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   BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 93/15   

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https://dejure.org/2016,894
BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 93/15 (https://dejure.org/2016,894)
BGH, Entscheidung vom 20.01.2016 - VIII ZR 93/15 (https://dejure.org/2016,894)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 93/15 (https://dejure.org/2016,894)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 556 Abs 3 S 1 BGB
    Wohnraummiete in einer Mehrhausanlage: Formelle Ordnungsgemäßheit der Betriebskostenabrechnung bei Angabe von "Gesamtkosten"

  • IWW

    § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, § 556 Abs. 1, 3 Satz 1, § 259 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der Angabe der "Gesamtkosten"; Angabe des auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umgelegten Gesamtbetrags bei der jeweiligen Betriebskostenart; Bereinigung dieses Gesamtbetrags vorab ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 556 Abs. 3 Satz 1
    Formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung bei Angabe der Gesamtkosten der jeweiligen Betriebskostenart für die gewählte Abrechnungseinheit (hier: Gebäude)

  • rewis.io

    Wohnraummiete in einer Mehrhausanlage: Formelle Ordnungsgemäßheit der Betriebskostenabrechnung bei Angabe von "Gesamtkosten"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 556 Abs. 3 S. 1
    Formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der Angabe der "Gesamtkosten"; Angabe des auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umgelegten Gesamtbetrags bei der jeweiligen Betriebskostenart; Bereinigung dieses Gesamtbetrags vorab ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 259 ; BGB § 556 Abs. 3 S. 1
    Formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der Angabe der "Gesamtkosten"; Angabe des auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umgelegten Gesamtbetrags bei der jeweiligen Betriebskostenart; Bereinigung dieses Gesamtbetrags vorab ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nebenkostenabrechnung: Anforderungen an formelle Wirksamkeit weiter gelockert!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (27)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Mietrecht: Zur Bezeichnung der Gesamtkosten in der Nebenkostenabrechnung

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Die formelle Ordnungsgemäßheit von Betriebskostenabrechnungen

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung und die Aufschlüsselung - Gesamtkosten können ausreichen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Nebenkostenabrechnung: Auch die Angabe "Gesamtkosten" kann ausreichen (Rechtsprechungsänderung)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Angabe eines umlagefähigen Gesamtbetrages für formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung ausreichend

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Mehr Spielraum für Vermieter bei Betriebskostenabrechnung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rechtsprechungsänderung zur Abrechnung von Mietnebenkosten

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Nebenkostenabrechnung - BGH lockert die Anforderungen an die formelle Wirksamkeit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Angabe eines umlagefähigen Gesamtbetrages für formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung ausreichend

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Zu den formellen Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Senkung der formalen Anforderungen an Betriebskostenabrechnungen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Ordnungsmäßigkeit von Nebenkostenabrechnung

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an Nebenkostenabrechnungen verringert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung: Einmal Gesamtkosten und wieder zurück

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung geändert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung für Vermieter erleichert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnungen gelockert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erleichterungen bei Betriebskostenabrechnung für Vermieter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechungsänderung zur Nebenkostenabrechnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)

    Nebenkostenabrechnung vereinfacht

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an Betriebskostenabrechnung reduziert - bereinigte Gesamtkosten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung wird für Vermieter einfacher

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung: Formelle Wirksamkeit auch bei Umlage bereinigter Gesamtbeträge

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Betriebskostenabrechnung im Mietrecht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Für formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung genügt Angabe eines umlagefähigen Gesamtbetrags - Angaben zu herausgerechneten nicht umlagefähigen Kostenanteilen sowie Erläuterung der angewendeten Rechenschritte nicht notwendig

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    BGH vereinfacht Nebenkostenabrechnung

Besprechungen u.ä. (5)

  • beck-blog (Entscheidungsbesprechung)

    Der Vermieter bestimmt, was Gesamtkosten sind

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Angabe "bereinigter" Betriebskosten reicht aus

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Nebenkostenabrechnung - BGH lockert die Anforderungen an die formelle Wirksamkeit

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Zu den formellen Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebskosten: Änderung der Rechtsprechung zum Vorwegabzug! (IMR 2016, 96)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 866
  • ZIP 2016, 19
  • MDR 2016, 262
  • NZM 2016, 192
  • ZMR 2016, 282
  • JR 2017, 367
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 11.08.2010 - VIII ZR 45/10

    Wohnraummiete: Inhaltliche Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 93/15
    a) Dabei hat der Senat die bei der Abrechnung von Betriebskosten bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig aufzunehmenden Mindestangaben in zahlreichen Entscheidungen wie folgt umschrieben: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und - soweit erforderlich - die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen (st. Rspr.; Senatsurteile vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 194/14, juris Rn. 13; vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, WuM 2010, 627 Rn. 10; vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NZM 2009, 78 Rn. 21; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn. 10; vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258 Rn. 15; jeweils mwN).

