirksamkeit einer Widerrufsbelehrung ohne die Überschriften "Widerrufsbelehrung" und "Widerrufsrecht"

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berufung eines Unternehmers auf die Verordnung über Informationspflichten und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) trotz einer nicht den Anforderungen der Musterbelehrung genügenden Widerrufsbelehrung; Deutliche Gestaltung einer Widerrufbelehrung unter ...

  • czarnetzki.eu PDF

    Widerrufsfrist bei vom Muster abweichender Belehrung

  • kanzlei.biz

    Zur Widerrufsbelehrung - wenn zitieren, dann auch richtig

  • info-it-recht.de
  • rewis.io

    Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden Widerrufsbelehrung; Anforderungen an den Inhalt einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung

  • ra.de
  • rewis.io

    Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden Widerrufsbelehrung; Anforderungen an den Inhalt einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufung eines Unternehmers auf die Verordnung über Informationspflichten und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht ( BGB-InfoV ) trotz einer nicht den Anforderungen der Musterbelehrung genügenden Widerrufsbelehrung; Deutliche Gestaltung einer Widerrufbelehrung unter ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Widerrufsbelehrung an den Verbraucher ohne ges. Musterform

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Widerrufsbelehrung unter Verwendung des Musters der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 312d Abs. 1 Satz 1; 346 Abs. 1; 355 Abs. 1 Satz 1; 357 Abs. 1 Satz 1 BGB
    Widerrufsbelehrung unwirksam, wenn die Überschriften "Widerrufsbelehrung” und "Widerrufsrecht” fehlen

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 312d Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1, 355 Abs. 1 Satz 1, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB
    Zur Frage, ob das Widerrufsrecht auf "Verbraucher” beschränkt werden darf

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 312d Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1, 355 Abs. 1 Satz 1, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB
    Eine Widerrufsbelehrung muss nicht nur inhaltlich richtig sein, sondern auch ein bestimmtes Erscheinungsbild aufweisen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Widerrufsbelehrung: Zur Gestaltung der Widerrufsbelehrung nach §14 BGB-InfoV

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    BGH stellt strenge formelle Anforderungen an die Widerrufsbelehrung - Abweichungen vom gesetzlichen Muster sind gefährlich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerrufsbelehrung und die Musterbelehrung der BGB-InfoV

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB a. F. §§ 312d, 355 Abs. 2; BGB-InfoV a. F. §§ 14, 16
    Zur Widerrufsbelehrung durch Verwendung des Musters der BGB-InfoV

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Internetkauf und Widerrufsbelehrung - Sie muss inhaltlich stimmen und "deutlich gestaltet" sein

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Gesetzliche Haftungsprivilegierung nur bei Musterwiderrufserklärung

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Widerrufsbelehrung ohne deutliche Überschrift wirksam?

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)

    BGH stellt strenge Anforderungen an die Widerrufsbelehrung für Online-Händler

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Zur Wirksamkeit der Musterwiderrufsbelehrung a. F.

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Widerrufsbelehrung: Zur Gestaltung der Widerrufsbelehrung nach §14 BGB-InfoV

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Strenge Anforderungen an die Widerrufsbelehrung für Online-Händler gestellt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Strenge Anforderungen an die Widerrufsbelehrung für Online-Händler

  • widerruf-darlehen-anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerrufsbelehrung: Die Frist beginnt frühestens ist fehlerhaft

  • widerruf-immobiliendarlehen.de (Kurzinformation)

Besprechungen u.ä. (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1061
  • ZIP 2011, 178
  • MDR 2011, 113
  • NJ 2011, 163
  • WM 2011, 86
  • MMR 2011, 166
  • DB 2011, 295
  • K&R 2011, 185
 
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Wird zitiert von ... (327)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08

    Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

    Auszug aus BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10
    Dem Unternehmer ist eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung (BGBl. I 2004 S. 3102) jedenfalls dann verwehrt, wenn der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher für die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet hat, das der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung vollständig entspricht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. April 2007, VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 12; Senatsurteil vom 9. Dezember 2009, VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 zur Belehrung über das Rückgaberecht).

    Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 13, 15).

    Eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung (BGBl I 2004 S. 3102) ist der Beklagten schon deshalb verwehrt, weil die Beklagte gegenüber dem Kläger für die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung vollständig entspricht (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, aaO Rn. 20, zur Belehrung über das Rückgaberecht; BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 12).

    Auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV könnte sich die Beklagte nur berufen, wenn sie ein Formular verwendet hätte, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung vollständig entsprochen hätte (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, aaO; BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, aaO).

  • BGH, 12.04.2007 - VII ZR 122/06

    Widerrufsbelehrungen müssen auch über Rechte des Verbrauchers informieren

    Auszug aus BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10
    Dem Unternehmer ist eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung (BGBl. I 2004 S. 3102) jedenfalls dann verwehrt, wenn der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher für die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet hat, das der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung vollständig entspricht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. April 2007, VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 12; Senatsurteil vom 9. Dezember 2009, VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 zur Belehrung über das Rückgaberecht).

    Eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung (BGBl I 2004 S. 3102) ist der Beklagten schon deshalb verwehrt, weil die Beklagte gegenüber dem Kläger für die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung vollständig entspricht (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, aaO Rn. 20, zur Belehrung über das Rückgaberecht; BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 12).

    Auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV könnte sich die Beklagte nur berufen, wenn sie ein Formular verwendet hätte, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung vollständig entsprochen hätte (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, aaO; BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, aaO).

  • OLG München, 21.05.2015 - 17 U 334/15

    Verbraucherdarlehensvertrag, Deutlichkeitsgebot, Pflichtangaben

    Damit ist aber nicht klar, wann die Frist zum Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers an und damit die 14-tägige Widerrufsfrist abläuft (vgl. für die Problematik der exakten Beschreibung des Beginns der Widerrufsfrist BGH, Urteil vom 01.12.2010, VIII ZR 82/10, NJW 2011, 1061, 1062, Randziffer 12).
  • OLG Frankfurt, 27.04.2016 - 23 U 50/15

    Berechnung der Rückgewähransprüche nach Darlehenswiderruf

    Denn die Widerrufsbelehrung ist jedenfalls insoweit zu beanstanden, als sie die Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" enthält, für die der BGH schon verschiedentlich ausgesprochen hat, dass sie hinsichtlich des Beginns der Frist unzureichend ist und deshalb den Lauf der Frist nicht gemäß § 355 Abs. 2 a.F. BGB in Gang setzen kann, weil die o.g. Formulierung den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 a.F. BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht umfassend und damit nicht richtig belehrt (BGH NJW 2012, 3298, [BGH 15.08.2012 - VIII ZR 378/11] NJW-RR 2012, 183 [BGH 28.06.2011 - XI ZR 349/10] ; NZG 2012, 427 [BGH 01.03.2012 - III ZR 83/11] ; NJW 2011, 1061 [BGH 01.12.2010 - VIII ZR 82/10] ; NJW-RR 2011, 785 [BGH 02.02.2011 - VIII ZR 103/10] ; NJW 2010, 989 [BGH 09.12.2009 - VIII ZR 219/08] ).

    Zudem wird die Belehrung durch den Wegfall der Zeile "Widerrufsrecht" auch optisch verkürzt und ist auch deswegen weniger auffällig (OLG Dresden, Urt.v. 11.06.2015 - 8 U 1760/14 -), so dass das Weglassen von Zwischenüberschriften der Gesetzlichkeitsfiktion entgegensteht (OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Dresden a.a.O.; OLG Celle, Urt.v. 21.05.2015 - 13 U 38/14 - vgl. auch BGH NJW 2011, 1061, [BGH 01.12.2010 - VIII ZR 82/10] wo das Fehlen der Zwischenüberschrift "Widerrufsrecht" ausdrücklich gerügt wird.).

    Richtig ist schließlich auch der Hinweis der Berufung, dass die von dem Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung - auch wenn sie gemäß § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in der maßgeblichen Fassung in Format und Schriftgröße von der Musterbelehrung abweichen durfte - selbst bei Verwendung des Textes der Musterbelehrung im Sinne von § 355 Abs. 2 S.1 BGB a.F. deutlich gestaltet sein musste (vgl. BGH NJW 2011, 1061 [BGH 01.12.2010 - VIII ZR 82/10] ).

  • OLG Nürnberg, 01.08.2016 - 14 U 1780/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags

    Insofern liegt (entgegen LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.02.2016 - 6 O 6071/15, juris Rn. 57) eine der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 10.02.2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 14; Urteil vom 15.08.2012 - VIII ZR 378/11, juris Rn. 9; Urteil vom 01.12.2010 - VIII ZR 82/10, juris Rn. 12), wonach die Formulierung "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" den Verbraucher über den Fristbeginn nicht richtig belehre, vergleichbare Situation vor.
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