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   BGH, 19.12.1979 - VIII ZR 95/79   

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https://dejure.org/1979,1847
BGH, 19.12.1979 - VIII ZR 95/79 (https://dejure.org/1979,1847)
BGH, Entscheidung vom 19.12.1979 - VIII ZR 95/79 (https://dejure.org/1979,1847)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1979 - VIII ZR 95/79 (https://dejure.org/1979,1847)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung eines dem Käufer die Möglichkeit zur Finanzierung des Kaufpreises durch Abschluss eines Leasingvertrages einräumenden Kaufvertrages - Erfordernis der Fristsetzung bei einem Rücktritt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung eines dem Käufer die Möglichkeit zur Finanzierung des Kaufpreises durch Abschluss eines Leasingvertrages einräumenden Kaufvertrages; Erfordernis der Fristsetzung bei einem Rücktritt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 698
  • WM 1980, 79
  • DB 1980, 633
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 11.01.1971 - 12 U 1565/70
    Auszug aus BGH, 19.12.1979 - VIII ZR 95/79
    Es kann dahingestellt bleiben, ob bei Leasinggeschäften der hier vorliegenden Art, in denen nicht der Leasinggeber, sondern der Leasingnehmer selbst als Käufer auftritt, der Kaufvertrag grundsätzlich dann noch nicht als geschlossen anzusehen ist (vgl. § 154 Abs. 1 BGB), wenn die Zahlungsmodalitäten (wie Laufzeit und Raten des Leasings) nicht vertraglich festgelegt sind (vgl. hierzu KG NJW 1971, 1139; LG Essen NJW 1958, 869 [LG Essen 16.04.1958 - 1 S 69/58]; Müller-Laube, Teilzahlungskredit und Umsatzgeschäft Diss. 1972, S. 181; Hörter, Der finanzierte Abzahlungskauf 1969 S. 153).

    Bei dieser Sachlage hatte die Finanzierungsklausel nur die Bedeutung, daß beide Vertragsparteien im Hinblick auf § 267 BGB auf die Befugnis verzichteten, der Leistung des Barkaufpreises durch einen Leasinggeber widersprechen zu können (vgl. Hereth NJW 1971, 1704, 1705).

  • BGH, 04.06.1969 - VIII ZR 163/67

    Drittfinanzierter Kauf von Sattelzugmaschinen - Sicherungsübereignung als übliche

    Auszug aus BGH, 19.12.1979 - VIII ZR 95/79
    Dabei sollte, wozu das Berufungsgericht allerdings keine Feststellungen getroffen hat, die Eigentumsübertragung ersichtlich in der Weise vollzogen werden, daß der Beklagte entweder zunächst selber Eigentümer wurde und den Computer sodann dem Leasinggeber übereignete (§§ 929, 930 BGB) oder daß die Klägerin auf Weisung des Beklagten das Eigentum nach § 929 Satz 1 BGB auf den Leasinggeber übertrug (vgl. die Senatsurteile vom 4. Juni 1969 - VIII ZR 163/67 = WM 1969, 831, 832 und vom 8. November 1972 - VIII ZR 79/71 = WM 1972, 1447, 1448).
  • BGH, 08.11.1972 - VIII ZR 79/71

    Abschluss eines Kaufvertrages unter Eigentumsvorbehalt - Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 19.12.1979 - VIII ZR 95/79
    Dabei sollte, wozu das Berufungsgericht allerdings keine Feststellungen getroffen hat, die Eigentumsübertragung ersichtlich in der Weise vollzogen werden, daß der Beklagte entweder zunächst selber Eigentümer wurde und den Computer sodann dem Leasinggeber übereignete (§§ 929, 930 BGB) oder daß die Klägerin auf Weisung des Beklagten das Eigentum nach § 929 Satz 1 BGB auf den Leasinggeber übertrug (vgl. die Senatsurteile vom 4. Juni 1969 - VIII ZR 163/67 = WM 1969, 831, 832 und vom 8. November 1972 - VIII ZR 79/71 = WM 1972, 1447, 1448).
  • BGH, 20.10.1976 - VIII ZR 51/75

    Voraussetzungen für den Verzug mit einer Hauptleistungspflicht - Vertraglich

    Auszug aus BGH, 19.12.1979 - VIII ZR 95/79
    Daß eine Fristsetzung insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 326 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen wäre (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. Oktober 1976 - VIII ZR 51/75 = WM 1976, 1277, 1278), ist nicht ersichtlich.
  • BGH, 06.06.1984 - VIII ZR 83/83