    Zum anderen geht es um die Fälle, in denen einzelne dem Vermieter entstandene Kosten nicht vollständig als Betriebskosten umlagefähig sind, etwa weil ein angestellter Hausmeister teils umlagefähige Arbeiten ausführt und teils vom Vermieter mit der Ausführung nicht als Betriebskosten umlagefähiger Verwaltungstätigkeiten betraut ist oder weil im Hinblick auf eine gewerbliche Nutzung einzelner Einheiten ein Vorwegabzug vorgenommen wird (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059 Rn. 10; vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, aaO Rn. 11 f., sowie vom 7. Dezember 2011 - VIII ZR 118/11, NJW-RR 2012, 215 Rn. 21 ff. [zum preisgebundenen Wohnraum]).

    In gleicher Weise hat der Senat die Nichtvornahme eines gebotenen Vorwegabzugs für einzelne gewerbliche Einheiten allein als materiellen Fehler eingeordnet (Senatsurteile vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, aaO Rn. 11; vom 7. Dezember 2011 - VIII ZR 118/11, aaO Rn. 18).

  • BGH, 14.02.2007 - VIII ZR 1/06

    Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung; Mitteilung der Gesamtkosten einer

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 93/15
    Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter diesen Gesamtbetrag vorab um nicht auf den Mieter umlagefähige Kostenanteile bereinigt hat; einer Angabe und Erläuterung der zum angesetzten Gesamtbetrag führenden Rechenschritte bedarf es nicht (Aufgabe der Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2007, VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059 Rn. 10; und vom 9. Oktober 2013, VIII ZR 22/13, WuM 2013, 734 Rn. 14 ff. mwN).

    Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059 Rn. 10) nicht fest, wonach die Angabe lediglich "bereinigter" Gesamtkosten die Unwirksamkeit der Abrechnung aus formellen Gründen zur Folge hat.

    Zum anderen geht es um die Fälle, in denen einzelne dem Vermieter entstandene Kosten nicht vollständig als Betriebskosten umlagefähig sind, etwa weil ein angestellter Hausmeister teils umlagefähige Arbeiten ausführt und teils vom Vermieter mit der Ausführung nicht als Betriebskosten umlagefähiger Verwaltungstätigkeiten betraut ist oder weil im Hinblick auf eine gewerbliche Nutzung einzelner Einheiten ein Vorwegabzug vorgenommen wird (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059 Rn. 10; vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, aaO Rn. 11 f., sowie vom 7. Dezember 2011 - VIII ZR 118/11, NJW-RR 2012, 215 Rn. 21 ff. [zum preisgebundenen Wohnraum]).

  • BGH, 15.02.2012 - VIII ZR 197/11

    Wohnraummiete: Teilnichtigkeit einer Staffelmietvereinbarung; Wirksamkeit einer

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 93/15
    Der Senat hat zwischenzeitlich mehrfach betont, dass an die Abrechnung von Nebenkosten in formeller Hinsicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. nur Senatsurteil vom 15. Februar 2012 - VIII ZR 197/11, NJW 2012, 1502 Rn. 24 mwN).

    Später hat er gänzlich davon abgesehen, Angaben zu den Vorauszahlungen zu den Mindestanforderungen zu zählen, weil es auf eine leere Förmelei hinausliefe, etwa eine ausdrückliche Angabe "Null Vorauszahlungen" zu verlangen (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 - VIII ZR 197/11, aaO Rn. 24 f.).

  • BGH, 07.12.2011 - VIII ZR 118/11

    Betriebskostenabrechnung für eine preisgebundene Wohnung in einer gemischt

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 93/15
    Zum anderen geht es um die Fälle, in denen einzelne dem Vermieter entstandene Kosten nicht vollständig als Betriebskosten umlagefähig sind, etwa weil ein angestellter Hausmeister teils umlagefähige Arbeiten ausführt und teils vom Vermieter mit der Ausführung nicht als Betriebskosten umlagefähiger Verwaltungstätigkeiten betraut ist oder weil im Hinblick auf eine gewerbliche Nutzung einzelner Einheiten ein Vorwegabzug vorgenommen wird (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059 Rn. 10; vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, aaO Rn. 11 f., sowie vom 7. Dezember 2011 - VIII ZR 118/11, NJW-RR 2012, 215 Rn. 21 ff. [zum preisgebundenen Wohnraum]).

