Weitere Entscheidung unten: BGH, 23.11.1993

Rechtsprechung
   BGH, 24.11.1993 - BLw 63/93   

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https://dejure.org/1993,1999
BGH, 24.11.1993 - BLw 63/93 (https://dejure.org/1993,1999)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1993 - BLw 63/93 (https://dejure.org/1993,1999)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1993 - BLw 63/93 (https://dejure.org/1993,1999)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inansatzbringung von Inventarbeiträgen mit dem im Übernahmeprotokoll ausgewiesenen Wert im Verhältnis "1:1" bei einer Vermögensauseinandersetzung - Begründung der tatsächlichen Vermutung durch ein Übernahmeprotokoll, dass das darin aufgeführte Inventar zu dem angegebenen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1
    Bewertung der Inventarbeiträge in der Vermögensauseinandersetzung einer LPG; Beweiskraft des Übernahmeprotokolls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 847
  • WM 1994, 263
  • VIZ 1994, 133
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.12.1992 - BLw 20/92

    Keine Erweiterung des Antrags im Rechtsbeschwerdeverfahren - Abfindungsanspruch

    Auszug aus BGH, 24.11.1993 - BLw 63/93
    Es übersieht dabei allerdings, daß es hier nicht um die von dem Senat inzwischen wiederholt und grundsätzlich entschiedene Frage der Anerkennung des von der LPG Typ III übernommenen individualisierten Fondsanteils als persönlicher Inventarbeitrag geht (Senatsbeschlüsse v. 4. Dezember 1992, BLw 20/92, NJW 1993, 1207; v. 9. Juni 1993, BLw 18/93, NJW 1993, 2110; v. 9. Juni 1993, BLw 17/93, WM 1993, 1423), sondern um die Anrechnung der Vermögensleistungen, welche zumindest der Antragsteller zu 1 beim Zusammenschluß der Genossenschaften durch das Einbringen von lebendem Inventar im Gesamtwert von 38.699 Mark und durch die Verrechnung mit abzuführenden Bodenanteilen bis zu einer Höhe von 1.237 Mark zum Zwecke des Fondsausgleichs persönlich erbracht hatte.

    Deren Ersatzfähigkeit war aber von jeher anerkannt (vgl. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 20/92, a.a.O. und v. 9. Juni 1993, BLw 18/93, aaO; Krüger, AgrarR 1991, 265, 266; Schramm, EWiR 1993, 281; Lachmann, AgrarR 1993, 97, 100; Schweizer, ZiP 1993, 580 f.).

    Da der im Zuge der Vergesellschaftung der Produktionsmittel erzwungene Anschluß der LPG Typ I an die LPG Typ III hinsichtlich der vermögensrechtlichen Beziehungen der Mitglieder heute so zu behandeln ist, als wäre die LPG Typ I zum Zeitpunkt des Anschlusses aufgelöst, deren Vermögen unter den Mitgliedern aufgeteilt und von diesen in die LPG Typ III eingebracht worden (Senatsbeschlüsse v. 4. Dezember 1992, BLw 20/92, a.a.O. und v. 9. Juni 1993, BLw 18/93, aaO), sind bei der nach § 44 Abs. 1 LwAnpG vorzunehmenden Vermögensauseinandersetzung folglich die in den Übernahmeprotokollen aufgeführten Werte zugrunde zu legen.

    Wäre das Inventar unter Außerachtlassung der Agrarpreiserhöhungen nicht zu den damals aktuellen Preisen bewertet worden, hätte der Bauer den Unterschied durch entsprechende Fondsausgleichsleistungen in Form von Geldzahlungen oder Sachbeiträgen (vgl. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 20/92, NJW 1993, 1207; v. 24. November 1993, BLw 29/93, zur Veröffentlichung bestimmt) begleichen müssen.