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung von

    Der Umstand, daß die Firma M. L. GmbH in den Vertragsurkunden nicht erwähnt ist, legt die Annahme nahe, daß hier, ähnlich wie in dem vom erkennenden Senat am 19. Dezember 1979 entschiedenen Fall (VIII ZR 95/79 = WM 1980, 79 = NJW 1980, 698) zunächst ein Vertrag zwischen Klägerin und Beklagter zustande gekommen ist, bei dem der Klägerin aufgrund der vereinbarten Zahlungsbedingungen erlaubt war, den in den Vertragsurkunden jeweils ausgewiesenen Kaufpreis für Hardware und Software "auf Mietbasis" (Mietdauer 72 Monate, monatlicher Mietzins für Hardware 3.278 DM und Software 290 DM) zu entrichten.
  • BGH, 09.05.1990 - VIII ZR 222/89

    Regelungsgehalt einer Leasingfinanzierungsklausel

    Ob bei Geschäften der vorliegenden Art, in denen nicht der Leasinggeber, sondern der Leasingnehmer zunächst selbst als Käufer auftritt, grundsätzlich wenigstens die Zahlungsmodalitäten des Leasings einer Regelung im Kaufvertrag bedürfen, hat der erkennende Senat in einem vergleichbaren Fall offengelassen, weil dort der Käufer auf sofortiger Lieferung bestand und damit zu erkennen gegeben hatte, daß er den Kaufvertrag als fest abgeschlossen ansah, die Festlegung der Einzelheiten des Leasings also nicht zu den Punkten gehörte, über die nach den Erklärungen der Parteien zur Wirksamkeit des Vertrages eine Einigung unerläßlich war (Urteil vom 19. Dezember 1979 - VIII ZR 95/79 = WM 1980, 79, 80).

    a) In der bereits zitierten Entscheidung vom 19. Dezember 1979 (aaO) hat der Senat, woran festzuhalten ist, die Bedeutung einer Leasingklausel, die der hier verwendeten vergleichbar ist, darin gesehen, daß beide Parteien im Hinblick auf § 267 BGB auf die Befugnis verzichteten, der Leistung des Barkaufpreises durch einen Leasinggeber widersprechen zu können.

  • OLG Naumburg, 24.03.2011 - 2 U 53/10

    Liefervertrag; Leasingvertrag: Auslegung des Liefervertrages; Eintritt einer

    (2) Es entspricht einer leasingtypischen Gestaltungsmöglichkeit, dass der Leasinggeber statt dessen in einen zuvor bindend zwischen dem Hersteller bzw. Lieferanten und dem späteren Leasingnehmer geschlossenen Kaufvertrag auf Käuferseite eintritt (vgl. BGH, Urteil v. 19.12.1979, VIII ZR 95/79 - NJW 1980, 698; Urteil v. 27.11.1985, VIII ZR 316/84 - WM 1986, 163: Urteil v. 24.01.1990, VIII ZR 22/89 - NJW 1990, 1290; vgl. auch H. Beckmann in: Martinek/ Stoffels/ Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, 2. Aufl. 2008, § 5 Rn. 25 ff.; Wimmer-Leonhardt, ebenda, § 10 Rn. 4; Graf v. Westphalen in: Der Leasingvertrag, 6. Aufl. 2008, Kap. C Rn. 122 ff.; Wolf/ Eckert/ Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl. 2009, Rn. 1167).

    Die Klausel über den vorgesehenen Zahlungsfluss des gesamten Bruttopreises kann nur so verstanden werden, dass beide Vertragsparteien des Liefervertrages im Hinblick auf § 267 BGB auf die Befugnis verzichteten, der Leistung des Kaufpreises durch die Leasingbank widersprechen zu können (ebenso BGH, Urteil v. 19.12.1979, a.a.O.).

  • BGH, 13.02.2002 - VIII ZR 93/01

    Leasingfahrzeug - Schadensersatz aus abgetretenem Recht - Mangelhaftigkeit -

    Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre Auffassung, ein Kaufvertrag, den ein Nutzungsinteressent mit dem Lieferanten schließe, bleibe bindend, auch wenn der Interessent im nachhinein einen Leasingvertrag schließe, auf die Entscheidungen des Senats vom 19. Dezember 1979 (VIII ZR 95/79, NJW 1980, 698) sowie vom 9. Mai 1990 (VIII ZR 222/89, NJW-RR 1990, 1009).
  • OLG Düsseldorf, 22.07.2010 - 24 U 233/09

    Vorvertragliche Bindungen im Vorfeld des Abschlusses eines Leasingvertrages

    Es ist nicht begründbar, warum sich im leasingtypischen Dreiecksverhältnis der künftige Leasingnehmer nicht auch gegenüber dem künftigen Lieferanten vertraglich verpflichten können soll, mit einem bestimmten Leasinggeber zu den im Wesentlichen bereits festgelegten Konditionen ("negotia essentialia") einen Leasingvertrag abzuschließen (vgl. BGH NJW 1980, 698 und NJW-RR 1990, 1009, 1010 f. sub II.2c, dd).
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