    In gleicher Weise hat der Senat die Nichtvornahme eines gebotenen Vorwegabzugs für einzelne gewerbliche Einheiten allein als materiellen Fehler eingeordnet (Senatsurteile vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, aaO Rn. 11; vom 7. Dezember 2011 - VIII ZR 118/11, aaO Rn. 18).

  • BGH, 09.10.2013 - VIII ZR 22/13

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 93/15
    Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter diesen Gesamtbetrag vorab um nicht auf den Mieter umlagefähige Kostenanteile bereinigt hat; einer Angabe und Erläuterung der zum angesetzten Gesamtbetrag führenden Rechenschritte bedarf es nicht (Aufgabe der Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2007, VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059 Rn. 10; und vom 9. Oktober 2013, VIII ZR 22/13, WuM 2013, 734 Rn. 14 ff. mwN).

    Vielmehr hat er vom Vermieter in einigen Sonderfällen verlangt, auch darüber hinausgehende Kosten anzugeben sowie den Rechenschritt zu erläutern, mit dem die letztlich umgelegten Gesamtkosten der Abrechnungseinheit erst ermittelt worden sind (vgl. nur Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 22/13, WuM 2013, 734 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 261/07

    Abgrenzung zwischen formeller und materieller Ordnungsmäßigkeit der

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 93/15
    a) Dabei hat der Senat die bei der Abrechnung von Betriebskosten bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig aufzunehmenden Mindestangaben in zahlreichen Entscheidungen wie folgt umschrieben: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und - soweit erforderlich - die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen (st. Rspr.; Senatsurteile vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 194/14, juris Rn. 13; vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, WuM 2010, 627 Rn. 10; vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NZM 2009, 78 Rn. 21; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn. 10; vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258 Rn. 15; jeweils mwN).

    Weiter hat es der Senat bei der Heizkostenabrechnung ausreichen lassen, dass nur die verbrauchte Brennstoffmenge und der Gesamtbetrag der dafür angefallenen Kosten angegeben werden, während die Mitteilung der Zählerstände, aus denen sich der Brennstoffverbrauch erst ergibt, nicht zu den Mindestvoraussetzungen gehört (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn. 14; Senatsbeschluss vom 13. September 2011 - VIII ZR 45/11, NZM 2012, 96 Rn. 3).

  • BGH, 02.04.2014 - VIII ZR 201/13

    Wohnraummiete: Betriebskostenabrechnung aus kalenderübergreifenden Rechnungen des

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 93/15
    Ebenso gehört es nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu den Voraussetzungen einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung, diejenigen Zwischenschritte offen zu legen, mit denen der Vermieter aus kalenderjahresübergreifenden Abrechnungen eines Versorgers die auf das abzurechnende Kalenderjahr entfallenden Betriebskosten ermittelt (Senatsurteil vom 2. April 2014 - VIII ZR 201/13, NJW 2014, 1732 Rn. 8).
  • BGH, 18.05.2011 - VIII ZR 240/10

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung bei fehlender

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 93/15
    So hat er bei den Vorauszahlungen jeden Fehler (zu hoch oder zu niedrig angesetzte Vorauszahlungen, Ansatz der Soll- statt der Istvorauszahlungen) als lediglich materiellen Fehler eingestuft, der nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung aus formellen Gründen führt (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 240/10, NJW 2011, 2786 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 13.09.2011 - VIII ZR 45/11

    Betriebskostenabrechnung für eine vermietete Eigentumswohnung: Inhalt einer

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 93/15
    Weiter hat es der Senat bei der Heizkostenabrechnung ausreichen lassen, dass nur die verbrauchte Brennstoffmenge und der Gesamtbetrag der dafür angefallenen Kosten angegeben werden, während die Mitteilung der Zählerstände, aus denen sich der Brennstoffverbrauch erst ergibt, nicht zu den Mindestvoraussetzungen gehört (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn. 14; Senatsbeschluss vom 13. September 2011 - VIII ZR 45/11, NZM 2012, 96 Rn. 3).
  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 295/07

    Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit und inhaltliche Richtigkeit einer

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 93/15
    a) Dabei hat der Senat die bei der Abrechnung von Betriebskosten bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig aufzunehmenden Mindestangaben in zahlreichen Entscheidungen wie folgt umschrieben: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und - soweit erforderlich - die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen (st. Rspr.; Senatsurteile vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 194/14, juris Rn. 13; vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, WuM 2010, 627 Rn. 10; vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NZM 2009, 78 Rn. 21; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn. 10; vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258 Rn. 15; jeweils mwN).
  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 340/08