  • BGH, 09.06.1993 - BLw 18/93

    Vermögensaufteilung bei Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften

    Auszug aus BGH, 24.11.1993 - BLw 63/93
    Es übersieht dabei allerdings, daß es hier nicht um die von dem Senat inzwischen wiederholt und grundsätzlich entschiedene Frage der Anerkennung des von der LPG Typ III übernommenen individualisierten Fondsanteils als persönlicher Inventarbeitrag geht (Senatsbeschlüsse v. 4. Dezember 1992, BLw 20/92, NJW 1993, 1207; v. 9. Juni 1993, BLw 18/93, NJW 1993, 2110; v. 9. Juni 1993, BLw 17/93, WM 1993, 1423), sondern um die Anrechnung der Vermögensleistungen, welche zumindest der Antragsteller zu 1 beim Zusammenschluß der Genossenschaften durch das Einbringen von lebendem Inventar im Gesamtwert von 38.699 Mark und durch die Verrechnung mit abzuführenden Bodenanteilen bis zu einer Höhe von 1.237 Mark zum Zwecke des Fondsausgleichs persönlich erbracht hatte.

    Deren Ersatzfähigkeit war aber von jeher anerkannt (vgl. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 20/92, a.a.O. und v. 9. Juni 1993, BLw 18/93, aaO; Krüger, AgrarR 1991, 265, 266; Schramm, EWiR 1993, 281; Lachmann, AgrarR 1993, 97, 100; Schweizer, ZiP 1993, 580 f.).

    Da der im Zuge der Vergesellschaftung der Produktionsmittel erzwungene Anschluß der LPG Typ I an die LPG Typ III hinsichtlich der vermögensrechtlichen Beziehungen der Mitglieder heute so zu behandeln ist, als wäre die LPG Typ I zum Zeitpunkt des Anschlusses aufgelöst, deren Vermögen unter den Mitgliedern aufgeteilt und von diesen in die LPG Typ III eingebracht worden (Senatsbeschlüsse v. 4. Dezember 1992, BLw 20/92, a.a.O. und v. 9. Juni 1993, BLw 18/93, aaO), sind bei der nach § 44 Abs. 1 LwAnpG vorzunehmenden Vermögensauseinandersetzung folglich die in den Übernahmeprotokollen aufgeführten Werte zugrunde zu legen.

  • BGH, 24.11.1993 - BLw 29/93

    Gleichstellung von Sachleistungen oder Geldzahlungen mit Inventarbeiträgen

    Auszug aus BGH, 24.11.1993 - BLw 63/93
    Wäre das Inventar unter Außerachtlassung der Agrarpreiserhöhungen nicht zu den damals aktuellen Preisen bewertet worden, hätte der Bauer den Unterschied durch entsprechende Fondsausgleichsleistungen in Form von Geldzahlungen oder Sachbeiträgen (vgl. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 20/92, NJW 1993, 1207; v. 24. November 1993, BLw 29/93, zur Veröffentlichung bestimmt) begleichen müssen.
  • BGH, 09.06.1993 - BLw 17/93

    Vermögensaufteilung bei Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften

    Auszug aus BGH, 24.11.1993 - BLw 63/93
    Es übersieht dabei allerdings, daß es hier nicht um die von dem Senat inzwischen wiederholt und grundsätzlich entschiedene Frage der Anerkennung des von der LPG Typ III übernommenen individualisierten Fondsanteils als persönlicher Inventarbeitrag geht (Senatsbeschlüsse v. 4. Dezember 1992, BLw 20/92, NJW 1993, 1207; v. 9. Juni 1993, BLw 18/93, NJW 1993, 2110; v. 9. Juni 1993, BLw 17/93, WM 1993, 1423), sondern um die Anrechnung der Vermögensleistungen, welche zumindest der Antragsteller zu 1 beim Zusammenschluß der Genossenschaften durch das Einbringen von lebendem Inventar im Gesamtwert von 38.699 Mark und durch die Verrechnung mit abzuführenden Bodenanteilen bis zu einer Höhe von 1.237 Mark zum Zwecke des Fondsausgleichs persönlich erbracht hatte.
  • BGH, 24.11.1993 - BLw 39/93

