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   VG Osnabrück, 26.06.1996 - 6 A 173/95   

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VG Osnabrück, 26.06.1996 - 6 A 173/95 (https://dejure.org/1996,8462)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 26.06.1996 - 6 A 173/95 (https://dejure.org/1996,8462)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 26. Juni 1996 - 6 A 173/95 (https://dejure.org/1996,8462)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VIZ 1996, 664
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvL 13/96

    LAG/Zinszuschlag

    - 2. Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 26. Juni 1996 (6 A 173/95) -.

    Die Klagen, die sie daraufhin erhoben, wurden rechtskräftig abgewiesen, soweit sie sich gegen die Rückforderung des jeweiligen Grundbetrags richteten (vgl. dazu hinsichtlich des im Ausgangsverfahren zum Verfahren 1 BvL 13/96 ergangenen Teilurteils die Revisionsentscheidung BVerwGE 105, 106, sowie das im Ausgangsverfahren zur Vorlage 1 BvL 14/96 erlassene Teilurteil des vorlegenden Gerichts vom 26. Juni 1996, VIZ 1996, S. 664).

    a) Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 349 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 LAG, soweit er die Rückforderung des Zinszuschlags betrifft, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. zum Verfahren 1 BvL 14/96 VIZ 1996, S. 529).

  • BVerwG, 19.06.1997 - 3 C 10.97

    Lastenausgleich - Rückforderung des Zinszuschlags wegen Rückübertragung des

    2.1.1 Zu Unrecht meint das Verwaltungsgericht Osnabrück (Beschluß vom 26. Juni 1996 - 6 A 173/95 - VIZ 1996, 529 (531)), die Einbeziehung des Zinszuschlages in diese Rückzahlungspflicht stelle eine die Verletzung des Gleichheitssatzes indizierende Systemwidrigkeit dar, weil der Zinszuschlag einen spezifischen eigenständigen Ausgleichszweck verfolgt habe und nicht auf den Ausgleich des Substanzschadens gerichtet gewesen sei, der durch die Rückgabe des Vermögensgegenstandes ausgeglichen werde.
  • VG Karlsruhe, 19.09.1996 - 3 K 2518/96

    Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen; Wiedereinräumung der

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  • BVerwG, 19.06.1997 - 3 C 26.96

    Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen - Hauptentschädigungen -

    2.1.1 Zu Unrecht meint das Verwaltungsgericht Osnabrück (Beschluß vom 26. Juni 1996 - 6 A 173/95 - VIZ 1996, 529 (531)), die Einbeziehung des Zinszuschlages in diese Rückzahlungspflicht stelle eine die Verletzung des Gleichheitssatzes indizierende Systemwidrigkeit dar, weil der Zinszuschlag einen spezifischen eigenständigen Ausgleichszweck verfolgt habe und nicht auf den Ausgleich des Substanzschadens gerichtet gewesen sei, der durch die Rückgabe des Vermögensgegenstandes ausgeglichen werde.
  • BVerwG, 19.06.1997 - 3 C 19.97

    Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen - Hauptentschädigungen -

    2.1.1 Zu Unrecht meint das Verwaltungsgericht Osnabrück (Beschluß vom 26. Juni 1996 - 6 A 173/95 - VIZ 1996, 529 (531)), die Einbeziehung des Zinszuschlages in diese Rückzahlungspflicht stelle eine die Verletzung des Gleichheitssatzes indizierende Systemwidrigkeit dar, weil der Zinszuschlag einen spezifischen eigenständigen Ausgleichszweck verfolgt habe und nicht auf den Ausgleich des Substanzschadens gerichtet gewesen sei, der durch die Rückgabe des Vermögensgegenstandes ausgeglichen werde.
  • VG Gießen, 26.08.1996 - 9 G 1026/96

    Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen nach Schadensausgleich unbedenklich;

    In Literatur (vgl. Rosenberger, Die Rückforderung des Lastenausgleichs nach der Restitution von Ostvermögen - größtenteils eine verfassungswidrige Nötigung, VIZ 1996 S. 65 ff.) und Rechtsprechung (vgl. VG Osnabrück, Vorlagebeschluß vom 26.06.1996 - 6 A 173/95 -) wird teilweise die Auffassung vertreten, die Rückforderung der Zinszuschläge verstoße gegen höherrangiges Verfassungsrecht.; dies abschließend zu beurteilen bleibt dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten.
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