    Zulässigkeit einer Zusammenfassung der Kosten für Frisch- und Abwasser in einer

  • BGH, 06.05.2015 - VIII ZR 194/14

    Heizkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Vereinbarkeit der Regelung der

  • BGH, 09.04.2008 - VIII ZR 84/07

    Kein Neubeginn der Abrechungsfrist für die Betriebskostenabrechnung durch

  • BGH, 15.12.2021 - VIII ZR 66/20

    Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur

    Dementsprechend gehört es zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters, dass er im Anschluss an die Mitteilung der die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltenden Rechnung dem Mieter auf dessen Verlangen gemäß § 259 Abs. 1 Halbs. 2 BGB die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen durch deren Vorlage ermöglicht, soweit dies etwa zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17, aaO Rn. 16; vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 93/15, NJW 2016, 866 Rn. 18; vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/12, NJW 2013, 3234 Rn. 9; jeweils mwN).
  • BGH, 10.02.2016 - VIII ZR 33/15

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Umlagefähigkeit der Pflegekosten für

    Denn wie der Senat zwischenzeitlich - in Abänderung seiner früheren Rechtsprechung - entschieden hat (Senatsurteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 93/15, unter II 3 c, zur Veröffentlichung bestimmt), berührt es die Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung nicht, dass nicht umlagefähige Kostenanteile in der Abrechnung nicht aufgeschlüsselt oder insoweit vorgenommene Rechenschritte nicht erläutert worden sind.
  • BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 3/17

    Mietrechtsstreit: Inhaltsanforderungen die Urteilsgründe eines der Revision

    Eine Betriebskostenabrechnung ist formell ordnungsgemäß, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 193/14, NJW-RR 2015, 778 Rn. 13; vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 93/15, NJW 2016, 866 Rn. 9).

    Dabei sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Senatsurteile vom 15. Februar 2012 - VIII ZR 197/11, WuM 2012, 278 Rn. 24; vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 97/14, NJW 2015, 51 Rn. 13 mwN; vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 93/15, aaO Rn. 13).

    Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind daher in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und - soweit erforderlich - die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 97/14, aaO Rn. 12; vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 93/15, aaO Rn. 10; jeweils mwN).

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 244/18

    Ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnungen bei Wohnanlagen: Zusammenstellung der

    Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen (st. Rspr.; Senatsurteile vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 93/15, NJW 2016, 866 Rn. 10; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 194/14, juris Rn. 13; vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, WuM 2010, 627 Rn. 10; vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NZM 2009, 78 Rn. 21; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn. 10; vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258 Rn. 15).

    Soweit die Klägerin hiervon bei der weiteren Abrechnung nicht den gesamten Betrag umgelegt hat, hat sie den damit vorgenommenen Vorwegabzug in den Abrechnungen jeweils beigefügten Anlagen erläutert, wobei an dieser Stelle dahinstehen kann, ob eine solche Erläuterung nach der neuesten Rechtsprechung des Senats überhaupt noch erforderlich gewesen wäre (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 93/15, aaO Rn. 12 ff., 19).

  • OLG Frankfurt, 14.02.2018 - 2 U 142/17

    Verwendung des Begriffs "Nebenkosten" ausreichend für Umlage der Betriebskosten

    Eine Betriebskostenabrechnung ist daher dann formell ordnungsgemäß, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält (BGH NZM 2017, 732 ; BGH NJW 2016, 866 ).

    Mit der Rechtsprechungsänderung vom 20.1.2016 hat der Bundesgerichtshof (NJW 2016, 866 ) die Vorwegabzüge jedoch gänzlich aus den formellen Voraussetzungen der Nebenkostenabrechnung herausgenommen.

    Das ergibt sich, wie bereits bei den formellen Voraussetzungen dargestellt, aus der Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs vom 20.1.2016 (NJW 2016, 866 ).

    Eben das ist aber vorliegend nicht der Fall, da die Beklagte Vorwegabzüge von Kosten, die bereits ganz oder teilweise auf den für die Unterhaltung der Tiefgarage entfallenden Festbetrag anfallen würden, in der Abrechnung nicht ausweisen muss (BGH NJW 2016, 866 ).

  • AG Halle/Saale, 16.08.2016 - 95 C 307/16

    Wohnraummiete: Formelle Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung zur Position

    Mit diesen Informationen kann er überprüfen, ob die ihm in Rechnung gestellten Kosten dem Grunde nach umlagefähig sind, ob der richtige Umlageschlüssel verwendet wurde und die für die Abrechnungseinheit angesetzten Gesamtkosten der Höhe nach für ihn plausibel sind oder er Anlass sieht, die Richtigkeit der angesetzten Kosten durch eine Einsicht in die Belege zu überprüfen (sie insgesamt BGH vom 20.01.2016 - VIII ZR 93/15).