    Abfindungsanspruch eines LPG -Mitglieds

    Auszug aus BGH, 24.11.1993 - BLw 63/93
    Ein hiervon abweichender Beschluß der Mitgliedervollversammlung wäre daher nichtig (vgl. Senatsbeschl. v. 24. November 1993, BLw 39/93, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 22.02.1994 - BLw 87/93

    Erstattungsfähigkeit des im Übernahmeprotokoll ausgewiesenen Anteils des

    a) Ohne Erfolg wendet sie sich gegen die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Senats, nach der der beim Anschluß der LPG Typ I an die LPG III von dieser übernommene Anteil des Mitglieds am Fondsvermögen der LPG Typ I einem Inventarbeitrag gleichsteht (Senatsbeschl. v. 9. Juni 1993, BLw 18/93, NJW 1993, 2110) und bei der Berechnung des Abfindungsguthabens mit dem im Übernahmeprotokoll ausgewiesenen Wert - im Verhältnis 1:1 - in Ansatz zu bringen ist (Senatsbeschl. v. 24. November 1993, BLw 63/93, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Hinsichtlich der Höhe des Anteils gilt dasselbe wie für den Inventarbeitrag (Senatsbeschl. v. 24. November 1993, BLw 63/93, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 24.11.1993 - BLw 8/93

    Ansprüche des Eigentümers eingebrachter Bodenflächen; Ansprüche einer aus

    Der den Erben zustehende Anspruch auf Abfindung der Pflichtinventarbeiträge mit dem - aus dem Übernahmeprotokoll ersichtlichen (Senatsbeschluß vom heutigen Tag, BLw 63/93, zur Veröffentlichung vorgesehen) - Übergabewert ist im Verhältnis 1:1 zu erfüllen.
  • BGH, 24.02.2011 - BLw 11/10

    Landwirtschaftsverfahren: Zulässigkeit der Rüge der Nichtzulassung der

    Sie entnimmt der Entscheidung des Senats vom 24. November 1993 (BLw 63/93, AgrarR 1994, 162, 163) den abstrakten Rechtssatz, dass ein Übernahmeprotokoll als eine nach §§ 416, 286 ZPO zu würdigende Urkunde die tatsächliche Vermutung begründe, dass die darin verzeichneten Leistungen erbracht worden sind.
  • BGH, 24.11.1993 - BLw 19/93

    Zulässigkeit einer hilfsweise eingelegten Rechtsbeschwerde; Voraussetzungen und

    Deckt das Eigenkapital diese Leistungen ab, so hat das ausgeschiedene Mitglied Anspruch auf Rückgewähr in Höhe des eingebrachten Nominalwertes (Senatsbeschl. v. heutigen Tag, BLw 63/93, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • AG Döbeln, 15.03.1994 - XV 28/93
    Dieser Standpunkt wurde vom erkennenden Gericht wiederholt vertreten (vgl. u. a. B. v. 30.6.93 - XV 166/92, Agrarrecht 94, 63 - aufgehoben durch BGH, B. v. 24.11.1993 - BLw 63/93, ebenda, S. 71) und diente auch dem Sächsischen Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten als Grundlage für seine am 28.1.1991 herausgegebenen Hinweise zur Behandlung von Vermögens- und Eigentumsfragen bei der Entflechtung und Neuordnung der landwirtschaftlichen Betriebe im Freistaat Sachsen, woran sich im wesentlichen die LPG orientierten.

    Da die Inventarbeiträge der ersteren auf dem niedrigeren Stand der 50er Jahre eingefroren wurden, ist es nicht gerecht, bei letzteren entschieden höheren Preise als "gleichstehende Leistungen" zu betrachten, da der im Protokoll angegebene Wert zugrunde zu legen ist (vgl. BGH, B. vom 24.11.1993, a.a.O.).