    Ob der Vermieter diesen Gesamtbetrag zutreffend errechnet beziehungsweise ermittelt hat oder dabei Kostenanteile mit angesetzt hat, die nicht umlagefähig sind, ist ausschließlich eine Frage der materiellen Richtigkeit, deren Überprüfung der Mieter ohnehin nicht allein anhand der Abrechnung vornehmen kann, sondern nur mittels einer Einsicht in die Belege (BGH vom 20.01.2016 - VIII ZR 93/15).

  • LG Lübeck, 15.02.2018 - 14 S 14/17

    Schimmelbekämpfung: Was ist dem Mieter zumutbar?

    Dazu muss zweimal tägliches Stoßlüften von ca. zehn Minuten bei einer Innentemperafur von - bis auf das Schlafzimmer - durchschnittlich 20" C ausreichen (LG Gießen, Urteil vom 2. April 2014, 1 S 199/13, WuM 2014, 331; LG Bonn, Urteil vom 13. September 2012, 6 S 69/12, ZMR 2013, 534, 536; AG Frankfurt am Main, WuM 2007, 569; AG Hamburg-St Georg WuM 2009, 582, 583; AG Bremen WuM 2015, 546; AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg WuM 2016, 170; Lützenkirchen, MietR, § 536 Rn. 124).
  • BGH, 23.11.2022 - VIII ZR 59/21

    Formelle Anforderungen an Mieterhöhungserklärung nach Durchführung einer

  • BGH, 20.01.2021 - XII ZR 40/20

    Neuerteilung der Nebenkostenabrechnungen bei formeller Ordnungsmäßigkeit i.R.e.

  • OLG Düsseldorf, 28.06.2016 - 24 U 170/15

    Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs

  • OLG Frankfurt, 22.03.2018 - 2 U 142/17

    Anspruch der Mieterin von Gewerberaum auf erneute Abrechnung der Betriebskosten

  • LG Nürnberg-Fürth, 25.10.2016 - 7 S 1846/16

    Formelle Unwirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung mit Heizkostenabrechnung

  • OLG Schleswig, 25.03.2020 - 12 U 142/19

    Formelle Ordnungsmäßigkeit einer gewerblichen Betriebskostenabrechnung; Anspruch

  • KG, 06.06.2016 - 8 U 40/15

    Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Gewerberaummietvertrag: Umlegung der

  • AG Köln, 27.01.2017 - 220 C 332/16

    Kosten für Baumfällarbeiten sind keine umlagefähigen Betriebskosten

  • VerfGH Sachsen, 19.01.2017 - 107-IV-16
  • LG Berlin, 05.04.2016 - 63 S 209/15

    Wohnraummiete: Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2017 - 24 U 152/16

    Streitgegenstand bei Geltendmachung der Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung

  • AG Hamburg, 06.07.2016 - 49 C 6/16

    Wohnraummiete: Relevanz pauschaler Einwendungen gegen eine

  • AG Hanau, 20.04.2016 - 37 C 393/13

    Heizkörper ist nur oben warm: Werden Heizkosten zutreffend erfasst?

  • AG München, 26.04.2019 - 461 C 21735/17

    Einsichtsrecht des Mieters in Rechnungen von Drittfirmen bei

  • LG Kassel, 16.02.2022 - 1 T 427/21

    Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung

  • AG Berlin-Schöneberg, 16.11.2016 - 11 C 141/16

    Kosten der Grünpflege für öffentliche Grünanlagen sind nicht umlegbar!

  • LG Berlin, 22.02.2016 - 65 T 207/15

    Wohnraummiete: Formelle Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung bei fehlender

  • OLG Rostock, 03.08.2017 - 3 U 70/13

    Gewerberaummietvertrag: Änderung der Mietfälligkeit bei fortlaufend unpünktlicher

  • AG Merzig, 08.06.2021 - 33 C 37/19

    Kautionsrückzahlungsanspruch trotz arglistiges Verschweigen von Mängel?

  • AG Hamburg-Blankenese, 05.07.2017 - 539 C 44/16

    Unbestimmter Beschluss ist nichtig!

  • OLG Rostock, 08.06.2017 - 3 U 70/13

    Abänderung der Mietfälligkeit

  • AG Köln, 12.04.2016 - 219 C 352/15

    Einbau von Wasserzählern: Neue Fliesen sind keine Betriebskosten!

  • AG Hanau, 28.06.2019 - 32 C 25/16

    Formelle Anforderungen der Betriebskostenabrechnung, Vorwegabzug,

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