  • BGH, 08.05.1998 - BLw 1/98

    Abfindungsanspruch eines Erbenmitglieds

    Dies begründet nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 24. November 1993, BLw 63/93, AgrarR 1994, 162) zumindest eine tatsächliche Vermutung im Sinne des Indizienbeweises, daß der Antragsteller den Betrieb als Mitglied eingebracht hat.
  • BGH, 24.11.1993 - BLw 52/92

    Fälligkeit des Abfindungsanspruchs des Erben eines LPG -Mitglieds

    Der abweichende Beschluß der Mitgliederversammlung der Antragsgegnerin ist daher nichtig (vgl. Senatsbeschl. v. 24. November 1993, BLw 63/93, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Dresden, 26.07.2007 - 10 U 791/06
    a) Die Darlehnsgewährung wird nicht bereits durch den Darlehnsvertrag selbst bewiesen, da diese Privaturkunde im Sinne von § 416 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1993 - BLw 63/93, VIZ 1994, S. 133f Rn 5 unter II.2) keine Empfangsquittung beinhaltet, § 74 ZGB.
  • BGH, 01.07.1994 - BLw 37/94

    Möglichkeit der Einschränkung des Anspruchs auf Ersatz des Wertes der

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschl. v. 24. November 1993, BLw 63/93, WM 1994, 263).
  • BGH, 22.02.1994 - BLw 81/93

    Unterlassene Prüfung der Zulassungswürdigkeit in Verkennung der richtigen

    Auch die übrigen Inventarbeiträge sind den Mitgliedern bzw. deren Erben mit dem im Übernahmeprotokoll ausgewiesenen Wert im Verhältnis 1: 1 zurückzugewähren (Senatsbeschlüsse v. 21. April 1993, BLw 46/92, WM 1993, 1386 und BLw 58/92, WM 1993, 1310; v. 24. November 1993, BLw 8/93 und BLw 63/93, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).
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Rechtsprechung
   BGH, 23.11.1993 - BLw 88/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2833
BGH, 23.11.1993 - BLw 88/93 (https://dejure.org/1993,2833)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1993 - BLw 88/93 (https://dejure.org/1993,2833)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1993 - BLw 88/93 (https://dejure.org/1993,2833)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Landwirtschaft - Volkseigenes Gut - Inventarbeiträge - Rückforderung - Aufgelöste LPG - Landwirtschaftsgericht - Rechtsbeschwerde

  • rechtsportal.de

    LwAnpG § 65 Satz 1
    Anwendbarkeit des LwAnpG auf die Rückforderung geleisteter Inventarbeiträge von einem ehemals "volkseigenen Gut"; Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 1256
  • WM 1994, 527
  • VIZ 1994, 133 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.01.1993 - BLw 45/92

    Streitigkeiten über Arbeitverhältnis bei einer LPG

    Auszug aus BGH, 23.11.1993 - BLw 88/93
    Diese Bestimmung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als Ausnahmeregelung im System des Rechtsschutzes eng auszulegen und auf solche Streitigkeiten beschränkt, deren materielle Grundlage unmittelbar in diesem Gesetz geregelt ist (BGHZ 118, 179; Senatsbeschl. v. 21. Januar 1993, BLw 45/92, AgrarR 1993, 188).
  • BGH, 23.09.1993 - LwZR 10/92

    Vertrauen auf Rechtsmittelbelehrung eines Fachsenats

    Auszug aus BGH, 23.11.1993 - BLw 88/93
    Ob der Antragsgegner im vorliegenden Fall dieses Rechtsmittel noch einlegen und gegen die Versäumung der Beschwerdefrist im Hinblick auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung durch das Landwirtschaftsgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangen kann (vgl. Senatsbeschl. v. 23. September 1993, LwZR 10/92, NJW 1993, 3206), muß ggf. das zuständige Bezirksgericht entscheiden.
  • BGH, 30.04.1992 - BLw 5/92

    Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

    Auszug aus BGH, 23.11.1993 - BLw 88/93
    Diese Bestimmung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als Ausnahmeregelung im System des Rechtsschutzes eng auszulegen und auf solche Streitigkeiten beschränkt, deren materielle Grundlage unmittelbar in diesem Gesetz geregelt ist (BGHZ 118, 179; Senatsbeschl. v. 21. Januar 1993, BLw 45/92, AgrarR 1993, 188).
  • BGH, 22.02.1994 - BLw 73/93

    Begriff der Streitigkeit nach dem LwAnpG; Vorerwerbs- oder Vorkaufsrecht des

    Die Bestimmung ist allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als Ausnahmeregelung im System des Rechtsschutzes eng auszulegen und auf solche Streitigkeiten beschränkt, deren materielle Grundlage unmittelbar in diesem Gesetz geregelt ist (BGHZ 118, 179; Senatsbeschl. v. 21. Januar 1993, BLw 45/92, AgrarR 1993, 188; Senatsbeschl. v. 23. November 1993, BLw 88/93, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Senat hat daher eine Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nach § 65 Satz 1 LwAnpG verneint für Ansprüche aus den sogenannten Kreisverträgen (Beschl. v. 30. April 1992, BLw 5/92, AgrarR 1992, 204; v. 14. Oktober 1993, BLw 43/93, zur Veröffentlichung vorgesehen), für Streitigkeiten in bezug auf ein Arbeitsverhältnis zu einer LPG (Senatsbeschlüsse v. 30. April 1992, BLw 5/92, aaO und v. 21. Januar 1993, BLw 45/92, AgrarR 1993, 188) sowie in bezug auf die Rückforderung geleisteter Inventarbeiträge von einem ehemals "Volkseigenen Gut" (VEG; Senatsbeschl. v. 23. November 1993, BLw 88/93, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 08.12.1997 - II ZR 217/96

    Abfindungsansprüche von Mitgliedern einer ehemaligen, einem VEG angeschlossenen

    Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 29. Juni 1990 (GBl.-DDR I S. 642) in seiner Fassung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) - insbesondere dessen § 44 - regelt unmittelbar nur die Ansprüche von Mitgliedern einer LPG, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 20. Juli 1990 noch existierte, nicht aber die vorliegend in Betracht kommenden Ansprüche gegen ein VEG (oder dessen Rechtsnachfolger), einen staatlichen Betrieb, der im Unterschied zum genossenschaftlich sozialistischen Betrieb einer LPG den "höchsten Grad der Vergesellschaftung der Produktionsmittel und der Produktion" verkörperte und "dem ganzen Volk und nicht einzelnen Kollektiven" gehörte (vgl. BGH, Beschl. v. 23. November 1993 - BLw 88/93, WM 1994, 527).
  • BGH, 01.07.1994 - BLw 11/94

    Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte für Streitigkeiten zwischen LPG

    Soweit das Landwirtschaftsgericht diese Frage anders beurteilt und auch die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, kann dies den Bundesgerichtshof in der Zulässigkeitsfrage nicht binden (vgl. Senatsbeschlüsse v. 21. Januar 1993, BLw 45/92, AgrarR 1993, 188 und v. 23. November 1993, BLw 88/93, VIZ 1994, 133).
  • BGH, 29.09.1994 - LwZB 4/94

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde - Voraussetzungen für das Vorliegen einer

    Diese Bestimmung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als Ausnahmeregelung im System des Rechtsschutzes (Wegfall einer Mittelinstanz) eng auszulegen und auf solche Streitigkeiten beschränkt, deren materielle Grundlage unmittelbar in diesem Gesetz geregelt ist (BGHZ 118, 179; Senatsbeschl. v. 21. Januar 1993, BLw 45/92, AgrarR 1993, 188 und v. 23. November 1993, BLw 88/93, AgrarR 1994, 197).
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